Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Satzung der LBS Landesbausparkasse NordWest vom 1. September 2023

 

Satzung der LBS Landesbausparkasse NordWest vom 1. September 2023

Satzung der LBS Landesbausparkasse NordWest
vom 1. September 2023

Bekanntmachung
des Ministeriums der Finanzen

Vom 28. August 2023

(1) Die Trägerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse hat gemäß § 3 Absatz 3 des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 22. Mai 2023 (GV. NRW. 2023 S.  431  im Folgenden "Staatsvertrag" genannt) die Satzung der LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut beschlossen. Die Trägerversammlung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover hat dem Erlass der Satzung zugestimmt.

(2) Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem Erlass der Satzung der LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Staatsvertrags im Benehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium zugestimmt.

(3) Die Satzung der LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist am 28. August 2023 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen auf Seite 920 bekannt gemacht worden und wird am 1. September 2023 in Kraft treten.

Satzung für die LBS NordWest

Inhaltsübersicht

A.        Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Firma, Sitz, Siegel

§ 2       Träger

§ 3       Stammkapital

§ 4       Aufgaben, Beteiligungen, Niederlassungen

B.        Organe der Bausparkasse

§ 5       Organe

1.         Vorstand

§ 6       Zusammensetzung des Vorstands

§ 7       Zuständigkeit des Vorstands

2.         Verwaltungsrat

§ 8       Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 9       Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

§ 10     Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 11     Zuständigkeit des Verwaltungsrates

§ 12     Beiräte

3.         Trägerversammlung

§ 13     Zusammensetzung und Beschlüsse der Trägerversammlung

§ 14     Sitzungen der Trägerversammlung

§ 15     Aufgaben der Trägerversammlung

C.        Jahresabschluss, Geschäftsbericht,

§ 16     Jahresabschluss und Geschäftsbericht

D.        Sonstiges

§ 17     Auflösung der Bausparkasse

§ 18     Aufsichtsbehörde

§ 19     Bekanntmachungen

§ 20     Inkrafttreten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz, Siegel

(1) Der Name der Anstalt lautet:

"LBS Landesbausparkasse NordWest" (im Folgenden "Bausparkasse" genannt). Die Bausparkasse wird auch unter der Kurzbezeichnung "LBS NordWest" geführt.

(2) Die Bausparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat Sitze in Münster und Hannover. Sie kann durch Beschluss der Trägerversammlung weitere Sitze in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen begründen oder Sitze aufheben. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgebliche Sitz befindet sich in Münster.

(3) Die Bausparkasse führt ein Siegel mit den Worten "LBS Landesbausparkasse NordWest" und der Kurzbezeichnung "LBS NordWest". Die von der Bausparkasse ausgestellten und mit Siegel der Bausparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 2
Träger

(1) Träger der Bausparkasse sind

1. der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (im Folgenden "RSGV" genannt),

2. der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband (im Folgenden "SVWL" genannt),

3. der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (im Folgenden "SVN" genannt),

4. die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale – (im Folgenden "NORD/LB" genannt) sowie

5. die Landesbank Berlin AG (im Folgenden "LBB" genannt).

(2) Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der Bausparkasse mit Beschluss der Trägerversammlung unter Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere beliehene juristische Personen des Privatrechts nach Maßgabe des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts (LBS West) und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin – Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts (LBS Nord) zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts (LBS NordWest) und über die LBS NordWest (im Folgenden "Staatsvertrag" genannt) übertragen. Die Gewährträgerhaftung der Träger nach § 6 des Staatsvertrages über die Bausparkasse bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Bausparkasse kann mit Beschluss der Trägerversammlung nach Maßgabe des Staatsvertrages juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts als Beliehene als Träger unter Beteiligung am Stammkapital – auch länderübergreifend – aufnehmen. Ebenso kann sie nach Maßgabe des Staatsvertrages mit Beschluss der Trägerversammlung Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen.

§ 3
Stammkapital

(1) Die Bausparkasse ist mit einem Stammkapital in Höhe von Euro 520.833.332 ausgestattet.

(2) Am Stammkapital sind beteiligt

1. der RSGV mit Euro 175.000.000,00 (33,6 %),

2. der SVWL mit Euro 175.000.000,00 (33,6 %),

3. der SVN mit Euro 75.166.666,00 (14,43 %),

4. die NORD/LB mit Euro 75.166.666,00 (14,43 %) sowie

5. die LBB mit Euro 20.500.000,00 (3,94 %).

(3) Die Bausparkasse kann Anteile an ihrem Stammkapital nur erwerben und diese als eigene Anteile halten,

a) auf Grund eines Beschlusses der Trägerversammlung zur Einziehung zum Zwecke der Herabsetzung des Stammkapitals oder

b) aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden, durch Beschluss der Trägerversammlung erteilten Ermächtigung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Stammkapital, der fünfzehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt.

Dieser Erwerb ist nur zulässig, wenn bei der Bausparkasse im Zeitpunkt des Erwerbs eine verfügbare Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb besteht oder gebildet werden könnte, ohne das Stammkapital zu mindern, und die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Art. 77, 78 CRR ihre Erlaubnis zu dem Erwerb erteilt haben. Stimm- und sonstige Rechte – einschließlich des Gewinnbezugsrechts aus eigenen Anteilen – ruhen.

In den Fällen des Satzes 1 lit. b) hat der Vorstand die Trägerversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Höhe der erworbenen Stammkapitalanteile sowie über deren Gegenwert und deren Anteil am gesamten Stammkapital zu unterrichten.

(4) Die Trägerversammlung kann nur nach vorheriger Erlaubnis der dafür zuständigen Aufsichtsbehörden die Einziehung eigener Anteile beschließen. Um zu erreichen, dass die Summe der Nennbeträge der verbleibenden Anteile an der Bausparkasse nach der Einziehung mit dem Stammkapital übereinstimmt, soll die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung oder mit einer anteiligen Aufstockung der Nennbeträge der verbleibenden Anteile der Träger im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital der Bausparkasse verbunden werden; hierüber beschließt ebenfalls die Trägerversammlung. Die Satzung der Bausparkasse ist an die Verhältnisse nach der Einziehung entsprechend anzupassen.

(5) Die Bausparkasse kann eigene Anteile nach Maßgabe des Staatsvertrages mit Beschluss der Trägerversammlung unter Zustimmung aller Träger an Träger der Bausparkasse oder an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts als Beliehene übertragen.

(6) Eine Herabsetzung des Stammkapitals ist nur nach vorheriger Erlaubnis der dafür zuständigen Aufsichtsbehörden zulässig; sie bedarf eines Beschlusses der Trägerversammlung unter Zustimmung aller Träger.

(7) Die Erhöhung des Stammkapitals bedarf eines Beschlusses der Trägerversammlung.

§ 4
Aufgaben, Beteiligungen, Niederlassungen

(1) Die Bausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.

(2) Die Bausparkasse kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden Bestimmungen an anderen Unternehmen beteiligen oder die Trägerschaft übernehmen sowie Dienststellen, Niederlassungen im Sinne des Handelsgesetzbuches und Standorte errichten und aufheben.

B. Organe der Bausparkasse

§ 5
Organe

(1) Organe der Bausparkasse sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Trägerversammlung.

(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bausparkasse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bausparkasse bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Trägern erstatten, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und dafür Sorge getragen wird, dass keine wettbewerbsrelevanten Informationen an Wettbewerber der Bausparkasse gelangen und das Bankgeheimnis gewahrt ist. Diese Ausnahme nach vorstehendem Satz 2 gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Bausparkasse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Pflichten nach Sätzen 1 bis 3 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Trägerversammlung, des Verwaltungsrates und des Vorstandes das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates. Die Befugnis des Vorstandes, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Bausparkasse abzugeben, bleibt unberührt.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(4) Für die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates gilt Absatz (3) entsprechend.

(5) Die Absätze (3) und (4) gelten auch für Vertretungen von Verwaltungsratsmitgliedern sowie für Ausschussmitglieder und deren Vertretungen.

1. Vorstand

§ 6
Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und, sofern solche bestellt worden sind, aus den stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat unterbreitet der Trägerversammlung Vorschläge für die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder sowie für die Bestimmung des vorsitzenden Vorstandsmitglieds und des stellvertretend vorsitzenden Vorstandsmitglieds.

(3) Die Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Über die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern und von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen.

(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.

§ 7
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Die Bausparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten.

(2) Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für einzelne Geschäfte kann der Vorstand eine von Absatz (1) abweichende Regelung treffen.

(3) In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, wird die Bausparkasse grundsätzlich von dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates, vertreten.

(4) Der Vorstand leitet die Bausparkasse in eigener Verantwortung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Bausparkasse nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet das vorsitzende Mitglied des Vorstands im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.

(5) Der Vorstand kann Prokura erteilen.

(6) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat spätestens sechs Wochen vor Beginn eines Geschäftsjahres eine aussagekräftige Mehrjahresplanung mindestens für die fünf folgenden Geschäftsjahre vor. Diese umfasst insbesondere die Ergebnisplanung und die Kapitalplanung. Der Verwaltungsrat ist vom Vorstand vierteljährlich anhand eines Soll/Ist-Vergleiches über die Einhaltung der aktuellen Jahresplanung zu unterrichten.

2. Verwaltungsrat

§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Mitgliedern.

1. Mitglieder des Verwaltungsrates sind

a) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des RSGV,

b) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsvorstands des SVWL,

c) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des SVN,

d) ein Mitglied des Vorstandes der NORD/LB sowie

e) ein Mitglied des Vorstandes der LBB.

2. Als weitere Mitglieder werden von den Trägern in den Verwaltungsrat entsandt, und zwar 

a) vom RSGV 4 Mitglieder,

b) vom SVWL 4 Mitglieder,

c) vom SVN 1 Mitglied,

d) von der NORD/LB 1 Mitglied und

e) von der LBB kein weiteres Mitglied.

3. Zudem werden 8 Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten als weitere Mitglieder in den Verwaltungsrat gewählt. Für die Wahl sind das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz) und die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz (1) Nr. 1 sind befugt, sich im Verwaltungsrat außer im Vorsitz jeweils durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Verwaltungsratsmitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Verwaltungsratsmitglied.

§ 9
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

(1) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

1. bei einem Mitglied gemäß § 8 Absatz (1) Nr. 1 und Nr. 2 mit dem Ausscheiden des es entsendenden Trägers aus seiner Trägerschaft;

2. bei einem Mitglied gemäß § 8 Absatz (1) Nr. 2 mit seiner Abberufung durch den Träger, die jederzeit möglich ist,

3. bei einem Mitglied gemäß § 8 Absatz (1) Nr. 3 mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Bausparkasse. §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die bei Aufhebung an deren Stelle tretenden Vorschriften finden im Übrigen entsprechende Anwendung,

4. bei einem Mitglied gemäß § 8 Absatz (1) Nr. 1 lit. d) und e) mit seinem Rücktritt, der jederzeit möglich ist, oder seiner Abberufung durch den jeweiligen Träger.

Im Übrigen steht es den Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 8 Absatz (1) Nr. 2 und Nr. 3 frei, jederzeit zurückzutreten.

(3) Scheidet ein Mitglied gemäß § 8 Absatz (1) Nr. 2 vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit durch den jeweiligen entsendenden Träger gemäß § 8 Absatz (1) ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 8 Absatz (1) Nr. 3 bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bzw. den bei Aufhebung entsprechend den an die Stelle des § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes tretenden Vorschriften.

§ 10
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wird auf Einladung seines vorsitzenden Mitglieds, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, aber mindestens dreimal pro Kalenderjahr, zu Sitzungen einberufen. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des vorsitzenden Mitglieds oder des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds, des Vorstandes oder sofern mindestens drei Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates kann zulassen, dass

- Sitzungen auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden oder einzelne Verwaltungsratsmitglieder telefonisch oder mittels Videokonferenz zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz erfolgen;

- Beschlüsse im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Schrift- oder Textform (§§ 126, 126b BGB) gefasst werden können, wenn sich alle Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden erklären oder sich an ihm beteiligen.

Weitere Einzelheiten zu Sitzungen und zur Beschlussfassung, insbesondere auch durch Abgabe von Stimmbotschaften, regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(2) Die Einladung hat in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung nebst Sitzungsunterlagen zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates, darunter auch das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied, an der Sitzung teilnehmen.

(4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder.

(6) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts Anderes bestimmt. Das vorsitzende Verwaltungsratsmitglied kann weiteren Personen die Teilnahme an den Sitzungen als Gast gestatten; wird die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer als Sachverständige bzw. als Sachverständiger hinzugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Verwaltungsrat erachtet die Teilnahme des Vorstands für erforderlich.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 11
Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der Bausparkasse.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

1. die Vorschläge zur Beschlussfassung der Trägerversammlung,

2. die Vorschläge an die Trägerversammlung für die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 Absatz (2) sowie den Widerruf der Bestellung gem. § 6 Absatz (4),

3. die Vorschläge an die Trägerversammlung für die Ernennung des vorsitzenden Vorstandsmitglieds und des stellvertretend vorsitzenden Vorstandsmitglieds gem. § 6 Absatz (2),

4. Errichtung und Auflösung von Niederlassungen im Sinne des Handelsgesetzbuches,

5. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

6. die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

7. die Richtlinien für die nach Dienstvereinbarungen zu gewährenden Leistungen,

8. die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,

9. die Richtlinien für die Geschäfte der Bausparkasse,

10. die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften,

11. den Erlass und die Änderung von Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat sowie seiner Ausschüsse,

12. die Zustimmung zu Organkrediten gem. § 15 KWG, soweit nicht gesetzliche Ausnahmebestimmungen gelten,

13. die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sowie – soweit gesetzlich vorgeschrieben – der Prüferin oder des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Erteilung des jeweiligen Prüfungsauftrages sowie

14. sonstige ihm nach Gesetz oder Satzung zugewiesene Aufgaben.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für

1. die Errichtung von bausparkasseneigenen Neubauten und die Durchführung von Umbauten bausparkasseneigener Gebäude, sofern die Kosten der jeweiligen Neu- oder Umbauten nicht einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreiten, sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

2. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, sofern die Beteiligung nach Maßgabe einer vom Verwaltungsrat zu treffenden Regelung nicht von geringer Bedeutung ist,

3. Geschäfte, deren Art der Verwaltungsrat nach Absatz (2) Nr. 8 als zustimmungspflichtige Geschäftsart bezeichnet hat,

4. Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Bausparkasse hinausgehen, sofern deren Geschäftswert 1 % der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse übersteigt,

5. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand sowie

6. die Mehrjahresplanung nach § 7 Absatz (6).

(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben zur abschließenden Erledigung übertragen.

§ 12
Beiräte

(1) Zur sachverständigen Beratung der Bausparkasse bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Die Amtszeit der Beiräte endet zeitgleich mit dem Ende der Amtszeit des Verwaltungsrates, der die Bestellung beschlossen hat.

(2) Der Verwaltungsrat bestimmt jeweils das vorsitzende Beiratsmitglied und das stellvertretend vorsitzende Beiratsmitglied. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

(3) Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr von dem vorsitzenden Beiratsmitglied einzuberufen.

3. Trägerversammlung

§ 13
Zusammensetzung und Beschlüsse der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern.

1. Mitglieder der Trägerversammlung sind

a) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des RSGV,

b) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsvorstands des SVWL,

c) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des SVN,

d) ein Mitglied des Vorstandes der NORD/LB sowie

e) ein Mitglied des Vorstandes der LBB.

2. Als weitere Mitglieder werden von den Trägern in die Trägerversammlung

a) vom RSGV 4 Mitglieder,

b) vom SVWL 4 Mitglieder,

c) vom SVN 1 Mitglied,

d) von der NORD/LB 1 Mitglied und 

e) von der LBB kein weiteres Mitglied

entsandt.

(2) Die Mitglieder der Trägerversammlung gemäß Absatz (1) Nr. 1 sind befugt, sich in der Trägerversammlung, außer im Vorsitz, jeweils durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

(3) Die Trägerversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.

(4) Das Stimmrecht in der Trägerversammlung bestimmt sich grundsätzlich nach den eingezahlten Anteilen am Stammkapital. Erwirbt die Bausparkasse selbst Anteile an ihrem Stammkapital (eigene Anteile), hat sie kein Stimmrecht in der Trägerversammlung. Das Stimmrecht der Träger bestimmt sich in diesem Fall nach den eingezahlten Anteilen der Träger am um die Anteile der Bausparkasse reduzierten Stammkapital.

(5) Das auf die einzelnen Träger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils eine ihn vertretende Person ausgeübt. Jeder Träger bestimmt aus der Mitte der von ihm in die Trägerversammlung entsandten Mitglieder eine stimmführende Person. Die stimmführende Person übt das Stimmrecht für den jeweiligen Träger in der Trägerversammlung aus.

(6) Die Trägerversammlung ist in den Fällen des § 15 Absatz (1) bis Absatz (3) beschlussfähig, wenn die Hälfte der eingezahlten Anteile am Stammkapital vertreten ist; dies setzt die Teilnahme einer stimmführenden Person voraus. In den Fällen des § 15 Absatz (4) und Absatz (5) Nrn. 3 und 4 ist sie beschlussfähig, wenn alle eingezahlten Anteile am Stammkapital vertreten sind. In den Fällen des § 15 Absatz (5) Nrn. 1 und 2 ist die Trägerversammlung beschlussfähig, wenn alle Träger, deren Zustimmung gemäß § 2 Absatz (2) bzw. § 3 Absatz (3) erforderlich ist, vertreten sind. Ist die Trägerversammlung im Falle des § 15 Absatz (4) nicht beschlussfähig, kann mit einer verkürzten Einberufungsfrist von zwei Wochen zur Erledigung der Angelegenheiten, die wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt wurden, eine neue Sitzung einberufen werden; für die Beschlussfähigkeit in dieser neuen Sitzung gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Die Beschlussfassung in der Trägerversammlung erfolgt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse nach § 15 Absatz (2) und Absatz (4) bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung durch alle abgegebenen Stimmen. Beschlüsse nach § 15 Absatz (3) bedürfen einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 gelten Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen. Beschlüsse nach § 15 Absatz (5) bedürfen der dort genannten Zustimmungen.

(8) Scheidet ein Träger aus seiner Trägerschaft aus, so erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Mitgliedschaft und sein Entsendungsrecht gemäß Absatz (1).

(9) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

(10) Die Trägerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Sitzungen der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung ist von ihrem vorsitzenden Mitglied in Textform einzuberufen, wenn es einer der Träger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen finden in der Regel als Präsenzsitzung statt.

Die Trägerversammlung kann auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden oder einzelne Mitglieder der Trägerversammlung können telefonisch oder mittels Videokonferenz zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz erfolgen. Das vorsitzende Mitglied der Trägerversammlung entscheidet über die Form der Sitzung. Die Stimmabgabe erfolgt durch die stimmführenden Personen (§ 13 Absatz (5)). Abwesende stimmführende Personen können im Falle der Verhinderung an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie im Vorfeld zur Sitzung schriftliche Stimmbotschaften abgeben oder indem sie ihre Stimme im Vorfeld der Sitzung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt abgeben; stimmführende Personen, die ihre Stimme auf diese Weise abgegeben haben, gelten für die Zwecke der Beschlussfähigkeit (§ 13 Absatz (6)) für die Tagesordnungspunkte, für die sie ihre Stimme abgegeben haben, als an der Sitzung teilnehmend. Schriftliche Stimmbotschaften sind vor der Sitzung über das vorsitzende Mitglied der Trägerversammlung schriftlich bzw. in der Sitzung durch ein anderes Mitglied der Trägerversammlung zu Protokoll zu geben. Eine Änderung in einem Beschlusswortlaut oder die Streichung eines Tagesordnungspunktes von der Tagesordnung führt zur Unwirksamkeit der auf den gesamten Tagesordnungspunkt bezogenen schriftlichen Stimmbotschaften oder der vorher per E-Mail abgegebenen Stimme zu diesem Tagesordnungspunkt; hinsichtlich der weiteren Tagesordnungspunkte bleibt die Wirksamkeit der Stimmbotschaften oder der vorher per E-Mail abgegebenen Stimmen unberührt.

Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Schrift- oder Textform (§§ 126, 126b BGB) gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden erklären oder sich an ihm beteiligen.

(2) Die Trägerversammlung soll unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von sechs Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben. Die Sitzungsunterlagen sind mit einer Frist von zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.

(3) Der Vorstand der Bausparkasse nimmt an den Sitzungen der Trägerversammlung teil, soweit die Trägerversammlung nichts Anderes bestimmt. Das vorsitzende Mitglied der Trägerversammlung kann weiteren Personen die Teilnahme als Gäste an den Sitzungen gestatten.

§ 15
Aufgaben der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit nach § 13 Absatz (7) Satz 1 über

1. die Feststellung des Jahresabschlusses,

2. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

3. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Trägerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie für die Mitglieder der Beiräte,

4. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Trägerversammlung sowie

5. rein redaktionelle Änderungen der Satzung.

(2) Die Trägerversammlung beschließt mit Einstimmigkeit nach § 13 Absatz (7) Satz 2 über

1. die Aufhebung oder Begründung von Sitzen nach § 1 Absatz (2),

2. die Einziehung von Anteilen der Bausparkasse, die sie an ihrem Stammkapital hat, und eine damit verbundene Herabsetzung des Stammkapitals oder Aufstockung der Nennbeträge der verbleibenden Anteile der Träger nach § 3 Absatz (4) sowie

3. die Erhöhung des Stammkapitals nach § 3 Absatz (7).

(3) Die Trägerversammlung beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach § 13 Absatz (7) Satz 3 über

1. die Auflösung oder Verlegung der Dienststellen Münster oder Hannover oder die Eingliederung der vorgenannten Dienststellen in andere Dienststellen; entsprechendes gilt für wesentliche Teile der vorgenannten Dienststellen,

2. die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder gem. § 6 Absatz (2) sowie der Widerruf der Bestellung gem. § 6 Absatz (4),

3. die Ernennung des vorsitzenden Vorstandsmitglieds und des stellvertretend vorsitzenden Vorstandsmitglieds gem. § 6 Absatz (2),

4. Maßnahmen in Bezug auf Instrumente nach Artikel 28 (hartes Kernkapital / Common Equity Tier 1 Capital), Artikel 52 (zusätzliches Kernkapital / Additional Tier 1 Capital) oder Artikel 63 (Ergänzungskapital / Tier 2 Capital) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie etwaige Nachfolgebestimmungen, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach § 3 Absatz (6) oder (7) handelt,

5. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes sowie

6. wesentliche Änderungen des Vertriebsvergütungsmodells für die Sparkassen, die sich ceteris paribus erheblich auf die Ausschüttungsfähigkeit der Bausparkasse auswirken können.

(4) Die Trägerversammlung beschließt – grundsätzlich unter Anwesenheit aller eingezahlten Anteile am Stammkapital (vgl. § 13 Absatz (6) Sätze 2 und 4) – mit Einstimmigkeit nach § 13 Absatz (7) Satz 2 über

1. den Erlass und die Änderung der Satzung (mit Ausnahme von Änderungen nach § 15 Absatz (1) Nr. 5),

2. den Vorschlag zur Auflösung der Bausparkasse durch Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen (vgl. § 17),

3. die Aufnahme von Trägern nach § 2 Absatz (3) Satz 1,

4. die Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 2 Absatz (3) Satz 2.

(5) Die Trägerversammlung beschließt darüber hinaus über

1. die Übertragung der Trägerschaft nach § 2 Absatz (2) mit Zustimmung der übrigen Träger,

2. die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand zum Erwerb eigener Anteile an der Bausparkasse nach § 3 Abs. (3) unter Zustimmung der an der Veräußerung der Beteiligung oder der Beteiligungen am Stammkapital nicht beteiligten Träger,

3. die Übertragung eigener Anteile durch die Bausparkasse nach § 3 Absatz (5) mit Zustimmung aller Träger,

4. die Herabsetzung des Stammkapitals nach § 3 Absatz (6) mit Zustimmung aller Träger; § 15 Absatz (2) Nr. 2 bleibt unberührt.

C. Jahresabschluss, Geschäftsbericht

§ 16
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie eines etwaig erforderlichen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften.

(3) Die Bausparkasse stellt jährlich einen Geschäftsbericht auf.

D. Sonstiges

§ 17
Auflösung der Bausparkasse

Die LBS NordWest kann durch Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen aufgelöst werden. Dieser regelt die Einzelheiten der Liquidation. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Trägern nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 18
Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht bestimmt sich nach den für die Bausparkasse geltenden Vorschriften, insbesondere nach dem Staatsvertrag.

§ 19
Bekanntmachungen

Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Trägerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Vorschriften über die im Staatsvertrag geregelten Bekanntmachungen bleiben hiervon unberührt.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 920.