Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Juni 1989 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie (89/428/EWG)
Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Juni 1989 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie (89/428/EWG)
Verwaltungsvorschriften
zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Juni 1989
über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme
zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung
durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie (89/428/EWG)
RdErl. d. Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
– III B 1 – 1018-33616
Der Rat der Europäischen
Gemeinschaften (EG) hat am 1. Juni 1989 die als Anlage abgedruckte Richtlinie über
die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und
späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle aus der
Titandioxid-Industrie (89/428/EWG) verabschiedet. Sie wurde am 14. Juli 1989 im
Amtsblatt der EG (L 201/56) veröffentlicht.
Die
Mitgliedstaaten haben nach Artikel 12 Abs. 1 dieser Richtlinie die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie spätestens bis zum
31.12.1989 nachzukommen.
Zur Umsetzung der
Richtlinie im Rahmen des Wasserrechts und des Abfallrechts weise ich auf
Folgendes hin:
Wasserrecht
Die nach Artikel 3 und 4
der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nach den
Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes
(LWG), insbesondere der §§ 4 ff. WHG, §§ 24 ff. LWG, zu treffen.
Das Einbringen
von festen Abfällen in Gewässer, um sich ihrer zu entledigen, ist verboten (§
26 WHG). Gegen verbotswidriges Einbringen ist einzuschreiten.
Eine Bewilligung
oder eine gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf gemäß §§ 8
Abs. 2 Satz 2 WHG, 25 a Abs. l Satz 2 LWG nicht erteilt werden.
Eine Erlaubnis
für das Einleiten von stark sauren Abfällen im Sinne dieser Richtlinie ist
gemäß § 6 WHG zu versagen. Das Gleiche gilt für behandelte Abfälle aus Industrieanlagen,
die das Sulfatverfahren anwenden. Evtl. bestehende Erlaubnisse sind zu
widerrufen.
Bestehende
Erlaubnisse für das Einleiten von schwach sauren oder neutralisierten Abfällen
sowie behandelten Abfällen (nur bei Industrieanlagen, die das Chloridverfahren
anwenden) sind an die Grenzwerte der Richtlinie (Artikel 6) anzupassen (§ 5
WHG). Soweit Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zu § 7 a WHG strengere
Anforderungen enthalten oder Gründe der Gewässerbewirtschaftung eine
Verschärfung erfordern, sind entsprechend strengere Anforderungen zu stellen.
Abfallrecht
Abfälle im Sinne dieser
Richtlinie, die nach den wasserrechtlichen Vorschriften nicht in Gewässer
eingeleitet oder eingebracht werden dürfen, unterfallen dem Abfallrecht (vgl. §
1 Abs. 3 Nr. 5 des Abfallgesetzes - AbfG). Sie sind vom Besitzer oder der
Besitzerin nach § 3 Abs. 1 AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft zu
überlassen oder vom Besitzer bzw. der Besitzerin selbst nach § 3 Abs. 4 AbfG zu
entsorgen.
Die in Artikel 11 der
Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen zur Entsorgung insbesondere der Abfälle,
deren Einleitung oder Einbringung in Gewässer oder deren Emission in die
Atmosphäre untersagt wird, sind ohnehin nach den Vorschriften des AbfG und des
Landesabfallgesetzes (LAbfG) durchzuführen (vgl. insbesondere § 1 a und § 3
Abs. 2 Satz 3 und Absatz 4 AbfG). Auf § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbfG i.V. m. §5 Abs.
1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird besonders
hingewiesen. Gegen unbefugtes Einbringen oder Einleiten von Abfällen ist
einzuschreiten. Werden Stoffe im Sinne der Richtlinie befugt oder unbefugt
eingeleitet oder eingebracht, so gilt ausschließlich das Wasserrecht.
Anlagen: