Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Konditionen im Einlagen- und Kreditgeschäft für die Mitglieder der Sparkassenorgane und die Dienstkräfte der Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums - SK 10 - 05 - 2.8 - III B 2 v. 12.2.1996
Konditionen im Einlagen- und Kreditgeschäft für die Mitglieder der Sparkassenorgane und die Dienstkräfte der Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums - SK 10 - 05 - 2.8 - III B 2 v. 12.2.1996
Konditionen im Einlagen- und Kreditgeschäft
für die Mitglieder der Sparkassenorgane und
die Dienstkräfte der Sparkassen
RdErl. d. Finanzministeriums - SK 10 - 05
- 2.8 - III B 2
v. 12.2.1996
1.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie den
Hauptverwaltungsbeamten dürfen im Einlagen- und Kreditgeschäft keine
günstigeren als die sonst marktüblichen Konditionen eingeräumt werden.
2.
Den Vorstandsmitgliedern und Dienstkräften dürfen auf der Grundlage von
Richtlinien der Sparkassen- und Giroverbände Sonderkonditionen eingeräumt
werden.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
MBl. NRW. 1996 S. 415.