Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Bestimmung der zuständigen Behörde für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5 - 100 60 - v. 24.9.2012
Bestimmung der zuständigen Behörde für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5 - 100 60 - v. 24.9.2012
Bestimmung
der zuständigen Behörde
für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren
im Zusammenhang mit der Errichtung einer
Umflut der Pader um den Padersee
RdErl. d. Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5 - 100 60 -
v. 24.9.2012
1.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 17.2.1977 hat die Bezirksregierung Detmold
den Plan für den Ausbau der Pader zur Errichtung des Padersees mit einem Dauerstau für Zwecke der Naherholung und
Freizeitgestaltung festgestellt. Heute nimmt der Padersee
auch die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) wahr. Der See schränkt
als Stillgewässer die ökologische Durchgängigkeit ein, zudem befindet sich am
Ende des Sees ein Querbauwerk in Form eines Wehres mit zwei Fischbauchklappen.
Dieses Bauwerk ist im Normalbetrieb sowohl für Fische als auch für andere am
Gewässerboden lebende Arten nicht passierbar. Zur Wiederherstellung der
ökologischen Durchgängigkeit der Pader ist die
Errichtung einer Umflut vorgesehen. Auf einer Länge
von ca. 770 m soll ein Teilstrom der Pader um den Padersee herum geführt werden. Für den Gewässerausbau gemäß
§ 67 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
ist der Kreis Paderborn zuständig. Die Umgestaltung führt zu einer deutlichen
Änderung gegenüber dem planfestgestellten See, so dass das Vorhaben eines
Planänderungsverfahrens gemäß § 68 WHG bedarf, für das die Bezirksregierung
Detmold zuständig ist.
2.
Für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren, das im Zusammenhang
mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee steht, wird
gemäß § 140 Absatz 2 Nummer 1 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) die Bezirksregierung Detmold bestimmt.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 643.