Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte (Richtl. Venv.AbwAbg) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 13. 5. 1983 - III C 6 - 8056/1 - 30090¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte (Richtl. Venv.AbwAbg) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 13. 5. 1983 - III C 6 - 8056/1 - 30090¹)

172.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1986 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

13. 5. 83 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte

(Richtl. Venv.AbwAbg)

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten v. 13. 5. 1983 - III C 6 - 8056/1 - 30090¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist gemäß § 13 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vom 13. September 1976 (BGB1. I, S. 2721 ff.) sowie §§ 81 bis 84 des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77) zweckgebunden zu verwenden.

12 Aus dem um den Verwaltungsaufwand entsprechend § 82 LWG verminderten Abgabeaufkommen einschließlich der Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, sind unter Berücksichtigung

- örtlicher und regionaler -Schwerpunkte für die Sanierung von Gewässern und

- sektoraler Schwerpunkte der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren

Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu fördern. Dabei sind die in Bewirtschaftungsplänen (§ 36 b Wasserhaushaltsgesetz - WHG -, § 21 LWG) vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen.

1.3 In Erfüllung der in 1.1 genannten gesetzlichen Vorschriften gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (W) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) zu § 44 LHO (WG).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind der Neubau, die Erweiterung oder Verbesserung von

2.1 Abwasserbehandlungsanlagen gem. § 2 Abs. 3 AbwAG.

Zur Abwasserbehandlungsanlage zählen bauliche und betriebliche Einrichtungen und Einrichtungen zur Überwachung des Betriebes und der Reinigungsleistung.

22 Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers (Regenwasserbehandlungsanlagen).

Als Regenrückhaltebecken gelten auch Kanalstauräume.

2.3 Ring- und Auffangkanälen an Talsperren und . Seeufern sowie von Hauptverbindungssammlern, einschl. der notwendigen Sonderbauwerke (Pumpwerke, Düker u. ä.), die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen oder Einzelbehandlungsanlagen entbehrlich machen.

2.4 Verbindungs- und Zuleitungssammler, Hauptsammler, Ableitungskanäle

2.5 Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms und

2.6 Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung.

2.7 Forschung und Entwicklung von • Anlagen oder 7*70 Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte. l l *•

3 Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen für Anlagen gem. Nrn. 2.1 und 22 können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Anforderungen der wasserrechtlichen Zulassung zur-Einleitung ins Gewässer erfüllt werden.

Zuwendungen für Anlagen nach Nr. 2.3 können nur gewährt werden, wenn das Abwasser in einer ausreichend bemessenen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt oder die ausreichend bemessene Abwasserbehandlungsanlage etwa gleichzeitig mit der Fertigstellung der zu fördernden Kanalisationsanlagen in Betrieb genommen wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Proj ektf örderung

5.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuwendungen werden grundsätzlich als Darlehen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben jeweils in der Reihenfolge der Dringlichkeit der zu fördernden Maßnahmen gewährt Zuweisungen und Zuschüsse können ausnahmsweise für die Anteile von Anlagen gemäß Nr. 2.1 gewährt werden, die die Schädlichkeit des Abwassers in einem Umfang vermindern, beseitigen oder verhindern, der über die Mindestanforderungen des § 7 a Abs. l des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgeht, sowie für Maßnahmen nach Nr. 2.'/.

5.4 Bemessungsgrundlagen

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei den unter den Nrn. 2.1 bis 2.6 aufgeführten Maßnahmen sind zuwendungsfähig die Ausgaben

5.4.1.1 für Planungen von Einzelmaßnahmen, Bauentwürfe, Ergänzurigs- und Erweiterungsentwürfe soweit sie Grundlage der Bauausführung sind,

5.4.1.2 für Baugrunduntersuchungen,

5.4.1.3 für Bau-und Oberbauleitung,

5.4.1.4 für den Bau der Anlage und für die Erstbeschaffung der maschinellen Einrichtungen,.

5.4.1.5 für die Zuwegung,

5.4.1.6 für die Umfriedung und die landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks, die aus Immis-sions- oder Landschaftsschutzgründen im bestandskräftigen landschaftspflegerischen Begleitplan gefordert werden,

5.4.1.7 für die Erstbeschaffung von Geräten und Einrichtungsgegenständen zum Betrieb und zur Funktionsüberwachung der Anlage.

