Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2016.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des „Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung und sonstiger Gewässer in NRW“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 5.7.2002 -

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des „Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung und sonstiger Gewässer in NRW“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 5.7.2002 -

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen
des „Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung
und sonstiger Gewässer in NRW“


RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 5.7.2002 -

IV-10 - 2202 – 6551

1          Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2          Gegenstand der Förderung

3          Zuwendungsempfänger

4          Zuwendungsvoraussetzungen

5          Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1       Zuwendungsart

5.2       Finanzierungsart

5.3       Form der Zuwendung

5.4       Bagatellgrenze

5.5       Bemessungsgrundlage

6          Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7          Verfahren

8          Schlussbestimmungen

Muster 1: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Muster 2: Zuwendungsbescheid

Muster 3: Mittelanforderung

Muster 4: Verwendungsnachweis

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt den nach § 91 Landeswassergesetz (LWG) zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Verpflichteten nach Maßgabe dieser Richtlinien und Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die den Fördergrundsätzen des § 13 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) und des § 83 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) entsprechen. Maßnahmen müssen deshalb der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.

Die Gewässerunterhaltung kann von Dritten gem. § 95 Landeswassergesetz (LWG) übernommen werden.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die sich aus dem geprüften Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (Konzept) gemäß Nummer 5.1.1 der „Blauen Richtlinie“ RdErl. v. 18.3.2010 (MBl. NRW. S. 203) ergeben und der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen. Dabei kann es sich sowohl um Maßnahmen handeln, die im Rahmen der Gewässerunterhaltung durchgeführt werden als auch um Maßnahmen, die den Tatbestand des Gewässerausbaus gemäß § 31 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 27.Juli 1957 (BGBl. I S. 1110, ber. S. 1386) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert am 7. August 2009, erfüllen.

Dazu gehören insbesondere Ausgaben für

2.1
das Aufstellen und Fortschreiben von Konzepten zur naturnahen Entwicklung gemäß Nummer 5.1.1 der Blauen Richtlinie.

2.2
den Ankauf von Uferstreifen im erforderlichen Umfange gem. Konzept und deren standortgerechte Bepflanzung und Pflege, soweit dadurch die Belastung durch diffuse Quellen begrenzt wird.

2.3
die kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung für private Ufergrundstücke, soweit  die Belastungen durch diffuse Quellen begrenzt werden können,  wenn
a) ein Kauf auf lange Sicht nicht möglich ist und
b) die Vereinbarung zeitlich unbefristet im Grundbuch abgesichert wird.

2.4
Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturvielfalt im Gewässer.

3
Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände nach den §§ 91 und 95 Abs. 2 LWG.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen der Nummer 2 dürfen nur gefördert werden, wenn

4.1
sie für Gewässerausbauverfahren in dem dazu erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren zugelassen wurden;

4.2
sie den Anforderungen der Blauen Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung entsprechen;

4.3
sie in einem Konzept zur naturnahen Entwicklung gemäß Nummer 5.1.1 der Blauen Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung dargestellt worden sind;

4.4
sie in einem Verfahren gemäß der Richtlinie "Naturschutz und Landschaftspflege in wasserwirtschaftlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen" RdErl. des Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26.11.1984 (SMBl. NRW. 791) abgestimmt wurden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung/Zuschuss

5.4
Bagatellgrenze

Zuwendungen unter 12.800 Euro werden nicht gewährt.

5.5
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendungen beträgt 40 v.H. bis 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben

Die Höhe der Zuwendungen ist unter Beachtung der Nummer 2.4 der VVG zu § 44 LHO festzulegen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der außergemeindliche Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde abweichend von Nummer 5.11 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um jeweils mehr als 10 v. H. unverzüglich anzuzeigen.

6.2
Nach Fertigstellung der Maßnahme ist eine Abnahme durch die Bezirksregierung erforderlich. Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid darauf hinzuweisen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Träger des Vorhabens nach Muster 1 der Bezirksregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Neben dem in Nummer 3.4 VV bzw. 3.3 VVG zu § 44 LHO geforderten Umfang ist von der Bezirksregierung insbesondere zu prüfen,

- ob die Maßnahme mit dem geprüften bzw. genehmigten oder planfestgestellten Ausbauentwurf übereinstimmt.

- bzw. mit dem abgestimmten Konzept zur naturnahen Entwicklung gemäß Nummer 5.1.1 der Blauen Richtlinie übereinstimmt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Prüf- und Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

7.2.2
Bei Bewilligung einer Zuwendung müssen  - soweit erforderlich – vorliegen:

7.2.2.1
für Gewässerausbaumaßnahmen

ein von der zuständigen Behörde entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zugelassener Entwurf der Gewässerausbaumaßnahme und eine Aussage zu der Gewässergüte vor und nach der Maßnahme, gegebenenfalls über die reduzierten Frachten.

7.2.2.2
für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen

ein von der Bezirksregierung geprüftes Konzept zur naturnahen Entwicklung gemäß Nummer 5.1.1 der Blauen Richtlinie.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen ist nach Muster 3 an die Bezirksregierung zu richten.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfänger haben den Nachweis der Verwendung nach Muster 4 dieser Richtlinie zu führen. Sofern ein Zwischennachweis zu erbringen ist, ist das Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest–Bau zu verwenden.

Die Verwendungsnachweise sind der Bezirksregierung vorzulegen, die auch die baufachliche Prüfung (Nr. 12.2 VV bzw. 11.2 VVG zu § 44 LHO) durchführt. Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 VV und VVG zu § 44 LHO ist die Bezirksregierung.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.10.2002 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

 

MBl. NRW. 2002 S. 890, geändert d. RdErl. v. 30.10.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 569); 7.11.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 439).


Anlagen: