Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 30.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 354).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschl. Talsperren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 3 -2211 - 22609, III B 4 - 4000 – 22250 v. 13.3.1990

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschl. Talsperren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 3 -2211 - 22609, III B 4 - 4000 – 22250 v. 13.3.1990

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen des Wasserbaus einschl. Talsperren

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III B 3 -2211 - 22609, III B 4 - 4000 – 22250
v. 13.3.1990

Übersicht

1          Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2          Gegenstand der Förderung

2.1       Untersuchungen, Erhebungen, Planungen

2.2       Talsperren

2.3       Wasserbau

3          Zuwendungsempfänger

4          Zuwendungsvoraussetzungen

5          Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1       Zuwendungsart

5.2       Finanzierungsart

5.3       Form der Zuwendung

5.4       Bemessungsgrundlage

5.4.1    Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1 Untersuchungen, Erhebungen, Planungen

5.4.1.2 Talsperren

5.4.1.3 Wasserbau

5.4.2    Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.2.1 Talsperren

5.4.2.2 Wasserbau

5.4.3    Fördersätze

5.4.4    Bagatellgrenze

6          Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7          Verfahren

7.1       Antragsverfahren

7.2       Bewilligungsverfahren

7.3       Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.4       Verwendungsnachweisverfahren

7.5       Zu beachtende Vorschriften

8          Schlussbestimmungen

Anlagen:

Muster 1: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Muster 2: Zuwendungsbescheid (Projektförderung)

Muster 3: Änderungs-/Fortschreibungs-Zuwendungsbescheid

Muster 4: Mittelanforderung

Muster 5: Verwendungsnachweis

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Mittel werden nach wasserwirtschaftlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung übergeordneter Gesichtspunkte vergeben.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Untersuchungen, Erhebungen und Planungen für Maßnahmen der Nummern 2.2 und 2.3 (Auftragsvergabe durch den Zuwendungsempfänger)

2.2
Talsperren
Bau und Erweiterung von Talsperren, Anpassung bestehender Anlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.).

2.3
Wasserbau
Hochwasserschutz, wasserbauliche Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, einschließlich Grunderwerb.

Werden Maßnahmen des Wasserbaus in einem Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, können sie nach diesen Richtlinien gefördert werden, wenn sie sich in ihren Auswirkungen wesentlich über den Bereich des Flurbereinigungsgebietes hinaus erstrecken (überörtliche wasserwirtschaftliche Maßnahmen). In besonders gelagerten Fällen kann der vorzeitige Grunderwerb nach Maßgabe meiner Entscheidung gefördert werden.

3
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und sonstiger Gebietskörperschaften); juristische Personen des Privatrechts nur für Maßnahmen nach Nummer 2.2.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei Talsperren müssen die Größe des Hochwasserschutzraumes und dessen Bewirtschaftung von der zuständigen Wasserbehörde zumindest vorläufig festgesetzt worden sein.

4.2
Maßnahmen des Wasserbaus müssen meiner „Richtlinie für naturnahen Ausbau und Unterhaltung der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ vom 01.09.1989 (SMBl. NRW. 772) und meinem RdErl. vom 25.11.1984 (SMBl. NRW. 791) „Naturschutz und Landschaftspflege im wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen“ entsprechen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1.
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2.
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3.
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4.
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1
Untersuchungen, Erhebungen und Planungen

5.4.1.1.1
Untersuchungen und Erhebungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die Wasserwirtschaft soweit es keine gewässerkundlichen Daueraufgaben sind; Planungen von Talsperren sowie Planungen größeren Umfanges für den naturnahen Ausbau von Wasserläufen, von Hochwasserschutzmaßnahmen, insbesondere von Deichbauten und Hochwasserrückhaltebecken.

Die Ausgaben für die vorstehenden Maßnahmen können nur nach meiner vorherigen Zustimmung als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.4.1.1.2
Planungen von Einzelmaßnahmen, Bauentwürfe, Ergänzungs- und Erweiterungsentwürfe, soweit sie Grundlage der Bauausführung sind und mit ihr in zeitlichem Zusammenhang stehen.

5.4.1.1.3
Bestandspläne

5.4.1.2
Talsperren

5.4.1.2.1
Hochwasserschutzraum
Ausgaben für Bau und Erweiterung von Talsperren mit den dazugehörigen Uferstreifen und Randwegen entsprechend dem genehmigten Plan, einschließlich der erforderlichen Nebenmaßnahmen und -anlagen sowie des Grunderwerbs ohne den zusätzlichen Grunderwerb für die Schutzzone I und ohne die Maßnahmen, die ausschließlich dem Betrieb des Trinkwassernutzraumes dienen.

Der Bemessungsanteil errechnet sich aus dem Verhältnis des Hochwasserschutzraumes zum Gesamtstauraum.

5.4.1.2.2
Folgemaßnahmen
a) Ausgleich der bei Bau, Erweiterung oder Anpassung der Talsperre unmittelbar eingetretenen Eingriffe in die Natur und Landschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes - LG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NRW. S. 734) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, SGV. NRW. 791).

b) Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen an nicht schutzbedürftigen Talsperren, um diese der Bevölkerung in geeigneter Weise zugänglich zu machen, wie Zufahrts- und Wanderwege, Sport-, Spiel- und Erholungseinrichtungen einschl. der erforderlichen Nebenanlagen und der Bepflanzung.

Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung an schutzbedürftigen Talsperren, wie Anbinden von vorhandenen Wanderwegen, Bau von Ruhebänken, Aussichtstürmen, Schutzhütten, Rastplätzen, Rundwanderwegen, Toilettenanlagen (grundsätzlich nur in Verbindung mit vorhandenen Betriebsgebäuden), ggf. Parkplätzen, im jeweils notwendigen Mindestumfang, einschl. der erforderlichen Nebenanlagen und Bepflanzungen.

5.4.1.2.3
Anpassung an die a.a.R.d.T.
Ausgaben für
- die Wiederherstellung der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit von Absperrbauwerken
- die erstmalige Installation von Mess- und Kontrolleinrichtungen
- die Anpassung der Entlastungs- und Betriebseinrichtungen aufgrund veränderter hydrologischer und hydraulischer Annahmen
- die ökologische Anpassung von Talsperren in ihre unmittelbare Umgebung.

5.4.1.2.4
Die Förderung nach Nummer 5.4.1.2.1 und 5.4.1.2.2 schließt nachfolgende Ausgaben ein, wenn sie nach Größe und Ausstattung unabweisbar erforderlich sind.

Betriebsgebäude, Bauhöfe, Dienst- und Werkdienstwohnungen, Garagen (ohne Inventar), soweit sie in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem Vorhaben oder dessen Folgemaßnahmen stehen.

5.4.1.3
Wasserbau
Ausbau zu naturnahen Gewässern und Bau von Hochwasserrückhaltebecken, einschl. der Bepflanzung und Anlegen von Uferwegen. Ausgaben für die Pflege der Bepflanzung können für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren seit der Abnahme als zuwendungsfähig berücksichtigt werden. Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung der Gewässer, der Erwerb von Uferrandstreifen; Hochwasserschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Hochwasserschadensbeseitigung an Gewässern und Hochwasserrückhaltebecken; Deichbauten; Grunderwerb im Umfang der endgültig benötigten Flächen. Anlegen von Fischtreppen, Fischpässen, Fischunterständen und Flachwasserzonen für Laichplätze. Nummer 5.4.1.2.4 gilt entsprechend.

5.4.1.4
Sonstiges
Sofern Planung, Bauüberwachung und Bauoberleitung durch den Zuwendungsempfänger selbst erbracht werden, sind hierfür 70 v. H. der sich nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ergebenden Vergütungssätze (ohne Mehrwertsteuer) als zuwendungsfähig anzuerkennen.

5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
1. Unterhaltung der Anlagen, insbesondere Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Material und Fahrzeugen für diesen Zweck.
2. Provisorische Einrichtungen
3. Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt (z. B. Bergbau, Bundesbahn, Straßenbau, Städtebau, Bund, Industrie).

