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Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Juni 1989 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie (89/428/EWG)

 

Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Juni 1989 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie (89/428/EWG)

Verwaltungsvorschriften
zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Juni 1989
über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme
zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung
durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie (89/428/EWG)

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
 – III B 1 – 1018-33616 v. 6.6.1990

1
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (EG) hat am 1. Juni 1989 die als Anlage abgedruckte Richtlinie über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie (89/428/EWG) verabschiedet. Sie wurde am 14. Juli 1989 im Amtsblatt der EG (L 201/56) veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 12 Abs. 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie spätestens bis zum 31.12.1989 nachzukommen.

2
Zur Umsetzung der Richtlinie im Rahmen des Wasserrechts und des Abfallrechts weise ich auf Folgendes hin:

2.1
Wasserrecht
Die nach Artikel 3 und 4 der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG), insbesondere der §§ 4 ff. WHG, §§ 24 ff. LWG, zu treffen.

Das Einbringen von festen Abfällen in Gewässer, um sich ihrer zu entledigen, ist verboten (§ 26 WHG). Gegen verbotswidriges Einbringen ist einzuschreiten.

Eine Bewilligung oder eine gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf gemäß §§ 8 Abs. 2 Satz 2 WHG, 25 a Abs. l Satz 2 LWG nicht erteilt werden.

Eine Erlaubnis für das Einleiten von stark sauren Abfällen im Sinne dieser Richtlinie ist gemäß § 6 WHG zu versagen. Das Gleiche gilt für behandelte Abfälle aus Industrieanlagen, die das Sulfatverfahren anwenden. Evtl. bestehende Erlaubnisse sind zu widerrufen.

Bestehende Erlaubnisse für das Einleiten von schwach sauren oder neutralisierten Abfällen sowie behandelten Abfällen (nur bei Industrieanlagen, die das Chloridverfahren anwenden) sind an die Grenzwerte der Richtlinie (Artikel 6) anzupassen (§ 5 WHG). Soweit Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zu § 7 a WHG strengere Anforderungen enthalten oder Gründe der Gewässerbewirtschaftung eine Verschärfung erfordern, sind entsprechend strengere Anforderungen zu stellen.

2.2
Abfallrecht

2.2.1
Abfälle im Sinne dieser Richtlinie, die nach den wasserrechtlichen Vorschriften nicht in Gewässer eingeleitet oder eingebracht werden dürfen, unterfallen dem Abfallrecht (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Abfallgesetzes - AbfG). Sie sind vom Besitzer oder der Besitzerin nach § 3 Abs. 1 AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft zu überlassen oder vom Besitzer bzw. der Besitzerin selbst nach § 3 Abs. 4 AbfG zu entsorgen.

2.2.2
Die in Artikel 11 der Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen zur Entsorgung insbesondere der Abfälle, deren Einleitung oder Einbringung in Gewässer oder deren Emission in die Atmosphäre untersagt wird, sind ohnehin nach den Vorschriften des AbfG und des Landesabfallgesetzes (LAbfG) durchzuführen (vgl. insbesondere § 1 a und § 3 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 4 AbfG). Auf § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbfG i.V. m. §5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird besonders hingewiesen. Gegen unbefugtes Einbringen oder Einleiten von Abfällen ist einzuschreiten. Werden Stoffe im Sinne der Richtlinie befugt oder unbefugt eingeleitet oder eingebracht, so gilt ausschließlich das Wasserrecht.

MBl. NRW. 1990 S. 938.


Anlagen: