Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369 v. 8.8.2008

 

Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369 v. 8.8.2008

Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von
Abwasserbeseitigungskonzepten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369
v. 8.8.2008

Zur Durchführung von § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes – LWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept

1.1
Rechtliche Vorschriften

1.1.1
Rechtsgrundlage

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes sowie § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes haben die Gemeinden und Abwasserverbände die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendigen Baumaßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen.

1.1.2
Bezug zur Wasserrahmenrichtlinie

Zu den Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nach § 86 des Landeswassergesetzes und den Beiträgen zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten nach § 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung gehören auch Maßnahmen im Abwasserbereich, die in den Abwasserbeseitigungskonzepten dargestellt werden.

1.2
Notwendige wasserrechtliche Verfahren

Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren zur

- Erlaubnis der Abwassereinleitung oder Umstellung bereits erteilter Rechte und Befugnisse,

- Anzeige der Planung für Erstellung oder wesentliche Veränderung von Kanalisationsnetzen (§ 57 Absatz 1 des Landeswassergesetzes),

- Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlichen Änderungen von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes),

- Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte von Grundstücken (§ 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes) oder gewerbliche Betriebe (§ 49 Absatz 6 des Landeswassergesetzes)

durchzuführen.

Daraus können sich unter Umständen Änderungen des Konzepts oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie werden bei der Fortschreibung des Konzepts gemäß Nummer 5.1 berücksichtigt.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die obere Wasserbehörde hat den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich mitzuteilen. Auf § 47 Absatz 2 des Landeswassergesetzes wird hingewiesen.

2
Vorschriften für die Gemeinden

2.1
Vorlage

Die Gemeinde legt das Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor. Eine weitere Ausfertigung erhält die untere Wasserbehörde.

2.2
Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts

Das Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen (Nummer 2.2.1),
2. Angaben zu Abwasseranlagen - Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke (Nummer 2.2.2),
3. Angaben zu den Entwässerungsgebieten (Nummer 2.2.3),
4. Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungskonzept) (Nummer 2.2.4),
5. Art der unter den Nummern 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 erfassten Maßnahme (Nummer 2.2.5),
6. Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nummer 2.2.6),
7. Notwendige Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit (Nummer 2.2.7).

Soweit es zur Überprüfung des Abwasserbeseitigungskonzepts erforderlich ist, kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall Ergänzungen fordern. Die Überprüfung erstreckt sich darauf,
- ob die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und
- ob ihre Durchführung in angemessenen Zeiträumen vorgesehen ist.

Im Einzelnen ist zu beachten:

2.2.1
Erfassung der Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen

Es sind alle vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden Abwassereinleitungen, Übernahmestellen und Übergabestellen einer Gemeinde zu erfassen:

- Einleitungen von Schmutzwasser aus Kläranlagen und Kleinkläranlagen,

- Einleitungen aus Mischwasser- und Regenwasserkanalisationen einschl. deren Behandlungsanlagen.

Nicht zu erfassen sind Einleitungen Dritter, zum Beispiel Einleitungen von Abwasserverbänden, industriellen Direkteinleitern oder private ortsnahe Niederschlagswassereinleitungen, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 46 des Landeswassergesetzes nicht der Gemeinde obliegt.

Übernahme- / Übergabestelle ist die Stelle, an der die Gemeinde Abwasser der Trennkanalisation oder Abwasser der Mischkanalisation einer anderen Gemeinde oder von einem / an einen Abwasserverband zur weiteren Abwasserbeseitigung übernimmt / übergibt.

2.2.2
Angaben zur Abwasseranlagen-Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke

Das Abwasserbeseitigungskonzept gibt Auskünfte über

- den Standort der zukünftigen, vorhandenen und wegfallenden Abwasseranlagen (einschl. Kleinkläranlagen),

- die Kapazität und Auslastung in Betrieb befindlicher Kläranlagen (Einwohnerwerte),

- die Maßnahmen zum Bau, zur Sanierung, Instandhaltung bzw. Erneuerung von Abwasseranlagen einschl. der Kapazität der Abwasserbehandlungsanlagen.

