Historische SMBl. NRW.
Historisch: Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 27. Juni 1996 RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.10.1996 – G 5403 – 7 – III B 1
Historisch:
Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 27. Juni 1996 RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.10.1996 – G 5403 – 7 – III B 1
Satzung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 27. Juni 1996
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 22.10.1996 – G 5403 – 7 – III B 1
Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 27. Juni 1996 gemäß § 48 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NW. S. 92/SGV. NW 764) in Verbindung mit § 6 Abs. 3
Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 10. Dezember 1974/15. Oktober 1975 (MBl. NW 1975 S. 2104/SMBl. NW. 764), zuletzt geändert durch Beschluss
vom 24. April 1990 (MBl. NW. S. 973), die Neufassung der Verbandssatzung in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut beschlossen.
2.
Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 48 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 51 Satz 1 SpkG am 2. Oktober 1996 vom Finanzministerium im Einvernehmen
mit dem Innenministerium genehmigt worden.
3.
Die am 27. Juni 1996 beschlossene Neufassung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft 1).
I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der von den Sparkassen und ihren kommunalen Trägern im
Landesteil Nordrhein gebildete Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit dem
Sitz in Düsseldorf ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist
befugt, ein Siegel zu führen.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Verband dient dem Sparkassenwesen durch
Unterstützung der Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihres öffentlichen
Auftrags, durch Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen und durch
Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere
2. die Beratung der Verbandsmitglieder in allen
Sparkassenangelegenheiten, insbesondere die Beratung der Mitgliedssparkassen in
geschäftspolitischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragen sowie
die Beratung hinsichtlich der Bereitstellung einer leistungsfähigen
EDV-Infrastruktur,
3. die Förderung und Unterstützung der beruflichen Personalentwicklungs- und
Bildungsarbeit der Mitgliedssparkassen und ihrer Gemeinschaftseinrichtungen.
4. die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedssparkassen,
5. die Wahrnehmung allgemeinwirtschaftlicher Belange im Sparkassenwesen des
Verbandsgebietes,
6. die Durchführung von Maßnahmen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und
Marktforschung,
7. die Unterhaltung eines Stützungsfonds für die Mitgliedssparkassen und eines
Reservefonds,
8. die Durchführung besonderer Maßnahmen, die die Verbandsversammlung
beschließt.
(2) Im Rahmen dieser Aufgaben kann sich der Verband an
Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträger- oder
Trägerstellung beteiligen und sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder
solche schaffen.
(3) Der Verband berät die Aufsichtsbehörden gutachtlich.
(4) Der Verband führt Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.
(5) Der Verband kann besondere Leistungen für Mitgliedssparkassen oder
Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe übernehmen.
§ 2 a
Verbundzusammenarbeit mit der Sparkassenzentralbank
(1) Der Verband unterstützt und fördert die Zusammenarbeit
der Mitgliedssparkassen im Verbund mit der Sparkassenzentralbank.
Die Verbundzusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage langfristiger vertraglicher
Vereinbarungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
a) vertikale Marktbearbeitung zwischen Sparkassen und
Sparkassenzentralbank;
b) gemeinsame Risikostrategie und Risikomanagement
(Risikosteuerung, Risikostandards, Risikomonitoring) unter ausdrücklicher
Anerkennung und Wahrung der Geschäftsleiterverantwortung und der weiteren
Anforderungen gemäß dem Kreditwesengesetz;
c) Dokumentation der wirtschaftlichen Ergebnisse ihrer
Tätigkeit in einer gemeinsamen Verbundrechnungslegung.
(2) Der Verband kann sich bei Wahrnehmung seiner Aufgaben
der S-Verbund-Clearing NRW GmbH nach Maßgabe ihrer Satzung bedienen.
§ 3
Stammkapital, Einzelanteile
(1) Der Verband wird von den Mitgliedssparkassen mit einem
Stammkapital ausgestattet.
(2) Die Mitgliedssparkassen sind am Stammkapital mit Einzelanteilen beteiligt,
die nach Maßgabe der anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten der Mitgliedssparkassen
zu einem bestimmten Stichtag festgesetzt werden. Als anrechnungsfähige
Verbindlichkeiten sind hereingenommene Mittel aus Spareinlagen und sonstigen
Einlagen sowie aus dem Verkauf von Namens-, Order- und
Inhaberschuldverschreibungen im Umlauf anzusetzen.
(3) Wird das Stammkapital erhöht oder herabgesetzt, werden die Einzelanteile zu
einem bestimmten Stichtagneu festgesetzt. Dabei werden inzwischen eingetretene
Veränderungen der anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die
Beträge, um die sich die Einzelanteile der Sparkassen erhöhen oder vermindern,
sind durch Zahlung auszugleichen, soweit nichts anderes bestimmt wird.
(4) Spätestens 5 Jahre nach der letzten Neufestsetzung der Einzelanteile nach
den Absätzen 2 und 3 können die Einzelanteile neu festgesetzt werden.
Unterbleibt die Neufestsetzung in diesem Zeitraum, so können die Einzelanteile
sodann nach jeweils fünf Jahren neu festgesetzt werden. Ergibt sich aus
Maßnahmen nach §§ 27, 29 und 30 des Sparkassengesetzes eine Verschiebung von anrechnungsfähigen
Verbindlichkeiten zwischen Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der
beteiligten Sparkassen jederzeit berichtigt werden. Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
II. Organe des Verbandes
§ 4
Organe
(1) Organe des Verbandes sind:
die Verbandsversammlung,
der Verbandsvorstand,
der Verbandsvorsteher.
(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 5
Zusammensetzung
(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind die von den
Mitgliedssparkassen und ihren kommunalen Trägern entsandten Vertreter. Ferner
gehören der Verbandsversammlung der Verbandsvorsteher und der Vorsitzende des
Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale an.
(2) Jede Sparkasse und ihr Träger entsenden in die Verbandsversammlung:
a) den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein
ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates,
b) den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers, bei
Zweckverbandssparkassen den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes,
c) den Vorsitzenden des Vorstandes.
Die Entsendung erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretung des kommunalen Trägers.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2
werden von ihren Stellvertretern in den dort genannten Ämtern vertreten. Für
das ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Buchstabe a)
entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der ordentlichen
Mitglieder des Verwaltungsrates einen Vertreter und einen Ersatzvertreter. Bei
Zweckverbandssparkassen entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem
Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder einen Vertreter
und sofern möglich einen Ersatzvertreter. Der Verbandsvorsteher wird von seinem
Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende des Vorstandes der Westdeutschen
Landesbank Girozentrale kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten
lassen. Die Stellvertretung nach den Sätzen 1 bis 5 findet nur statt, wenn der
Vertretene verhindert ist.
(4) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn ein Mitglied
das in den Absätzen 1 und 2 für die Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Verbandsversammlung nach Absatz
2 Buchstaben a) und b) wird von der Vertretung des kommunalen Trägers ein
nachfolgendes Mitglied für den Rest der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds
entsandt.
(5) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und ein 1., 2. und 3.
Stellvertreter werden aus dem Kreise der Mitglieder nach Absatz 2 auf die Dauer
der Wahlzeit der Vertretungen der kommunalen Träger der Mitgliedssparkassen
gewählt. Drei der in Satz 1 Genannten müssen Vorsitzende des Verwaltungsrates
(Mitglied der Trägervertretung) oder Hauptverwaltungsbeamte – Absatz 2 Buchstaben
a) und b) -, einer muss Vorsitzender des Vorstandes einer Mitgliedssparkasse –
Absatz 2 Buchstabe c) – sein. Die Reihenfolge der für die Stellvertreter zu
berücksichtigenden Personengruppen wechselt turnusmäßig nach Ablauf der
Wahlperiode in der Weise, dass in jeder zweiten Wahlperiode der Vorsitzende des
Vorstandes einer Mitgliedssparkasse erster Stellvertreter ist. Scheidet der
Vorsitzende der Verbandsversammlung oder ein Stellvertreter mehr als ein Jahr
vor Ablauf der Wahlzeit aus, so findet in gleicher Weise eine Nachwahl statt.
Scheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder ein Stellvertreter
weniger als ein Jahr vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann in gleicher Weise
eine Nachwahl stattfinden.
§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung legt die allgemeinen Grundsätze
fest, nach denen die Aufgaben des Verbandes zu erfüllen sind.
(2) Die Verbandsversammlung bestimmt:
a) den Vorsitzenden und seine Stellvertreter,
b) die zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes und deren Stellvertreter,
c) über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Verbandsvorstand in Zweifelsfällen
und über die Abberufung eines Mitglieds des Verbandsvorstandes aus wichtigem
Grund,
d) den Verbandsvorsteher.
(3) Die Verbandsversammlung beschließt über:
a) die Änderungen der Satzung des Verbandes und des Rheinischen
Sparkassenstützungsfonds und des Reservefonds,
b) die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals nach § 3 Abs. 1
und 3, den Ausschluss der Leistung von Ausgleichszahlungen nach § 3 Abs. 3 und
die Beibehaltung des Stammkapitals nach § 24 Abs. 1 und 2,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des
Verbandsvorstandes und des Verbandsvorstehers sowie die Bestimmung des
Abschlussprüfers,
d) die Übernahme der Trägerschaft des Verbandes an einer Mitgliedssparkasse
nach § 38 Abs. 2 des Sparkassengesetzes sowie die Rückübertragung der
Trägerschaft auf den früheren kommunalen Träger nach § 38 Abs. 4 des
Sparkassengesetzes,
e) sonstige Angelegenheiten,
wenn sie vom Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Sitzungen
(1) Die Verbandsversammlung
wird auf Beschluss des Verbandsvorstandes vom Vorsitzenden mindestens einmal im
Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der satzungsmäßigen
Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Gegenstandes der
Beratung verlangt.
(2) Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens 1 Monat vor der Sitzung an
die Mitgliedssparkassen zu Händen der Mitglieder der Verbandsversammlung
abgesandt werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf
Beschluss des Verbandsvorstandes abgekürzt werden.
(3) Die Verbandsversammlung kann Änderungen der Tagesordnung mit
Stimmenmehrheit von drei Vierteln beschließen. Jedes Mitglied der
Verbandsversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt Vorschläge machen. In den
Fällen des § 6 Abs. 2 sind sie 2 Wochen vor der Sitzung beim Verband
einzureichen.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Der
Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Dritten die Teilnahme gestatten. Die
Sitzungen können mit einer öffentlichen Kundgebung verbunden werden.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte der
satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung in die
Anwesenheitsliste eingetragen hat und anwesend ist. Beschlussunfähigkeit wird
nur auf Antrag festgestellt. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig,
kann binnen 2 Wochen eine neue Sitzung zur Erledigung der gleichen Tagesordnung
mit einer Einladungsfrist von weiteren 2 Wochen einberufen werden. Diese
Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf
ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung handeln nach ihrer freien, nur durch
die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbandes
bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(7) Der Verbandsvorsteher hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und
Anträge zu stellen.
(8) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem
gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des
Verbandes beantragt, so gilt Satz 3 und 4. Jedes Mitglied der
Verbandsversammlung nach § 5 Abs. 2 hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil
der Sparkasse am Stammkapital des Verbandes mehr als 1,5 v.H., so hat jedes von
ihr und ihrem Träger entsandte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 v.H.
je eine Zusatzstimme.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, der Beschluss zu §
6 Abs. 3 Buchstabe a) mit 2/3 Stimmenmehrheit. Grundsätzlich wird offen durch
Handzeichen abgestimmt. Beantragt ein Mitglied der Verbandsversammlung geheime
Abstimmung, ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist
angenommen, wenn ihm mehr als 25 v. H. der anwesenden Mitglieder der
Verbandsversammlung zustimmen. Im übrigen gilt § 50 der Gemeindeordnung.
(10) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
der Vorsitzende der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher
unterzeichnen.
