Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung der Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 8 - 50 31 30.3 - v. 20.1.2015
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung der Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 8 - 50 31 30.3 - v. 20.1.2015
Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung des Zulassungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung
der Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH
zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV - 8 - 50 31 30.3 -
v. 20.1.2015
1.
Die STEAG Fernwärme GmbH, Essen, plant den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung
zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim zur
Verbindung der Fernwärmeschienen Niederrhein und Ruhr, ergänzt um eine
Anschlussleitung zur Gemeinschafts-Müllverbrennungsanlage Oberhausen. Aufgrund
des Überschreitens der Prüfwerte nach § 3c UVPG für Größe und Leistung, die die
Vorprüfung eröffnen, unterliegt das Vorhaben der Nummer 19.7.1 der Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist
(UVPG). Das Vorhaben bedarf der UVP-Vorprüfung und der Zulassung in einem
Verfahren nach § 20 UVPG. Die UVP-Vorprüfung hat ergeben, dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Betrachtungsraum hierfür
ist auf die angebundenen Fernwärmeschienen Niederrhein und Ruhr auszuweiten.
Außerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf betrifft dies die Kommunen
Gelsenkirchen, Herten, Recklinghausen und Herne.“
2.
Für die Durchführung der UVP-Vorprüfung, die erstmalige Zulassung sowie auch
für spätere gegebenenfalls erforderliche Zulassungen von Änderungen gemäß § 20
UVPG des Vorhabens „Errichtung und Betrieb einer Fernwärmeleitung zwischen
Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim“ der STEAG
Fernwärme GmbH und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG wird
gemäß § 5 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW S. 978) geändert worden ist, die
Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt als zuständige Behörde für den Vollzug der
im Anhang II Nummer 7.7 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz genannten
Aufgaben für die die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf
und Münster berührende Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf und
Warmwasser (Fernwärmeleitung).
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 82., geändert durch RdErl v. 21.12.2016 (MBl. NRW. 2017 S. 16).