Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristenablauf

 


Historisch: Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm – kommunal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 6056/1-33303 - v. 2.7.1990

 

Historisch:

Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm – kommunal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 6056/1-33303 - v. 2.7.1990

Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes
Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur
Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte
- Gewässergüteprogramm – kommunal

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- III B 6 - 6056/1-33303 - v. 2.7.1990

1
Ziele

1.1
Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist gemäß § 13 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung sowie §§ 81-83 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77) in der jeweils geltenden Fassung, zweckgebunden zu verwenden.

1.2
In Erfüllung der in Nummer 1.1 genannten gesetzlichen Vorschriften stellt das Land aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe nach Maßgabe dieses Programms Mittel zur Verfügung, die die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite (Plafondkredite) für öffentliche Investitionen durch die NRW.BANK, für Maßnahmen ermöglicht, die der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte dienen.

1.3
Die Kredite sind neben den übrigen Förderungen wasserwirtschaftlicher Maßnahmen möglich und sollen diese ergänzen. Eine Kumulation mit dem KfW-Förderprogrammen ist ausgeschlossen.

2
Grundsätze

2.1
Es werden Vorhaben gefördert, die von der Bezirksregierung aus Gründen des Gewässerschutzes befürwortet werden. Dabei werden Gemeinden des ländlichen Raumes und finanzschwache Gemeinden sowie Maßnahmen aus aufgestellten Bewirtschaftungsplänen besonders berücksichtigt.

2.2
Die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite und ihre Höhe hängen von der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens und dem Grad des Landesinteresses an seiner Verwirklichung ab.

2.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite besteht nicht. Die Gewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Höhe richtet sich nach den vorhandenen Mitteln.

2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.4.1
Vorhaben, mit denen vor Eingang des Förderungsantrages bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist u.a. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie eines Kaufvertrages über bebaute Grundstücke zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes - z.B. Gebäudeabbruch, Planieren - gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

2.4.2
Unterhaltung bzw. Ersatz bestehender Anlagen oder Anlageteile ohne Verbesserung der Wirksamkeit, Hausanschlüsse sowie Grundstücks- und Betriebskläreinrichtungen.

2.4.3
Grunderwerb

2.4.4
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten, Finanzierungskosten, Mehrwertsteuer (wenn vorsteuerabzugsberechtigt), Versicherung, Bauzinsen, Vermessungskosten, Mehrkosten infolge bergbaulicher Einwirkungen

2.4.5
Mehrkosten aufgrund von Preissteigerungen oder fehlerhafter Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden

2.4.6
Aufwendungen, die mit der geschuldeten Abwasserabgabe gem. § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG verrechnet werden

3
Antragsberechtigte

3.1
Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

3.2
Sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Gegenstand und Höhe der Förderung

4.1
Förderfähig sind der Neubau, die Erweiterung oder Verbesserung von

4.1.1
Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 3 AbwAG, zu denen bauliche und betriebliche Einrichtungen sowie Einrichtungen zur Überwachung des Betriebes und der Reinigungsleistung zählen,

4.1.2
Regenrückhaltebecken (einschl. Kanalstauräume) und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers (Regenwasserbehandlungsanlagen),

4.1.3
Ring- und Auffangkanäle an Talsperren und Seeufern sowie von Hauptverbindungssammlern einschl. der notwendigen Sonderbauwerke (Pumpwerke, Düker u.ä.), die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen oder Einzelbehandlungsanlagen entbehrlich machen,

4.1.4
Kanalisationsanlagen,

4.1.5
Anlagen zur Verringerung des Abwasseranfalls und

4.1.6
Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms.

4.2
Gefördert werden auch Ausgaben für Planungen, die Grundlage der Bauausführung sind, Baugrunduntersuchungen, Bauleitung sowie Außenanlagen, soweit sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummern 4.1.1 - 4.1.6 anfallen.

4.3
Der zinsgünstige NRW-Kredit kann bis zu 50 % der förderbaren Kosten betragen und darf einen Betrag von 5 Mio. Euro nicht überschreiten. Wenn wegen besonderer übergeordneter Ziele der Wasserwirtschaft und bei besonderem Landesinteresse eine Förderung über den Fördersatz in Satz 1 hinaus erfolgen soll, ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums einzuholen.

4.4
Die Höhe der Zinssubvention in Prozent wird bei Zusage bekannt gegeben. Der endgültige Endkreditnehmerzins wird jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung durch die NRW.BANK entsprechend den Vorgaben des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums festgesetzt.

Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Die Mittel sind in maximal zwei Tranchen abzurufen. Bei freiwilligen oder richtlinienbedingten Rückzahlungen des Kredites trägt der Fördernehmer die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kredit hat eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren, davon bis zu 5 Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in bis zu 50 gleichen Halbjahresraten. Die Zinsbindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Für die ersten 20 Jahre ist der Kredit zinsverbilligt.

5
Antrags- und Refinanzierungsverfahren

5.1
Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters bei der NRW.BANK.

5.2
Die NRW.BANK übersendet zwei Ausfertigungen des mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrages an die zuständige Bezirksregierung zur Abgabe einer Stellungnahme.

5.3
Die NRW.BANK kann nach Eingang einer befürwortenden Stellungnahme der Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers diesem als Kreditnehmer den zinsgünstigen NRW-Kredit zusagen. Die jeweils geltenden „Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm - kommunal“ sind zum Bestandteil der Zusage zu machen.

5.4
Die NRW.BANK darf dem Antragsteller keine Zusage über einen zinsgünstigen NRW-Kredit erteilen, wenn die Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Sie hat den Antragsteller darüber zu unterrichten.

6
In-Kraft-Treten

Das Programm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 außer Kraft.

MBl. NRW. 1990 S. 993, geändert durch RdErl. v. 10.8.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1636), 8.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1413), 24.3.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 531), 12.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1626), 31.8.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1148), 2.2.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 196), 17.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 878), 22.10.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 729).