Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Bau, Betrieb und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Niederschlagsgebiet der Oberen Lahn und die Gründung eines Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet“ vom 16. Juni / 23. Mai 1977 v. 15.7.1977

 

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Bau, Betrieb und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Niederschlagsgebiet der Oberen Lahn und die Gründung eines Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet“ vom 16. Juni / 23. Mai 1977 v. 15.7.1977

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über Bau, Betrieb und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen
im Niederschlagsgebiet der Oberen Lahn
und die Gründung eines Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet“
vom 16. Juni / 23. Mai 1977
v. 15.7.1977

Das Land Hessen und das Land Nordrhein-Westfalen haben in Durchführung des Staatsvertrages über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NRW. S. 674/886/SGV. NRW. 202; GVBl. S. 273/355) die nachstehende Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Düsseldorf, den15. Juli 1977
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Ebert
Staatssekretär

Verwaltungsvereinbarung
über Bau, Betrieb und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen
im Niederschlagsgebiet der oberen Lahn und die Gründung
eines Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet"

Das Land Hessen,
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt

und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

schließen in Durchführung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NRW. S. 674/886; GVBl. S. 273/355) folgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1 Gegenstand

(1) Im Niederschlagsgebiet der oberen Lahn bis zur Einmündung der Ohm, jedoch ohne das Niederschlagsgebiet der Wetschaft, ist die Errichtung von neun Anlagen zur Speicherung des Hochwasserabflusses und für die Niedrigwasseranreicherung der Lahn vorgesehen. Vier dieser Speicher liegen auf nordrhein-westfälischem Gebiet im Kreis Siegen, fünf auf hessischem Gebiet. Darüber hinaus sind weitere Ausbaumaßnahmen in diesem Gebiet zum Zweck des Hochwasserschutzes vorgesehen.

(2) Das Vorhaben ergibt sich aus dem von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden aufgestellten „Sonderplan Abflussregelung Lahn" vom Oktober 1973 in der Fassung vom März 1974.

§ 2 Gründung des Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet"

(1) Die Durchführung der in § l genannten Maßnahmen sowie deren Betrieb und Unterhaltung sind Aufgaben eines Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet", der nach der Ersten Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 - WWO - (RGBl.1 S. 933) zu gründen ist.

(2) Der Wasserverband „Oberes Lahngebiet" wird seinen Sitz in Biedenkopf haben.

(3) Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Hessen hat den Regierungspräsidenten in Kassel mit Anordnung vom 20. 10. 1976 (StAnz. 45/1976 S. 2002) zur Gründungsbehörde für den Wasserverband „Oberes Lahngebiet" bestimmt.

§ 3 Gründungsverfahren

(1) Die Gründungsbehörde handelt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg. Seine Zustimmung zu den nach § 156 WWO erforderlichen Unterlagen ist vor Beginn des Gründungsverfahrens herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so versuchen die Fachminister eine Einigung zu erzielen.

(2) Ist von der obersten Aufsichtsbehörde eine Entscheidung im Gründungsverfahren zu treffen, so bedarf es hierzu des Einvernehmens des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 4 Aufsichtsbehörden

Mit der Anordnung vom 20.10.1976 (StAnz. 45/1976 S. 2002) ist als Aufsichtsbehörde des Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet" der Regierungspräsident in Kassel sowie als Obere und zugleich Oberste Aufsichtsbehörde der Hess. Minister für Landwirtschaft und Umwelt bestimmt worden. Unbeschadet, der Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. Jan./13. Febr. 1974 bedarf bei Maßnahmen innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder mit Auswirkungen auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen die Aufsichtsbehörde des Einvernehmens des Regierungspräsidenten in Arnsberg und die Oberste Aufsichtsbehörde des Einvernehmens des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des LandesNordrhein-Westfalen.

§ 5 Fachbehörde

Technische Fachbehörde für den Wasserverband „Oberes Lahngebiet" ist das Wasserwirtschaftsamt in Marburg (Lahn). Bei Maßnahmen auf nordrhein-westfälischem Gebiet oder solchen Maßnahmen, die sich auf dieses Gebiet auswirken, handelt das Wasserwirtschaftsamt Marburg (Lahn) im Einvernehmen mit dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in Hagen.

§ 6 Herstellung von Einvernehmen

Kommt das Einvernehmen zwischen dem Wasserwirtschaftsamt in Marburg (Lahn) und dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in Hagen nicht zustande, versuchen die Aufsichtsbehörde und der Regierungspräsident in Arnsberg das Einvernehmen herzustellen. Gelingt dies nicht, versuchen der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt und der nordrhein-westfälische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Einigung zu erzielen.

§ 7 Durchführung des Unternehmens

(1) Der Wasserverband „Oberes Lahngebiet" kann mit den Arbeiten auf nordrhein-westfälischem Gebiet beginnen, sobald der nordrhein-westfälische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem Vorhaben zugestimmt hat und die wasserrechtlichen sowie sonstigen Voraussetzungen für den Beginn der Durchführung der Maßnahmen gegeben sind.

(2) Änderungen des Planes, die das nordrhein-westfälische Gebiet berühren, bedürfen des Einvernehmens des Regierungspräsidenten in Arnsberg.

§ 8 Anwendung von Rechtsvorschriften und Zuständigkeit

Für die Durchführung der Maßnahmen und daraus resultierende Vorgänge sind die in dem betroffenen Land geltenden Rechtsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen maßgebend.

§ 9 Aufbringen der Baukosten

Die vorzunehmenden Investitionen werden allein von hessischer Seite im Rahmen der in Hessen für die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgebracht. Zu diesen Investitionen gehören unbeschadet der sonstigen Verbandsbeiträge gemäß § 10 auch Entschädigungen, Schadensersatzleistungen und andere Nebenkosten, die durch die Baumaßnahmen aufgrund dieser Vereinbarung veranlasst werden.

§ 10 Sonstige Verbandsbeiträge

(1) Die für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sowie die Verwaltung des Verbandes aufzubringenden Kosten werden von den Verbandsmitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die von den nordrhein-westfälischen Verbandsmitgliedern aufzubringenden Beiträge dürfen nicht höher sein, als vom Regierungspräsidenten Arnsberg in Anwendung des wasserverbandsrechtlichen Vorteilsprinzipes (§ 81 WWO) anerkannt wird. Darüber hinausgehende Beiträge, Beitragsteile oder sonstige Kosten sind von den nordrhein-westfälischen Mitgliedern nicht zu leisten.

(2) Bei der vom Regierungspräsidenten Arnsberg vorzunehmenden Nachprüfung nach dem Vorteilsprinzip sind die Vorteile aus dem Verbandsunternehmen für das gesamte Niederschlagsgebiet der Lahn außer dem zu Rheinland-Pfalz gehörenden Teil zugrunde zu legen. Als Grundlage für die Beitragsbemessung gelten die Vorteile, die den hessischen und nordrhein-westfälischen Mitgliedern aus Hochwasserschutz, Niedrigwasseranreicherung und für die Erholung der Bevölkerung erwachsen.

§ 11 Erholungsmaßnahmen

Jedes Land hat das Recht, auf seine Kosten in seinem Gebiet die Anlagen des Verbandes Erholungszwecken dienlich zu machen, soweit die Aufgaben und Unternehmen des Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet" sowie die Belange des anderen Landes nicht beeinträchtigt werden.
 

§ 12 Aufsicht

Die Staatsaufsicht über Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen und die Gewässeraufsicht werden in jedem Land gemäß den in ihm geltenden Vorschriften und von seinen danach zuständigen Behörden geführt.

§ 13 Schlussvorschriften

(1) Das zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen abgeschlossene Verwaltungsabkommen über die Errichtung einer Lahntalsperre bei Laasphe vom 18.3./9.5.1955 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1955 S. 576; Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1955 S. 884) wird aufgehoben.

(2) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1. August 1977 in Kraft

(3) Diese Verwaltungsvereinbarung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 16. Juni 1977
Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt
Görlach

Düsseldorf, den 23. Mai 1977
Für das Land Nordrhein-Westfalen namens des Ministerpräsidenten:
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Deneke

MBl. NRW. 1977 S. 828