Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Schiffsbeleihungsgrundsätze RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 23.5.1989 - 421 - 2125 - 5/89
Schiffsbeleihungsgrundsätze RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 23.5.1989 - 421 - 2125 - 5/89
Schiffsbeleihungsgrundsätze
RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
v. 23.5.1989 - 421 - 2125 - 5/89
1 Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen der Beleihung
2 Beleihungswert
3 Beleihungsgrenze und Rangstelle
4 Laufzeit und Tilgung
5 Versicherung
6 Musterschuldurkunde und
Allgemeine Darlehensbedingungen
Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen der Beleihung
1.1
Beliehen werden sollen nur Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die in
einem öffentlichen Register eingetragen sind.
1.2
Die Beleihung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks, die im Ausland
registriert sind, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn nach
dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff, Schiffsbauwerk oder
Schwimmdock eingetragen ist,
1.21
an Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks ein dingliches Recht bestellt
werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird,
1.22
das dingliche Recht dem Gläubiger eine - der Schiffshypotheken des deutschen
Rechts vergleichbare - Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der
gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff, Schiffsbauwerk oder
Schwimmdock zu suchen,
1.23
die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören,
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
1.3
Die Schiffe müssen nach Bauart und Ausrüstung den allgemeinen Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften und den für ihren Verwendungszweck geltenden
Sondervorschriften entsprechen; dies ist durch die vorgeschriebenen Urkunden
nachzuweisen.
1.4
Seeschiffahrtsbauwerke müssen unter Aufsicht einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft gebaut werden.
1.5
Hölzerne Schiffe und Binnen-Fahrgastschiffe sollen nur in Ausnahmefällen
beliehen werden. Schiffe, von denen bekannt ist, dass an ihnen
Schiffsgläubigerrechte (§§ 754 .ff. HOB, 102 ff. BSchG) in nennenswertem
Umfange bestehen, dürfen nicht beliehen werden.
1.6
Die Sparkasse ist verpflichtet, zur Sicherung aller durch die Darlehenshypothek
nicht gedeckten, im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Hypothek
entstehenden, etwaigen Ansprüche eine Zusatzhypothek als Höchstbetragshypothek
in Höhe von 5 v. H. des Darlehensbetrages im gleichen Rang mit der
Darlehenshypothek eintragen zu lassen. Bei der Beleihung von Binnenschiffen
kann von der Eintragung einer Zusatzhypothek ganz oder teilweise abgesehen
werden.
Beleihungswert
2.1
Schiffe
2.11
Die Beleihung des Schiffes richtet sich nach dem Beleihungswert. Beleihungswert
ist der Wert, der dem Schiff unter Berücksichtigung aller für die Bewertung
maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen wird. Als Grundlage für die
Wertermittlung dient der Verkaufswert. Bei der Feststellung dieses Wertes sind
nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und der Ertrag zu berücksichtigen,
den das Schiff jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.
2.12
Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer Schätzung ermittelt Für jeden
weiteren, dasselbe Schiff betreffenden Beleihungsantrag ist in der Regel eine
Neuschätzung (Ergänzungsschätzung} vorzunehmen.
2.13
Schätzungen können durch Sachverständige, die vom Gericht, einer Industrie- und
Handelskammer oder einer sonstigen Behörde vereidigt, oder von einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind, vorgenommen werden.
2.14
Anstelle des durch Schätzung ermittelten Wertes kann bei Neubauten der zwischen
der Werft und dem Auftraggeber vereinbarte, von den Sachverständigen als angemessen
anerkannte Baupreis als Beleihungswert festgesetzt werden. Als Neubauten gelten
Schiffe bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt des Stapellaufs.
2.2
Schiffsbauwerke
2.21
Auf die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sind die Bestimmungen des Abschnittes
2.1 sinngemäß anzuwenden.
2.22
Das Darlehen darf nur entsprechend dem Fortschreiten des Baues in Raten
ausgezahlt werden. Vor jeder Ratenzahlung ist ein Zwischenbericht des Sachverständigen
darüber beizubringen, dass die Bauarbeiten entsprechend fortgeschritten und
einwandfrei ausgeführt sind.
2.23
Vor Beginn der Ratenzahlungen sind die im Finanzierungsplan vorgesehenen
Eigenmittel des Darlehensnehmers voll zu verwenden.
2.24
Nach Fertigstellung des Schiffsbauwerkes und Ableistung der Probefahrt ist von
dem Sachverständigen, der an der Probefahrt teilnehmen soll, in einem
Schlussgutachten darüber zu berichten, ob sich wertmindernde Mängel gezeigt
haben und wie diese sich auf den nach Abschnitt 2.2 T ermittelten Wert
auswirken. Soweit die Mängel nicht behoben werden, ist der Beleihungswert
entsprechend herabzusetzen.
2.3
Schwimmdocks
Auf die Bewertung eines
Schwimmdocks sind die Bestimmungen des Abschnittes 2.2 entsprechend anzuwenden,
soweit sich aus dem Sinn dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Beleihungsgrenze und Rangstelle
3.1
Die Beleihung darf 60 v. H. des Beleihungswertes nicht übersteigen. Hölzerne
Schiffe dürfen nur bis zu einem Drittel des Beleihungswertes beliehen werden.
Die Beleihungsgrenze kann überschritten werden, wenn für den übersteigenden
Betrag der Bund, ein Land, eine Gemeinde (Gemeindeverband), eine andere mit dem
Recht zur Erhebung von Abgaben ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder ein anderes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, für deren
Verpflichtungen ein Land oder ein öffentlichrechtlicher Sparkassen- und
Giroverband unmittelbar oder mittelbar haftet, die Bürgschaft, Garantie oder
sonstige Gewährleistung übernimmt. Eine etwaige Inanspruchnahme des Bürgen, des
Garanten oder der die Gewährleistung übernehmenden Stelle darf nicht davon
abhängig sein, dass die Sparkasse bei einer Zwangsversteigerung mitbietet. Die
Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Satzes
l zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder
Schiffsbauwerkes, die Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche
Sicherheiten, sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
3.2
Das Hypothekendarlehen soll in der Regel zur ersten Rangstelle gewährt werden.
3.3
Die Zusatzhypothek (Abschnitt 1.6) darf die Beleihungsgrenze überschreiten.
Laufzeit und Tilgung
4.1
Das Darlehen darf nur als Tilgungsdarlehen (mit gleichbleibender Annuität) oder
als Abzahlungsdarlehen (mit vereinbartem Kapitalabzahlungsbetrag) gewährt
werden.
4.2
Die Laufzeit des Darlehens darf höchstens 12 Jahre betragen. Dieser Zeitraum
beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in
Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Bei Neubauten oder solchen, die einem
Neubau nahe kommen, kann die Darlehensdauer durch einstimmigen Beschluss des
Kreditbewilligungsorgans bis auf höchstens 15 Jahre verlängert werden.
4.3
Der Beginn der Abzahlung (Tilgung) darf bei Neubauten oder für einen solchen,
der einem Neubau nahe kommt, bis zur Dauer von 2 Jahren hinausgeschoben werden,
wenn die Tilgung während der Restlaufzeit durch die Ertragslage des Schiffes
gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Darlehensdauer (Abschnitt 4.2) ist
hiermit nicht verbunden. Wird der Beginn der Tilgung eines Darlehens für
Neubauten und diesen gleich' zu behandelnden Bauten länger als 2 Jahre
hinausgeschoben, ist hierzu die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Versicherung
5.1
Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff, Schiffsbauwerk oder
Schwimmdock zum vollen Wert gegen .alle Gefahren, gegen die üblicherweise eine
Versicherung genommen wird, und der Reeder (Schiffseigner) gegen
Haftpflichtansprüche nach. § 485 HGB oder § 3 BSchG bei einem der Sparkasse
genehmen Versicherungsunternehmen versichert sind und sich der Versicherer mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers der Sparkasse gegenüber verpflichtet hat,
Zahlungen aus der Versicherung bei Totalschaden bis zur vollen Befriedigung der
Sparkasse nur an diese zu leisten.
5.2
Bei Binnenschiffen kann wegen der geringeren Gefahr eines Totalverlustes diese
Versicherung in Höhe von 75 v. H. des vollen Wertes als ausreichend angesehen
werden.
5.3
Der Darlehensnehmer muss ferner nachweisen, dass der Versicherer sich
verpflichtet hat, der Sparkasse gegenüber Einwendungen aufgrund des §36 Abs. 2
Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen, Schiffsbauwerken und
Schwimmdocks die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben. Die Versicherung
soll sich darauf erstrecken, dass das beliehene Schiff .die Freiheit hat, von
dem angegebenen oder üblichen Reiseweg abzuweichen oder vereinbarte
Fahrtgrenzen zu überschreiten.
5.4
Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die
Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Sparkasse
durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält
Musterschuldurkunde und Allgemeine Darlehensbedingungen
Die Sparkasse soll die Beleihung
unter Verwendung der vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V.
herausgegebenen Muster für die Schuldurkunde und die Allgemeinen
Darlehnsbedingungen durchführen.