Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung zum Hochwasserschutz an der Glenne RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 - 611/5 - 100 60 - v. 19.9.2012

 

Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung zum Hochwasserschutz an der Glenne RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 - 611/5 - 100 60 - v. 19.9.2012

Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung
zum Hochwasserschutz an der Glenne

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 - 611/5 - 100 60 -
v. 19.9.2012

1.
Die Bezirksregierung Arnsberg plant und erstellt den Hochwasserschutz an der Glenne. Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Die Planung betrifft im Osten die Stadt Lippstadt (Kreis Soest, Regierungsbezirk Arnsberg), im Westen ist die Gemeinde Wadersloh (Kreis Warendorf, Regierungsbezirk Münster) betroffen.

2.
Für das die örtliche Zuständigkeit der Kreise Soest und Warendorf berührende Vorhaben „Erstellung des Hochwasserschutzes Glenne“ wird gemäß §140 Absatz 2 Nummer 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) der Kreis Soest zur zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung zum Hochwasserschutz an der Glenne gemäß § 68 WHG bestimmt.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2012 S. 642.