§ 8
Zusammensetzung
des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem vorsitzenden
Mitglied der Verbandsversammlung als Vorsitzendem, dem Landesobmann und 18
weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung. Ferner gehören ihm der
Verbandsvorsteher und der Vorsitzende des Vorstandes der Westdeutschen
Landesbank Girozentrale sowie der Bundesobmann der Sparkassenverbände im
Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. an, sofern er dem Vorstand einer
Mitgliedssparkasse angehört. Ist der Landesobmann zugleich Bundesobmann der
Sparkassenvorstände im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., so gehört
auch der stellvertretende Landesobmann dem Verbandsvorstand an.
(2) Die weiteren Mitglieder werden zu zwei Dritteln aus den in § 5 Absatz 2
Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen und zu einem Drittel aus der in
§ 5 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Personengruppe gewählt. Dabei soll die
angemessene Berücksichtigung der anderen Gruppierungen des Sparkassenwesens in
Nordrhein angestrebt werden.
(3) Für den Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 1 Satz
1 ein 1., 2. und 3. Stellvertreter entsprechend § 5 Abs. 5 gewählt. Für jedes
weitere Mitglied wird entsprechend Absatz 2 ein Stellvertreter gewählt. Der
Landesobmann und der Verbandsvorsteher werden durch ihre Stellvertreter
vertreten. Der Vorsitzende des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank
Girozentrale kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Die
Stellvertretung nach Satz 1 bis 4 findet nur dann statt, wenn der Vertretene
verhindert ist.
(4) Die Wahlen nach Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erfolgen auf die Dauer der
Wahlzeit, die für die Trägervertretungen der Mitgliedssparkassen gilt.
(5) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein
stellvertretendes Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Verbandsvorstand
aus, so kann eine Nachwahl nach den für die Wahl geltenden Vorschriften
stattfinden.
§ 9
Aufgaben des
Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand legt die Tagesordnung für die
Sitzung der Verbandsversammlung fest, bereitet die Beschlüsse der
Verbandsversammlung, insbesondere durch die Vorlage von Vorschlägen, vor,
unterrichtet sie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und erteilt
auf Verlangen Auskunft über bestimmte Beschlüsse des Verbandsvorstandes. Er
entscheidet auch über solche Angelegenheiten, die ihm nicht in den folgenden
Absätzen zugewiesen sind, wenn sie ihm vom Verbandsvorsteher vorgelegt werden.
(2) Der Verbandsvorstand ist zuständig für:
a) die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
b) die Wahl der Mitglieder, die vom Verband für Organe der WestLB AG, der
Provinzial Rheinland Holding und solcher Rechtspersonen des öffentlichen
Rechts, an deren Trägerschaft der Verband beteiligt ist, benannt oder entsandt
werden,
c) die Anstellung des Verbandsgeschäftsführers und des Leiters der
Prüfungsstelle sowie ihrer Stellvertreter,
d) die Wahl des Mitgliedes nach § 14 Abs. 3 Satz 2.
(3) Der Vorstand beschließt:
a) die Neufestsetzung der Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital
nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und den Stichtag für Neufestsetzungen nach § 3 Abs. 2
bis 4,
b) Grundsätze für die Aufstellung und Ausführung des Budgets,
c) nach Kenntnisnahme des Budgets und der Stellenübersicht die Höhe der
Verbandsumlagen,
d) die Sonderregelungen nach § 24 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4,
e) die Aufnahme von Darlehen,
f) Die Stellungnahme zum Jahresabschluss und zum Prüfungsbericht.
(4) Der Verbandsvorstand entscheidet ferner über:
a) die Änderungen der Satzung der Rheinischen Sparkassenakademie,
b) die Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaften und den Obmännerausschuss,
c) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die den Zwecken des Verbandes dienen,
d) die Eingehung auf Aufgabe einer Beteiligung, sowie Änderungen von
Gesellschaftsverträgen und Satzungen nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2; wenn es sich
um eine wesentliche Beteiligung oder Änderung handelt, legt der
Verbandsvorstand sie der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor,
e) die Durchführung der Liquidation im Falle der Auflösung des Verbandes und
die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach § 26.