5.4.1.8 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.7 sind zuwendungsfähig die nach Prüfung des Vorhabens vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anerkannten Ausgaben.

5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für:

5.4.2.1 Maßnahmen oder Anteile von Maßnahmen zur Beseitigung von Niederschlagswasser von Verkehrsflächen.

5.4.2.2 Grundstückskläreinrichtungen z. B. Kleinkläranlagen.

') MBl. NW. 1983 S. 854, geändert durch RdErl. v. 24. 5. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 681), 8. 8. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 1324), 29. 1. 1986 (MB1. NW. 1988 S. 216).

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172.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1986 = MB1. NW.Nr.24einschl.)

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5.4.2.3 Provisorische Einrichtungen

5.42.4 Ersatz bestehender Anlagen oder Anlageteile ohne Verbesserung der Wirksamkeit

5.4.2.5 Grunderwerb sowie die Ausgaben, um das Grundstück für die Durchführung der Maßnahme herzurichten sowie

5.4.2.6 Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbssteuern, Notarkosten, Gerichtskosten, Finanzierungskosten, Versicherungen, Baüzinsen, Baunebenkosten, Vermessungskosten, .Kosten der Abschreibung, Kosten für Bestandspläne, Mehrkosten infolge bergbaulicher Einwirkungen u. a.

5.4.3 Höhe der Zuwendung 5.4.3.1 Darlehn, zinslos

Förderungsrahmen: 40 v. H. bis 80 v. H-.

Bagatellgrenze: DM 10000,-

Darlehnskonditionen

Für Zuwendungsempfänger gelten folgende Bedingungen:

Bearbeitungskosten • für die bankmäßige Abwicklung:

Für außergemeindliche Darlehensnehmer

1,5 v.H. p.a.

Für gemeindliche Darlehens- • nehmer und für Wasserverbände in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Darlehensnehmer 0,75 v.H. p.a.

des jeweiligen Restkapitals.

Auszahlung: Das Darlehn wird mit 100% ausgezahlt.

Tilgung: 4,35 v. H. p. a.

Die Darlehenslaufzeit beträgt 25 Jahre einschließlich - mindestens - 2 tilgungsfreier Jahre. Die tilgungsfreien Jahre beginnen mit dem 16. 2. bzw. 16. 8. nach Auszahlung des Darlehns - ggf. des 1. Teilbetrags.

Fristen für Tilgung:

Die Tilgung ist jeweils zum 15.2. und 15. 8. jeden Jahres fällig.

Vorzeitige Rückzahlung: Der Schuldner ist berechtigt, das Darlehn vorzeitig ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 10000,- DM zu den Leistungsterminen zurückzuzahlen.

5.4.32 Zuweisung und Zuschuß

Förderungsrähmen: 40 v. H. bis 80 v. H. Bagatellgrenze: 10000,-DM

Bearbeitungskosten für die bankmäßige Abwicklung:

Außergemeindliche Zuwendungsempfänger, mit Ausnahme von Wasserverbänden in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts, haben für die bankmäßige Abwicklung einmalig Bearbeitungskosten von 0,75 v.H. des Zuschußbetrages zu zahlen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Gewährung von Darlehn ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, auf der Grundlage und in Durchführung des Zuwendungsbescheides mit dem von ihm benannten Kreditinstitut (Hausbank) gemäß den Darlehnskonditionen und den Allgemeinen Bestimmungen für die bankmäßige Abwicklung von Zuwendungen (Hausbankverfahren) einen Darlehnsvertrag abzuschließen. In den Darlehnsvertrag ist die Nebenbestimmung aufzunehmen, daß die Darlehensgewährung. ganz oder teilweise in dem Maße entfällt, wie der Zu-

wendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen wird.

6.2 Bei der Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen erfolgt die Auszahlung durch die von dem Zuwendungsempfänger benannte Hausbank. Bei Zuschüssen ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, der Hausbank die notwendigen Siche-'rüngsrechte zur Verfügung zu stellen.

6.3 Soweit ein Gegenstand einem anderen als dem , vorgesehenen Zweck zugeführt werden kann, ist im Zuwendungsbescheid eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Diese beträgt

- für Anlagen gemäß Nr. 2.1 die Läufzeit des Darlehns, mindestens aber 10 Jahre,

- für Anlagen bzw. Maßnahmen der Nrn. 2.2 bis 2.6 mindestens 25 Jahre,

' - für bewegliche Gegenstände mindestens 5 Jahre.

6.4 Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 5.11 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um jeweils mehr als 10 v. H., mindestens aber mehr als 100000,- DM, unverzüglich anzuzeigen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Der schriftliche Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist vom Träger der Maßnahme dem Regierungspräsidenten über das zuständige Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft unter Verwendung des Musters der Anlage l, in vierfa- Anlage i eher Ausfertigung vorzulegen (1. Ausfertigung für den Regierungspräsidenten, 2. Ausfertigung für das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, 3. Ausfertigung für Maßnahmeträger nach Bewilligung, 4. Ausfertigung für die Westdeutsche Landesbank, Girozentrale (Landesbank), nach Bewilligung.

Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß das Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) bereit ist, das Darlehn/Zuschuß unter seinem Obligo - bei gemeindlichen Zuwendungsemp- ^^ fängern und Wasserverbänden ohne Obligo - unter ^^k Beachtung dieser Richtlinien und der Allgemeinen ^^ Bestimmungen für die bankmäßige Abwicklung •von Zuwendungen (Hausbankverfahren) dem An- ^^ tragsteiler zur Verfügung zu stellen. ^p

7.12 Das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft legt den Antrag nach Prüfung dem Regierungspräsidenten vor.

Neben dem in Nr. 3.4 VV bzw. 3.3 WG zu § 44 LHO geforderten Umfang ist insbesondere zu prüfen, ob

7.1.2.1 die Maßnahme mit dem geprüften bzw. genehmigten oder planfestgestellten Entwurf übereinstimmt und

7.1.2.2 die für die Aus- und Durchführung vorgesehenen Fristen angemessen sind.

7.1.3 Für die unter Nr. 2.7 aufgeführten Maßnahmen sind Zweck und Ziel des Vorhabens sowie der vorgesehene Zeitraum der Durchführung und die Kosten vom zuständigen Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft zu begutachten: sodann ist das Vorhaben dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter Beifügung prüffähiger Unterlagen über den Regierungspräsidenten rechtzeitig vor dem vorgesehenen Bewilligungstermin vorzulegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörden sind die Regierungspräsidenten.

170.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.ll.l985=MBl. NW.Nr.69einschl.) 13.5.83(2)

7.2.2 Der Regierungspräsident - obere Wasserbehörde - 7/2 bewilligt unter Zugrundelegung des vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen Förderungsprogramms eine Zuwendung unAnlage 2 ter Verwendung des Musters der Anlage 2.

Der Regierungspräsident hat eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides und des geprüften Antrages ohne Anlagen der Landesbank zu übersenden.

7.2.3 Bei Bewilligung einer Zuwendung müssen - soweit erforderlich - vorliegen:

- ein von der zuständigen Behörde genehmigter oder rechtskräftig planfestgestellter Entwurf,

- die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9 a WHG oder

- die wasserrechtliche Zulassung nach § 7 WHG.

7.3 Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungsbeträgen ist (in doppelter Ausfertigung) an die Hausbank zu richten. Diese leitet eine Ausfertigung an das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft weiter und prüft, ob gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für die Hausbank die . Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.

Das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft teilt das Ergebnis der fachtechnischen Prüfung der Hausbank mit. Bestätigt das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, daß auch die fachtechnischen Voraussetzungen für die Auszah-> lung vorliegen, fordert die Hausbank die Mittel bei der Landesbank an.

Von der erfolgten Auszahlung erhalten der Regierungspräsident und das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Mitteilung durch die Landesbank.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis und der im außergemeindlichen Bereich erforderliche Zwischennach-

AnlageS weis sind nach den Mustern der Anlagen 3 und 4

Anlage 4 dem Regierungspräsidenten über das zuständige Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft vorzulegen. Dieses hat seine baüfachliche Stellungnahme (Nr. 6.9 Wbzw. 6.8 WG) und seinem Prüfungsvermerk (Nr. 12.2 W bzw. 11.2 WG) beizufügen.

Der Regierungspräsident hat nach Prüfung des Verwendungsnachweises sein Ergebnis der Landesbank mitzuteilen und das weitere zu veranlassen.

Zuständige Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nr. 6.1 W und WG zu § 44 LHO ist das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W bzw. WG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 13. Mai 1983 in Kraft.


Anlagen: