Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 26.5.2004 (MBl.NRW. 2004 S. 583).

 


Historisch: Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6-6100/4-30438/III B 5 - 673/4/2-32213 v. 4.1.1988

 

Historisch:

Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6-6100/4-30438/III B 5 - 673/4/2-32213 v. 4.1.1988

Anforderungen
an die öffentliche Niederschlagsentwässerung
im Trennverfahren

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- III B 6-6100/4-30438/III B 5 - 673/4/2-32213
v. 4.1.1988

1
Die nachstehenden Anforderungen zur Schadstoffrückhaltung bei der Niederschlagsentwässerung über öffentliche Kanalisationen im Trennverfahren werden hiermit nach § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik eingeführt und bekannt gemacht.

Öffentliche Kanalisationen sind alle Kanalisationsanlagen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Es wird also nicht das Abwasser eines einzelnen oder eines bestimmten, nicht nur nach räumlichen Kriterien ausgewählten Einleiterkreises abgeleitet, sondern das Abwasser von Grundstücken, deren Eigentümer und Nutznießer jederzeit wechseln können.

Die Anforderungen sind als Mindestanforderungen anzusehen, die ggf. aus Gründen des Gewässerschutzes im Einzelfall zu erhöhen sind, namentlich wenn das Niederschlagswasser in ökologisch besonders schutzwürdige Gewässer oder in solche Gewässer eingeleitet wird, deren derzeitige oder künftig vorgesehene Nutzungen besondere Anforderungen an die Gewässergüte stellen. Die nachstehenden Anforderungen sind grundsätzlich auch auf die private Niederschlagsentwässerung von gewerblichen Flächen im Trennsystem anzuwenden. Welche weiteren Anforderungen und Änderungen insoweit im einzelnen erforderlich sind, bedarf einer weiteren Untersuchung.

2
Voraussetzungen für die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren

Im Trennverfahren werden das häusliche, gewerbliche, industrielle und sonstige Schmutzwasser sowie das abfließende Niederschlagswasser von einzelnen Flächen, das wegen seiner besonderen Verschmutzung einer über die Regenwasserbehandlung hinausgehenden Abwasserbehandlung bedarf, im Schmutzkanal der Abwasserbehandlung zugeführt. Dagegen wird das nicht übermäßig verschmutzte Niederschlagswasser aus Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten oder Teilen davon sowie gezielt in die Kanalisation aufgenommenes unverschmutztes oder nur gering verschmutztes Wasser getrennt vom Schmutzwasser im Regenwasserkanalnetz einem Gewässer zugeführt. Dabei bilden alle miteinander verbundenen Kanäle oberhalb einer Einleitungsstelle jeweils ein Regenwasserkanalnetz.

An das Regenwasserkanalnetz können zusätzlich angeschlossen sein
- Mischwasser aus Entlastungen einer Mischkanalisation, sofern die Entlastungen mindestens den a.a.R.d.T. entsprechen,
- Abwasser aus Kühlsystemen, sofern es den nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), in der jeweils geltenden Fassung, zu stellenden Anforderungen an Inhaltsstoffe entspricht,
- unverschmutztes Wasser, z.B. aus Dränagen.

3
Fehlanschlüsse

3.1
Als
Fehlanschlüsse sind alle Einleitungen von verschmutztem Wasser in das Regenwasserkanalnetz anzusehen, die nicht den Voraussetzungen nach Nummer 2 entsprechen, namentlich von
- Schmutzwasser i.S.d. § 51 (1) LWG,
- verschmutztem Wasser aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und anderen Stoffen,
- Mischwasser aus Entlastungen einer Mischkanalisation, die nicht den a.a.R.d.T. entsprechen,
- gespeichertem Niederschlagswasser aus einem nicht ständig gefüllten Regenklärbecken.

Das gleiche gilt für das abfließende Niederschlagswasser von einzelnen Flächen, das einer über die Regenwasserbehandlung hinausgehenden Abwasserbehandlung bedarf. Darunter fallen Flächen mit übermäßiger organischer Verschmutzung (z.B. Lagerflächen, Umschlagplätze) sowie solche Flächen, von denen nicht nur unerhebliche Frachten von gefährlichen Stoffen, insbesondere i.S. der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 (GV. NRW. S. 564 / SGV. NRW. 77), in der jeweils geltenden Fassung, in die Kanalisation eingetragen werden.

3.2
Fehlanschlüsse sind in angemessenen Zeiträumen zu beseitigen. Sofern und solange dies nicht erfolgt, ist das gesamte Kanalisationsnetz als sanierungsbedürftige Entwässerungsanlage im Mischsystem anzusehen.

4
Regenwasserbehandlung

4.1
Das Niederschlagswasser aus überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten kann dem Gewässer ohne Regenwasserbehandlung zugeführt werden.

4.2
Das Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten bedarf der mechanischen Behandlung in Regenklärbecken.

4.2.1
Nicht ständig gefüllte Becken müssen einen Beckeninhalt von mindestens 10 m³/ha – bezogen auf die befestigte Fläche im Gewerbe-, Industrie- und Mischgebiet – haben.

4.2.2
Ständig gefüllte Regenklärbecken müssen für eine Oberflächenbeschickung von höchstens 10 m3 / (m2 x h) - bezogen auf eine kritische Regenspende von 15 l/(sec x ha) zuzüglich des weiteren ständigen oder zeitweisen Zuflusses bei einer Beckentiefe von mindestens 2,0 m - ausgelegt sein; dabei darf kein Becken kleiner als 50 m3 sein. Der Zulauf zum Becken ist auf den Bemessungszufluss zu begrenzen.

4.2.3
Die Forderung einer Regenwasserbehandlung entfällt, wenn der Betreiber nachweist, dass das Gebiet hinsichtlich seiner Verschmutzung einem Wohngebiet vergleichbar ist.

4.3
Wird Niederschlagswasser aus Wohngebieten zusammen mit Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie- oder Mischgebieten in einem Regenwasserkanalnetz abgeführt, sollen die nach Nummer 4.2 notwendigen Regenklärbecken vor der Zusammenführung der Abflussteile angeordnet werden.

Ist dies nicht möglich oder nicht zweckmäßig, ist bei nicht ständig gefüllten Regenklärbecken der Beckeninhalt, der sich nach Nummer 4.2 ergibt, um 5 m3/ha - bezogen auf die befestigte Fläche des Wohngebietes - zu vergrößern. Bei ständig gefüllten Regenklärbecken ist zusätzlich eine kritische Regenspende von 10 l / (sec x ha) - bezogen auf die befestigte Fläche des Wohngebietes - zu berücksichtigen.

4.4
Handelt es sich um ein nicht ständig mit Wasser gefülltes Regenklärbecken, ist der Beckeninhalt in einer Abwasserbehandlungsanlage für Schmutzwasser biologisch zu behandeln, deren Ablauf den Anforderungen nach § 7 a (1) WHG entspricht.

Der in ständig mit Wasser gefüllten Regenklärbecken abgesetzte Schlamm ist regelmäßig abzuziehen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

5
Niederschlagsentwässerung ohne Anschluss an eine öffentliche Kanalisation

5.1
Niederschlagswasser, das auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfällt, ist gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde ausgenommen, wenn es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Im Interesse der Grundwasseranreicherung empfiehlt es sich häufig, solche Gebiete von der öffentlichen Niederschlagsentwässerung überhaupt auszunehmen.

5.2
Es kann in diesen Gebieten auch zweckmäßig sein, nur den Niederschlag von Straßen, Plätzen und anderen öffentlich genutzten befestigten Flächen in der Kanalisation abzuführen, dagegen das Niederschlagswasser von den Dachflächen unmittelbar zur Versickerung zu bringen.

5.3
Unverschmutztes Wasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde, ist grundsätzlich zur Grundwasseranreicherung unmittelbar zu versickern. Auch dieses Abwasser ist daher von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde gemäß § 51 (2) Nr. 2 LWG ausgenommen.

MBl. NRW. 1988 S. 164