Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 4 – 220-5v. 8.8.1996
Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 4 – 220-5v. 8.8.1996
Wasserwirtschaftliche Anforderungen an
Anlagen zum
Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 4 – 220-5v. 8.8.1996
zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften
Nach den §§ 26
und 34 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.
August 2002 (BGBl. I S. 3246) dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert
werden, dass eine Verunreinigung des Grund- und Oberflächenwassers nicht zu
besorgen ist.
Überwachung, Kontrolle und Prüfung
Für die
Überwachung der Anlagen sowie Kontrollen und Prüfungen sollen nach Abschluss
der Baumaßnahme folgende Unterlagen aufbewahrt werden:
- Bei genehmigungspflichtigen Anlagen: Genehmigungsbescheid einschl. aller
Bauantragsunterlagen.
- Abnahmebescheinigungen und anlagetechnische Unterlagen.
- Bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen: Bau- und anlagetechnische
Unterlagen.
- Bescheinigung des fachkundigen Bauleiters über die Dichtigkeitsprüfung nach
DIN 11622.
- Betriebsanleitung für Behälter und technische Einrichtungen gem. DIN 11622.
Eine weitere
Überprüfung sollte möglichst bei leerem Behälter erfolgen. Dies setzt voraus,
dass beim Entleeren eine ordnungsgemäße Verwertung des Behälterinhaltes möglich
ist.
Auf folgende
Punkte ist besonders zu achten:
- Funktion und Dichtigkeit der Schieber, Verschlüsse, Ventile und Rohrleitungen.
- Einhaltung der Wartungsarbeiten gem. den Betriebsanleitungen der Hersteller.
- Risse, Abplatzungen, Korrosions- und Fäulnisschäden.
- Zustand der Fugenabdichtungen, Spannringe usw.
- Zustand der Abfüllplätze und Schächte.
- Entnahme von Wasserproben aus der Kontrolldrainage und Prüfung hinsichtlich
Verfärbungen und Geruch.
Anlagen, die den
heutigen Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, sind baldmöglichst - bei
Gefahr im Verzug umgehend - nachzurüsten. Dazu gehört insbesondere:
- Alle mit Gülle gefüllten Leitungen, die zu einem unbeabsichtigten Auslaufen
des Behälterinhaltes führen können, müssen mit doppelten
Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Verschlussklappen, Ventile) versehen sein.
Mindestens eine der Sicherheitseinrichtungen ist gegen Betätigung durch
Unbefugte zu sichern.
- Die Befüllung und Entnahme der Gülle über den Behälterrand gilt als bevorzugte
Lösung (s. RdErl. V. 27. 1. 1995 ‑ SMBI. NRW. 770 ‑). Bei erdverlegten Leitungen sollten die
Schieber in Kontrollschächten verlegt sein. Das Gestänge der Schieber ist
mindestens bis zum Geländeniveau hochzuführen *2).
- Alle mit Gülle gefüllten Leitungen müssen bei Frostgefahr entleert werden
oder frostfrei verlegt sein.
- Alle Leitungen und Schieber sind im Fahrbereich gegen Anfahren zu sichern.
Bei seitlichem
Behälteranschluss sollte eine Absperrmöglichkeit innen oder außen unmittelbar
an der Behälterwand vorgesehen werden.
Bei Anschluss im
Behälterboden ist eine Absperrmöglichkeit des Bodenablaufes vorzusehen.
Sollte die
Sichtkontrolle der Anlagen einen Verdacht auf Undichtigkeiten in nicht
einsehbaren Bereichen ergeben, sind weitergehende Dichtigkeitsprüfungen
erforderlich. Größere Undichtigkeiten können u. U. durch eine
Füllstandskontrolle erkannt werden. Besteht die Möglichkeit, den Zulauf zum
Behälter für mindestens 2 Tage abzusperren, lässt sich der Füllstand während
dieser Zeit messen. Durch ein neben dem Behälter aufgestelltes Gefäß lassen
sich dabei witterungsbedingte Füllstandsänderungen durch Verdunstung und
Niederschlag berücksichtigen. Bei nicht absperrbarem Zulauf sollte der
Füllstand über einen längeren Zeitraum unter Abschätzung der Zulaufmenge
aufgrund von Erfahrungswerten beobachtet werden.
- Vollständige Entleerung der Behälter und Prüfung des Bauzustandes von innen *3).
- Entnahme von Bodenproben am Behälterrand in Höhe der Behältersohle und
Überprüfung der Bodenproben.
- Freilegen der
Behälterwände bis zum Wand-/Bodenabschluss. Die bei der Prüfung festgestellten
Mängel sind baldmöglichst ‑ bei Gefahr im Verzug umgehend ‑ zu
beseitigen.
*2) Gegebenenfalls ist es zweckmäßig, die
unteren Abgänge ordnungsgemäß abzudichten und die Leitungen über den Behälterrand
zu führen. Erdverlegte Leitungen müssen zu Kontrollzwecken entleert werden
können.
*3) Beim Einsteigen in die Behälter sind
die Vorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu beachten;
wegen der Vergiftungs- und Explosionsgefahr ist Vorsicht geboten.