5.4.3
Fördersätze
Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach
Nummer 5.4.1.1: 40 v. H. bis 80 v. H.
Nummer 5.4.1.2.1: 40 v. H. bis 80 v. H.
Nummer 5.4.1.2.2: 40 v. H.
Nummer 5.4.1.2.3: 40 v. H.
Nummer 5.4.1.3: 40 v. H. bis 80 v. H.

Werden Maßnahmen des Wasserbaues in Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, ist der maßgebliche Fördersatz für die zuwendungsfähigen Ausführungskosten im jeweiligen Flurbereinigungsverfahren abzustimmen. Der für Maßnahmen nach Nummer 5.4.1.3 geltende Fördersatz darf nicht überschritten werden.

5.4.4
Bagatellgrenze
Zuwendungen unter 5.000 Euro werden nicht gewährt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1. Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde abweichend von Nummer 5.11 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um jeweils mehr als 10 v. H., mindestens aber mehr als 50.000 Euro, unverzüglich anzuzeigen.

2. Als Zweckbindungsfrist sind für Gebäude mindestens 25 Jahre und für bewegliche Gegenstände mindestens 5 Jahre vorzusehen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Träger des Vorhabens nach Muster 1 der Bezirksregierung über das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA) in dreifacher - bei Talsperren in vierfacher - Ausfertigung vorzulegen.

7.1.2
Das StUA legt den Antrag nach Prüfung der Bezirksregierung vor.

Neben dem in Nummer 3.4 VV bzw. 3.3 VVG zu § 44 LHO geforderten Umfang ist insbesondere zu prüfen,
- ob die Maßnahme mit dem geprüften bzw. genehmigten oder planfestgestellten Entwurf übereinstimmt
- ob die für die Aus- und Durchführung vorgesehenen Fristen angemessen sind.

7.1.3
Für Talsperrenmaßnahmen sind mir die geprüften Antragsunterlagen mit Angabe der vorgesehenen Höhe der Zuwendungen rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

7.2.2
Die Bezirksregierung bewilligt die Zuwendung und erteilt unter Verwendung des Musters 2 einen Zuwendungsbescheid und des Musters 3 einen Änderungs-Zuwendungsbescheid oder für Maßnahmen, die nicht innerhalb von fünf Jahren fertiggestellt werden, einen Fortschreibungs-Zuwendungsbescheid.

7.2.3
Bei Bewilligung einer Zuwendung müssen - soweit erforderlich - vorliegen:
a) ein vom zuständigen StUA geprüfter Entwurf, einschl. Kostenberechnung,
b) ein von der zuständigen Behörde genehmigter (z. B. Baugenehmigung) oder planfestgestellter Entwurf,
c) bei Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, zumindest die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246) in der jeweils geltenden Fassung.

7.2.4
Über die Förderung von Maßnahmen des Wasserbaus in Flurbereinigungsverfahren entscheidet die Bezirksregierung im Einvernehmen mit der Oberen Flurbereinigungsbehörde.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach Muster 4 über das StUA (baufachliche Prüfbehörde) an die Bewilligungsbehörde zu richten.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger haben den Nachweis der Verwendung nach Muster 5 dieser Richtlinien zu führen. Sofern ein Zwischennachweis zu erbringen ist, ist das Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest-Bau zu verwenden.

Die Verwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde über das zuständige StUA vorzulegen. Dieses hat seine baufachliche Stellungnahme und seinen Prüfungsvermerk (Nr. 12.2 VV bzw. 11.2 VVG) beizufügen.

Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 VV und VVG zu § 44 LHO ist das zuständige StUA.

7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Maßnahmen, für die nach meinem RdErl. v. 01.08.1984 (MBl. NRW. S. 1062), zuletzt geändert durch RdErl. v. 01.02.1989 (MBl. NRW. S. 327) ein Zuwendungsbescheid erteilt worden ist, sind nach letztgenannten Richtlinien abzuwickeln.

MBl. NRW. 1990 S. 1464, geändert durch RdErl. v. 1.8.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 1192), 12.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1626)


Anlagen: