Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 9.12.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Neubau und zur Erweiterung überbetrieblicher Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke in Gartenbau und Landwirtschaft (Bewässerungsrichtlinie) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-2 2276.40.21
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Neubau und zur Erweiterung überbetrieblicher Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke in Gartenbau und Landwirtschaft (Bewässerungsrichtlinie) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-2 2276.40.21
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen
zum Neubau und zur Erweiterung überbetrieblicher Einrichtungen
zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für
Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke
in Gartenbau und Landwirtschaft
(Bewässerungsrichtlinie)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-2 2276.40.21
Vom 14. März 2019
1
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlage
1.1
Das Land
gewährt Zuwendungen für die Durchführung von überbetrieblichen
wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in Gartenbau und Landwirtschaft nach Maßgabe
dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden
Fassung:
- § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und dem Runderlass des Finanzministeriums
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
1988 (BGBl. I S. 1055),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb
bestimmter Unternehmen (ABl. EU L 318 vom 17.11.2006,
S. 17).
1.2
Ein Anspruch
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand
der Förderung
2.1
Investitionen
zum Neubau und zur Erweiterung von überbetrieblichen Einrichtungen zur
Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Anlagen zur
Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke bis zur
Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz
einschließlich der Kosten für Planung, Beratung und Genehmigungen.
2.2
Nicht
förderfähig sind:
a)
der Bau von Verwaltungsgebäuden,
b)
die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
c)
die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
d) gewässerkundliche Daueraufgaben,
e)
institutionelle Förderungen,
f)
Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10 Prozent der
förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt,
g) einzelbetriebliche Maßnahmen und Investitionen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbänden und Wasser- und Bodenverbände.
4
Allgemeine
Zuwendungsvoraussetzungen
Technische Einrichtungen nach Nummer 2 dürfen nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und nur in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen.
5
Art und
Höhe der Zuwendung
5.1
Die
Zuwendungsart ist eine Projektförderung.
5.2
Die
Finanzierungsart ist eine Anteilsfinanzierung.
5.3
Die Zuwendung
erfolgt in Form eines Zuschusses.
5.4
Höhe der
Zuwendung
Die Förderung kann bis zu 70 Prozent der nach Abzug von Beiträgen Dritter anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die Bagatellgrenze des Zuschussbetrages beträgt 20 000 Euro.
Der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage beträgt 3 Millionen Euro.
Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 2,1 Millionen Euro.
5.4.1
Bemessungsgrundlage
sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Unbare Eigenleistungen, Skonti, Rabatte
und Kreditbeschaffungskosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
6
Allgemeine
Verpflichtungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
6.1
abweichend
von Nummer 5.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) und der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden
Wechsel der Nutzungsberechtigten und jede Änderung des Umfangs der geförderten
Maßnahme, mit dem Antrag auf Auszahlung, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen,
6.2
abweichend
von Nummer 7.5 der ANBest-G oder Nummer 6.8 der ANBest-P, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen
Unterlagen nach Abschluss der Maßnahme für technische Einrichtungen und Maschinen
für fünf Jahre und für Bauten und bauliche Einrichtungen für zwölf Jahre
aufzubewahren,
6.3
an der
fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und
den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
7
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
7.1
Die
Förderung von Maßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall,
dass
a)
technische Einrichtungen und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von fünf
Jahren ab Lieferung oder
b)
Bauten und bauliche Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren
nach Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
7.2
Kumulierbarkeit
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.
7.3
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
7.4
Der
Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der
Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch
die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten
Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu
Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt
Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der
Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird.
8
Verfahren
8.1
Der Antrag
auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn der Maßnahme bei der Direktorin
beziehungsweise dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter einzureichen. Die Nummer
1.3 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Verwaltungsvorschriften für
Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten.
8.2
Bewilligungsbehörde
ist die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
8.3
Für den
Antrag auf Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der
Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des
Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu §
44 der Landeshaushaltsordnung die ANBest-G oder die ANBest-P.
8.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
9
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 147, geändert durch Runderlass vom 13. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 895), 16. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1278).