Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Konditionen im Einlagen- und Kreditgeschäft für die Mitglieder der Sparkassenorgane und die Dienstkräfte der Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums - SK 10 - 05 - 2.8 - III B 2 v. 12.2.1996

 

Konditionen im Einlagen- und Kreditgeschäft für die Mitglieder der Sparkassenorgane und die Dienstkräfte der Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums - SK 10 - 05 - 2.8 - III B 2 v. 12.2.1996

Konditionen im Einlagen- und Kreditgeschäft
für die Mitglieder der Sparkassenorgane und
die Dienstkräfte der Sparkassen
RdErl. d. Finanzministeriums - SK 10 - 05 - 2.8 - III B 2
v. 12.2.1996

1.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie den Hauptverwaltungsbeamten dürfen im Einlagen- und Kreditgeschäft keine günstigeren als die sonst marktüblichen Konditionen eingeräumt werden.

2.
Den Vorstandsmitgliedern und Dienstkräften dürfen auf der Grundlage von Richtlinien der Sparkassen- und Giroverbände Sonderkonditionen eingeräumt werden.

Der RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.4.1975 wird aufgehoben.


Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.


MBl. NRW. 1996 S. 415.