§ 10
Sitzungen des
Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand im
Einvernehmen mit dessen Vorsitzendem nach Bedarf sowie dann ein, wenn der
Vorsitzende oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des
Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll 2 Wochen vor de
Sitzung abgesandt werden. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorstand - auch
nachträglich - auf die Einhaltung der Frist verzichten.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen nehmen der Verbandsgeschäftsführer,
sein Stellvertreter und der Leiter der Prüfungsstelle mit beratender Stimme
teil. Darüber hinaus kann für einzelne Punkte der Tagesordnung der
Verbandsvorsteher Mitarbeiter des Verbandes, der Verbandsvorstand andere
Personen zuziehen.
(4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, 12
Mitglieder nach § 8 Abs. 2 oder 3 und der Verbandsvorsteher anwesend sind. § 7
Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 3
genannten Fristen je eine Woche betragen.
(5)Die Mitglieder des Verbandsvorstandes handeln nach ihrer freien Überzeugung
und sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Beschlüsse werden nach gleichem Stimmrecht und mit einfacher Mehrheit
gefasst, Beschlüsse nach § 9 Abs. 3 Buchstabe e), Abs. 4 Buchstabe c) und d)
bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln. Bei der Beratung und
Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe c) über die Anstellung des Leiters der
Prüfungsstelle und seiner Stellvertreter dürfen die dem Verbandsvorstand angehörenden
Vorstandsmitglieder von Mitgliedssparkassen nicht mitwirken.
(7) Der Verbandsvorstand kann in Angelegenheiten von äußerster Dringlichkeit
durch schriftliche Umfrage abstimmen, wenn kein Stimmberechtigter dieser
Verfahrensart widerspricht.
(8) Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der
Vorsitzende und der Verbandsvorsteher unterzeichnen.
§ 11
Ausschüsse des
Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand kann für die Dauer seiner Wahlzeit
Ausschüsse bilden, um ihnen bestimmte Angelegenheiten oder Arten von
Angelegenheiten, für die er zuständig ist, zur Vorbereitung oder zur
Entscheidung widerruflich zu übertragen, und ihnen eine Geschäftsordnung geben.
Zu Mitgliedern dürfen neben Mitgliedern des Verbandsvorstandes auch Dritte
berufen werden, deren Anzahl jedoch geringer sein muss als die der Mitglieder
des Verbandsvorstandes. Der Hauptausschuss wird ausschließlich aus der Mitte
des Verbandsvorstandes gebildet. Vorsitzender des Hauptausschusses ist der
Vorsitzende des Verbandsvorstandes. §§ 8 Abs. 5, 10 Abs. 6 gelten für die
Ausschüsse des Verbandsvorstandes entsprechend.
(2) Die Ausschüsse wählen, wenn der Verbandsvorstand nicht anderes bestimmt,
einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. An den Sitzungen können der Vorsitzende des
Verbandsvorstandes, der Verbandsvorsteher und der Verbandsgeschäftsführer auch
dann teilnehmen, wenn sie nicht Mitglied des Ausschusses sind.
§ 12
Ehrenamtlichkeit,
Tätigkeitsdauer
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Verbandsversammlung,
des Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse kann ein
Sitzungsgeld gezahlt werden.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die Mitglieder der Verbandsversammlung, des
Verbandsvorstandes und seine Ausschüsse ihre Ämter bis zum Zusammentritt der
neu gewählten Organe und Ausschüsse weiter aus.
§ 13
Bestellung des
Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher wird auf 6 Jahre gewählt. Er ist
im Hauptamt anzustellen.
(2) Der Verbandsvorsteher wird im Falle der Verhinderung vom
Verbandsgeschäftsführer vertreten.
§ 14
Aufgaben des
Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher entscheidet in allen nicht
ausdrücklich der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorstand vorbehaltenen
Angelegenheiten. Er unterrichtet den Verbandsvorstand und, soweit nicht der
Verbandsvorstand nach § 9 Abs. 1 tätig wird, die Verbandsversammlung über alle
wichtigen Angelegenheiten des Geschäftsbetriebes.
(2) Er hat die Leitung und Aufsicht über die Einrichtungen des Verbandes nach
§§ 16und 17 und ist Dienstvorgesetzter von dessen Dienstkräften.
(3) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Bei Rechtsgeschäften mit dem
Verbandsvorsteher vertreten den Verband der Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied des Verbandsvorstandes.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden
soll, bedürfen der Schriftform.
(5) Der Verbandsvorsteher kann die Ausübung seiner Befugnisse für bestimmte
Geschäftsbereiche übertragen.
III. Einrichtungen des Verbandes
§ 15
Arbeitsgemeinschaften,
Obmännerausschuss, Trägerausschuss
(1) Die Vorstände der Sparkassen eines Regierungsbezirkes
bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Der Verbandsvorstand kann eine andere
Gebietseinteilung vorsehen und weitere Arbeitsgemeinschaften bilden. Jede
Arbeitsgemeinschaft wählt unter der Leitung des Verbandsvorstehers ihren
Vorsitzenden (Obmann) und dessen Stellvertreter. Aufgabe der
Arbeitsgemeinschaft ist die Beratung fachlicher Angelegenheiten. Bei
Abstimmungen hat jede Sparkasse eine Stimme.
(2) Die Obmänner bilden den Obmännerausschuss. Er wählt unter der Leitung des
Verbandsvorstehers seinen Vorsitzenden (Landesobmann) und dessen
Stellvertreter. Dem Obmännerausschuss obliegt der Erfahrungsaustausch sowie die
Beratung des Verbandsvorstandes über wichtige Fragen der Sparkassenpraxis.
(3) Das Näheres wird in den Richtlinien über die
Arbeitsgemeinschaft und den Obmännerausschuss geregelt.
(4) Die Vertreter der kommunalen Träger im Verbandsvorstand bilden den
Trägerausschuss. Aufgabe des Trägerausschusses ist es, in wichtigen
Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen
Trägern zu pflegen und den Verband unter besonderer Berücksichtigung der
kommunalen Belange zu beraten. Der Trägerausschuss kann sich selbst eine
Geschäftsordnung geben.
§ 16
Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle wird vom Verbandsgeschäftsführer, im
Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Geschäftsführer, geleitet.
(2) Die Geschäftsstelle bearbeitet alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit
nicht die Prüfungsstelle zuständig ist, insbesondere erledigt sie die laufenden
Geschäfte.
§ 17
Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle wird von dem Prüfungsstellenleiter
(Revisionsdirektor) geleitet. Er hat einen oder mehrere Stellvertreter. Der
Leiter der Prüfungsstelle und dessen Stellvertreter müssen öffentlich bestellte
Wirtschaftsprüfer sein.
(2) Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen - ggf. auch bei externen Stellen
des Rechnungswesens - Prüfungen durch, die vorgeschrieben oder von der
Sparkasse veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen. Sie
kann auch die Prüfung anderer Einrichtungen der Sparkassenorganisation auf
deren Veranlassung übernehmen.
(3) Die Prüfungsstelle ist bei der Ausübung ihrer fachlichen Tätigkeit an
Weisungen nicht gebunden.
IV. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbandes
§ 18
Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
§ 19
Budget,
Umlageberechnung
(1) Spätestens 6 Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres legt
der Verbandsvorsteher dem Verbandsvorstand den Entwurf des Budgets für das
kommende Jahr zur Kenntnisnahme vor. Dem Budget ist eine Stellenübersicht
beizufügen. Aus dem Budget ist die Höhe der für den Kernhaushalt und die
Sonderhaushalte des Verbandes zu erhebenden Umlagen ersichtlich. Das Budget ist
so zu gliedern, dass nach Ablauf des Rechnungsjahres eine geordnete
Gegenüberstellung mit der Erfolgsrechnung möglich ist, unbeschadet der
zusätzlichen im Budget erscheinenden erfolgsneutralen Posten. Der
Verbandsvorstand erlässt Grundsätze für die Aufstellung und Ausführungen des
Budgets. In den Grundsätzen ist auch der Inhalt des Budgets festzulegen.
