Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Übergangsregelung zum Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Gewässergüteprogramm - kommunal und Gewässergüteprogramm - gewerblich RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 3. 2000 - IV B 6 - 025 042 und IV B 6 - 025 043 ¹)

 

Historisch:

Übergangsregelung zum Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Gewässergüteprogramm - kommunal und Gewässergüteprogramm - gewerblich RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 3. 2000 - IV B 6 - 025 042 und IV B 6 - 025 043 ¹)

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24. 3. 00 (1) 249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)


Übergangsregelung

zum Programm

für die Gewährung von Finanzhilfen

des Landes Nordrhein-Westfalen

aus dem Gewässergüteprogramm

- kommunal und Gewässergüteprogramm -

gewerblich

RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 3. 2000 -

IV B 6 - 025 042 und IV B 6 - 025 043 ¹)

Im Zusammenhang mit der Einführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der „Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW" (IW) v. 20. 9. 1999 (MBl. NRW. S. 1175) werden für das Gewässergüteprogramm (GGP) folgende Regelungen eingeführt:

Förderungen aus dem „Programm für die Gewährung von Finanzierungshilfen des Landes NRW für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm kommunal (GGP kom.)" und dem „Programm für die Gewährung von Finanzierungshilfen des Landes NRW für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm gewerblich (GGP gew.)" erfolgen nur noch für Anträge, die bis zum 30. 6. 2000 bei der Investitions-Bank NRW eingehen.

Anträge auf Förderung im Rahmen des Programms IW, die bis zum 30. 6. 2000/bei der Investitions-Bank NRW eingehen und keine förderfähigen Vorhaben im Sinne der Richtlinie IW darstellen, können übergangsweise gemäß des GGP-kom. bzw. GGP-gew. gefördert werden.

Für Anträge im Rahmen des GGP gew., die vor dem 30. 6. 2000 bei der Investitions-Bank NRW eingehen, gilt weiterhin Punkt 2.41 der Richtlinie GGP gew., nach dem mit dem Vorhaben nach Eingang des Förderantrages bei der Investitions-Bank NRW begonnen werden darf.

Für Anträge im Rahmen des GGP gew., die vor dem 30. 6. 2000 bei der Investitions-Bank NRW eingehen, gilt weiterhin das Antrags- und Zusageverfahren entsprechend Punkt 5. der Richtlinie GGP gew. Nur in den Fällen, in denen sich der Antragsteller für das neue' ProgrammTW Förderbereich 1.1 (Zuschuss) entscheidet, ist ein neuer Antrag nach dem neuen Verfahren zu stellen (vgl. Richtlinie IW, Teil II., Förderbereich 1.1, Punkt 5.).

') MBl. NRW. 2000 S. 531.