Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Erlass einer Satzung für die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen

 

Erlass einer Satzung für die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen

Erlass einer Satzung für die
Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen

Vom 9. Mai 2023

Die Trägerversammlung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen hat im Umlaufverfahren vom 21. März bis 6. April 2023 gemäß § 2 des Sparkassenakademiegesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 7 Nummer 7.2.7 der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2013 (MBl. NRW. S. 535), die zuletzt durch Satzung vom 5. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 69) geändert worden ist, die nachstehende Satzung beschlossen.

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1
Name, Rechtsnatur
, Sitz

(1) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen (Akademie) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Akademie hat ihren Sitz in Dortmund.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich der Auszubildenden, der öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und ihrer Gemeinschaftseinrichtungen in ihrer Ausbildung sowie in ihrer weiteren beruflichen und persönlichen Entwicklung zu fördern. Diese Förderung erfolgt insbesondere durch Angebote für die berufliche Ausbildung, Lehr- und Studiengänge, Seminare und Tagungen und Verhaltenstrainings mit dem Ziel, die zur erfolgreichen Aufgabenerfüllung in Sparkassen notwendige Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu erwerben. In Ausnahmefällen können Leistungen auch für Dritte erbracht werden.

(2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen durch.

(3) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen berät und unterstützt die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und deren Gemeinschaftseinrichtungen auch bei Maßnahmen der Personalberatung und -entwicklung, insbesondere bei Potenzialanalysen und Auswahlverfahren, die über die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 hinausgehen. Sie führt die Maßnahmen auch selbst durch.

§ 3
Träger

Träger der Akademie sind der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, im Folgenden RSGV und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, im Folgenden SVWL.

ABSCHNITT 2

VERFASSUNG DER AKADEMIE

§ 4
Organe

Organe der Akademie sind:

1. die Trägerversammlung,

2. der Verwaltungsrat und

3. der Vorstand.

§ 5
Zusammensetzung der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung besteht aus sechs Mitgliedern. Der Trägerversammlung gehören an:

1. die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher des RSGV,

2. die beziehungsweise der Vorsitzende des Verbandsvorstands des SVWL,

3. die beiden Landesobleute der Sparkassenvorstände des RSGV und des SVWL,

4. die beziehungsweise der Vorsitzende des Verbandsvorstands des RSGV und

5. die beziehungsweise der Vorsitzende des Verbandsverwaltungsrats des SVWL.

(2) Regelung zur Vertretung:

1. die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher des RSGV und die beziehungsweise der Vorsitzende des Verbandsvorstands des SVWL durch die in der jeweiligen Verbandssatzung vorgesehene Vertretung,

2. die Landesobleute durch die jeweiligen stellvertretenden Landesobleute,

3. die beziehungsweise der Vorsitzende des Verbandsvorstands des RSGV und die beziehungsweise der Vorsitzende des Verbandsverwaltungsrats des SVWL durch die in der jeweiligen Verbandssatzung vorgesehene Vertretung, die aus dem Kreise der kommunalen Träger von Sparkassen stammt und

4. im Fall, wenn die Mitgliedschaft in der Trägerversammlung endet, wenn ein Mitglied das in Absatz 1 für die Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert, gehört die Nachfolgerin beziehungsweise der Nachfolger im Amt der Trägerversammlung an.

§ 6
Vorsitz in der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung wählt eines der beiden Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 zur beziehungsweise zum Vorsitzenden und das andere Mitglied nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 zur beziehungsweise zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln jeweils nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl. Die beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende hat in allen Fällen, in denen sie beziehungsweise er bei Verhinderung der beziehungsweise des Vorsitzenden in deren beziehungsweise dessen Stellvertretung handelt, die gleichen Rechte und Pflichten wie die beziehungsweise der Vorsitzende.

(2) Die beziehungsweise der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Trägerversammlung ein und leitet die Sitzungen.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Vorstands aus.

§ 7
Aufgaben der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie den Vorstand.

