Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

 

Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

Vom 2. Mai 2018

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur

§ 2 Aufgaben

§ 2 a Verbundzusammenarbeit mit der Sparkassenzentralbank

§ 3 Stammkapital, Einzelanteile

II. Organe des Verbandes

§ 4 Organe

§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 8 Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

§ 9 Aufgaben des Verbandsvorstandes

§ 10 Sitzungen des Verbandsvorstandes

§ 11 Ausschüsse des Verbandsvorstandes

§ 12 Ehrenamtlichkeit, Tätigkeitsdauer

§ 13 Bestellung der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers

§ 14 Aufgaben der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers

III. Einrichtungen des Verbandes

§ 15 Arbeitsgemeinschaften, Obleuteausschuss, Trägerausschuss

§ 16 Geschäftsstelle

§ 17 Prüfungsstelle

IV. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbandes

§ 18 Rechnungsjahr

§ 19 Budget, Umlageberechnung

§ 20 Deckung der Verbandsaufwendungen

§ 21 Gewinnausschüttung

§ 22 Rechnungslegung

§ 23 Haftung

V. Trägerschaft des Verbandes an einer Mitgliedssparkasse

§ 23 a Trägerschaft an einer Mitgliedssparkasse

VI. Schlussbestimmungen

§ 24 Veränderungen des Verbandsgebietes und des Mitgliederbestandes

§ 25 Bekanntmachungen

§ 26 Auflösung des Verbandes

I. Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 2. Mai 2018 gemäß § 33 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 3. November 2014 (MBl. NRW. S. 658) beschlossen, dass die Verbandssatzung geändert wird.

II. Die Satzungsänderung ist gemäß § 33 Satz 3 SpkG in Verbindung mit § 39 Absatz 1 und Absatz 2 SpkG am 6. Juli 2018 vom Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden.

III. Die Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur

(1) Der von den Sparkassen und ihren kommunalen Trägern im Landesteil Nordrhein gebildete Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit dem Sitz in Düsseldorf ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist befugt, ein Siegel zu führen.

(2) Der Verband ist Mitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Er ist ferner an der Provinzial Rheinland Holding und der LBS Landesbausparkasse NordWest beteiligt.

(3) Der Verband ist berechtigt, von seinen Mitgliedssparkassen Umlagen zu erheben.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Verband dient dem Sparkassenwesen durch Unterstützung der Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, durch Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen und durch Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere

1. die Beobachtung der Entwicklungen im Finanzdienstleistungsbereich und die Entwicklung geeigneter Geschäftsstrategien in Zusammenarbeit mit den Mitgliedssparkassen, den Verbundpartnern und anderen Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe,

2. die Beratung der Verbandsmitglieder in allen Sparkassenangelegenheiten, insbesondere die Beratung der Mitgliedssparkassen in geschäftspolitischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragen sowie die Beratung hinsichtlich der Bereitstellung einer leistungsfähigen EDV-Infrastruktur,

3. die Förderung und Unterstützung der beruflichen Personalentwicklungs- und Bildungsarbeit der Mitgliedssparkassen und ihrer Gemeinschaftseinrichtungen,

4. die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedssparkassen,

5. die Wahrnehmung allgemeinwirtschaftlicher Belange im Sparkassenwesen des Verbandsgebietes,

6. die Durchführung von Maßnahmen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Marktforschung,

7. die Bildung und Unterhaltung

a) von Fonds im Rahmen des Sicherungssystems der Sparkassen-Finanzgruppe als rechtlich unselbständige Sondervermögen und mit spezifischen Informations- und Einwirkungsrechten zur Vermeidung und Beseitigung von Stützungsfällen,

b) eines Reservefonds, diesen bis zu seiner Zweckerreichung, sowie

c) eines Reservefonds zur Unterstützung der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale,

8.  die Durchführung besonderer Maßnahmen, die die Verbandsversammlung beschließt.

(2) Im Rahmen dieser Aufgaben kann sich der Verband an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträger- oder Trägerstellung beteiligen und sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder solche schaffen.

(3) Der Verband berät die Aufsichtsbehörden gutachtlich.

(4) Der Verband führt Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.

(5) Der Verband kann besondere Leistungen für Mitgliedssparkassen oder Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe übernehmen.

§ 2 a
Verbundzusammenarbeit mit der Sparkassenzentralbank

(1) Der Verband unterstützt und fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedssparkassen im Verbund mit der Sparkassenzentralbank. Die Verbundzusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage langfristiger vertraglicher Vereinbarungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

a) vertikale Marktbearbeitung zwischen Sparkassen und Sparkassenzentralbank;

b) Dokumentation der Verbundaktivitäten mit der Sparkassenzentralbank.

(2) Der Verband kann sich bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tochterunternehmen und Verbundunternehmen bedienen.

§ 3
Stammkapital, Einzelanteile

(1) Der Verband wird von den Mitgliedssparkassen mit einem Stammkapital ausgestattet.

(2) Die Mitgliedssparkassen sind am Stammkapital mit Einzelanteilen beteiligt, die nach Maßgabe der anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten der Mitgliedssparkassen zu einem bestimmten Stichtag festgesetzt werden. Als anrechnungsfähige Verbindlichkeiten sind hereingenommene Mittel aus Spareinlagen und sonstigen Einlagen sowie aus dem Verkauf von Namens-, Order- und Inhaberschuldverschreibungen im Umlauf anzusetzen.

(3) Wird das Stammkapital erhöht oder herabgesetzt, werden die Einzelanteile zu einem bestimmten Stichtag neu festgesetzt. Dabei werden inzwischen eingetretene Veränderungen der anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die Beträge, um die sich die Einzelanteile der Sparkassen erhöhen oder vermindern, sind durch Zahlung auszugleichen, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(4) Spätestens 5 Jahre nach der letzten Neufestsetzung der Einzelanteile nach den Absätzen 2 und 3 werden die Einzelanteile neu festgesetzt. Die Neufestsetzung kann in begründeten Ausnahmefällen um zwei Jahre verschoben werden. Ergibt sich aus Maßnahmen nach §§ 27, 29 und 30 des Sparkassengesetzes eine Verschiebung von anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten zwischen Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der beteiligten Sparkassen jederzeit berichtigt werden. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

II. Organe des Verbandes

§ 4
Organe

(1) Organe des Verbandes sind:
die Verbandsversammlung,
der Verbandsvorstand,
die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher.

(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind die von den Mitgliedssparkassen und ihren kommunalen Trägern entsandten Vertreterinnen und Vertreter. Ferner gehört der Verbandsversammlung die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher an.

(2) Jede Sparkasse und ihr Träger entsenden in die Verbandsversammlung:

a) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates,

b) die Hauptverwaltungsbeamtin / den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin / den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes,

c) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Vorstandes.

Die Entsendung erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des kommunalen Trägers.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 werden von ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern in den dort genannten Ämtern vertreten. Für das ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Buchstabe a) entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates eine Vertretung und eine Ersatzvertretung. Bei Zweckverbandssparkassen entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder eine Vertretung und sofern möglich eine Ersatzvertretung. Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher wird von ihrer / seiner Stellvertretung vertreten. Die Stellvertretung findet nur statt, wenn die vertretene Person verhindert ist.

(4) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn ein Mitglied das in den Absätzen 1 und 2 für die Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Verbandsversammlung nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) wird von der Vertretung des kommunalen Trägers ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds entsandt.

(5) Die / Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und eine 1., 2. und 3. Stellvertretung werden aus dem Kreise der Mitglieder nach Absatz 2 auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der kommunalen Träger der Mitgliedssparkassen gewählt. Drei der in Satz 1 genannten Personen müssen Vorsitzende des Verwaltungsrates (Mitglied der Trägervertretung) oder Hauptverwaltungsbeamte – Absatz 2 Buchstaben a) und b) –, eine muss dem Vorstand einer Mitgliedssparkasse vorsitzen – Absatz 2 Buchstabe c) – sein. Die Reihenfolge der für die Stellvertretungen zu berücksichtigenden Personengruppen wechselt turnusgemäß nach Ablauf der Wahlperiode in der Weise, dass in jeder zweiten Wahlperiode das vorsitzende Mitglied des Vorstandes einer Mitgliedssparkasse erste Stellvertretung ist. Scheidet die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder eine Stellvertretung mehr als ein Jahr vor Ablauf der Wahlzeit aus, so findet in gleicher Weise eine Nachwahl statt. Scheidet die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder eine Stellvertretung weniger als ein Jahr vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann in gleicher Weise eine Nachwahl stattfinden.

(6) Die Mitglieder nach Absatz 1 können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied nach Absatz 1 übertragen (Stimmvollmacht), sofern keine Vertretungen oder Ersatzvertretungen zum Tragen kommen. Die Stimmvollmacht ist der / dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen beziehungsweise in der Sitzung zu Protokoll zu geben.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben des Verbandes zu erfüllen sind.

(2) Die Verbandsversammlung bestimmt:

a) die Vorsitzende / den Vorsitzenden sowie ihre / seine Stellvertretungen,

b) die Mitglieder des Verbandsvorstandes und deren Stellvertretungen,

c) über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Verbandsvorstand in Zweifelsfällen und über die Abberufung eines Mitglieds des Verbandsvorstandes aus wichtigem Grund,

d) die Verbandsvorsteherin / den Verbandsvorsteher.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt über:

a) die Änderungen der Satzung des Verbandes und der Fonds gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7,

b) die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals nach § 3 Absätze 1 und 3, den Ausschluss der Leistung von Ausgleichszahlungen nach § 3 Absatz 3 und die Beibehaltung des Stammkapitals nach § 24 Absätze 1 und 2,

c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Verbandsvorstandes und der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers sowie die Bestimmung des Abschlussprüfers,

d) die Übernahme der Trägerschaft des Verbandes an einer Mitgliedssparkasse nach § 38 Absatz 2 des Sparkassengesetzes sowie die Rückübertragung der Trägerschaft auf den früheren kommunalen Träger nach § 38 Absatz 4 des Sparkassengesetzes,

e) sonstige Angelegenheiten, wenn sie vom Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird auf Beschluss des Verbandsvorstandes von der / dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Gegenstandes der Beratung verlangt.

(2) Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens 4 Wochen vor der Sitzung an die Mitgliedssparkassen zu Händen der Mitglieder der Verbandsversammlung abgesandt werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf Beschluss des Verbandsvorstandes abgekürzt werden.

(3) Die Verbandsversammlung kann Änderungen der Tagesordnung mit Stimmenmehrheit von drei Vierteln beschließen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt Vorschläge machen. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind sie 2 Wochen vor der Sitzung beim Verband einzureichen.

(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Die / Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Dritten die Teilnahme gestatten. Die Sitzungen können mit einer öffentlichen Kundgebung verbunden werden.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung vertreten ist. Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, kann binnen 2 Wochen eine neue Sitzung zur Erledigung der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von weiteren 2 Wochen einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbandes bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(7) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

(8) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des Verbandes beantragt, so gelten Sätze 3 und 4. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung nach § 5 Absatz 2 hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil der Sparkasse am Stammkapital des Verbandes mehr als 1,5 v. H., so hat jedes von ihr und ihrem Träger entsandte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 v. H. je eine Zusatzstimme.

(9) Beschlüsse werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. In begründeten Einzelfällen kann die / der Vorsitzende oder, bei deren / dessen Verhinderung, ihre / seine Stellvertretung schriftliche Abstimmungen, Abstimmungen per Telefax, E-Mail die der Textform des § 126b BGB genügt, mündliche oder fernmündliche (auch Telefon- und Videokonferenz) Abstimmungen anordnen oder Abstimmungen in einer Kombination dieser Kommunikationswege festlegen; Absatz 5 gilt entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, der Beschluss zu § 6 Absatz 3 Buchstabe a) mit 2/3 Stimmenmehrheit. In Präsenzsitzungen wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt ein Mitglied der Verbandsversammlung geheime Abstimmung, ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn ihm mehr als 25 v. H. der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung zustimmen. Im Übrigen gilt § 50 der Gemeindeordnung. Bei Verfahren nach Satz 2 legt die / der Vorsitzende auch fest, wie 1) eine Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital nach Absatz 8 beantragt werden kann und 2) eine geheime Abstimmung ggf. beantragt und beschlossen werden soll. Ein Mitglied kann bei einem Verfahren nach Satz 2 innerhalb einer von der / dem Vorsitzenden oder ihrer / seiner Stellvertretung festzusetzenden Frist Präsenzsitzung beantragen; in diesem Fall gelten die Sätze 6 und 7 entsprechend.

(10) Über das Ergebnis jeder Sitzung sowie Abstimmungen nach Absatz 9 Satz 2 ist eine Niederschrift anzufertigen, die die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterzeichnen oder elektronisch freigeben.

(11) Der Versand von Unterlagen kann auch elektronisch erfolgen.

§ 8
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Verbandsversammlung als Vorsitzende / Vorsitzendem, der/dem Landesobfrau/-mann und 18 weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung. Ferner gehören ihm die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher sowie die/der Bundesobfrau/-mann der Sparkassenvorstände im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. an, sofern dem Vorstand einer Mitgliedssparkasse angehörend. Ist die/der Landesobfrau/-mann zugleich Bundesobfrau/-mann der Sparkassenvorstände im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., so gehört auch die oder der stellvertretende Landesobfrau/-mann dem Verbandsvorstand an.

(2) Die weiteren Mitglieder werden zu zwei Dritteln aus den in § 5 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen und zu einem Drittel aus der in § 5 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Personengruppe gewählt. Dabei soll die angemessene Berücksichtigung der anderen Gruppierungen des Sparkassenwesens im Landesteil Nordrhein angestrebt werden.

(3) Für die Vorsitzende / den Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 eine 1., 2. und 3. Stellvertretung entsprechend § 5 Absatz 5 gewählt. Für jedes weitere Mitglied wird entsprechend Absatz 2 eine Stellvertretung gewählt. Die/Der Landesobfrau/-mann und die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher werden durch ihre Stellvertretungen vertreten. Die Stellvertretung findet nur dann statt, wenn die vertretene Person verhindert ist.

(4) Die Wahlen nach Absätzen 2 und 3 Sätze 1 und 2 erfolgen auf die Dauer der Wahlzeit, die für die Trägervertretungen der Mitgliedssparkassen gilt.

(5) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Verbandsvorstand aus, so kann eine Nachwahl nach den für die Wahl geltenden Vorschriften stattfinden.

§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand legt die Tagesordnung für die Sitzung der Verbandsversammlung fest, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung, insbesondere durch die Vorlage von Vorschlägen, vor, unterrichtet sie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und erteilt auf Verlangen Auskunft über bestimmte Beschlüsse des Verbandsvorstandes. Er entscheidet auch über solche Angelegenheiten, die ihm nicht in den folgenden Absätzen zugewiesen sind, wenn sie ihm von der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher vorgelegt werden.

(2) Der Verbandsvorstand ist zuständig für:

a) die Wahl der stellvertretenden Personen der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,

b) die Wahl der Mitglieder, die vom Verband für Organe der Provinzial Rheinland Holding und solcher Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, an deren Trägerschaft der Verband beteiligt ist, benannt oder entsandt werden,

c) die Anstellung

1. der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und

2. der Leitung der Prüfungsstelle sowie ihrer Stellvertretung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a)

oder

der Sprecherin oder des Sprechers der Prüfungsstellenleitung sowie ihrer oder seiner Stellvertretung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b),

d) die Wahl des Mitgliedes nach § 14 Absatz 3 Satz 2.

(3) Der Verbandsvorstand beschließt:

a) die Neufestsetzung der Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und den Stichtag für Neufestsetzungen nach § 3 Absätze 2 bis 4 einschließlich einer Verschiebung nach § 3 Absatz 4 Satz 2,

b) Grundsätze für die Aufstellung und Ausführung des Budgets,

c) nach Kenntnisnahme des Budgets und der Stellenübersicht die Höhe der Verbandsumlagen,

d) die Sonderregelungen nach § 24 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4,

e) die Aufnahme von Darlehen,

f) die Stellungnahme zum Jahresabschluss und zum Prüfungsbericht.

Im Fall einer Verschiebung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 ist der Beschluss in der nächsten Verbandsversammlung zu begründen.

(4) Der Verbandsvorstand entscheidet ferner über:

a) die Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaften und den Obleuteausschuss,

b) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die den Zwecken des Verbandes dienen,

c) die Eingehung und Aufgabe einer Beteiligung, sowie Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Satzungen nach §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 2; wenn es sich um eine wesentliche Beteiligung oder Änderung handelt, legt der Verbandsvorstand sie der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor,

d) die Durchführung der Liquidation im Falle der Auflösung des Verbandes und die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach § 26.

§ 10
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand im Einvernehmen mit dessen Vorsitzendem nach Bedarf sowie dann ein, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll 2 Wochen vor der Sitzung abgesandt werden. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorstand - auch nachträglich - auf die Einhaltung der Frist verzichten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen nehmen die Verbandsgeschäftsführerin / der Verbandsgeschäftsführer, ihre / seine Stellvertretung und die Leitung der Prüfungsstelle mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus kann für einzelne Punkte der Tagesordnung die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher Mitarbeitende des Verbandes, der Verbandsvorstand andere Personen zuziehen.

(4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende, 12 Mitglieder nach § 8 Absatz 2 oder 3 und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher anwesend sind. § 7 Absatz 5 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 3 genannten Fristen je eine Woche betragen.

(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes handeln nach ihrer freien Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Beschlüsse werden nach gleichem Stimmrecht und mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse nach § 9 Absatz 3 Buchstabe e), Absatz 4 Buchstaben c) und d) bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln. Bei der Beratung und Entscheidung nach § 9 Absatz 2 Buchstabe c) über die Anstellung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsstelle und ihrer oder seiner Stellvertretungen oder der Sprecherin oder des Sprechers der Prüfungsstellenleitung und ihrer oder seiner Stellvertretung dürfen die dem Verbandsvorstand angehörenden Vorstandsmitglieder von Mitgliedssparkassen nicht mitwirken.

(7) Beschlüsse werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. In Einzelfällen kann die / der Vorsitzende oder, bei Verhinderung, ihre / seine Stellvertretung schriftliche Abstimmungen, Abstimmungen per Telefax, E-Mail die der Textform des § 126b BGB genügt, mündliche oder fernmündliche Abstimmungen anordnen oder Abstimmungen in einer Kombination dieser Kommunikationswege festlegen, falls keine stimmberechtigte Person diesem Verfahren innerhalb einer von der / dem Vorsitzenden oder ihrer / seiner Stellvertretung festzusetzenden Frist widerspricht. Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Über das Ergebnis jeder Sitzung sowie Abstimmungen nach Absatz 7 Satz 2 ist eine Niederschrift anzufertigen, die die oder der Vorsitzende und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterzeichnen oder elektronisch freigeben.

(9) Der Versand von Unterlagen kann auch elektronisch erfolgen.

§ 11
Ausschüsse des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand kann für die Dauer seiner Wahlzeit Ausschüsse bilden, um ihnen bestimmte Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten, für die er zuständig ist, zur Vorbereitung oder zur Entscheidung widerruflich zu übertragen, und ihnen eine Geschäftsordnung geben. Zu Mitgliedern dürfen neben Mitgliedern des Verbandsvorstandes auch Dritte berufen werden, deren Anzahl jedoch geringer sein muss als die der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Der Hauptausschuss wird ausschließlich aus der Mitte des Verbandsvorstandes gebildet; dies gilt auch, soweit Stellvertretungen für den Hauptausschuss gewählt werden. Die / Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes sitzt dem Hauptausschuss vor. §§ 8 Absatz 5, 10 Absatz 6 gelten für die Ausschüsse des Verbandsvorstandes entsprechend.

(2) Die Ausschüsse wählen, wenn der Verbandsvorstand nichts anderes bestimmt, eine / einen Vorsitzende/n aus ihrer Mitte. An den Sitzungen können die / der Vorsitzende des Verbandsvorstandes, die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher und die Verbandsgeschäftsführerin / der Verbandsgeschäftsführer auch dann teilnehmen, wenn sie nicht Mitglied des Ausschusses sind.

§ 12
Ehrenamtlichkeit, Tätigkeitsdauer

(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse kann ein Sitzungsgeld gezahlt werden.

(3) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse ihre Ämter bis zum Zusammentritt der neu gewählten Organe und Ausschüsse weiter aus.

§ 13
Bestellung der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher wird auf 6 Jahre gewählt. Sie / Er ist im Hauptamt anzustellen.

(2) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher wird im Falle der Verhinderung von der Verbandsgeschäftsführerin / dem Verbandsgeschäftsführer vertreten.

§ 14
Aufgaben der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher entscheidet in allen nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten. Sie / Er unterrichtet den Verbandsvorstand und, soweit nicht der Verbandsvorstand nach § 9 Absatz 1 tätig wird, die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Geschäftsbetriebes.

(2) Sie / Er hat die Leitung und Aufsicht über die Einrichtungen des Verbandes nach §§ 16 und 17 und ist Dienstvorgesetzte/r von dessen Dienstkräften.

(3) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Bei Rechtsgeschäften mit der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher vertritt den Verband die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstandes.

(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

(5) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher kann die Ausübung seiner Befugnisse für bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.

III. Einrichtungen des Verbandes

§ 15
Arbeitsgemeinschaften, Obleuteausschuss, Trägerausschuss

(1) Die Vorständinnen und Vorstände der Sparkassen eines Regierungsbezirkes bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Der Verbandsvorstand kann eine andere Gebietseinteilung vorsehen und weitere Arbeitsgemeinschaften bilden. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt unter der Leitung der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers ihren Vorsitzenden (Obfrau oder Obmann) und dessen Stellvertretungen. Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist die Beratung fachlicher Angelegenheiten. Bei Abstimmungen hat jede Sparkasse eine Stimme.

(2) Die Obfrauen und Obmänner bilden den Obleuteausschuss. Er wählt unter der Leitung der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers seinen Vorsitzenden (Landesobfrau/-mann) und dessen Stellvertretungen. Dem Obleuteausschuss obliegt der Erfahrungsaustausch sowie die Beratung des Verbandsvorstandes über wichtige Fragen der Sparkassenpraxis.

(3) Das Nähere wird in den Richtlinien über die Arbeitsgemeinschaften und den Obleuteausschuss geregelt.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Träger im Verbandsvorstand bilden den Trägerausschuss. Aufgabe des Trägerausschusses ist es, in wichtigen Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Trägern zu pflegen und den Verband unter besonderer Berücksichtigung der kommunalen Belange zu beraten. Der Trägerausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

§ 16
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle wird von der Verbandsgeschäftsführerin / dem Verbandsgeschäftsführer, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertretung, geleitet.

(2) Die Geschäftsstelle bearbeitet alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Prüfungsstelle zuständig ist, insbesondere erledigt sie die laufenden Geschäfte.

§ 17
Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle wird entweder

a) von einer Prüfungsstellenleiterin oder einem Prüfungsstellenleiter („Revisionsdirektorin“ oder „Revisionsdirektor“) geleitet, die oder der dann eine oder mehrere Stellvertretungen hat,

oder

b) von bis zu vier gleichberechtigten Mitgliedern („Revisionsdirektorinnen“ oder „Revisionsdirektoren“) geleitet, von denen ein Mitglied zur Sprecherin oder zum Sprecher und ein weiteres Mitglied zur Stellvertretung ernannt wird; die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann zudem Dienstkräfte der Prüfungsstelle ermächtigen, im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungsstellenleitung deren Aufgaben wahrzunehmen („Verhinderungsvertreterinnen“ oder „Verhinderungsvertreter“).

Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsstelle und dessen Stellvertretungen müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sein. Selbiges gilt für die Mitglieder der Prüfungsstellenleitung und etwaige Verhinderungsvertreterinnen und Verhinderungsvertreter.

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher entscheidet über die Organisationsstruktur der Prüfungsstellenleitung nach Satz 1 nach vorheriger Anhörung des Verbandsvorstandes.

(2) Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen - ggf. auch bei externen Stellen des Rechnungswesens - Prüfungen durch, die vorgeschrieben oder von der Sparkasse veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen. Sie kann auch die Prüfung anderer Einrichtungen der Sparkassenorganisation auf deren Veranlassung übernehmen.

(3) Die Prüfungsstelle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Prüfungsstelle führt ihre Prüfungen nach Maßgabe der für Wirtschaftsprüfer/-innen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften und Berufsgrundsätze in eigener Verantwortung durch. Die hierfür vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) entwickelten Standards sind zu beachten.

IV. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbandes

§ 18
Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19
Budget, Umlageberechnung

(1) Spätestens 6 Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres legt die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher dem Verbandsvorstand den Entwurf des Budgets für das kommende Jahr zur Kenntnisnahme vor. Dem Budget ist eine Stellenübersicht beizufügen. Aus dem Budget ist die Höhe der für den Kernhaushalt und die Sonderhaushalte des Verbandes zu erhebenden Umlagen ersichtlich. Das Budget ist so zu gliedern, dass nach Ablauf des Rechnungsjahres eine geordnete Gegenüberstellung mit der Erfolgsrechnung möglich ist, unbeschadet der zusätzlichen im Budget erscheinenden erfolgsneutralen Posten. Der Verbandsvorstand erlässt Grundsätze für die Aufstellung und Ausführung des Budgets. In den Grundsätzen ist auch der Inhalt des Budgets festzulegen.

(2) Bei den Budgetansätzen und der Führung der Verbandsgeschäfte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.

(3) Übernimmt der Verband nach § 2 Absatz 5 für eine einzelne Mitgliedssparkasse oder für Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe besondere Leistungen, kann er ein angemessenes Entgelt verlangen.

§ 20
Deckung der Verbandsaufwendungen

(1) Soweit die eigenen Einnahmen des Verbandes zur Deckung der Verbandsaufwendungen nicht ausreichen, wird von den Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten (§ 3 Absatz 2 Satz 2) am 31. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres eine Umlage erhoben.

(2) Der Verband kann für einen außerordentlichen Bedarf auf sein Vermögen zurückgreifen oder Darlehen aufnehmen.

§ 21
Gewinnausschüttung

Die Einnahmen des Verbandes bei der Provinzial Rheinland Holding, der LBS Landesbausparkasse NordWest, der dwpbank und aus unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an sonstigen Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Landesbank Hessen-Thüringen und der DekaBank, werden den Mitgliedssparkassen nach dem Schlüssel der Einzelanteile ausgeschüttet.

§ 22
Rechnungslegung

(1) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

(2) Nach Ablauf des Rechnungsjahres stellt die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher unverzüglich einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 242-256 HGB) unter Berücksichtigung der durch einen Umlagehaushalt bedingten Besonderheiten auf. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und den Erläuterungen.

(3) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin / einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen (§§ 317-324 HGB) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes zu erstrecken.

(4) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht dem Verbandsvorstand zur Stellungnahme vor. Über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Erteilung der Entlastung und die Verwendung der Überschüsse beschließt die Verbandsversammlung.

(5) Die Verbandsvorsteherin / Der Verbandsvorsteher stellt außerdem einen Jahresbericht über die Tätigkeit und Entwicklung des Verbandes auf. Der Jahresbericht ist den Mitgliedern des Verbandes zuzuleiten.

(6) Der Versand von Unterlagen kann auch elektronisch erfolgen.

§ 23
Haftung

(1) Der Verband haftet den Gläubigern für seine Verbindlichkeiten.

(2) Für einen Fehlbetrag haften die Mitgliedssparkassen dem Verband im Verhältnis ihrer Einzelanteile. Für uneinbringliche Beträge haften die übrigen Mitgliedssparkassen in gleicher Weise.

V. Trägerschaft des Verbandes an einer Mitgliedssparkasse

§ 23 a
Trägerschaft an einer Mitgliedssparkasse

(1) Vertretung des Trägers der übernommenen Sparkasse ist die Verbandsversammlung des Verbandes.

(2) Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates der übernommenen Sparkasse ist das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung des Verbandes, sofern es sich um eine kommunale Vertretung handelt, ansonsten das erste stellvertretende vorsitzende Mitglied. Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte eine andere kommunale Vertreterin / einen anderen kommunalen Vertreter zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates wählen. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) des Sparkassengesetzes und deren Stellvertretungen werden von der Verbandsversammlung des Verbandes nach Maßgabe der Vorschriften des Sparkassengesetzes gewählt.

(3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c) des Sparkassengesetzes und deren Stellvertretungen werden von der Verbandsversammlung aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Für den Vorschlag gilt § 12 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes.

(4) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorstand ermächtigen, bei Nachwahlen gemäß § 12 Absatz 4 des Sparkassengesetzes die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sowie eine / einen ggf. zu wählende/n Beanstandungsbeamten/in (§ 11 Absatz 3 des Sparkassengesetzes) und ihre Stellvertretungen zu wählen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 24
Veränderungen des Verbandsgebietes und des Mitgliederbestandes

(1) Wird das Verbandsgebiet erweitert, werden die Sparkassen und Träger des neuen Gebietes Mitglieder des Verbandes. Das Stammkapital des Verbandes erhöht sich um die neu festzusetzenden Einzelanteile. Stattdessen kann das bisherige Stammkapital unter Neufestsetzung der Einzelanteile der Sparkassen beibehalten werden. Für Sätze 2 und 3 gilt § 3 entsprechend. Für ein bereits angebrochenes Rechnungsjahr bleiben die eintretenden Sparkassen umlagefrei, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(2) Wird ein Teil des Verbandsgebietes abgetrennt, scheiden die Sparkassen und die Träger des abgetrennten Gebietes aus dem Verband aus. Das Stammkapital des Verbandes ermäßigt sich um deren Einzelanteile. Für Satz 2 gilt Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Scheidet eine Sparkasse vor Ablauf des Rechnungsjahres aus, bleibt sie voll umlagepflichtig, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Fälle des Eintritts oder Ausscheidens einer Sparkasse und ihres Trägers.

§ 25
Bekanntmachungen

Änderungen dieser Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Andere Rechtsvorschriften des Verbandes werden auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht.

§ 26
Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung des Verbandes findet eine Liquidation statt. § 23 findet Anwendung. Das verbleibende Vermögen wird in Höhe der Einzelanteile an die Mitgliedssparkassen ausgezahlt, im Übrigen zum Nutzen des Sparkassenwesens verwendet.

 

Zusatz:
(II. der Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 12. Mai 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 290)):

II. Die Satzungsänderung ist mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 33 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 und Absatz 2 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen am 12. Mai 2020 in Kraft getreten.

 

Zusatz:
(Nummer 2 der Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 16. März 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 295))

2
Die Satzungsänderung ist mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 33 Satz 3 in Verbindung mit §§ 39, 41 Absatz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen am 4. April 2022 in Kraft getreten.

 

Zusatz:
(II. der Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 8. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 128))

II. Die Satzungsänderung ist mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 33 Satz 3 in Verbindung mit §§ 39, 41 Absatz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen am 8. Januar 2024 in Kraft getreten.

 

MBl. NRW. 2018 S. 428, geändert am 12. Mai 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 290), 16. März 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 295), 8. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 128).