(2) Bei den Budgetansätzen und der Führung der Verbandsgeschäfte sind die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.
(3) Übernimmt der Verband nach § 2 Absatz 5 für eine einzelne
Mitgliedssparkasse oder für Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe besondere
Leistungen, kann er ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 20
Deckung der Verbandskosten
(2) Der Verband kann für einen außerordentlichen Bedarf auf sein Vermögen
zurückgreifen oder Darlehen aufnehmen.
§ 21
Gewinnausschüttung
§ 22
Rechnungslegung
(2) Nach Ablauf des Rechnungsjahres stellt der Verbandsvorsteher unverzüglich
einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 242-256 HGB) unter
Berücksichtigung der durch einen Umlagehaushalt bedingten Besonderheiten auf.
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und den
Erläuterungen.
(3) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer)
nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen (§§
317-324 HGB) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Verbandes zu erstrecken.
(4) Der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht dem
Verbandsvorstand vor. Der Verbandsvorstand legt den Jahresabschluss der
Verbandsversammlung vor und nimmt zu diesem und zum Prüfungsbericht Stellung.
(5) Der Verbandsvorsteher stellt außerdem einen Jahresbericht über die
Tätigkeit und Entwicklung des Verbandes auf. Der Jahresbericht ist den
Mitgliedern des Verbandes zuzuleiten.
§ 23
Haftung
(2) Für einen Fehlbetrag haften die Mitgliedssparkassen dem Verband im
Verhältnis ihrer Einzelanteile. Für uneinbringliche Beträge haften die übrigen
Mitgliedssparkassen in gleicher Weise.
V.
Trägerschaft des Verbandes an einer Mitgliedssparkasse
§ 23 a
(1) Vertretung des Trägers der übernommenen Sparkasse ist
die Verbandsversammlung des Verbandes.
(2) Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates der
übernommenen Sparkasse ist das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung des
Verbandes, sofern es sich um einen kommunalen Vertreter handelt, ansonsten das
erste stellvertretende vorsitzende Mitglied. Die Verbandsversammlung kann aus
ihrer Mitte einen anderen kommunalen Vertreter zum vorsitzenden Mitglied des
Verwaltungsrates wählen. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10
Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Buchstabe b) des Sparkassengesetzes und
deren Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung des Verbandes nach
Maßgabe der Vorschriften des Sparkassengesetzes gewählt.
(3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10
Abs. 1 Buchstabe c) und Abs. 2 Buchstabe c) des Sparkassengesetzes und deren
Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus einem Vorschlag der
Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Für den Vorschlag gilt § 12 Abs. 2
Satz 2 des Sparkassengesetzes.
(4) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorstand
ermächtigen, bei Nachwahlen gemäß § 12 Abs. 4 des Sparkassengesetzes die
weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie
einen ggf. zu wählenden Beanstandungsbeamten (§ 11 Abs. 3 des
Sparkassengesetzes) und ihre Stellvertreter zu wählen.
VI.
Schlussbestimmungen
§ 24
Veränderungen des
Verbandsgebietes und des Mitgliederbestandes
(2) Wird ein Teil des Verbandsgebietes abgetrennt, scheiden die Sparkassen und
die Träger des abgetrennten Gebietes aus dem Verband aus. Das Stammkapital des
Verbandes ermäßigt sich um deren Einzelanteile. Für Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 3
und 4
entsprechend. Scheidet eine Sparkasse vor Ablauf des Rechnungsjahres aus, bleibt sie voll umlagepflichtig, soweit nichts anderes abgestimmt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Fälle des Eintritts oder Ausscheidens einer Sparkasse und ihres Trägers.
§ 25
Bekanntmachungen
§ 26
Auflösung des
Verbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes findet eine Liquidation
statt. § 23 findet Anwendung. Das verbleibende Vermögen wird in Höhe der
Einzelanteile an die Mitgliedssparkassen ausgezahlt, im Übrigen zum Nutzen des
Sparkassenwesens verwendet.
1) MBl. NRW. ausgegeben am 16. November 1996.