Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.11.2001 - MBl.NRW. S. 1626.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 2. 1989 -III B 6 - 6053/1 - 32833 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 2. 1989 -III B 6 - 6053/1 - 32833 ¹)

197. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

1. 2. 89 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung von öffentlichen

Abwasserbeseitigungsanlagen

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 2. 1989 -III B 6 - 6053/1 - 32833 ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. .

1.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2, die bis zum 31. Dezember 1996 begonnen worden sind, finden die Vorschriften der Nummern 1.3 W und WG keine Anwendung.

Aus der Maßnahmendurchführung erwächst faktisch und rechtlich kein Anspruch auf Förderung. Im Fall der Zuwendungsgewährung richtet sich die Höhe der Förderung nach dem Finanzierungsplan zu Beginn der Maßnahme.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Neubau, Erneuerung (Ersatz abgängiger Anlagen), Erweiterung oder Verbesserung von

2.1.1 Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 51 Abs. 3 LWG (hierzu gehören auch Regenwasserbehandlungsanlagen)

2.1.2 Anlagen zur Behandlung von Klär- und Fäkal-schlamm,

2.1.3 Kanalisationsanlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, einschließlich Hauptsammler und aller Sonderbauwerke wie z.B. Pumpwerke und Regenbecken.

22 Erfassung des Zustandes von Kanalisationsanlagen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

32 Sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung für die Gemeinden oder für Gemeindeverbände im Rahmen des § 53 Abs. l LWG durchführen.

)

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart Projektförderung

45 , Finanzierungsart

45.1 Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 22

422 Anteilfinanzierung für alle übrigen Maßnahmen

4.3 Form der Zuwendung Zuweisung/Zuschuß

4.4 Bemessungsgrundlage 4.4.1 Zuwendungsfähig sind

4.4.1.1 die Ausgaben für die baulichen und betrieblichen Einrichtungen von öffentlichen Abwasseranlagen (hierzu gehören auch die Ausgaben, um ein Grundstück für die vorgesehene Nutzung vorzubereiten, soweit diese in unmittelbarem zeitlichen Zusam-

menhang mit der Durchführung der Baumaßnahme anfallen) sowie von Einrichtungen zur Überwachung des Betriebes der Anlagen, die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Zuwendungsempfängers notwendig sind, sowie die notwendige Wiederherstellung bestehender funktionstüchtiger Hausanschlüsse,

•4.4.15 die Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 22 entsprechend dem vom Ministerfür Umwelt, Raumordnung und ' Landwirtschaft herausgegebenen Musterleistungsverzeichnis

" 4.4.1.3 eine Pauschale in Höhe von 7 v. H. der kassenwirksamen zuwendungsfähigen Ausgaben zur Abgeltung der Ingenieurleistungen gemäß HOAI.

4.4.1.4 Soweit abwassertechnische Maßnahmen in Altlastengebieten durchgeführt werden, bleibt eine Förderung nach den Vorläufigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung von Altlasten unberührt.

4.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

4.4.2.1 Die Erschließung neuer kommunaler Baugebiete sowie Hausanschlüsse (Erstanschlüsse),

4.4.2.2 Abwasserbeseitigung von geschlossenen durch Bauleitplan ausgewiesenen bestehenden Industrie-und Gewerbegebieten, von Anlagen des Bundes sowie von Baugebieten, in denen Träger der Maßnahme nicht eine Gemeinde .oder ein Gemeindeverband ist,

4.4.2.3 Grundstücks- und Betriebskläreinrichtungen,

4.4.2.4 Unterhaltung bestehender Anlagen, insbesondere Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Material und Fahrzeugen für diesen Zweck,

4.45.5 Anteile für die Abwasserbeseitigung zugunsten Dritter, wenn der Einzelanteil 100 Einwohnergleichwerte übersteigt, soweit es sich nicht um öffentliche Einrichtungen des Landes oder eines Zuwendungsempfängers nach Nummer 3.1 oder um soziale gemeinnützige Einrichtungen handelt Der Anteil kann unter Würdigung aller Umstände geschätzt werden.

4.4.2.6 Erwerb der Verfügbarkeit, eines Grundstücks und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten.

4.4.2.7 Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen, Vermessungskosten, Baunebenkosten (Nr. 4.4.1.3 bleibt unberührt), Finanzierungskosten, Bauzinsen, Kosten für Bestandspläne, Mehrkosten infolge bergbaulicher Einwirkungen, soweit diese 1,5% der Gesamtkosten übersteigen.

4.5 Höhe der Zuwendung

4.5.1 Werden Teilmaßnahmen mit. unterschiedlichen Fördersätzen als Gesamtmaßnahme gefördert, ist ein mittlerer gewichteter ganzzahliger Fördersatz zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des mittleren Fördersatzes sind Schätzungen des Kostenanteils der einzelnen Teilmaßnahme an die Ge-samtmaßnahme mit der Genauigkeit von ± 10 v. H. zulässig.

4.6 Fördersätze

4.6.1 Für alle Anlagen und Einrichtungen zur Phosphorelimination, soweit diese bis 31. 12. 1992 in Betrieb genommen werden: 50%

4.6.2 Für alle Anlagen und Einrichtungen zur Nitrifika-tion und Denitrifikation, soweit sie zusammen durchgeführt werden

a) Vorzieheffekt

umweltpolitische •

Sonderförderung = 30%

bei Inbetriebnahme bis 1992

772

•) MBl. NW. 1989 S. 181, geändert durch RdErl. v. 30. 4. 1990 (MBL NW. 1990 S. 589).

1. 2. 89 (1)

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

772

umweltpolitische Sonderförderung = 25% bei Inbetriebnahme .

umweltpolitische Sonderförderung = 20% bei Inbetriebnahme

von 1993 bis 1995

von 1996 bis 1999

b) Zuschläge

1. Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft und einer Lastzahl über 2,50 = 10%

2. Gemeinden mit '

einer Lastzahl über 3,50

= 10%

4.6.3 Werden nur Maßnahmen zur Nitrifikation ohne Denitrifikation durchgeführt, fallen diese unter Nummer 4.6.6.

4.6.4 Für Maßnahmen zur Erneuerung und/oder zur Verbesserung von bestehenden Kanalisationsanlagen nach Nummer 2.1.3 in Gebieten, in denen eine Bergsenkung vom Landesoberbergamt festgestellt ist, oder/und in Gebieten mit, über den durchschnittlichen Umfang hinausgehenden Kriegsfolgeschäden, wird der Fördersatz nach Nummer 4.6.6 um 10% erhöht/ .

4.6.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 in Verbindung

mit Nummer 4.4.1.2 wird eine Pauschale in Höhe

, von 3- DM pro lfm untersuchten Kanals gewährt.

4.6.6 Für alle sonstigen Maßnahmen nach Nummer 2

a) Grundförderung = 20%

b) Zuschläge: . •

1. Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft und einer Lästzahl über 2,50 = 10%

2. Gemeinden mit

einer Lastzahl über 3,50 = 10%

4.6.7 Bagatellgrenzen

Zuwendungen unter 50000- DM für Maßnahmen nach Nummern 4.4.15 und 4.6.1 und unter 150000-DM für die übrigen Maßnahmen werden nicht gewährt.

4.6.7.1 Für Maßnahmen nach Nummer 4.6.5 - keine Baga-tellgrenze.

4.6.75 Für Maßnahmen nach Nummer 4.6.1 und für Kanalsanierungsmaßnahmen - 50 000 - DM.

4.6.7.3 Für alle übrigen Maßnahmen- 150000,- DM.

4.6.8 Lastzahl

Die Lastzahl wird landeseinheitlich nach dem Mu-

Aniagei ster ,der Anlage l ermittelt. Maßgebend ist die .Lastzahl, die für das der Bewilligung vorangehende Kalenderjahr ermittelt worden ist/Die so ermittelte Lastzahl gilt für die gesamte Dauer des Bestandes des Zuwendungsrechtsverhältnisses.

Anlage 7 Für 1989 wird bis zum 1. 7. 1989 die in der Anlage 7 genannte Lastzahl zugrunde gelegt. Danach gilt die Lastzahl nach Satz 1.

4.6.9 Bei der Förderung von Maßnahmen, an denen mehrere Gemeinden beteiligt sind, richtet sich der Fördersatz nach dem mit den angeschlossenen Einwohnern gewichteten Mittel der für die einzelnen Gemeinden zutreffenden Fördersätze. Die Zahl der angeschlossenen bzw. anzuschließenden Einwohner kann unter Würdigung aller .Umstände von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden.

4.7 Der Innenminister gibt das Verzeichnis der Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft den Regierungspräsidenten jährlich bekannt.

5 . Verfahren

5.1 Antragsverfahren

5.1.1 Der schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Träger des Vorhabens nach dem Muster der Anlage 2 dem Regierungspräsidenten Anlage 2 über das zuständige Staatliche Amt für Wasser-und Abfallwirtschaft (StAWA) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

5.15 Voraussetzung für eine Förderung ist, daß die Maßnahme mit dem geprüften bzw. genehmigten oder planfestgestellten Entwurf zur Aus- und Durchführung der Maßnahme übereinstimmt.

5.1.3 Das StAWA prüft zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die für die Aus- und Durchführung vorgesehenen Fristen mit dem Abwasserbeseitigungskonzept übereinstimmen.

5.2 Bewilligungsverfahren

55.1 Bewilligungsbehörden sind die Regierungspräsidenten

5.2.2 Der Regierungspräsident bewilligt die Zuwendung

unter Verwendung des Musters der Anlage 3. Anlage 3

5.2.3 Der Regierungspräsident kann bei noch nicht abschließend geprüften Anträgen im Einzelfall eine Förderzusage nach dem Muster der Anlage 4 ertei- Anlage 4 len. Diese Förderzusage ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.

Nach Vorlage der in der Förderzusage geforderten ^_ Bescheinigung bewilligt der Regierungspräsident ^A die Zuwendung und erteilt unter Verwendung des ^^ Musters der Anlage 3 einen Zuwendungsbescheid.

5.3 Anforderuhgs- und Auszahlungsverfahren ^B Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen (auch von Teilbeträgen) sind nach dem Muster der Anlage 5 an die Bewilligungsbehörde Anlage 5 zu richten.

5.4 Verwendungsnachweisverfahren

5.4.1 Der Nachweis der Verwendung ist über das StAWA

nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Anlage«

5.4.2 Von Zuwendungsempfängern nach Nummer 35 ist ebenfalls nur der einfache Verwendungsnachweis zu verlangen. Auf Zwischennachweise ist regelmäßig zu verzichten.

5.4.3 Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 W und WG zu § 44 LHO ist das zuständige StAWA.

;

5.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung ^^ der Zuwendung sowie für den Nachweis und die ^fe Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche ^^ Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten -^^ die W und WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen ^P Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6 Schlußbestimmungen

6.1 Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. Sie gelten auch für die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen und noch nicht entschiedenen Anträge. Die Karfalsanierung nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummern 2.1.3 und 4.6.4 wird erst ab einem späteren noch festzulegenden Zeitpunkt gefördert.

65 Die Vorläufigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen (RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1.8.1984 sind für Maßnahmen, die bis zum 31. 12. 1988 ganz oder teilweise gefördert worden sind, sowie für Maßnahmen zur . öffentlichen Wasserversorgung, für Talsperren, Wasserbau und Nutzungsentschädigungen weiter anzuwenden; sie treten im übrigen außer Kraft


Anlagen: