Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Beleihungsgrundsätze für andere Kreditsicherheiten RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.1995 -SK 10 - 05 - 2.2.3 - III B 2

 

Beleihungsgrundsätze für andere Kreditsicherheiten RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.1995 -SK 10 - 05 - 2.2.3 - III B 2

Beleihungsgrundsätze für andere Kreditsicherheiten
RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.1995 -SK 10 - 05 - 2.2.3 - III B 2

1
Für die Bewertung von Kreditsicherheiten im Inland, soweit es sich nicht um Grundstücke und Schiffe handelt, gelten folgende Bestimmungen:

1.1
Wertpapiere:

Es können beliehen werden:

a) Schuldverschreibungen, die mündelsicher oder zum Lombardverkehr der Deutschen Bundesbank zugelassen sind, bis zu 90 v. H. des Kurswertes,

b) sonstige Schuldverschreibungen bis zu 80 v. H. sowie Aktien und Genussrechte bis zu 60 v. H. des Kurswertes, soweit diese Wertpapiere an einer inländischen Börse gehandelt werden,

c) Anteilscheine von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften und geschlossenen Immobilienfonds bis zu 60 v. H. und, soweit es sich um Anteilscheine an Wertpapiersondervermögen handelt, die ausschließlich Schuldverschreibungen enthalten, bis zu 80 v. H. des Bückkaufpreises,

d) Sparkassenschuldverschreibungen und Sparkassengenussrechte bis zum Nennwert oder, soweit es sich um Aufzinsungs-, Abzinsungs- und Tilgungsschuldverschreibungen handelt, bis zum Laufzeitwert.

1.2
Wechsel:

Wechsel, die den Voraussetzungen der Nummer 1.6 entsprechen, sind bis zu 90 v. H; der Wechselsumme beleihbar.

1.3
Waren und sonstige bewegliche Sachen:

Waren, Edelmetalle und sonstige bewegliche Sachen, die sich im Inland befinden und nicht dem Verderb unterliegen, dürfen bis zu 66 2/3 v. H., des festgestellten Verkehrswertes beliehen werden.

1.4
Forderungen:

a) Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, und Guthaben bei Bausparkassen im Inland bis zur vollen Höhe,

b) Forderungen aus Lebensversicherungen bei einer im Inland zugelassenen Gesellschaft bis zur Höhe des Rückkaufwertes,

c)Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Schuldner bis zur vollen Höhe,

d) andere sichere Forderungen bis zu 75 v. H. des Nennwertes.

1.5
Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder sonstige Gewährleistungen:

Mindestens eine kreditwürdige Person muss selbstschuldnerisch für Kapital, Zinsen und Kosten bürgen oder mithaften, die Garantie oder eine sonstige Gewährleistung übernehmen. Einer Bürgschaft nach Satz l steht die Ausfallbürgschaft einer Kreditgarantiegemeinschaft gleich, bei der eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Rückbürgschaft übernommen hat. Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder sonstige Gewährleistungen von Mitgliedern des Kreditausschusses oder von Mitgliedern des Vorstandes sowie von Dienstkräften der Sparkasse gelten nicht als Sicherheit.

1.6
Diskontwechsel:

Die Wechsel müssen gute Handelswechsel sein, die Unterschriften von zwei kreditwürdigen und als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen und sollen innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Ankaufs fällig sein. Bei Wechseln, die im Ausland zahlbar sind oder auf ausländische Währung oder Europäische Währungseinheit (ECU) lauten, muss mindestens eine verpflichtete Person ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Inland haben.

2
Kredite können auch gegen folgende ausländische Sicherheiten gewährt werden:

2.1
Wertpapiere, die an einer ausländischen Börse gehandelt werden, bis zu 50 v. H. des Kurswertes,

2.2
Guthaben bei ausländischen Kreditinstituten bis zu 75 v. H. ihres Nennbetrages,

2.3
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ausländischer Kreditinstitute.


Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 1995 S. 1693