(2) Die Trägerversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands sowie deren Abberufung aus wichtigem Grunde und die Festlegung der Bedingungen für ihre Anstellung,

2. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,

3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertretungen und deren Abberufung aus wichtigem Grunde,

4. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,

5. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats,

6. die Bestimmung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

7. die Änderung der Satzung der Akademie,

8. die Zustimmung zum Erlass einer Akademieordnung und

9. die Festlegung der Zahlung und Höhe von Sitzungsgeldern.

(3) Der vorherigen Zustimmung der Trägerversammlung bedürfen:

1. Gründung, Erwerb, Auflösung und Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 271 HGB;

2. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

3. Darlehensaufnahme und Umlageerhebung gemäß § 22 und

4. Errichtung und Auflösung von Studienorten.

(4) Die Trägerversammlung kann anordnen, dass weitere Arten von Geschäften nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

§ 8
Sitzungen der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung wird von der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Trägerversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies ein Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Trägerversammlung, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Sitzungen der Trägerversammlungen können in Präsenz, als Video-/Web-Konferenz oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden. Kombinationen sind im Ausnahmefall möglich. Über die Art der Durchführung entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende der Trägerversammlung.

(3) Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens einen Monat vor der Sitzung an die Träger zu Händen der Mitglieder der Trägerversammlung abgesandt werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden der Trägerversammlung abgekürzt werden.

(4) Die Trägerversammlung kann Änderungen der Tagesordnung mit Stimmenmehrheit von drei Vierteln beschließen. Jedes Mitglied der Trägerversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt Vorschläge machen.

(5) Die Sitzungen der Trägerversammlung sind nicht öffentlich. Die beziehungsweise der Vorsitzende der Trägerversammlung kann nach Anhörung der Trägerversammlung Dritten die Teilnahme gestatten.

(6) Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und drei Viertel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder – unter ihnen die beziehungsweise der Vorsitzende der Trägerversammlung oder die beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende – anwesend oder vertreten sind. Bei einer Trägerversammlung als Video-/Web-Konferenz oder als Telefonkonferenz, gegebenenfalls auch kombiniert mit Präsenz, gelten per Bild-Ton-Übertragung oder nur per Ton-Übertragung teilnehmende Mitglieder als anwesend. Ist die Trägerversammlung nicht beschlussfähig, kann eine neue Sitzung zur Erledigung der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der ersten Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen wird.

(7) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. In Angelegenheiten, die der Überwachung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds dienen oder andere Rechtsverhältnisse zwischen der Akademie und dem Vorstand betreffen, berät und beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung des Vorstands in Abwesenheit der Mitglieder des Vorstands.

(8) Die Abstimmung in der Trägerversammlung erfolgt nach gleichem Stimmrecht. Jedes Mitglied in der Trägerversammlung hat eine Stimme.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, der Beschluss zu § 7 Absatz 2 Nummer 7 mit einer Mehrheit von drei Viertel aller vorhandenen Stimmen. In Präsenzsitzungen wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Bei einer Video-/Webkonferenz oder einer Telefonkonferenz, auch in Kombination mit Präsenzsitzung, legt die beziehungsweise der Vorsitzende das Abstimmungsverfahren fest. Beantragt ein Mitglied der Trägerversammlung geheime Abstimmung, ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn ihm mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Trägerversammlung zustimmen. Bei einer Video-/Webkonferenz oder einer Telefonkonferenz führt dies zur Einberufung einer Präsenzsitzung mit geheimer Abstimmung wie beantragt.

(10) Eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist auch per Telefax oder E-Mail zulässig, wenn kein Mitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht und alle Mitglieder daran teilnehmen.

(11) Über das Ergebnis der Sitzung und die Beschlüsse der Trägerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die wesentlichen Inhalte der Beratung und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Sie ist von der beziehungsweise dem Vorsitzenden und von der schriftführenden Person zu unterschreiben und an die Mitglieder der Trägerversammlung zu übersenden.

§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 22 Mitgliedern. Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. die Verbandsgeschäftsführerin beziehungsweise der Verbandsgeschäftsführer des RSGV und ein Mitglied des Verbandsvorstands des SVWL,

2. jeweils der Landesobmann oder der stellvertretende Landesobmann der Sparkassen des RSGV und des SVWL,

3. je weitere zwei von der Trägerversammlung auf Vorschlag des jeweiligen Trägers aus den Reihen der Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats beziehungsweise des Verbandsvorstands des jeweiligen Trägers für die Dauer der Wahlzeit des jeweiligen Verbandsvorstands beziehungsweise Verbandsverwaltungsrats gewählte Mitglieder,

4. je sechs vom RSGV und vom SVWL entsandte Mitglieder aus den Reihen der Mitgliedssparkassen der Träger,

5. zwei Dienstkräfte der Akademie. Diese werden von der Trägerversammlung aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Akademie für die Dauer der Wahlzeit, die für die Vertretungen der Träger der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen gilt, gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Die Wahlordnung für Sparkassen in NRW vom 31. März 2022 (GV. NRW. S. 481) findet entsprechende Anwendung.

Für die Mitglieder können jeweils Stellvertretungen benannt werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet, wenn ein Mitglied das in § 9 Absatz 1 für die Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert.

(3) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Tätigkeit bis zur Wahl des an ihre Stelle tretenden gewählten Mitglieds weiter aus.

(4) Jedes gewählte Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats niederlegen.

(5) Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist unverzüglich ein neues Mitglied nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zu entsenden beziehungsweise zu wählen.

§ 10
Vorsitz im Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wählt eines der beiden Mitglieder nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 für jeweils vier Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, zur beziehungsweise zum Vorsitzenden und das andere Mitglied nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 zur beziehungsweise zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende hat in allen Fällen, in denen sie beziehungsweise er bei Verhinderung der beziehungsweise des Vorsitzenden in deren beziehungsweise dessen Stellvertretung handelt, die gleichen Rechte und Pflichten wie die beziehungsweise der Vorsitzende.

(2) Die beziehungsweise der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet die Sitzungen.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrats.

§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat legt die Inhalte der Studien- und Regellehrgänge der Akademie sowie entsprechende Zulassungsregelungen und Prüfungsordnungen fest.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

1. den Erlass und die Änderung der Lehrpläne für die Studien- beziehungsweise Regellehrgänge,

2.den Erlass und die Änderung von Zulassungsbedingungen für die Studien- beziehungsweise Regellehrgänge,

3. den Erlass und die Änderung der Prüfungsordnungen für die Studien- und Regellehrgänge und Richtlinien für Prüfungen nach Fortbildungsveranstaltungen,

4. die Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Preisverzeichnisses der Studien- und Regellehrgänge und

5. die Beratung und eine Empfehlung zu den von der Trägerversammlung gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 4 und 5 zu fassenden Beschlüsse.

§ 12
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wird von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mindestens zweimal im Jahr einberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies ein Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Trägerversammlung oder der Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Im Übrigen gilt die § 8 Absätze 2 bis 8, 9 Satz 3, 10 und11 für den Verwaltungsrat entsprechend.

§ 13
Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Sie sind hauptamtlich anzustellen. Die Mitglieder des Vorstands werden für bis zu fünf Jahre bestellt. Die Trägerversammlung kann ein Mitglied zur beziehungsweise zum Vorsitzenden des Vorstands bestellen.

(3) Der Vorstand kann Befugnisse im Rahmen der von der Trägerversammlung erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand auf Vorstandsmitglieder oder andere Beschäftigte der Akademie übertragen.

(4) Für bestimmte Angelegenheiten und Arten von Geschäften kann der Vorstand Vollmacht erteilen.

§ 14
Ehrenamtlichkeit, Amtsverschwiegenheit

(1) Die Mitglieder der Trägerversammlung und des Verwaltungsrats versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern der Trägerversammlung und des Verwaltungsrats kann ein Sitzungsgeld nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 gezahlt werden.

(3) Die Mitglieder der Organe sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Akademie verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

ABSCHNITT 3

AKADEMIEBETRIEB

§ 15
Zulassung zu den Veranstaltungen

(1) Die Anmeldung von Teilnehmenden zu Veranstaltungen ist grundsätzlich von dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arbeitgeber vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Akademie auch andere Anmeldungen entgegennehmen.

(2) Für vom Verwaltungsrat festgelegte Veranstaltungen sind auch Anmeldungen beziehungsweise Anträge auf Zulassung durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst möglich, sofern Beschäftigungsverhältnisse gemäß Absatz 1 gegeben sind.

(3) Über die Zulassung zu Veranstaltungen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung und der vom Verwaltungsrat aufgestellten Zulassungsbedingungen.

§ 16
Prüfungen

(1) Die Aufnahme in einen Studien- beziehungsweise Regellehrgang kann vom Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht werden.

(2) Nach Beendigung von Studien- beziehungsweise Regellehrgängen kann eine Prüfung durchgeführt werden. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung.

(3) Auch bei anderen Fortbildungsveranstaltungen kann die Akademie zur Ermittlung des Lernergebnisses nach Festlegung entsprechender Vorschriften Abschlussprüfungen und andere Erfolgskontrollen durchführen.

§ 17
Preise

Höhe und Zahlungsweise der Studien- beziehungsweise Regellehrgangs- und Prüfungspreise richten sich nach dem vom Vorstand zu erstellenden und vom Verwaltungsrat zu beschließenden Preisverzeichnis.

§ 18
Akademieordnung

(1) Der Vorstand übt das Hausrecht aus.

(2) Nähere Einzelheiten können in einer Akademieordnung geregelt werden, die der Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung erlassen kann.

ABSCHNITT 4

WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE DER AKADEMIE

§ 19
Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr der Akademie entspricht dem Kalenderjahr.

§ 20
Haushaltsplan

(1) Spätestens zwei Monate vor dem Beginn eines Haushaltsjahrs legt der Vorstand der Trägerversammlung den Entwurf eines Haushaltsplans für das kommende Jahr zur Genehmigung vor. Dem Haushaltsplan ist eine Stellenübersicht beizufügen. Während des laufenden Haushaltsjahres unterrichtet der Vorstand die Trägerversammlung über die Einhaltung der Vorgaben aus dem Haushaltsplan. Liegt infolge von Mehraufwendungen oder von Mindererträgen eine erhebliche Abweichung vom Haushaltsplan vor, ist der Trägerversammlung ein Nachtrag vorzulegen.

(2) Die Trägerversammlung kann Grundsätze für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans erlassen.

(3) Bei den Haushaltsansätzen und der Führung der Geschäfte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.

§ 21
Rechnungslegung

(1) Die Akademie führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

(2) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen gemäß der §§ 242 bis 256 HGB aufzustellen.

(3) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin beziehungsweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfung) nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen gemäß der §§ 317 bis 324 HGB zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Akademie zu erstrecken.

(4) Der Vorstand legt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht der Trägerversammlung vor, erstattet Bericht über die Einhaltung der Haushaltsvorgaben im abgelaufenen Haushaltsjahr und erläutert etwaige Abweichungen.

§ 22
Haftung, Deckung der Akademieaufwendungen, Überschüsse

(1) Die Akademie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger haften nicht für die Verbindlichkeiten der Akademie.

(2) Soweit die Erträge der Akademie zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Trägern im Verhältnis der Bilanzsummen aller Mitgliedssparkassen des jeweiligen Trägers zueinander am 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres eine Umlage erhoben. Die Trägerversammlung kann einen abweichenden Verteilungsschlüssel beschließen. Für die Verteilung etwaiger Überschüsse gilt Satz 1 entsprechend, sofern diese nicht in eine Gewinnrücklage eingestellt werden.

(3) Die Akademie kann für einen außerordentlichen Bedarf auf ihr Vermögen zurückgreifen, eine Umlage erheben oder Darlehen aufnehmen.

§ 23
Auflösung der Sparkassenakademie

Im Falle der Auflösung der Akademie findet eine Liquidation statt. Das verbleibende Vermögen wird an die Träger im Verhältnis der Bilanzsummen aller Mitgliedssparkassen des jeweiligen Trägers zueinander am 31. Dezember des der Liquidation vorausgehenden Haushaltsjahres zum Nutzen des Sparkassenwesens verteilt.

ABSCHNITT 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 24
Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie sind im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen Anstalt des öffentlichen Rechts vom 18. November 2013 außer Kraft.

Diese Satzung ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Satz 2 des Sparkassenakademiegesetzes am 9. Mai 2023 vom Ministerium der Finanzen genehmigt worden.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

MBl. NRW. 2023 S. 724.