Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 10.12.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1348.

 


Historisch: Satzung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf-Münster RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 30. 1. 1992 - 421 - 6411 - 2/92¹)

 

Historisch:

Satzung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf-Münster RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 30. 1. 1992 - 421 - 6411 - 2/92¹)

252. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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Satzung

der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf-Münster

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 30. 1. 1992 - 421 - 6411 - 2/92¹)

Die Gewährträgerversammlung der . Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf-Münster (WestLB) hat am 20.1.1992 gemäß § 40 Abs. l Buchstabe a des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362) - SGV. NW. 764 - die Satzung vom 19. September 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 geändert und wie folgt neugefaßt:

Rechtsform, Sitz

(1) Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale (im folgenden „WestLB" genannt) besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes. Sie ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts;

(2) Die WestLB führt ein Siegel mit den Worten „Westdeutsche Landesbank Girozentrale" und der Kurzbezeichnung „WestLB Düsseldorf/Münster".

(3) Die WestLB hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster.

(4) Die WestLB führt zur Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale - als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Kurzbezeichnung „WFA". Sitz der WFA ist Düsseldorf.

(5) Die WFA kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie führt ein Siegel mit den Worten „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale".

§2 Niederlassungen

Die WestLB kann Niederlassungen errichten.

§3 Stammkapital, Gewährträger

(1) Die WestLB ist mit einem .. Stammkapital von DM 2 315 315 985,00 ausgestattet Daran sind als Gewährträger beteiligt: das Land Nordrhein-Westfalen mit

die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit je der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit je

DM999358755,04 DM272092616,71

DM 385 885 998,27.

(2) Die WestLB kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51% betragen.

(3) Die WestLB kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der. WestLB und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

-§4 Vermögen und Führung der Geschäfte der WFA

(1) Das Grundkapital und die Rücklagen der WFA sowie das Landeswohnungsbauvermögen sind-in eine Sonderrücklage für die Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens eingestellt Das Vermögen der WFA ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der WestLB zu verwalten. Es ist-unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der WestLB ausschließlich für die Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben zu verwenden. Die Sonderrücklage darf mit Eigengeschäft der WestLB nur insoweit belegt werden, als die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der WFA gewährleistet ist

(2) Die WFA wird vom Vorstand derJVestLB vertreten. Für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen sowohl die WFA als auch die anderen Bereiche der WestLB betroffen sind, sind für die Entscheidung des Vorstandes und die Mitwirkung des Ausschusses für Wohnungsbauförderung Regelungen in den Geschäftsordnungen zu treffen. Das gilt auch für die Stundung und den Erlaß von Forderungen sowie für die Übernahme von Bürgschaften, wenn diese die in der Geschäftsordnung festgelegten Beträge übersteigen.

(3) Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschaftsund Finanzplanung der WFA im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem Finanzministerium. Aus der Wirtschaftsund Finanzplanung muß sich der Geschäftsumfang ergeben. Die Wirtschafts- und Finanzplanung muß Auskunft geben über den Personal- und Sachbedarf.

§5 Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1) Für die Verbindlichkeiten der WestLB haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der WestLB nicht zu erlangen ist

(2) Die Gewährträger stellen sicher, daß die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast), im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital.

§6 Geschäftszweck

(1) Der WestLB obliegen die Aufgaben einer Staatsund Kommunalbank sowie einer Sparkassenzentralbank. Sie betreibt bankmäßige Geschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die ihren Aufgaben dienen. Sie ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

(2) Als Staats- und Kommunalbank unterstützt sie das Land Nordrhein-Westfalen, seine kommunalen Körperschaften, die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihnen nahestehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(3) Als Sparkassenzentralbank verwaltet sie insbesondere die Liquiditätsmittel der Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik und pflegt den Giroverkehr der Sparkassenprganisation. Ferner obliegen ihr in Zusammenarbeit mit den Sparkassen die sich aus dem Verbund ergebenden Geschäfte.

(4) Die WestLB ist berechtigt

a) Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben,

b) eine Bausparkasse unter der Bezeichnung „LBS Westdeutsche Landesbausparkasse" und der Kurzbezeichnung „LBS" nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Bausparkassen als rechtlich unselbständige Einrichtung zu betreiben,

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') MBl. NW. 1992 S. 371, geändert durch RdErl. v. 15. 6. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 998), 29. 8. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 1165), 22. 12. 1994 (MBl NW 1995 S 283) 22. 2..1995 (MBl. NW. 1995 S. 708), 9. 3. 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 473), 22. 12. 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 264).

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c) Grundstücke und Gebäude zu erwerben und zu ver-äußern,

d) sich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde an Verbänden sowie an Unternehmen zu beteiligen und eigene selbständige Einrichtungen zu unterhalten.

e) sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. - .

(5) Die Geschäfte der WestLB sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen.Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

(B) Die WestLB führt öffentliche Förderaufgaben wettbewerbsneutral durch. Dazu gehören insbesondere eine Funktionstrennung zwischen den Aufgaben der Förderbe-reiche und den Aufgaben der WestLB als Geschäftsbank, um den lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb zu sichern.

(7) Die WestLB kann Aufgaben einer Staats-, Kommunal- und Sparkassenzentralbank in anderen Bundesländern übernehmen.

§7 Deckung der Schuldverschreibungen

(1) Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der WestLB, die unter das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPfG) in der jeweils geltenden Fassung fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.

(2) Soweit zur Gewährung langfristiger Darlehen Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben,sind, die'nicht unter das ÖPfG fallen, und sofern für diese ein besonderes Deckungsregister geführt wird, müssen dem Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen stets Hypotheken oder Darlehen in gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zinsertrag gegenüberstehen. Bleibt infolge Rückzahlung von Hypotheken oder Darlehen oder aus einem anderen Grund der Gesamtbetrag der vorhandenen Hypotheken und Darlehen hinter dem Gesamtbetrag? der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zurück und ist weder die Ergänzung der Hypotheken oder Darlehen noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die WestLB den Fehlbetrag einstweilen durch Wertpapiere zu ersetzen, die von der Landeszentralbank beliehen werden können. •

§8 Organe

(1) Organe der WestLB sind

a) die Gewährträgerversammlung,

b) der Verwaltungsrat

c) der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bank bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Genehmigung, abweichend von Satz l Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und des Vorstands die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende. Die Befugnis des Vorstands, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Bank abzugeben, bleibt unberührt.

§9

Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung

(1) In die Gewährträgerversämmlung können das Land Nordrhein-Westfalen 8, der Rheinische und der Westfä-. lisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband je 3 und die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe je 2 Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.

(2) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversamm-' . hing bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. •

(3) Das auf die einzelnen Gewährträger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils eine ihrer Vertreterinnen oder einen ihrer Vertreter ausgeübt.

(4) Die Beschlußfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Bank bedürfen der Einstimmigkeit Beschlüsse über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals sowie über die Kapitalaufnahme gegen Gewährung, von Genußrechten bedürfen einer Mehrheit von 80 Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Stimmrechte.

§10 Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversämmlung ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats einzuberufen, wenn es einer der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats leitet die Gewährträgerversämmlung.

(2) Die Gewährträgerversammlung soll unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von sechs Wochen einberufen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekanntgegeben.

(3) Der Präsidialausschuß des Verwaltungsrats gem. § 16 und der Vorstand der WestLB nehmen an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil..

(4) Die Gewährträgerversammlung gibt steh eine Geschäftsordnung.

§11 , Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. den Erlaß der Satzung und ihre Änderung sowie die Auflösung der WestLB,

2. Maßnahmen der Stammkapitalerhöhung, der

Stammkapitalherabsetzung, der Aufnahme von

.Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sowie

über die Aufnahme von Genußrechtskapital und

das Eingehen nachrangiger Verbindlichkeiten,

3.- die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,

4. die Entlastung 'der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,

5. die Bestellung der Abschlussprüfer, sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensre-geln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

7. Maßnahmen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 4 e und § 6 Abs. 7,

8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie des Ausschusses für Wohnungsbauförderung,

9. Anträge an die Aufsichtsbehörde gem. § 29.

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§ 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich .zusammen aus

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des 'Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) der Verbandsyorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g) 12 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder unter Buchstaben a) bis f) anzurechnen sind; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 6 Mitglieder, die Landschaftsverbände je

1 Mitglied, die Sparkassen- und Giroverbände je

2 Mitglieder,

h) 9 weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten, von denen 2 nicht in einem ' Dienstverhältnis zur WestLB stehen dürfen. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für 2 Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der WestLB vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden. .

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats sind die Mitglieder gemäß Absatz l Buchstaben a) bis f). Sie sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

(3) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die WestLB zu fördern. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen - vorbehaltlich einer anderweitigen einstimmigen Beschlussfassung durch die Gewährträgerversämmlung im Einzelfall - nicht Inhaberin oder Inhaber oder haftende Teilhaberin oder haftender Teilhaber, Leiterin oder Leiter oder Mitglieder des Vorstands von Kreditinstituten und deren Angestellte sein. Mitglieder des Aufsichtsoder Verwaltungsrats von Kreditinstituten können nur berufen werden, sofern kein Gewährträger widerspricht. Von diesen Bestimmungen werden Mitglieder gemäß § 12 Abs. l Buchst, a) bis f) und h) sowie Mitglieder der Organe von Sparkassen nicht betroffen.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§13 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

(1) Die Amtszeit der Mitglieder gem. § 12 Abs. l Buchst g) und h) beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus. ;

(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt a) bei einem Mitglied gem. § 12 Abs. l Buchst g) mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist

b) bei einem Mitglied gem. § 12 Abs. l Buchst h) mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der WestLB beziehungsweise seiner Rechtsbeziehungen mit der Gewerkschaft §§ 25 und 26 des Landespersonalvertre-tungsgesetzes finden im übrigen entsprechende Anwendung.

(3) Beneidet ein Mitglied gem. § 12 Abs. l Buchst g) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes . gem. § 12 Abs. lcBuchst h) regelt sich entsprechend § 28 Abs. 2 des Landespersbnalvertretungsgesetzes.

§14 . Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstands oder sofern mindestens 6 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter sowie mindestens 13 weitere Stimmberechtigte anwesend sind.

(4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gem. Absatz 2 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der.Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

(5) Die' Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(6) Soweit Angelegenheiten der WFA behandelt werden, nimmt die Ministerin oder der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. '

(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. - . •

§15 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der WestLB.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

1. die Vorschläge zur Beschlußfassung der Gewährträgerversämmlung gem. § 11,

2. die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder; § 6 Abs. 2 Satz l WBFG bleibt unberührt,

3. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

4. die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

5. die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

6. die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

7. die Richtlinien für die Bankgeschäfte und die Bausparkasse,

8. die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften sowie anderen Leistungen,

9. den Erlaß einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat gemäß § 14 Abs. 8,

10. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Beiräte gem. § 22.

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(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für

1. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

2. die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

3. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, sofern die Beteiligung nach Maßgabe einer vom Verwaltungsrat zu treffenden Regelung nicht von geringerer ..Bedeutung ist '

4. die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

5. den Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Präsidialausschuß

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Abs. l Buchstaben a) bis f), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b) 3 Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Abs. l Buchstabe h) aus ihrem Kreis gewählt werden.

(2) Der Präsidialausschuß bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Kredite gem. § 15 Abs. l Satz l Nr. 1. 3-5 und Abs. 2 KWG (Organkredite) bedürfen der Zustimmung des Präsidialausschusses. -

(3) Der Verwaltungsrat kann dem Präsidialausschuß eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen der Präsidialausschusses teil.

- §17 Prüfungsausschuß

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 12 Abs. l Buchst a) bis g) einen Prüfungsausschuß. . -

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus 8 Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen 3, die Sparkassen- und Giroverbände-insgesamt 3 sowie' die Landschaftsverbände insgesamt 2 Mitglieder.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Prüfungsausschuß tritt bei Bedarf zusammen. Er hat das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt,, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuß hat das Recht Sachverständige hinzuzuziehen.

(5) Der Verwaltungsrat erläßt eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuß.

(6) Der Vorstand nimmt auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

§18 Kreditausschuß

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 12 Abs. l Buchst a) bis g) einen Kreditausschuß.

(2).Der Kreditausschuß besteht aus 15 Mitgliedern des Verwaltungsrats, und zwar

a) den Mitgliedern gem. § 12 Abs. l Buchst a) bis f),

b) 9 weiteren Mitgliedern gemäß § 12 Abs. l Buchstabe g); hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen 4, die Sparkassen- und Giroverbände insgesamt 3 und die Landschaftsverbände insgesamt 2 Mitglieder.

(3) Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen die Verbandsvorsteherinnen oder die Verbandsvorsteher der Sparkassen- und Giroverbände. Der Verwaltungsrat benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Sparkassen- und Giroverbände.

(4) Kredite werden vom Vorstand beschlossen. Der Kreditausschuß entscheidet über die Zustimmung zu Organkrediten gem. § 15 KWG, soweit nicht die Zuständigkeit des Präsidialausschusses gegeben ist Er ist über die Kredite, die eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Größenordnung übersteigen, zu unterrichten. Einzelheiten werden in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt

(5) Der Kreditausschuß tritt bei Bedarf zusammen.

(6) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kreditaus-schusses teil.

§19 Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden: •

(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt die vom Verwaltungsrat erlassen werden.

(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil..

§20 Ausschuß für Wohnungsbauförderung

(1) Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus

a) der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender/Vorsitzendem,

b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter aa) des Finanzministeriums,

bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr,

• cc) des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit,

c) 7 Mitgliedern des Landtags

d) 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Wohnungswirtschaft,

e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter aa) der kreisfreien Städte, bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte, dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.

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(3) Die Mitglieder zu Absatz l Buchstabe c) werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz l Buchstaben d) bis f) werden durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre.

(4) Der Ausschuss ist von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens 4 Mitglieder des Ausschusses die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.

(5) Der Verwaltungsrat gibt dem Ausschuß für Wohnungsbauförderung eine Geschäftsordnung.

(6) An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Geschäftsführung der WFA .teil.

(7) Die Mitglieder des Ausschusses sind' nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet

(8) Der Ausschuß kann Unterausschüsse einrichten.

. §21

Zuständigkeit des Ausschusses für Wohnungsbauförderung

(1) Der Ausschuß für Wohnungsbauförderung überwacht die Geschäftsführung der Wohnungsbauförderungsanstalt Er hat dabei insbesondere die Wirtschafts- und Finanzplanung des Vorstandes zu .beraten und ist über die beschlossene Wirtschafts- und Finanzplanung zu unterrichten. Er hat ferner den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht und jährlichen Geschäftsbericht zu prüfen.

(2) Der Ausschuß für Wohnungsbauförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Wohnungsbauförderungsanstalt verlangen. In besonderen Fällen kann er Sachverständige hinzuziehen.

' (3) Der Ausschuß für Wohnungsbauförderung kann vorschlagen, daß die gemäß § 21 Abs. 7 WBFG vorgesehenen Prüfungen der Wohnungsbauförderungsanstalt vorgenommen werden.

(4) Der Ausschuß für Wohnungsbauförderung ist über die für die WFA geltenden Grundsätze der Anlagepolitik,, der Refinanzierung und der Ausreichung von Darlehen und Bürgschaften zu unterrichten. . •

§ 22 Beiräte

(1) Zur sachverständigen Beratung der WestLB bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und den Sparkassen werden Beiräte gebildet Die Mitglieder der Beträte werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen..

(2) Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter im Amt. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

(3) Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr Von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen.

(4) An die Mitglieder der Beiräte wird eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung gezahlt

§23 , Vorstand (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der WestLB.

. (2) Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vor>-Standsmitgliedern, die vom Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglleder bestellen; die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils fünf Jahre ist zulässig. Bei Mitgliedern des Vorstands, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist eine Wiederbestellung auch mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren möglich. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze l bis 4 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann eine oder einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Vorstands bestimmen. Für die gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt für den Widerruf der Bestellung zum stellvertretenden Mitglied sowie der Ernennung zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands entsprechend.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende; § 6 Abs. 2 Satz 2 WBFG bleibt unberührt.

(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.

§24 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

(1) Die WestLB wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse und Aushang in den Kassenräumen bekannt gemacht.

(2) Urkunden, die den Vorschriften des Absatz l entsprechen, sind für die WestLB ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der WestLB ausgestellten und mit Siegel der WestLB versehenen sowie die von der Wfa ausgestellten und mit Siegel der Wfa versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 25 , Jahresabschluß und Geschäftsbericht

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Lageberichtes, Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes richten sich nach den geltenden Vorschriften;

(3) Für die WFA ist ein eigenständiger Jahresabschluß und Lagebericht, nach den geltenden Vorschriften aufzustellen, zu prüfen und offenzulegen.

(4) Die WestLB stellt jährlich einen Geschäftsbericht auf.

(5) Für die WFA wird ein gesonderter Geschäftsbericht aufgestellt der den Geschäftsablauf und die Lage der WFA darstellt und den Jahresabschluß der WFA erläutert

§26 Gewinnverteilung •

(1) Von dem bei Abschluß 'des Geschäftsjahres sich ergebenden Jahresüberschuß ohne Berücksichtigung des Jäh-

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252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

*7C 4 resüberschusses der WFA wird ein Teilbetrag von minde-104 stens 10% den Rücklagen überwiesen. Zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten, der WFA soll aus ihrem Jahresüberschuß außer der Bürg-schaftssicherungsrückstellung (§20 Abs. l WBFG) eine Hauptrücklage biszum Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals der WFA gebildet werden.

(2) Der verbleibende Jahresüberschuß der WFA ist ihrem Vermögen (§ 16 Abs. l WBFG) zuzuführen.

(3) Über die Verwendung des verbleibenden Bilanzgewinnes der WestLB entscheidet die Gewährträgerversämmlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates. .

§27 Auflösung der WestLB und der WFA

(1) Im Falle der Auflösung der WestLB ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen ohne Berücksichtigung des Vermögens der WFA fällt den Gewährträgern nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

(2) Im Falle der Auflösung der WFA erfolgt die Verwendung des Vermögens nach Maßgabe des Auflösungsgesetzes.

§28 Aufsichtsbehörde

(1) Die staatliche Aufsicht über die WestLB führt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt führt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.

(2) Für die in § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3. § 6 Abs. 4e, § 6 Abs. 7, §11 Nr. l und 2 sowie §15 Abs. 3 Nr. 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 vorliegt

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere, durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die WestLB oder die WFA.

§ 29 Befreiung von Satzungsvorschriften

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gewährträgerversämmlung andere als die in § 7 genannten Geschäfte zulassen.

§30 Bekanntmachungen

(1) Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Gewährträgerversämmlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. . . .

, (2) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und sonstige Bekanntmachungen der WFA sind im Ministerialblatt für das Land Nprdrhein-Westfalen zu veröffentlichen. In allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses" ist das abschließende Prüfungsergebnis aufzunehmen.

§31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung von 1.1.1992 in Kraft.