Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.2.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 104).

 


Historisch: Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.2.1996 -SK 10 - 05 - 2.10 - III B 2

 

Historisch:

Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.2.1996 -SK 10 - 05 - 2.10 - III B 2

Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.2.1996 -SK 10 - 05 - 2.10 - III B 2

Für die Durchführung der Prüfung bei den Sparkassen wird aufgrund der §§ 27 Abs. 2 Satz l, 31 Abs. 2 und 49 SpkG folgendes bestimmt:

1
Prüfungsdurchführung

1.1
Die Sparkassen- und Giroverbände unterhalten zur Durchführung der gesetzlichen oder auf aufsichtsbehördliche Anordnung vorzunehmenden Prüfungen gemäß § 27 Abs. 2 und § 49 SpkG die notwendigen Prüfungseinrichtungen (Prüfungsstellen im Sinne des
§ 28 Abs. 3 KWG).

1.2
Die Leiter/die Leiterinnen und die stellvertretenden Leiter/Leiterinnen der Prüfungsstellen müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen sein. Die Prüfungsstelle ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

1.3
Die Sparkassen haben bei der Übertragung von Teilen ihres Geschäftsbetriebes und/oder ihres Rechnungswesens auf externe Stellen oder Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten, dass Prüfungen nach Maßgabe dieses Erlasses auch bei diesen Stellen durchgeführt werden können.

2
Arten der Prüfungen

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen und aufsichtsbehördlich angeordneten Prüfungen können die Prüfungsstellen auch ohne besonderen Anlass sonstige Prüfungen vornehmen, z.B. Geschäftsstellen-, Geschäftssparten-, Organisations- und Kreditprüfungen; diese Prüfungen können auch unvermutet vorgenommen werden und als vorgezogene Prüfungen Teil der Jahresabschlussprüfung sein.

3
Durchführung der Prüfungen

3.1
Die Prüfungen sind nach Maßgabe der für Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze durchzuführen. Die hierfür vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) entwickelten Grundsätze sind zu berücksichtigen. Für das Auskunftsrecht der Prüfungsstelle gilt § 320 Abs. 2 HGB entsprechend.

3.2
Mit den Prüfungen ist festzustellen, ob die Geschäfte der Sparkassen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften abgewickelt werden. Die Prüfungen sind nicht nur auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, sondern sollen auch vorbeugend wirken und der Beratung der Sparkasse dienen.

3.3
Sonstige Prüfungen ohne besonderen Anlass gemäß Nummer 2 dieses Erlasses sollen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

3.4
Alle vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 44 Abs. l Nr. l KWG angeordneten Prüfungen gelten auch im Rahmen der Staatsaufsicht nach § 52 Abs. l KWG als angeordnet. Diese Prüfungen können anzahlmäßig auf die Prüfungen gemäß Nummer 2 dieses Erlasses angerechnet werden.

4
Inhalt der Prüfungsberichte

4.1
Die Prüfungsberichte sind nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung bankaufsichtsbehördlicher Verordnungen über den Inhalt von Prüfungsberichten sowie Nummer 3.1 dieses Erlasses zu erstatten.

4.2
Die Berichterstattung hat die Einhaltung der für Sparkassen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie die aufsichtsbehördlichen Anordnungen zu erfassen. Insbesondere ist auch zu berichten über die

- regionale Aufgliederung des geprüften Kreditvolumens gemäß § 3 Abs. l und 2 SpkVO;

- geleisteten Spenden und Zahlungen an Stiftungen;

- Aufwendungen für den Verwaltungsrat und den Kreditausschuss;

- Sonderkonditionen für Vorstandsmitglieder und Dienstkräfte von Sparkassen;

- Aufwendungen für getätigte Studienreisen von Mitgliedern der Sparkassenorgane.

Soweit bankaufsichtsbehördliche Anweisungen auf Sparkassen keine Anwendung finden, bedarf es keiner Berichterstattung.

4.3
Die Prüfungsberichte sind von einem zeichnungsberechtigten Vertreter/einer zeichnungsberechtigten Vertreterin der Prüfungsstelle, der/die als Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüferin öffentlich bestellt sein muss, zu unterzeichnen.

5
Vorlage der Prüfungsberichte, Prüfungsfeststellungen

5.1
Werden bei der Prüfung Tatsachen bekannt, die nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen, des Sparkassenrechts oder einer aufsichtsbehördlichen Anordnung dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen sind, so müssen Abdrucke dieser Anzeigen auch der zuständigen Bezirksregierung und dem Finanzministerium zugeleitet werden.

5.2
Der Termin der Schlussbesprechung über die Jahresabschlussprüfung ist unverzüglich nach seiner Festlegung der Bezirksregierung und dem Finanzministerium mitzuteilen. Mindestens acht Tage vor der Schlussbesprechung ist diesen auch jeweils eine Übersicht zuzusenden, die die wesentlichen Daten zur geschäftlichen Entwicklung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Sparkassen enthalten muss.

5.3
Die Bezirksregierung soll mindestens alle zwei Jahre an der Schlussbesprechung teilnehmen.

5.4
Für die Übersendung von Prüfungsberichten, die nicht den Jahresabschluss betreffen, ist § 27 Abs. 2 SpkG mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Vorsitzenden Mitglied des Kreditausschusses nur die Berichte über Prüfungen des Kreditgeschäftes zuzuleiten sind.

5.5
Bei der Prüfung von Gemeinschaftseinrichtungen oder externen Stellen treten an die Stelle der Empfänger nach 5.4 der Vorstand, die Geschäftsführung bzw. das Vorsitzende Mitglied des Aufsichtsorgans der Gemeinschaftseinrichtung bzw. der externen Stelle. Bei Prüfungen von Gemeinschaftseinrichtungen ist statt der Bezirksregierung dem Finanzministerium eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes zuzuleiten.

5.6
Dem Finanzministerium sind eine Ausfertigung des mit dem gemäß § 322 HGB erteilten Bestätigungsvermerkes versehenen Jahresabschlusses nebst Lagebericht sowie eine Anlage zum Jahresabschluss vorzulegen.

5.7
Die Bezirksregierung hat die Erledigung aller wesentlichen Prüfungsfeststellungen unbeschadet der Aufsichtsfunktion des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zu überwachen, wobei sie die zuständige Prüfungsstelle einschalten soll.

6
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Regelungen
Dieser RdErl. gilt erstmals für das nach dem 31. 12. 1995 beginnende Geschäftsjahr. Der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 11.5.1978 i.d.F. v. 11.11.1987 (SMBl. NRW 764) wird aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 1996 S. 415