Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvereinbarung vom 28. 10. 1972/4. 12. 1972 Bek. d. Ministers für Ernährung Landwirtschaft und Forsten v. 22. 1.73 - III A 2 - 3250/2 - 18000¹)

 

Verwaltungsvereinbarung vom 28. 10. 1972/4. 12. 1972 Bek. d. Ministers für Ernährung Landwirtschaft und Forsten v. 22. 1.73 - III A 2 - 3250/2 - 18000¹)

Verwaltungsvereinbarung
vom 28. 10. 1972/4. 12. 1972

Bek. d. Ministers für Ernährung Landwirtschaft und Forsten v. 22. 1.73 - III A 2 - 3250/2 - 18000¹)

Nachstehende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz gebe ich hiermit bekannt:

Verwaltungsvereinbarung

Zwischen

dem Land

Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen

und

dem Land

Rheinland-Pfalz

vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz des Landes Rheinland-Pfalz

wird folgende

Vereinbarung

getroffen:

§ l

Zum Zwecke der Beschaffung und Bereitstellung von Trink- und Brauchwasser im Landkreis Altenkirchen (Land Rheinland-Pfalz) kann der Aggerverband, ein Wasser- und Bodenverband im Sinne der Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGB1. I S. 933) mit Sitz in Gummersbach-Niederseßmar (Oberbergischer Kreis, Land Nordrhein- Westfalen), aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 29.11../l.12.1971 (GV. NW. 1972 S. 182/GVB1. 1972 S. 182 (183)) nach Maßgabe dieser Vereinbarung über die gemeinsame Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden, und dabei können ihm der Zweckverband Wasserversorgung Kreis Altenkirchen als Mitglied und der Landkreis Altenkirchen als beitragsfreies stimmberechtigtes Mitglied zugewiesen werden.

§ 2

Für die Ausdehnung des Aggerverbandes und die Zuweisung des Zweckverbandes Wasserversorgung Kreis Altenkirchen und des Landkreises Altenkirchen gelten gemäß Art. 5 Abs. l des in § l erwähnten Staatsvertrages die Wasserverbandverordnung, die Satzung des Aggerverbandes in der jeweils geltenden Fassung und das Recht desjenigen Landes, in dem der Aggerverband seinen Sitz hat.

§ 3

Für das wegen der Ausdehnung des Aggerverbandes und der Mitgliedszuweisung durchzuführende Verfahren ist der Regierungspräsident in Köln als Aufsichtsbehörde1 des Aggerverbandes zuständig. Er handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung in Koblenz.

§ 4

(1) Der Regierungspräsident in Köln beteiligt in Fällen, in denen Wasserversorgungsbelange im Landkreis Altenkirchen berührt werden, die Bezirksregierung Koblenz.

(2) Die Bezirksregierung Koblenz, die das für das zukünftige Mitglied zuständige Wasserwirtschaftsamt beteiligt, ist zu den Vorstandssitzungen und Verbandsversammlungen des Aggerverbandes einzuladen.

§ 5

Die Bestimmungen des Aggerverbandes über die Wasserbereitstellung an seine anderen Mitglieder gelten auch für die Wasserbereitstellung an das zukünftige Mitglied als Träger der Wasserversorgung im Landkreis Altenkirchen; insbesondere gelten die Bestimmungen der Verbandssatzung, der Veranlagungsregeln und die Verbandsbestimmungen über die „Bereitstellung von Trinkwasser".

§ 6

(1) Ubergabestelle zur Abnahme des vom Aggerverband dem Zweckverband Wasserversorgung Kreis Altenkirchen bereitgestellten Wassers ist der Hochbehälter „Freiheit" in der Gemarkung Waldbröl (Oberbergischer Kreis).

(2) An den Baukosten der Wasserversorgungsanlagen (einschließlich des Hochbehälters .Freiheit") des Aggerverbandes beteiligt sich der Träger der Wasserversorgung im Landkreis Altenkirchen nicht.

(3) Er trägt jedoch die Kosten derjenigen Anlagen, die für den Anschluß des Landkreises Altenkirchen erforderlich sind.

§ 7

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1972 in Kraft.

(2) Sie wird in dem Ministerialblatt für das Land Nordhein-Westfalen und in dem Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 28. 10. 72

Der Minister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

D e n e k e

Mainz, den 4.12.1972

Der Minister für
Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz
des Landes Rheinland-Pfalz

M e y e r

MBL NW. 1973 S. 296.