Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Schiffsbeleihungsgrundsätze RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 23.5.1989 - 421 - 2125 - 5/89

 

Schiffsbeleihungsgrundsätze RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 23.5.1989 - 421 - 2125 - 5/89

Schiffsbeleihungsgrundsätze
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
v. 23.5.1989 - 421 - 2125 - 5/89

Aufgrund des § 12 der Sparkassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1988 (GV. NW. S. 461/SGV. NW. 764) erlasse ich nachstehende Schiffsbeleihungsgrundsätze für Sparkassen.

Schiffsbeleihungsgrundsätze für Sparkassen

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen der Beleihung

2 Beleihungswert

3 Beleihungsgrenze und Rangstelle

4 Laufzeit und Tilgung

5 Versicherung

6 Musterschuldurkunde und Allgemeine Darlehensbedingungen

1
Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen der Beleihung

1.1
Beliehen werden sollen nur Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

1.2
Die Beleihung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks, die im Ausland registriert sind, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock eingetragen ist,

1.21
an Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird,

1.22
das dingliche Recht dem Gläubiger eine - der Schiffshypotheken des deutschen Rechts vergleichbare - Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock zu suchen,

1.23
die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.

1.3
Die Schiffe müssen nach Bauart und Ausrüstung den allgemeinen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und den für ihren Verwendungszweck geltenden Sondervorschriften entsprechen; dies ist durch die vorgeschriebenen Urkunden nachzuweisen.

1.4
Seeschiffahrtsbauwerke müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut werden.

1.5
Hölzerne Schiffe und Binnen-Fahrgastschiffe sollen nur in Ausnahmefällen beliehen werden. Schiffe, von denen bekannt ist, dass an ihnen Schiffsgläubigerrechte (§§ 754 .ff. HOB, 102 ff. BSchG) in nennenswertem Umfange bestehen, dürfen nicht beliehen werden.

1.6
Die Sparkasse ist verpflichtet, zur Sicherung aller durch die Darlehenshypothek nicht gedeckten, im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Hypothek entstehenden, etwaigen Ansprüche eine Zusatzhypothek als Höchstbetragshypothek in Höhe von 5 v. H. des Darlehensbetrages im gleichen Rang mit der Darlehenshypothek eintragen zu lassen. Bei der Beleihung von Binnenschiffen kann von der Eintragung einer Zusatzhypothek ganz oder teilweise abgesehen werden.

2
Beleihungswert

2.1
Schiffe

2.11
Die Beleihung des Schiffes richtet sich nach dem Beleihungswert. Beleihungswert ist der Wert, der dem Schiff unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen wird. Als Grundlage für die Wertermittlung dient der Verkaufswert. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.

2.12
Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer Schätzung ermittelt Für jeden weiteren, dasselbe Schiff betreffenden Beleihungsantrag ist in der Regel eine Neuschätzung (Ergänzungsschätzung} vorzunehmen.

2.13
Schätzungen können durch Sachverständige, die vom Gericht, einer Industrie- und Handelskammer oder einer sonstigen Behörde vereidigt, oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind, vorgenommen werden.

2.14
Anstelle des durch Schätzung ermittelten Wertes kann bei Neubauten der zwischen der Werft und dem Auftraggeber vereinbarte, von den Sachverständigen als angemessen anerkannte Baupreis als Beleihungswert festgesetzt werden. Als Neubauten gelten Schiffe bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt des Stapellaufs.

2.2
Schiffsbauwerke

2.21
Auf die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sind die Bestimmungen des Abschnittes 2.1 sinngemäß anzuwenden.

2.22
Das Darlehen darf nur entsprechend dem Fortschreiten des Baues in Raten ausgezahlt werden. Vor jeder Ratenzahlung ist ein Zwischenbericht des Sachverständigen darüber beizubringen, dass die Bauarbeiten entsprechend fortgeschritten und einwandfrei ausgeführt sind.

2.23
Vor Beginn der Ratenzahlungen sind die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel des Darlehensnehmers voll zu verwenden.

2.24
Nach Fertigstellung des Schiffsbauwerkes und Ableistung der Probefahrt ist von dem Sachverständigen, der an der Probefahrt teilnehmen soll, in einem Schlussgutachten darüber zu berichten, ob sich wertmindernde Mängel gezeigt haben und wie diese sich auf den nach Abschnitt 2.2 T ermittelten Wert auswirken. Soweit die Mängel nicht behoben werden, ist der Beleihungswert entsprechend herabzusetzen.

2.3
Schwimmdocks

Auf die Bewertung eines Schwimmdocks sind die Bestimmungen des Abschnittes 2.2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Sinn dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt.

3
Beleihungsgrenze und Rangstelle

3.1
Die Beleihung darf 60 v. H. des Beleihungswertes nicht übersteigen. Hölzerne Schiffe dürfen nur bis zu einem Drittel des Beleihungswertes beliehen werden. Die Beleihungsgrenze kann überschritten werden, wenn für den übersteigenden Betrag der Bund, ein Land, eine Gemeinde (Gemeindeverband), eine andere mit dem Recht zur Erhebung von Abgaben ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein anderes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, für deren Verpflichtungen ein Land oder ein öffentlichrechtlicher Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar haftet, die Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung übernimmt. Eine etwaige Inanspruchnahme des Bürgen, des Garanten oder der die Gewährleistung übernehmenden Stelle darf nicht davon abhängig sein, dass die Sparkasse bei einer Zwangsversteigerung mitbietet. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Satzes l zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerkes, die Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten, sie gerechtfertigt erscheinen lassen.

3.2
Das Hypothekendarlehen soll in der Regel zur ersten Rangstelle gewährt werden.

3.3
Die Zusatzhypothek (Abschnitt 1.6) darf die Beleihungsgrenze überschreiten.

4
Laufzeit und Tilgung

4.1
Das Darlehen darf nur als Tilgungsdarlehen (mit gleichbleibender Annuität) oder als Abzahlungsdarlehen (mit vereinbartem Kapitalabzahlungsbetrag) gewährt werden.

4.2
Die Laufzeit des Darlehens darf höchstens 12 Jahre betragen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Bei Neubauten oder solchen, die einem Neubau nahe kommen, kann die Darlehensdauer durch einstimmigen Beschluss des Kreditbewilligungsorgans bis auf höchstens 15 Jahre verlängert werden.

4.3
Der Beginn der Abzahlung (Tilgung) darf bei Neubauten oder für einen solchen, der einem Neubau nahe kommt, bis zur Dauer von 2 Jahren hinausgeschoben werden, wenn die Tilgung während der Restlaufzeit durch die Ertragslage des Schiffes gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Darlehensdauer (Abschnitt 4.2) ist hiermit nicht verbunden. Wird der Beginn der Tilgung eines Darlehens für Neubauten und diesen gleich' zu behandelnden Bauten länger als 2 Jahre hinausgeschoben, ist hierzu die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

5
Versicherung

5.1
Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock zum vollen Wert gegen .alle Gefahren, gegen die üblicherweise eine Versicherung genommen wird, und der Reeder (Schiffseigner) gegen Haftpflichtansprüche nach. § 485 HGB oder § 3 BSchG bei einem der Sparkasse genehmen Versicherungsunternehmen versichert sind und sich der Versicherer mit Zustimmung des Versicherungsnehmers der Sparkasse gegenüber verpflichtet hat, Zahlungen aus der Versicherung bei Totalschaden bis zur vollen Befriedigung der Sparkasse nur an diese zu leisten.

5.2
Bei Binnenschiffen kann wegen der geringeren Gefahr eines Totalverlustes diese Versicherung in Höhe von 75 v. H. des vollen Wertes als ausreichend angesehen werden.

5.3
Der Darlehensnehmer muss ferner nachweisen, dass der Versicherer sich verpflichtet hat, der Sparkasse gegenüber Einwendungen aufgrund des §36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben. Die Versicherung soll sich darauf erstrecken, dass das beliehene Schiff .die Freiheit hat, von dem angegebenen oder üblichen Reiseweg abzuweichen oder vereinbarte Fahrtgrenzen zu überschreiten.

5.4
Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Sparkasse durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält

6
Musterschuldurkunde und Allgemeine Darlehensbedingungen

Die Sparkasse soll die Beleihung unter Verwendung der vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. herausgegebenen Muster für die Schuldurkunde und die Allgemeinen Darlehnsbedingungen durchführen.

MBl. NRW. 1989 S. 796.