Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristenablauf

 


Historisch: Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm - gewerblich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -  III B 6 - 6056/1-33303 v. 2.7.1990

 

Historisch:

Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm - gewerblich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -  III B 6 - 6056/1-33303 v. 2.7.1990

Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des
Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft
zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte
- Gewässergüteprogramm - gewerblich

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -
 III B 6 - 6056/1-33303 v. 2.7.1990

1
Ziele

1.1
Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist gemäß § 13 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl I S. 3370) in der jeweils geltenden Fassung sowie §§ 81-83 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77) in der jeweils geltenden Fassung zweckgebunden zu verwenden.

1.2
In Erfüllung der in Nummer 1.1 genannten gesetzlichen Vorschriften stellt das Land aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe nach Maßgabe dieses Programms Mittel zur Verfügung, die die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite (Plafondkredite) für öffentliche Investitionen durch die NRW.BANK für Maßnahmen ermöglicht, die der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte dienen.

2
Grundsätze

2.1
Es werden Vorhaben gefördert, die von der Bezirksregierung aus Gründen des Gewässerschutzes befürwortet werden.

2.2
Die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite und ihre Höhe hängen von der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens und dem Grad des Landesinteresses an seiner Verwirklichung ab.

2.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite besteht nicht. Die Gewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Höhe richtet sich nach den vorhandenen Mitteln.

2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.4.1
Vorhaben, mit denen vor Eingang des Förderungsantrages bei einem Kreditinstitut begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist u.a. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie eines Kaufvertrages über bebaute Grundstücke zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstückes - z.B. Gebäudeabbruch, Planieren - gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

2.4.2
Unterhaltung bzw. Ersatz bestehender Anlagen oder Anlageteile ohne Verbesserung der Wirksamkeit

2.4.3
Grunderwerb

2.4.4
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten, Finanzierungskosten, Mehrwertsteuer, Versicherung, Bauzinsen, Vermessungskosten, Mehrkosten infolge bergbaulicher Einwirkungen

2.4.5
Mehrkosten aufgrund von Preissteigerungen oder fehlerhafter Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden

2.4.6
Aufwendungen, die mit der geschuldeten Abwasserabgabe gem. § 10 Abs. 3 und 4 Abwasserabgabengesetz verrechnet werden

3
Antragsberechtigte

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

4
Gegenstand und Höhe der Förderung

4.1
Förderfähig sind der Neubau, die Erweiterung oder Verbesserung von

4.1.1
Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 3 AbwAG, zu denen bauliche und betriebliche Einrichtungen sowie Einrichtungen zur Überwachung des Betriebes und der Reinigungsleistung zählen,

4.1.2
Regenrückhaltebecken (einschl. Kanalstauräume) und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers (Regenwasserbehandlungsanlagen),

4.1.3
Kanalisationsanlagen,

4.1.4
Anlagen zur Verringerung des Abwasseranfalls und

4.1.5
Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms.

4.2
Gefördert werden auch Ausgaben für Planungen, die Grundlage der Bauausführung sind, Baugrunduntersuchungen, Bauleitung sowie Außenanlagen, soweit sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummern 4.1.1 - 4.1.5 anfallen.

4.3
Der zinsgünstige NRW-Kredit kann bis zu 50 % der förderbaren Kosten betragen und darf einen Betrag von 5 Mio. Euro nicht überschreiten.

4.4
Die Höhe des Förderkredits und des Zinssatzes wird jeweils zum Zeitpunkt der Zusage durch die NRW.BANK entsprechend der Vorgaben des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Der Kredit hat eine Laufzeit von 10 Jahren, davon 2 Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in 8 gleichen Jahresraten. Es wird eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % pro Monat vom Fördernehmer erhoben, beginnend einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

4.5
Die insgesamt für das Vorhaben gewährten Finanzierungshilfen dürfen den von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Subventionswert nicht überschreiten.

5
Antrags- und Refinanzierungsverfahren

5.1
Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank).

5.2
Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über ein Zentralinstitut - an die NRW.BANK.

5.3
Die Hausbank übersendet zwei Ausfertigungen des Antrages an die zuständige Bezirksregierung zur Abgabe einer Stellungnahme.

5.4
Die NRW.BANK kann nach Eingang einer befürwortenden Stellungnahme der Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des von ihr an den Endkreditnehmer auszureichenden zinsgünstigen NRW-Kredit zusagen. Die "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite" aus dem Gewässergüteprogramm-gewerblich sind zum Bestandteil der Zusage zu machen.

5.5
Die NRW.BANK darf keine Zusage über einen zinsgünstigen NRW-Kredit erteilen, wenn die Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Sie hat die Hausbank darüber zu unterrichten.

6
In-Kraft-Treten

Das Programm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 außer Kraft.

MBl. NRW. 1990 S. 994, geändert durch RdErl. v. 10.8.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1636), 8.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1413), 24.3.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 532), 12.11.2001 (MBl. NRW. S. 1626), 31.8.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1148), 18.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 894), 21.10.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 709).