Jede Maßnahme ist mit einer gebietsbezogenen Ordnungsnummer gem. Nummer 4.3 zu versehen, die von der Gemeinde frei gewählt werden kann. Sofern für die Einleitung eine entsprechende amtliche Einleitungsstellennummer zur Festsetzung der Abwasserabgabe erforderlich ist, ist diese für jede Maßnahme zur eindeutigen Zuordnung und datentechnischen Weiterverarbeitung anzugeben.

2.2.3
Angaben zu den Entwässerungsgebieten

2.2.3.1
Angaben zur Kanalisation

Die Entwässerungsgebiete sind abzugrenzen. Ein Kanalisationsnetz im Misch- und Trennverfahren ist definiert als die Gesamtheit der Kanäle und mit diesen in funktionalen Zusammenhang stehenden Sonderbauwerken.

Für die Entwässerungsgebiete sind jeweils Angaben zur Art des Entwässerungssystems erforderlich. Zu unterscheiden ist dabei in
- MS: Mischsystem (Mischwasserkanalisation)
- TS: Trennsystem

Sofern bei der Sanierung eines Entwässerungsgebietes eine Änderung des bisherigen Entwässerungssystems geplant ist, ist dieses bei der Bezeichnung der Maßnahme zu vermerken.

Um die Maßnahmen in den Teileinzugsgebieten auch nach übergeordneten Kriterien eindeutig zuordnen zu können, ist jede Maßnahme mit einer gebietsbezogenen Ordnungsnummer zu versehen, die von der Gemeinde frei gewählt werden kann. Dieser Ordnungsnummer ist zur eindeutigen Zuordnung und datentechnischen Weiterverarbeitung zusätzlich die für die Festsetzung der Abwasserabgabe vergebene Einleitungsstellennummer (gem. Nummer 2.2.2) zuzuordnen.

2.2.3.2
Angaben zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

Zusätzlich sind die Gebiete abzugrenzen in denen das Schmutzwasser dauerhaft über Kleinkläranlagen entsorgt wird oder zukünftig werden soll sowie die Flächen der gewerblichen Betriebe, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Absatz 6 und § 50 des Landeswassergesetzes auf Gewerbe- oder Industriebetriebe übertragen wurde oder zukünftig werden soll.

2.2.4
Angaben zur zukünftigen Beseitigung des Niederschlagswassers

In den Entwässerungsgebieten sollen Maßnahmen gem. gemäß § 47 Absatz 3 des Landeswassergesetzes unter Beachtung des § 44 des Landeswassergesetzes und der städtebaulichen Entwicklung ausgewiesen werden. Die beziehen sich
a) auf geplante Maßnahmen in den Erweiterungsgebieten, die voraussichtlich bis zur Fortschreibung gemäß Nummer 5.1.1 realisiert werden,
b) auf die Maßnahmen nach Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie, die in den bereits vorhandenen Entwässerungsgebieten noch nicht umgesetzt worden sind.

Um die Maßnahmen auch nach übergeordneten Kriterien eindeutig zuordnen zu können, ist jede ausgewiesene ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung mit einer gebietsbezogenen Ordnungsnummer zu versehen, die von der Gemeinde frei gewählt werden kann. Sofern es sich um vorhandene Bauwerke handelt, sind diese von den Gemeinden den Bauwerksnummern der landesweiten Datenbanken zuzuordnen.

2.2.5
Angaben zur Art der unter Nummer 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 erfassten Maßnahme

Die jeweilige Maßnahme ist der Art nach den folgenden Rubriken zuzuordnen:
- A1: Kanalisation - Ergänzungsmaßnahme (Erweiterung bestehender Kanalisation)
- A2: Kanalisation - Sanierungsmaßnahme aus hydraulischen Gründen
- A3: Kanalisation - Sanierungsmaßnahme aus baulichen Gründen
- A4: Schmutzwasserkanalisation - Maßnahmen zur Fremdwassersanierung
- A5: Mischwasserkanalisation - Maßnahmen zur Fremdwassersanierung
- A6: Kommunale Kläranlagen - Maßnahmen ohne Beeinflussung der Ablaufqualität
- A7: Kommunale Kläranlagen - Maßnahmen mit Beeinflussung der Ablaufqualität
- A8: Behandlung von Mischwasser (RÜB, RBF, etc.)
- A9: Behandlung von Niederschlagswasser (RKB, RBF, etc.)
- A10: Regenwasserrückhaltung vor Einleitung
- A11: Maßnahmen im Gewässer, die zur Kompensation für die negativen Auswirkungen von Mischwasser- und Niederschlagswasser- Einleitungen dienen, soweit sie abwassergebührenrelevant sind
- A12: Versickerungsanlage
- A13: Ortsnahe Einleitung
- A14: Wegfall einer punktuellen Einleitung
- A15: Umbau offener Abwasserkanäle
- A16: Planungen, die keiner Maßnahme direkt zugeordnet werden können (z.B. BWK-M3-Nachweis, Konzepterstellung, N-A-Modelle)

2.2.6
Angaben zu Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen

Anzugeben sind die vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden

1. Verbindungen von Entwässerungsgebieten der Schmutz- und Mischwassernetze sowie der Niederschlagswassernetze untereinander,
2. Zuleitungen zu den Abwasserbehandlungsanlagen sowie die vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden Ableitungen zu den Abwassereinleitungen oder Übergabestellen,
3. Ableitungen zu den Abwassereinleitungen aus der Mischwasser- und Niederschlagswasserkanalisation,
4. Übernahmestellen für Abwasser aus dem Gebiet einer anderen Gemeinde oder eines Abwasserverbandes, die Zuleitung zur Abwasserbehandlungsanlage und die Ableitung zur Abwassereinleitung.

Dies gilt auch für die noch zu kanalisierenden Gebiete (Erweiterungsmaßnahmen).

2.2.7
Angaben über die Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit

2.2.7.1
Die jeweils nach Nummer 2.2.5 notwendigen Baumaßnahmen sind getrennt für die einzelnen Abwassereinleitungen bzw. für die einzelnen Entwässerungsgebiete aufzuführen. Dabei können mehrere kleine zusammenhängende Vorhaben unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasst werden. Darüber hinaus ist die Investition in Sanierungsmaßnahmen in absoluten Ausgaben (in Euro) anzugeben.

2.2.7.2
Die Prioritätensetzung einer Maßnahme hat sich nach der Erreichung der sich aus den §§ 27 bis 31 und 44 bis 47 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenen Bewirtschaftungszielen sowie aus einem gegebenenfalls vorliegenden Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Anforderungen zu richten und damit insbesondere der Abwehr von Gefahren und dem Schutz des Wohls der Allgemeinheit. Bei den Maßnahmen, die mit Ordnungsverfügungen oder sonstigen Entscheidungen versehen sind, ist die Angabe der damit verbundenen Fristen erforderlich.

2.2.7.3
Neben den Angaben zum Baubeginn sind die ermittelten Kosten der einzelnen Maßnahmen wie folgt auszuweisen:
- Für die ersten 6 Jahre sind für jede Maßnahme die voraussichtlich jährlich anfallenden Kosten anzugeben. Die Angaben zum Baubeginn sind verbindlich, sofern keine Abweichungen gem. Nummer 5.1.2 mitgeteilt werden.
- Für die weiteren sich anschließenden 6 Jahre sind die Maßnahmen anzugeben, die in diesem Zeitraum begonnen werden sollen. Die Angaben zum voraussichtlichen Baubeginn sind bei jeder Fortschreibung des ABK zu überprüfen. Die Kosten bei mehrjährigen Maßnahmen sind als Gesamtsumme anzugeben.

Die Kostenermittlungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen.

