Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 6 – 013 001 4261 - v. 6.12.1994
Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 6 – 013 001 4261 - v. 6.12.1994
Kleinkläranlagen
als Dauerlösung
für die Abwasserbeseitigung für Grundstücke
außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IV B 6 – 013 001 4261 -
v. 6.12.1994
„Kleinkläranlagen, sind häufig nur als Behelf zu betrachten. Wo es möglich ist,
sollen sie durch den Anschluss an ein öffentliches Entwässerungsnetz mit
nachgeschalteter Kläranlage ersetzt werden". Eine nahezu identische
Vorbemerkung enthalten Teil 2 und 3 der DIN.
Diese Vorbemerkung ist in den Gebieten, in denen die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den Grundstücksnutzer nach § 53 Abs. 4 LWG zulässig ist, nicht mehr zu beachten. Kleinkläranlagen können als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung eingesetzt werden.
Neuere Untersuchungen des Landesumweltamtes NRW haben
ergeben, dass Kleinkläranlagen, die entsprechend dieser DIN errichtet,
betrieben und entschlammt werden, auf Dauer einen ausreichenden Schmutzrückhalt
gewährleisten können. Dies setzt allerdings voraus, dass die Funktion der
mechanischen Vorbehandlung und der biologischen Behandlung gewährleistet ist.
Die Gemeinde hat dies im Rahmen ihrer insoweit verbleibenden
Abwasserbeseitigungspflicht (Überwachungspflicht) gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG
in geeigneter Weise sicherzustellen.
Die Kleinkläranlagen stellen unter den Voraussetzungen des §
53 Abs. 4 LWG eine auf Dauer zulässige Form der Abwasserbeseitigung dar. Sofern
die Gemeinden eine Erweiterung des Kanalnetzes und eine dementsprechende
Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vornehmen, wird empfohlen, die
Grundstückseigentümer für die Dauer der Funktionstüchtigkeit der
Kleinkläranlage vom Anschluss- und Benutzungszwang freizustellen. Die
Beitragspflicht selbst wird hierdurch nicht berührt. Um die finanzielle
Belastung jedoch in Grenzen zu halten, kann es sich als sachgerecht erweisen,
den Kanalanschlussbeitrag bis zum tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an
die öffentliche Abwasseranlage zu stunden (§§ 222, 234 der Abgabenordnung (AO)
in der Fassung vom 1.10.2002 (BGBl. I S. 3322) i.V.m. § 12
Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969 S. 712, SGV. NRW. 610) in der jeweils geltenden Fassung).