2.3
Besonderheiten in Gebieten der Abwasserverbände

Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes aufgeteilt, sind das kommunale Abwasserbeseitigungskonzept und die Planungen und Tätigkeiten des Verbandes sachlich und zeitlich abzustimmen. Eine Übernahme gemäß § 53 Absatz 2 des Landeswassergesetzes ist schon dann anzunehmen, wenn der Verband beschließt, eine Maßnahme durch ein bestimmtes Projekt innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu realisieren. Der Verband ist bei der Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzepts gemäß § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes zu beteiligen. Im Abwasserbeseitigungskonzept sind die Maßnahmen des Verbands zur Beseitigung des kommunalen Abwassers nachrichtlich auszuweisen. Maßnahmen, die erst nach Fertigstellung vom Verband übernommen werden, sind von der Kommune auszuweisen. Darüber hinaus sind Ausgleichszahlungen gemäß § 55 des Landeswassergesetzes gegebenenfalls separat auszuweisen.

Die dabei an die Bestimmtheit der zeitlichen Festlegungen zu stellenden Anforderungen entsprechen denen nach Nummer 2.2.7.2. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden.

2.3.1
Fallgruppe 1: Übernahme des Abwassers ist bereits erfolgt

Der Verband übernimmt das Abwasser aus einzelnen oder allen Entwässerungsgebieten der Gemeinde, reinigt es in einer Verbandskläranlage und leitet es anschließend in ein Gewässer ein.

In diesen Fällen ist im Übersichtsplan oder einem besonderen Hinweisblatt für jede Übergabestelle die zugehörige Verbandskläranlage zu benennen.

2.3.2
Fallgruppe 2: Übernahme des Abwassers aus bereits kanalisierten Entwässerungsgebieten soll künftig erfolgen

Der Verband wird zukünftig das Abwasser aus bereits kanalisierten Entwässerungsgebieten in eine Verbandskläranlage übernehmen.

In diesen Fällen wird die derzeitige Einleitung der Gemeinde im Abwasserbeseitigungskonzept erfasst und ggf. die Angaben zum Baubeginn der Verbandskläranlage (entspr. Nummer 2.2.7.2) nachrichtlich aufgenommen. Die Kostenschätzung entfällt.

2.3.3
Fallgruppe 3: Übernahme des Abwassers aus noch nicht kanalisierten Entwässerungsgebieten soll künftig erfolgen

Der Verband wird das Abwasser aus noch nicht kanalisierten Entwässerungsgebieten im Anschluss an die Kanalisierung in eine vorhandene oder geplante Verbandskläranlage übernehmen. Für die künftige Zuleitung zur Verbandskläranlage sind Angaben entsprechend Nummer 2.3.1 erforderlich.

2.3.4
Spätere Übernahme durch den Verband

Solange der Abwasserverband die Übernahme des Abwassers noch nicht in seine Verbandsplanung aufgenommen hat, ist die Gemeinde selbst zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die noch notwendigen Maßnahmen sind im Konzept als eigene Maßnahmen der Gemeinde vorzusehen.

2.4
Übergabe von Abwasser an eine andere Gemeinde

Die Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sind entsprechend anzuwenden.

3
Vorschriften für die Abwasserverbände

3.1
Vorlage

Die Verpflichtung zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzepts (Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung) nach § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes wird durch Vorlage bei der oberen Wasserbehörde erfüllt. Solange der Verband die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, zu denen er nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes verpflichtet ist, noch nicht durchführt, nehmen die Gemeinden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Abwasserverband in das kommunale Abwasserbeseitigungskonzept auf.

Das erteilte Benehmen der Gemeinden ist im Konzept zu belegen. Hierzu sind die schriftlichen Erklärungen der Gemeinden in den jeweiligen Verbandsgebieten dem ABK in Abschrift als Anlage beizufügen.

Eine weitere Ausfertigung des Abwasserbeseitigungskonzepts erhalten nachrichtlich die vom jeweiligen Konzept betroffenen Gemeinden sowie die unteren Wasserbehörden.

3.2
Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts

Das Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen (Nummer 3.2.1),
2. Angaben zu Abwasseranlagen, soweit hierfür eine Verpflichtung gemäß § 54 Absatz 1 des Landeswassergesetzes besteht, Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke (Nummer 3.2.2),
3. Angaben zu den Einzugsgebieten (Nummer 3.2.3),
4. Art der unter der Nummer 3.2.2 erfassten Maßnahme (Nummer 3.2.4),
5. Notwendige Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit (Nummer 3.2.5).

Soweit es zur Überprüfung des Abwasserbeseitigungskonzepts erforderlich ist, kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall Ergänzungen fordern. Die Überprüfung erstreckt sich darauf,
- ob die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und
- ob ihre Durchführung in angemessenen Zeiträumen vorgesehen ist.

Im Einzelnen ist zu beachten:

3.2.1
Erfassung der Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen

Es sind alle vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden Abwassereinleitungen, Übernahmestellen und Übergabestellen eines Abwasserverbandes zu erfassen:
- Einleitungen von Schmutzwasser aus Kläranlagen,
- Einleitungen aus Mischwasser- und Regenwasserkanalisationen einschl. deren Behandlungsanlagen.

Nicht zu erfassen sind Einleitungen Dritter, zum Beispiel Einleitungen von Gemeinden, industriellen Direkteinleitern oder private ortsnahe Niederschlagswassereinleitungen, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 46 des Landeswassergesetzes nicht dem Abwasserverband obliegt.

Das vom Abwasserverband zu behandelnde Abwasser übernimmt er an der im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegten Übernahmestelle. Übernahmestelle ist der Punkt, von dem aus den Abwasserverband die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung trifft. In Sonderfällen kann der Abwasserverband das übernommene Abwasser an einer festzulegenden Übergabestelle zum Weitertransport einer Gemeinde wieder übergeben und später das Abwasser erneut übernehmen.

3.2.2
Angaben zur Abwasseranlagen-Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke

Die Vorschriften der Nummer 2.2.2 sind analog anzuwenden.

3.2.3
Angaben zu den Einzugsgebieten

Der Planungsraum eines Abwasserbeseitigungskonzepts bezieht sich grundsätzlich auf das Einzugsgebiet einer Kläranlage. Dieses Einzugsgebiet kann mehrere Gemeinden oder Teilgebiete von Gemeinden umfassen. Mehrere Gemeindegebiete können in einem Konzept zusammengefasst werden, sofern die Vergleichbarkeit und Abstimmung mit den kommunalen Konzepten gewährleistet bleibt.

3.2.4
Angaben zur Art der unter Nummer 3.2.2 erfassten Maßnahme

Die Vorschriften der Nummer 2.2.5 sind analog anzuwenden.

3.2.5
Notwendige Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit

Die Vorschriften der Nummer 2.2.7.2 und 2.2.7.3 sind analog anzuwenden.

4
Form und Inhalt der Darstellung

Der Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts ist in einem Übersichtsplan gem. Nummer 4.1 und in digitaler Listenform gem. Nummer 4.2 darzustellen.

4.1
Übersichtsplan

Die Erstellung des Übersichtsplans soll GIS-gestützt erfolgen. Es ist auch ausreichend, wenn die Übergabe der Daten in einem geeigneten EDV-Format erfolgt. An den Übersichtsplan sind folgende Anforderungen zu stellen:
1. bei Gemeinden im Maßstab bis 1:25000; bei Abwasserverbänden im Maßstab bis 1:50000,
2. Kennzeichnung der Einleitungen sowie Übernahme- und Übergabestellen gem. Nummer 2.2.1 bzw. 3.2.1,
3. Kennzeichnung der Standorte, Kapazität und Maßnahmen der Abwasseranlagen gem. Nummer 2.2.2 bzw. 3.2.2,
4. bei Gemeinden die Abgrenzung der Kanalisation gem. Nummer 2.2.3; bei Abwasserverbänden die Abgrenzung der Einzugsgebiete gem. Nummer 3.2.3,
5. Umgrenzung der Schutzzonen I bis III von ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzgebieten,
6. Umgrenzung der festgesetzten oder ermittelten Überschwemmungsgebiete,
7. bei Gemeinden zusätzlich:
- Kennzeichnung der zukünftigen Beseitigung des Niederschlagswassers sowie der Einleitungen aus Versickerungsanlagen und der ortsnahen Regenwassereinleitungen gem. Nummer 2.2.4,
- schematische Darstellung der Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen gem. Nummer 2.2.6; die Darstellung des genauen Verlaufs der Sammler ist nicht erforderlich.

In den Übersichtsplan sind auch die Ordnungsnummern der Abwassereinleitungen und Übergabestellen sowie der Entwässerungsgebiete gem. Nummer 4.3 einzutragen. Die Farben und Symbole sind entsprechend der Anlage 2 zu wählen. Der Übersichtsplan kann für einzelne Kläranlageneinzugsgebiete separat erstellt werden.

4.2
Listen

Alle notwendigen Maßnahmen sind in einer datentechnisch weiterverarbeitbaren Form in ihrer zeitlichen Abfolge in der Liste nach dem Muster der Anlage 1 zusammenzustellen. Hierzu sind die von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellten DV-Instrumente zu verwenden.

Bei den Maßnahmen ist der Rechts- und Hochwert der Einleitung (siebenstellig) für eine eindeutige räumliche Zuordnung anzugeben. Ergänzend ist die Maßnahme einem Gewässer zuzuordnen.

4.3
Ordnungsnummern

Für eine eindeutige Zuordnung von Abwassereinleitungen und Übergabestellen, den Entwässerungsgebieten für TS und MS sowie den Baumaßnahmen ist eine systematische, fortlaufende Nummerierung durch die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu wählen, die eine eindeutige Zuordnung zwischen den Übersichtsplänen und der Tabelle gem. Anlage 1 herstellen.

5
Schlussbestimmung

5.1
Fortschreibung und Umsetzung

5.1.1
Fortschreibung

Gemäß § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes ist das Abwasserbeseitigungskonzept jeweils im Abstand von 6 Jahren fortgeschrieben vorzulegen. Abwasserbeseitigungskonzepte, die vor dem 11.05.2005 der oberen Wasserbehörde vorgelegt wurden, sind rechtzeitig vor Ablauf der ersten Zeitstufe (5 Jahre) fortzuschreiben und vorzulegen. Die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes soll mindestens 6 Monate vor Ablauf der Frist der oberen Wasserbehörde zugeleitet werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer ein neues Abwasserbeseitigungskonzept vorliegt.

5.1.2
Zeitliche und inhaltliche Änderung

Sofern sich zeitliche oder inhaltliche Änderungen im Abwasserbeseitigungskonzept ergeben, ist die Gemeinde oder der Abwasserverband verpflichtet, bis zum 31.03. über die Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu berichten. Hierzu ist die Liste mit den notwendigen Maßnahmen zu aktualisieren und der oberen Wasserbehörde auf elektronischem Wege zu übersenden. Dabei sind in der Spalte Umsetzungszustand der Anlage 1 gesondert zu kennzeichnen und ggf. in einem separaten Bericht zu begründen:
- Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind,
- Maßnahmen, die im Bau / in der Realisierung sind,
- Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt und die Gründe dafür,
- Maßnahmen, die nicht mehr notwendig sind, mit Angabe der Gründe für den Wegfall,
- Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind.

5.2
Anlagen

Hinweise zu den Anlagen 1 und 2 stehen unter folgender Internetadresse zur Verfügung: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/abwasser/abwasserbeseitigungs-konzept/.

5.3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 27.12.2007 (MBl. NRW. 2008, S. 27 / SMBl. NRW. 770) und v. 13.10.2003 (MBl. NRW. S. 1675 / SMBl. NRW. 770) werden aufgehoben.

MBl. NRW. 2008 S. 527, geändert durch RdErl. v. 30.10.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 517), 15.11.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 653).


Anlagen: