Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW)
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige
und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen
(ZunA NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
IV-7 61.09.06.02-000005
1
Allgemeines
Das Land gewährt nach Maßgabe der
nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der
Abwasserbeseitigung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach
wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gemäß § 16 des Abwasserabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559).
2
Förderbereich 1: Industrielle und gewerbliche Abwasserbeseitigung
2.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen für
industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und verfahrensintegrierte
Abwassermaßnahmen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den
Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource
Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender
Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie der dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445), im Folgenden VV beziehungsweise VVG
zur LHO,
b) Verordnung (EU) Nummer Nr.
2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L,
2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO.
Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder produktionsintegrierte Maßnahmen, die
a) zu einer Vermeidung oder
Verringerung des produktionsspezifischen Abwasseranfalls von mindestens 40
Prozent bei wesentlichen Teilströmen durch verfahrensintegrierte Methoden wie
Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
b) im Abwasser des Betriebes zu
einer Reduzierung von mindestens 40 Prozent der Schadstofffrachten von
Spurenstoffen beziehungsweise von Industriechemikalien, die sich im
aufnehmenden Gewässer negativ auf die Gewässerqualität beziehungsweise auf die
Trinkwassergewinnung auswirken können, oder
c) zu einer Hygienisierung
des Abwassers zum Beispiel zur Verminderung von Legionellen oder anderen abwasserbürtigen Krankheitserregern
führen.
2.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger sind
a) gewerbliche Unternehmen des
privaten Rechts oder
b) Unternehmen und juristische Personen
des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch
Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag
darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die
Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder
die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin oder der
Antragsteller hat, soweit erforderlich, die Erklärung zur "De-minimis"–Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. Nr.
2023/2831 abzugeben und dem Förderantrag beizufügen.
Die Antragstellerin oder der
Antragsteller bestätigt im Rahmen der Antragstellung, dass im Rahmen der
gewerblichen Haupttätigkeit gehandelt wird und dass Zahlungen ausschließlich
auf das eigene Geschäftskonto erfolgen.
Bei Maßnahmen zur Reduzierung von
Schadstofffrachten nach Nummer 2.2 Buchstabe b ist die Erarbeitung neuer,
innovativer technischer Lösungen und deren Umsetzung in neue Produkte oder
Verfahren oder der Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue
Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung.
2.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als
Projektförderung.
2.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege
der Anteilsfinanzierung.
2.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
2.5.4
Bemessungsgrundlage
2.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben
für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen
betrieblichen Einrichtungen für die unter Nummer 2.2 genannten
Fördergegenstände.
2.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
a) notwendige Ersatzbeschaffungen
oder Ersatzbeschaffungen nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für
bestehende Anlagen oder Anlagenteile, auch wenn sich dadurch eine Verringerung des
Abwasseranfalls oder der Schadstofffrachten oder eine Hygienisierung
ergibt,
b) Umrüstung der Anlagen auf den
Stand der Technik im Sinne der Abwasserverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden
Fassung,
c) Unterhaltung und Betrieb von
Anlagen,
d) Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, zur Abgrenzung wird die Definition nach Nummer 1.3
Doppelbuchstabe dd der Mitteilung 2022/C 414/01 der
Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation“ vom 28. Oktober 2022 (ABl.
C 414 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, herangezogen,
e) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare
Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich
Bauzinsen, Grunderwerbkosten sowie Grunderwerbsnebenkosten,
f) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
g) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
h) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils
geltenden Fassung, dem Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung und dem Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise
Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel
landschaftspflegerischer Begleitplan,
j) Rückbaukosten, Abbruchkosten,
k) Ausgaben für
Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung und
l) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
2.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. „Nr. 2023/2831“ gewährt.
Sofern bei der jeweiligen
Zuwendung der Maximalbetrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. „Nr. 2023/2831“
innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten wird, beträgt die
Höhe der Zuwendung
a) für die Vermeidung oder
wesentliche Verringerung des Abwasseranteils nach Nummer 2.2 Buchstabe a
grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
b) für Maßnahmen nach Nummer 2.2
Buchstabe b oder die Hygienisierung nach Nummer 2.2
Buchstabe c grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine Abweichung von diesen
Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
Der bewilligte Zuschuss wird von
den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10
Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2005 (BGBI. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung abgezogen.
Gibt die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die
zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes
an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und
unterrichtet die Festsetzungsstelle im Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW, im Folgenden LANUV, entsprechend.
2.6
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für
Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-,
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, im Folgenden EMSR-Technik, zehn Jahre. Die
Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der
bewilligenden Stelle.
Sofern diese Frist unterschritten
wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der
Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der
Zweckbindungsfrist erstattet werden.
2.7
Verfahren
2.7.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu
stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
2.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der
örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist
Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK
so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die
Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweises bei der
bewilligenden Stelle vorzulegen ist.
In den Bewilligungsbescheid sind
die unter Nummer 2.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.
Kann die Maßnahme nicht
rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der
Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als
bewilligende Stelle aufgehoben werden.
2.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK
an die NRW.BANK zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer
10 der VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung von der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder über die
Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten. Der einfache
Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den
vorgegebenen Zielen ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem
Verwendungsnachweis darzulegen.
Die NRW.BANK reicht den
Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach
fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.
Die Auszahlung erfolgt nach
Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.
2.7.4 Überwachung und
Berichterstattung gemäß De-minimis-VO
Die Bewilligungsbehörde erfasst
Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1.
Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der
Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.
3
Förderbereich 2.1: Energie- und Ressourceneffizienz auf öffentlichen
Abwasseranlagen
3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen für
Energiesparmaßnahmen auf öffentlichen Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen in
Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere der Energieeffizienz, auf
der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der
dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und
b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission
vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die
finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl.
L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind
Maßnahmen zur Steigerung der Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienz.
Gefördert werden folgende
Maßnahmen:
a) Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz, wie die Errichtung eines Blockheizkraftwerks am Standort, die
Abwasserwärmenutzung in öffentlichen Abwasseranlagen, die Nutzung von
Bewegungsenergie, die Faulgaserzeugung mit anschließender energetischer
Nutzung, Faulgasverstromung durch den Einsatz von Mikroturbinen oder
Brennstoffzellen,
b) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
durch Austausch des gesamten Belüftungssystems und
c) Maßnahmen zum Phosphorrecycling
in kommunalen Kläranlagen, soweit diese im räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung stehen; die
abwasserbeseitigungspflichtige Zuwendungsempfängerin oder der
abwasserbeseitigungspflichtige Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3 muss die
Maßnahmen selbst durchführen.
Für Maßnahmen nach Satz 2
Buchstabe a muss es sich bei den abschließend aufgezählten Fördergegenständen
immer um erstmalig einzusetzende Aggregate oder Verfahren handeln.
Ebenso muss für Maßnahmen nach
Satz 2 Buchstabe a der Bezug zur Abwasserbehandlung beziehungsweise bei der Abwärmenutzung oder Nutzung von Bewegungsenergie zu
öffentlichen Abwasseranlagen gegeben sein.
3.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52
Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die
Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53
des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles Energieeffizienz ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele
des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der
Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourceneffizienz
oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges
Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
Für Maßnahmen in öffentlichen
Abwasseranlagen nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe a und b muss eine gutachterliche
Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen anhand einer Energieanalyse vorliegen, in
der die nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe a und b geplante Maßnahme sowie deren
Einsparpotenzial dokumentiert ist.
Die Maßnahmen zur
Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz dürfen dem Zweck der
Abwasserbeseitigung nicht zuwiderlaufen.
Maßnahmen nach Nummer 3.2 Satz 2
Buchstabe b sind nur als Kompensationsmaßnahme für einen gesteigerten
Energiebedarf im Zusammenhang mit dem Bau einer vierten Reinigungsstufe förderfähig.
Daher ist eine Antragstellung nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe b nur gemeinsam
mit einem Antrag nach Nummer 6.2 Satz 2 Buchstabe a möglich. Die Durchführung
beider Maßnahmen soll zeitgleich erfolgen.
Bei Maßnahmen zum
Phosphorrecycling ist ein Nachweis über die zulässige Verwertung des recycelten
Produkts, zum Beispiel nach Düngemittelrecht und durch Vorlage eines
entsprechenden Abnahmevertrags, vorzulegen. Sofern eine landwirtschaftliche
Verwertung nicht vorgesehen ist, ist die Zulässigkeit entsprechend nachzuweisen.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als
Projektförderung.
3.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege
der Anteilsfinanzierung.
3.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
3.5.4
Bemessungsgrundlage
3.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind notwendige
Ausgaben für die baulich erforderlichen Aus- oder Umrüstungsmaßnahmen
einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen der öffentlichen
Abwasseranlage, die in direkter Verbindung mit dem Fördergegenstand nach Nummer
3.2 stehen.
3.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Für Maßnahmen nach Nummer 3.2
Satz 2 Buchstabe a und c Ersatzbeschaffungen, auch wenn sich daraus eine
Energieeinsparung ergibt,
b) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
c) unbare Eigenleistungen, unbare
Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich
Bauzinsen,
d) Grunderwerbkosten und
Grunderwerbsnebenkosten,
e) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
f) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
g) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
h) Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz
beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum
Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,
i) für Maßnahmen nach Nummer 3.2
Satz 2 Buchstabe a und c Rückbaukosten, Abbruchkosten,
j) Ausgaben für
Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung,
k) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
3.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt für
Maßnahmen nach
a) Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe a
und b grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
b) Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe c
grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine Abweichung von diesen
Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
Für Maßnahmen nach Nummer 3.2 Satz
2 Buchstabe b wird der bewilligte Zuschuss von den mit der geschuldeten
Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des
Abwasserabgabengesetzes abgezogen.
Gibt die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die
zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes
an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und
unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.
3.6
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen
beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für EMSR-Technik 10 Jahre.
Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei
der bewilligenden Stelle.
Sofern diese Frist unterschritten
wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der
Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der
Zweckbindungsfrist erstattet werden.
3.7
Verfahren
3.7.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu
stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
3.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der
örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist
Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK
so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die
Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der
bewilligenden Stelle vorzulegen ist.
In den Bewilligungsbescheid sind
die unter Nummer 3.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.
Kann die Maßnahme nicht
rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid
nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle
aufgehoben werden.
3.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der
NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung
von Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung), Runderlass des
Finanzministeriums vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich
in zweifacher Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an
die NRW.BANK zu richten.
Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu dem
vorgegebenen Ziel der Energieeffizienz ist von der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder über die
Online-Förderportale der NRW.BANK gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der
Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.
Die NRW.BANK reicht den
Verwendungsnachweises an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach
fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.
Die Auszahlung erfolgt nach
Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.
4
Förderbereich 2.2: Konzepte zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und
Starkregen
4.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen für
die Erstellung eines Konzeptes zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser
und Starkregen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen,
insbesondere zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, auf der
Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) §§ 23 und 44 LHO sowie der
dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und
b) Richtlinie 2006/111/EG.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erstellung
eines Konzeptes zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen
(Schutzkonzept) gemäß den Vorgaben des Erlasses über die eingeführten
technischen Regeln für den Hochwasserschutz und die Starkregenvorsorge bei
Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen.
4.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52
Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46
und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige
muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept
verfügen.
Es sind die Vorgaben über die
technischen Regeln für den Hochwasserschutz und die Starkregenvorsorge bei
Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem technischen
Regelwerk DWA-M 103 „Hochwasserschutz von Abwasseranlagen“ (www.dwa.de) zu
berücksichtigen.
Die Erstellung eines Konzeptes zum
Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen (Schutzkonzept) ist
von einem externen Dritten durchzuführen.
4.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
4.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der
Anteilsfinanzierung.
4.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
4.5.4
Bemessungsgrundlage
4.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben
für die Erstellung eines Konzeptes zum Schutz von Abwasseranlagen vor
Hochwasser und Starkregen (Schutzkonzept).
4.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
a) unbare Eigenleistungen, unbare
Planungskosten,
b) Skonti, Rabatte,
c) die Mehrwertsteuer, sofern diese
als Vorsteuer abziehbar ist oder
d) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
4.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt in
den Antragsjahren 2023 bis 2026 grundsätzlich bis zu 50 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben, danach erfolgt keine Zuwendung mehr. Eine
Abweichung von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die
Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.
4.6
Verfahren
4.6.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu
stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
4.6.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der
örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist
Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung ist durch die NRW.BANK so zu
befristen, dass innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Bewilligung die
Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind und der Verwendungsnachweis bei
der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.
Kann die Maßnahme nicht
rechtzeitig fertig gestellt werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung
der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben
werden.
4.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der
NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG zu § 44 der LHO von der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher
Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu
richten.
Das Schutzkonzept ist von der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach
Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Prüfung des
Schutzkonzeptes erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksregierung anhand
der Vorgaben über die technischen Regeln für den Hochwasserschutz und die
Starkregenvorsorge bei Abwasseranlagen in NRW.
Die NRW.BANK reicht den
Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach
fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.
Die Auszahlung erfolgt nach
Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.
5
Förderbereich 2.3: Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
5.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen für
Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Bereich der
Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den
Klimaschutzzielen, insbesondere zur Begrenzung der negativen Folgen des
Klimawandels, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender
Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der dazugehörigen
VV beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Richtlinie 2006/111/EG und
c) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
5.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur
Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Bereich der Abwasserbeseitigung
durch Stärkung des lokalen naturnahen Wasserhaushalts und der Speicherung des
anfallenden Niederschlagswassers.
Gefördert werden:
a) Baumrigolen mit Speicherelement
mit einer Versickerung über eine Vegetationsfläche, die als belebte Bodenzone
wie eine Muldenversickerung ausgebildet ist,
b) Muldenversickerungsanlagen und
c) Mulden-Rigolen-Anlagen.
5.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger sind
a) Abwasserbeseitigungspflichtige
nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die
Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53
des
Landeswassergesetzes die Aufgabe
durchführen oder
b) Gemeinden, Gemeindeverbände,
Privatpersonen sowie juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen
Rechts.
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels ist im
Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die
Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes oder
die Ressourcen- und Energieeffizienz, sind zu berücksichtigen.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges
Abwasserbeseitigungskonzept verfügen, sofern er dazu verpflichtet ist ein
Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen.
Die Antragstellerin oder der
Antragsteller hat, soweit diese im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts
unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig ist, die Erklärung zur "De-minimis"-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr.
2023/2831 abzugeben und dem Förderantrag beizufügen.
Die Antragstellerin oder der
Antragsteller bestätigt im Rahmen der Antragstellung, dass im Rahmen der
gewerblichen, forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen
Haupttätigkeit gehandelt wird und dass Zahlungen ausschließlich auf das eigene
Geschäftskonto erfolgen.
Die Gewährung einer Zuwendung
erfolgt nur für die Abkopplung befestigter Flächen von der Mischkanalisation im
Bestand, nicht bei Neuerschließungen. Die Sanierung vorhandener Anlagen ist
ausgeschlossen. Der Zulauf zur Baumrigole mit Versickerung erfolgt über die
Vegetationsfläche, die als belebte Bodenzone ausgebildet ist.
Es werden Maßnahmen, die im vorgelagerten
Einzugsgebiet einer Mischwasserbehandlungsanlage liegen, mit einer
abgekoppelten Fläche von mindestens 3 000 Quadratmetern, gefördert.
Die Einhaltung der
wasserrechtlichen Vorgaben ist nachzuweisen.
Die Vorgaben des Runderlasses
„Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes“ vom 18.
Mai 1998 (MBl. NRW. S. 654, ber.
S. 918) in der jeweils geltenden Fassung und des DWA-A 138 zu „Planung, Bau und
Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ (www.dwa.de) sind
zu berücksichtigen.
5.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der
Anteilsfinanzierung.
5.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
5.5.4
Bemessungsgrundlage
5.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die
notwendigen Ausgaben für die Errichtung der baulichen Anlagen einschließlich
der Zuleitungen und der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen sowie für
Maßnahmen nach Nummer 5.2 Buchstabe a die Fertigstellungspflege für ein Jahr
durch ein Fachunternehmen.
5.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
a) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
b) unbare Eigenleistungen,
c) unbare Planungskosten,
d) Skonti, Rabatte,
Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
e) Grunderwerbkosten und
Grunderwerbsnebenkosten,
f) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
g) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer
Untersuchungen,
h) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz bzw.
Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel
landschaftspflegerischer Begleitplan,
j) Rückbaukosten, Abbruchkosten,
k) Ausgaben für
Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung und
l) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
5.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt. Sofern bei der Zuwendung der gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 genannte Maximalbetrag innerhalb von drei Jahren
je Unternehmen nicht überschritten wird, beträgt die Höhe der Zuwendung
grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine Abweichung von diesem
Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
Der bewilligte Zuschuss für
Maßnahmen nach Nummer 5.2 Satz 2 Buchstabe b und c wird von den mit der
geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des
Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3
oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.
Gibt die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die
zu verrechnenden Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des
Abwasserabgabengesetzes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.
5.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Ausgaben für Maßnahmen auf
Flächen, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut oder befestigt wurden,
sind nicht zuwendungsfähig.
In den Zuwendungsbescheid sind,
soweit zutreffend, folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:
Geförderte Anlagen sind nach den
Vorgaben behördlicher Zulassungen und nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Besonders hingewiesen
wird auf
a) die Grundsätze zur
Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers gemäß Runderlass
„Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26. Mai
2004 (MBl. NRW. S. 583) in der jeweils geltenden
Fassung,
b) den Runderlass
„Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes“,
c) dass der ungestörte
Niederschlagsabfluss vom Entwässerungspunkt zur Anlage zu erhalten ist und
d) dass die Versickerungsleistung
der Anlage zu erhalten ist.
5.7
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen
einschließlich Baumrigolen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und
EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des
Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.
Sofern diese Frist unterschritten wird, muss
von der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig
für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet
werden.
5.8
Verfahren
5.8.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu
stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
5.8.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der
örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist
Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung ist durch die NRW.BANK so zu
befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die
Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind und der Verwendungsnachweises bei
der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.
In den Bewilligungsbescheid sind
die unter Nummer 5.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.
Können die Maßnahmen nach Nummer
5.2 nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der
Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als
bewilligende Stelle aufgehoben werden.
5.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der
NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG zu § 44 LHO von der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher
Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu
richten.
Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den
vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem
Verwendungsnachweis darzulegen.
Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweis
an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung
leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.
Die Auszahlung erfolgt nach
Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.
5.8.4 Überwachung und
Berichterstattung gemäß De-minimis-VO
Die Bewilligungsbehörde erfasst
Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1.
Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der
Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.
6
Förderbereich 3: Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen
6.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für
Investitionsmaßnahmen mit zusätzlichen, fortschrittlichen Reinigungsverfahren
bei öffentlichen Kläranlagen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den
Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource
Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender
Regelungen:
a) §§ 23 und 44 LHO sowie der
dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und
b) Richtlinie 2006/111/EG.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind
Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Kläranlagen mit
fortschrittlichen Reinigungsverfahren, wie zum Beispiel Membrantechnologie,
Ozonung, Aktivkohle, UV-Verfahren oder anderen innovativen beziehungsweise
fortschrittlichen Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung.
Gefördert werden:
a) Maßnahmen zur Reduzierung von
Stoffeinträgen wie Mikroschadstoffe, zum Beispiel Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln, Bioziden,
Industriechemikalien, Arzneimitteln und Körperpflegeprodukten oder
b) Maßnahmen zur Hygienisierung des Abwassers, zum Beispiel zur Verminderung
von Legionellen oder anderen abwasserbürtigen
Krankheitserregern.
6.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52
Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46
und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.
6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im
Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die
Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder
die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges
Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
Es sind Verfahren zu wählen, die
eine achtzigprozentige Elimination von Mikroschadstoffen erwarten lassen.
6.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als
Projektförderung.
6.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege
der Anteilsfinanzierung.
6.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
6.5.4
Bemessungsgrundlage
6.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben
für die Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Kläranlagen mit fortschrittlichen
Reinigungsverfahren, wie zum Beispiel Membrantechnologie, Ozonung, Aktivkohle,
UV-Verfahren oder anderen fortschrittlichen Technologien mit gleichartiger
Reinigungsleistung zur Mikroschadstoffreduzierung, einschließlich der
dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Zusätzliche notwendige Ausgaben für
die Ausrüstung und den Einbau der mit der Technologie verbundenen
Ausrüstungsgegenstände und Investitionen sind ebenfalls zuwendungsfähig.
6.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
a) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
b) unbare Eigenleistungen,
c) unbare Planungskosten,
d) Skonti, Rabatte,
Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
e) Grunderwerbkosten und
Grunderwerbsnebenkosten,
f) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
g) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
h) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz bzw.
Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel
landschaftspflegerischer Begleitplan,
j) Rückbaukosten, Abbruchkosten,
k) Ausgaben für
Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung und
l) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
6.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) für Maßnahmen nach Nummer 6.2
Satz 2 Buchstabe a in den Antragsjahren 2023 bis 2026 grundsätzlich bis zu 50
Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, danach grundsätzlich bis zu 30 Prozent
und
b) für die Hygienisierung
nach Nummer 6.2 Satz 2 Buchstabe b grundsätzlich bis zu 50 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine Abweichung von diesen
Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
Der bewilligte Zuschuss für
Maßnahmen nach Nr. 6.2 Satz 2 Buchstabe a wird von den mit der geschuldeten
Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des
Abwasserabgabengesetzes abgezogen.
Gibt die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die
zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes
an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und
unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.
6.6
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für
Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für
EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des
Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.
Sofern diese Frist unterschritten
wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger der
Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der
Zweckbindungsfrist erstattet werden.
6.7
Verfahren
6.7.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu
stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
6.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der
örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist Voraussetzung
für das Bewilligungsverfahren.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 6.2 sind
durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von fünf Jahren nach
erfolgter Bewilligung die Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind und der
Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.
In den Bewilligungsbescheid sind
die unter Nummer 6.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen. Sie
beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.
Können die Maßnahmen nach Nummer
6.2 nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der
Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als
bewilligende Stelle aufgehoben werden.
6.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der
NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG zu § 44 der LHO von der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher
Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu
richten.
Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den
vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem
Verwendungsnachweis darzulegen.
Die NRW.BANK reicht den
Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach
fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.
Die Auszahlung erfolgt nach
Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.
7
Förderbereich 4.1: Misch- und Niederschlagswasserbehandlung sowie –rückhaltung
7.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen an
die NRW.BANK zur Verbilligung von Zinsforderungen aus zweckgebundenen
Förderdarlehen der NRW.BANK für Investitionsmaßnahmen bei
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit
mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der
Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe
folgender Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der
dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Richtlinie 2006/111/EG und
c) § 13 des
Abwasserabgabengesetzes.
Die NRW.BANK nutzt diese
Zuwendungen, um Zinsverbilligungen für Förderdarlehen, die dazu dienen,
Investitionsmaßnahmen dieses Förderbereichs 4.1 zu finanzieren, bei der
Darlehensvergabe gewähren zu können.
7.2
Grundsätze
Es werden Vorhaben gefördert, die
von der örtlich zuständigen Bezirksregierung aus Gründen des Gewässerschutzes
befürwortet werden. Dabei werden Maßnahmen aus aufgestellten
Bewirtschaftungsplänen besonders berücksichtigt.
Ein Anspruch auf Gewährung der
Förderdarlehen und der Zinsverbilligungen besteht nicht, vielmehr entscheidet
die darlehensvergebende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Von der Förderung sind Vorhaben
ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Darlehensantrags bei der NRW.BANK
begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist unter anderem der Abschluss eines
der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und
Herrichten des Grundstückes - zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren - gelten
nicht als Beginn des Vorhabens.
7.3
Gegenstand der Förderung
Es werden Maßnahmen zur öffentlichen
Misch- und Niederschlagswasserbehandlung und –rückhaltung
gefördert.
Gefördert werden die Erstellung,
Erweiterung oder der Umbau, einschließlich erforderlicher Mess- und
Überwachungseinrichtungen, von:
a) Regenüberlaufbecken,
Regenklärbecken und Stauraumkanälen einschließlich der Entlastungsbauwerke, die
nicht unter Nummer 9.2 fallen,
b) Regenrückhaltebecken als
Bauwerk, einschließlich Entlastungsbauwerk, vor Einleitung ins Gewässer sowie
c) weiteren Anlagen, für die die
Gleichwertigkeit gemäß dem Runderlass „Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ nachgewiesen ist und die nicht
unter Nummer 9.2 fallen.
7.4
Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer
Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer
sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des §
53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts,
die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie
des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.
7.5
Darlehensvoraussetzungen
In die
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 7.3 Buchstabe a sind zur
Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine
Auswertung der gemessenen Wassermengen gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser, ermöglichen.
Für den Betrieb von
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 7.3 Buchstabe c muss durch
geeignete Maßnahmen der Selbstüberwachung sichergestellt sein, dass die gemäß
dem Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im
Trennverfahren“ nachgewiesene Reinigungsleistung dauerhaft erhalten bleibt.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges
Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
Die Erreichung des Klimaschutzzieles
Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die
weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der
Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung
der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
7.6
Darlehenskonditionen
Das zinsgünstige Darlehen kann
grundsätzlich bis zu 50 Prozent der förderbaren Kosten betragen und darf einen
Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Abweichung von diesem
Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
Die Höhe der Zinsverbilligung
beträgt grundsätzlich für die ersten zehn Jahre drei Prozentpunkte jährlich und
für die Jahre elf bis 20 zwei Prozentpunkte jährlich.
Der endgültige Endkreditnehmerzins
wird jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung durch die NRW.BANK entsprechend den
Vorgaben des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums festgesetzt.
Die Auszahlung erfolgt zu 100
Prozent. Die Mittel sind in maximal zwei Tranchen abzurufen.
Bei freiwilligen oder
richtlinienbedingten Rückzahlungen des Darlehens trägt der Darlehensnehmer die
anfallende Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Darlehen hat eine Laufzeit von
bis zu 30 Jahren, davon bis zu fünf Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in
100 gleichen Vierteljahresraten. Die Zinsbindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre.
Für die ersten 20 Jahre ist das Darlehen zinsverbilligt.
7.7
Bemessungsgrundlage
7.7.1
Förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die Ausgaben für
die Errichtung, Erweiterung und den Umbau der baulichen Anlagen einschließlich
der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.
Gefördert werden auch Ausgaben für
Planungen, die Grundlage der Bauausführung sind, Baugrunduntersuchungen,
Bauleitung sowie Außenanlagen, soweit sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach
Nummer 7.3 anfallen.
7.7.2
Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähig sind
a) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare
Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich
Bauzinsen, Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,
b) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
c) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
d) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
e) Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz bzw.
Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel
landschaftspflegerischer Begleitplan,
f) Rückbaukosten, Abbruchkosten,
g) Ausgaben für Bestandsdokumentationen,
Bestandspläne, Beweissicherung,
h) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden,
i) der Ersatz bestehender Anlagen
oder Anlageteile ohne Verbesserung der Wirksamkeit,
j) Grunderwerb oder
k) Aufwendungen, die mit der
geschuldeten Abwasserabgabe gemäß § 10 Absatz 3 und 4 Abwasserabgabengesetz
verrechnet werden.
7.8
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen
beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und EMSR-Technik 10 Jahre.
Ausgenommen sind „weitere Anlagen“ nach Nummer 7.2 Buchstabe c, für solche
Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre.
Die Zweckbindungsfristen beginnen
mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der NRW.BANK.
Sofern diese Frist unterschritten
wird, muss von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die
Zinsverbilligung anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der
Zweckbindungsfrist erstattet werden.
7.9
Verfahren
7.9.1
Antragsverfahren
Der Darlehensantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK
einzureichen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
7.9.2
Bewilligungsverfahren
Für die Gewährung des Darlehens
ist die NRW.BANK zuständig. Diese reicht den Antrag zuvor an die örtlich
zuständige Bezirksregierung weiter und holt deren fachliche Stellungnahme ein;
die positive Stellungnahme ist Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens.
Bei einer negativen fachtechnischen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die
Antragstellerin oder den Antragsteller.
Die Darlehenszusage wird durch die
NRW.BANK erstellt; die Gewährung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage, wobei
die jeweils geltenden „Allgemeinen Bestimmungen für Liquiditätsplafondkredite
gemäß der Richtlinie Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW,
Förderbereiche 4.1 und 5.1“ der NRW-Bank zum Bestandteil der Zusage gemacht
werden.
Die Förderung der Maßnahme ist
durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach
erfolgter Zusage die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der
Verwendungsnachweis bei der NRW.BANK vorzulegen ist.
In der Zusage sind die unter
Nummer 7.8 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.
Kann die Maßnahme nicht
rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann das Darlehen
nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK gekündigt werden.
7.9.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
der Darlehensmittel sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK
an die NRW.BANK zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der LHO von den
Darlehensnehmenden in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die
Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.
Die NRW.BANK reicht den
Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung zur
Kenntnisnahme weiter.
8
Förderbereich 4.2: Retentionsbodenfilteranlagen
8.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen für
Investitionsmaßnahmen bei der Errichtung von Retentionsbodenfilteranlagen in
Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere
zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser
Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der
dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und
b) Richtlinie 2006/111/EG.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
8.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die
Errichtung von Retentionsbodenfilteranlagen einschließlich erforderlicher Mess-
und Überwachungseinrichtungen und gegebenenfalls einer weitergehenden
Spurenstoffelimination, zum Beispiel Beimischung von Aktivkohle.
Unter Einhaltung der in Nummer
8.5.4.1 Sätze 3, 4 und 5 aufgeführten Voraussetzungen ist auch der Erwerb von
erforderlichen Grundstücken zuwendungsfähig.
8.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52
Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46
und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.
8.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im
Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die
Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder
die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
Bei der Förderung von
Retentionsbodenfiltern muss die Niederschlagswasserbehandlung den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Runderlasse
„Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren“
vom 3. Januar 1995 (MBl. NRW. S. 254) sowie
„Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“, sind für
die dem Retentionsbodenfilter zugeordnete Regenwasserbehandlung einzuhalten.
Zulässige Abweichungen nach dem
Retentionsbodenfilter-Handbuch für Planung, Bau und Betrieb, 2. Auflage, Stand
2015 des Landes NRW (www.umwelt.nrw.de) bleiben unberührt.
In die Retentionsbodenfilteranlagen
sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte
gemäß § 3 Satz 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der behandelten
Wassermengen ermöglichen. Ansonsten gelten die Auflagen im Genehmigungsbescheid.
Die Bemessung und der Betrieb der
Anlage ist nach dem Retentionsbodenfilter Handbuch für Planung, Bau und
Betrieb, 2. Auflage, Stand 2015 des Landes NRW (www.umwelt.nrw.de) vorzunehmen.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges
Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
8.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
8.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als
Projektförderung.
8.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege
der Anteilsfinanzierung.
8.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
8.5.4
Bemessungsgrundlage
8.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die
Bauwerksausgaben für die Errichtung der Anlagen einschließlich der
dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Bei Retentionsbodenfilteranlagen
betreffen dies die Anlagen zwischen Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der
Einleitung in das Gewässer beziehungsweise der Einleitung in ein
nachgeschaltetes Regenrückhaltebecken.
Grunderwerbausgaben sind nur
zuwendungsfähig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beantragten
Investitionsvorhaben stehen, ein eindeutiger Projektzusammenhang besteht und
die Erstellung der Retentionsbodenfilteranlage auf dem erworbenen Grundeigentum
auf der Grundlage dieser Richtlinie gefördert wird. Dabei darf das Grundstück
maximal anderthalb Jahre vor Antragstellung erworben worden sein.
Grunderwerbausgaben für die
Errichtung von Retentionsbodenfilteranlagen sind außerdem nur dann
zuwendungsfähig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das Grundstück
von einem nicht verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell
verflochtenen Eigentümer erwirbt.
8.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
a) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
b) unbare Eigenleistungen, unbare
Planungskosten,
c) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten
einschließlich Bauzinsen,
d) Nebenkosten zu
Grunderwerbkosten, insbesondere Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten,
e) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
f) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
g) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
h) Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz
beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum
Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,
i) Rückbaukosten, Abbruchkosten,
j) Ausgaben für Bestandsdokumentationen,
Bestandspläne, Beweissicherung und
k) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
8.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt
grundsätzlich bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
a) für
Retentionsbodenfilteranlagen, die Abwasser in Lachsjungfisch- und Laichhabitate
(Gewässerabschnitte) oder oberhalb dieser einleiten und auf solche Lachsjungfisch-
und Laichhabitate stofflich einwirken, die im jeweils aktuellen
Bewirtschaftungsplan als Lachszielartengewässer ausgewiesen sind, sowie
b) für
Retentionsbodenfilteranlagen, die Abwasser in Nebengewässer einleiten, die auf
solche Lachsjungfisch- und Laichhabitate nach Buchstabe a stofflich einwirken.
Für alle anderen
Retentionsbodenfilteranlagen beträgt die Höhe der Zuwendung grundsätzlich bis
zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine Abweichung von diesen
Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
Der bewilligte Zuschuss wird von
den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 8
Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10
Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.
Gibt die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die
zu verrechnenden Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des
Abwasserabgabengesetzes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.
8.6
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen
und Grunderwerb beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für
EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des
Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.
Sofern diese Frist unterschritten
wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der
Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der
Zweckbindungsfrist erstattet werden.
8.7
Verfahren
8.7.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu
stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
8.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der
örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist
Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK
so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die
Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis vorzulegen
ist.
In den Bewilligungsbescheid sind
die unter Nummer 8.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.
Kann die Maßnahme nicht
rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid
nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle
aufgehoben werden.
8.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der
NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung
schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu
richten.
Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den
vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem
Verwendungsnachweis darzulegen.
Die NRW.BANK reicht den
Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach
fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.
Die Auszahlung erfolgt nach
Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.
9
Förderbereich 4.3: Weitergehende Behandlung von Misch-
und Niederschlagswasser
9.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen für
die Errichtung von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des
Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach
Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der
VV beziehungsweise VVG zur LHO und
b) Richtlinie 2006/111/EG.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
9.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Technische
Maßnahmen zur weitergehenden Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser
hinsichtlich des Feinanteils der abfiltrierbaren
Stoffe mit einer Korngröße von < 63 µm (AFS63).
Gefördert werden
a) Neubau und Erweiterung
zentraler Sedimentationsspeicherbecken, wie Regenüberlauf- und Regenklärbecken,
mit einer Bemessung von maximal 4 Meter pro Stunde Oberflächenbeschickung,
b) der nachträgliche Einbau von
Lamellenabscheidern in Regenklär- und Regenüberlaufbecken sowie der Neubau von Regenklärbecken
mit Lamellenabscheidern mit einer Bemessung von maximal 2 Meter pro Stunde
Oberflächenbeschickung und
c) technische
Regenwasserfilteranlagen mit einer Reinigungsleistung von 80 Prozent. Dabei erfolgt
der Nachweis der 80prozentigen Elimination von Millisil
W4 im Laborversuch eines DIBT-Prüfinstitutes oder bei großen technischen
Filteranlagen durch den einjährigen Betrieb einer baugleichen Anlage. Bei
dezentralen Anlagen ist zusätzlich eine Mindestgröße in einem Verhältnis von
Filterfläche zur angeschlossenen befestigten Fläche größer oder gleich 1
Prozent (AF/AE,b,a ≥
1%) erforderlich.
9.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des §
53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts,
die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie
des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.
9.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im
Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die
Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder
die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
In die
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe a und b
sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine
Auswertung der gemessenen Wassermengen gemäß § 3 Satz 2 der
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ermöglichen.
Ein Probebetrieb nach DWA-A 166
„Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und - rückhaltung
- Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung“ (www.dwa.de) der
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe c muss
Bestandteil sein, dabei ist das Messprogramm mit der für die Genehmigung
zuständigen Wasserbehörde abzustimmen und muss eine Qualitätsmessung
beinhalten. Für den anschließenden dauerhaften Betrieb der
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe c muss durch
geeignete Maßnahmen der Selbstüberwachung sichergestellt sein, dass die
erforderliche stoffliche Wirksamkeit dauerhaft erhalten bleibt.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges
Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
9.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
9.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als
Projektförderung.
9.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege
der Anteilsfinanzierung.
9.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
9.5.4
Bemessungsgrundlage
9.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben
für die Errichtung oder Umrüstung von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen
gemäß Nummer 9.2 einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.
Dazu gehören auch die Investitionsausgaben einer geräte- beziehungsweise
messtechnischen Überwachung nach Nummer 9.4 Satz 3 bis 5.
9.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
a) Anlagen mit anschließender
Versickerung,
b) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
c) unbare Eigenleistungen, unbare
Planungskosten,
d) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten
einschließlich Bauzinsen,
e) Grunderwerbkosten und
Grunderwerbsnebenkosten,
f) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
g) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
h) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz
beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum
Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,
j) Rückbaukosten, Abbruchkosten,
k) Ausgaben für
Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung oder
l) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
9.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt für
Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe a grundsätzlich bis zu 30 Prozent und für Nummer
9.2 Satz 2 Buchstabe b und c grundsätzlich bis zu 40 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine Abweichung von diesen
Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
Der bewilligte Zuschuss wird von
den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 8
Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10
Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.
Gibt die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die
zu verrechnenden Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des
Abwasserabgabengesetztes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.
9.6
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für
Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für
EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des
Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.
Sofern diese Frist unterschritten
wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der
Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der
Zweckbindungsfrist erstattet werden.
9.7
Verfahren
9.7.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu
stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
9.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der
örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist
Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK
so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die
Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der
bewilligenden Stelle vorzulegen ist.
In den Bewilligungsbescheid sind
die unter Nummer 9.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.
Kann die Maßnahme nicht
rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der
Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als
bewilligende Stelle aufgehoben werden.
9.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren,
Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK
an die NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter
Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4
zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die
Online-Förderportale an die NRW.BANK zu richten.
Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den
vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem
Verwendungsnachweis darzulegen.
Die NRW.BANK reicht den
Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach
fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.
Die Auszahlung erfolgt nach
Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.
10
Förderbereich 5.1: Fremdwasser – öffentliche Kanalsanierung
10.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen an
die NRW.BANK zur Verbilligung von Zinsforderungen aus zweckgebundenen
Förderdarlehen der NRW.BANK für Investitionsmaßnahmen zur öffentlichen
Kanalsanierung, um eine Verdünnung des Abwassers durch Fremdwasser im Sinne des
§ 3 Absatz 3 der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 1108, 2625) zu vermeiden, in
Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des
Schutzes der Ressource Wasser (Zinsverbilligungen), auf der Grundlage dieser
Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der
VV beziehungsweise VVG zur LHO und
b) Richtlinie 2006/111/EG.
Die NRW.BANK nutzt diese
Zuwendungen, um Zinsverbilligungen für Förderdarlehen, die dazu dienen,
Investitionsmaßnahmen dieses Förderbereichs 5.1 zu finanzieren, bei der
Darlehensvergabe gewähren zu können.
10.2
Grundsätze
Ein Anspruch auf Gewährung der
Förderdarlehen und der Zinsverbilligungen besteht nicht, vielmehr entscheidet
die darlehensvergebende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Von der Förderung sind Vorhaben
ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Darlehensantrags bei der NRW.BANK
begonnen worden ist.
10.3
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen
Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranfall
vorhanden ist. Die Verminderung des Fremdwasseranteils muss bei der Sanierung
im Vordergrund stehen.
Nicht gefördert werden:
a) Inspektionen und die Prüfung
des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die
öffentliche Kanalisation und
b) Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben.
10.4
Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer
Darlehensnehmerin oder
Darlehensnehmer sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52
Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46
und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.
10.5
Darlehensvoraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die oder
der Abwasserbeseitigungspflichtige ihre oder seine gesamte Kanalisation gemäß
den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht hat und
dies gegenüber der für die Überwachung nach § 93 des Landeswassergesetzes
zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des
Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt wird, muss ein Verdünnungsanteil
von mehr als der Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nachgewiesen
sein.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges
Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag
darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die
Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder
die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
10.6
Darlehenskonditionen
Das zinsgünstige Darlehen kann
grundsätzlich bis zu 50 Prozent der förderbaren Ausgaben betragen und darf
einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Abweichung von
diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich
macht.
Die Höhe der Zinsverbilligung
beträgt für die ersten 10 Jahre grundsätzlich 3 Prozentpunkte jährlich und für
die Jahre 11 bis 20 2 Prozentpunkte jährlich.
Der endgültige Endkreditnehmerzins
wird jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung durch die NRW.BANK entsprechend den
Vorgaben des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums festgesetzt.
Die Auszahlung erfolgt zu 100
Prozent. Die Mittel sind in maximal zwei Tranchen abzurufen.
Bei freiwilligen oder
richtlinienbedingten Rückzahlungen des Darlehens trägt die Darlehensnehmerin
oder der Darlehensnehmer die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Darlehen hat eine Laufzeit von
bis zu 30 Jahren, davon bis zu 5 Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in 100
gleichen Vierteljahresraten. Die Zinsbindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Für
die ersten 20 Jahre ist das Darlehen zinsverbilligt.
10.7
Bemessungsgrundlage
10.7.1
Förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die Ausgaben der
Projekte für die Sanierung von Kanalisationsanlagen und -bauwerken sowie der
dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.
10.7.2
Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähig sind
a) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,
Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,
b) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
c) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
d) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
e) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz beziehungsweise Maßnahmen, die
Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel
landschaftspflegerischer Begleitplan,
f) Rückbaukosten, Abbruchkosten,
g) Ausgaben für Bestandsdokumentationen,
Bestandspläne, Beweissicherung,
h) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden und
i) der Ersatz bestehender Anlagen
oder Anlageteile ohne Verbesserung der Wirksamkeit.
10.8
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für
Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für
EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des
Verwendungsnachweises bei der NRW.BANK.
Sofern diese Frist unterschritten
wird, muss von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die
Zinsverbilligung anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der
Zweckbindungsfrist erstattet werden.
10.9
Verfahren
10.9.1
Antragsverfahren
Der Darlehensantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK
einzureichen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
10.9.2
Bewilligungsverfahren
Für die Gewährung des Darlehens
ist die NRW.BANK zuständig. Diese reicht den Antrag zuvor an die örtlich
zuständige Bezirksregierung weiter und holt deren fachliche Stellungnahme ein.
Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für die
Gewährung des Darlehens. Bei einer negativen fachtechnischen Stellungnahme
unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.
Die Darlehenszusage wird durch die
NRW.BANK erstellt; die Gewährung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage, wobei
die jeweils geltenden „Allgemeinen Bestimmungen für Liquiditätsplafondkredite
gemäß der Richtlinie Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW,
Förderbereiche 4.1 und 5.1“ der NRW-Bank zum Bestandteil der Zusage gemacht
werden.
Die Förderung der Maßnahme ist
durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach
erfolgter Zusage die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der
Verwendungsnachweis bei der NRW.BANK vorzulegen ist.
In der Zusage sind die unter
Nummer 10.8 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.
Kann die Maßnahme nicht
rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann das Darlehen
nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK gekündigt werden.
10.9.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung der
Darlehensmittel sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der
NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Darlehensnehmerin
oder dem Darlehensnehmer in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die
Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.
Die NRW.BANK leitet den
Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung zur
Kenntnisnahme weiter.
11
Förderbereich 5.2: Fremdwasser - private Kanalsanierung
11.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen für
Investitionen bei der privaten Kanalsanierung in Vereinbarkeit mit den
Klimaschutzzielen, insbesondere der Steigerung des Schutzes der Ressource
Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender
Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der
dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und
b) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
11.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die ganzheitliche
Sanierung im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser von privaten
Abwasseranlagen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer, die nicht Bestandteil
der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder
Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören
Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser (Grundleitungen und Hausanschlussleitungen
einschließlich der Schächte), die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.
Gefördert wird auch die Umstellung
auf ein Trennsystem, wenn im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser
die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige die öffentliche
Mischwasserkanalisation im Stadt- oder Fremdwasserschwerpunktgebiet auf ein
Trennsystem umstellt.
11.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52
Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46
und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.
Die Zuwendung ist zu 100 Prozent
an Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen weiterzuleiten
(Einzelempfängerin oder Einzelempfänger).
11.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag
darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die
Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder
die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
Die öffentliche Kanalisation muss
im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht und hinsichtlich
ihrer Schäden bewertet sein.
Im Entwässerungsgebiet
(abgegrenzte Teilbereiche des Kanalnetzes) muss die Sanierungsbedürftigkeit der
Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen, (Verdünnungsanteil die Hälfte des
Abwasserabflusses bei Trockenwetter) eingetreten sein.
Im Rahmen seiner gesetzlichen
Pflichtzuweisung muss die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige im
abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet durch Satzung die Inspektion aller
Hausanschlüsse veranlasst haben.
Es muss ein
Fremdwassersanierungskonzept der oder des Abwasserbeseitigungspflichtigen
bestehen, bei dem in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet die öffentliche und
private Kanalisation ganzheitlich als Einheit saniert wird. Hierzu hat die oder
der Abwasserbeseitigungspflichtige der öffentlichen Kanalisation ein mit der
örtlich zuständigen Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwassersanierungskonzept
vorzulegen. Die zu sanierenden öffentlichen und privaten Leitungen müssen im
Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.
Anträge von privaten
Eigentümerinnen oder Eigentümern, die keine Unternehmen im Sinne von Satz 10
sind, werden durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den Abwasserbeseitigungspflichtigen
nur entgegengenommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500 Euro
beträgt.
Bei Industrie- und
Gewerbebetrieben sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit
diese im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder
wirtschaftlich tätig sind, ist die erforderliche Erklärung zur „De-minimis“-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831
abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.
11.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
11.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als
Projektförderung.
11.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege
der Anteilsfinanzierung.
11.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
11.5.4
Bemessungsgrundlage
11.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
die Sanierung der privaten Abwasseranlagen sowie gegebenenfalls Ausgaben für
die Umstellung auf ein Trennsystem gemäß Nummer 11.2 Satz 3.
11.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
a) eine gegebenenfalls vorab
erforderliche Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit sowie Reinigung
der privaten Abwasseranlagen,
b) unbare Eigenleistungen, unbare
Planungskosten,
c) Skonti, Rabatte,
Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
d) Grunderwerbkosten und
Grunderwerbsnebenkosten,
e) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
f) Mehrausgaben infolge
schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
g) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
h) Rückbaukosten, Abbruchkosten,
i) Ausgaben für Bestandsdokumentationen,
Bestandspläne, Beweissicherung und
j) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
11.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung richtet
sich nach der Länge der geförderten Leitung. Die an die privaten
Eigentümerinnen oder Eigentümer, die keine Unternehmen im Sinne des Satzes 3
sind, für private Anschlussleitungen weiterzuleitende Zuwendung beträgt
grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal
200 Euro je angefangenem laufendem Meter geförderter Hausanschluss-, Grund
beziehungsweise Niederschlagswasserleitung je Haus einschließlich Nebengebäuden.
Eine Abweichung von diesem
Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
Bei Industrie- und
Gewerbebetrieben sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit
diese im Sinne des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich
tätig sein können, darf der Maximalbetrag gemäß der Verordnung (EU) Nr.
2023/2831 innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden.
Die Förderung wird im Rahmen der
„De-minimis“-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr.
2023/2831 gewährt.
11.6
Verfahren
11.6.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
abgestimmten Antragsmusters durch die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer
bei der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu stellen. Entsprechende
Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige sammelt die Anträge und legt die gesammelten
Anträge nach Vorgaben der bewilligenden Stelle nach dem Grundmuster 1, Anlage 2
zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO vorzugsweise über die Online-Förderportale der
NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK vor. Den
gesammelten Anträgen ist eine Stellungnahme der oder des
Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Zuwendungsfähigkeit beizufügen. Es können
nur einmalig gesammelte Anträge für ein abgegrenztes
Fremdwasserschwerpunktgebiet oder einen abgegrenzten Teilbereich des
Kanalnetzes in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet gestellt werden.
Die NRW.BANK beteiligt die örtlich
zuständige Bezirksregierung zur Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit. Nach
fachlicher Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen insbesondere gemäß Nummer 11.4
leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zur Bewilligung der gesammelten
Anträge zu.
11.6.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige leitet die Mittel an die Eigentümerinnen oder
Eigentümer privater Abwasseranlagen (Einzelempfängerin oder Einzelempfänger)
weiter.
Die Zusage der Bewilligung an die
Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten
a) die Einzelempfängerinnen oder
Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung oder Ablehnung zu
unterrichten,
b) von den Einzelempfängerinnen
oder den Einzelempfängern einen Nachweis gegenüber der oder dem
Abwasserbeseitigungspflichtigen über die geleisteten Ausgaben und die
Leistungen Dritter innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu
verlangen,
c) die Einzelempfängerin oder den
Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass die Fördermittel vom Land
Nordrhein-Westfalen gewährt werden,
d) die Einzelempfängerin oder der
Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf die Zuwendung
entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren fertig gestellt
oder in Betrieb genommen werden kann und die Nachweise über geleistete Ausgaben
und Leistungen Dritter bei der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen
vorgelegt werden,
e) die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger
darauf hinzuweisen, dass die Förderung von Kostenerhöhungen im Einzelfall nach
Erlass des Zuwendungsbescheides nur im Ausnahmefall und unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig ist; eine Voraussetzung ist, dass Kostenerhöhungen im
Vorfeld, das heißt unmittelbar nach Bekanntwerden und vor Abschluss der
Maßnahme, also vor einer Schlussrechnung, beziehungsweise vor Schließen eines
erweiternden Liefer- und Leistungsvertrages bei der zuständigen Gemeinde
angezeigt und von dieser eine entsprechende Erhöhung der Zuwendung bei der
NRW.BANK beantragt wird,
f) die Maßnahme auf die
ordnungsgemäße Durchführung durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den
Abwasserbeseitigungspflichtigen prüfen und bestätigen zu lassen und
g) der bewilligenden Stelle einen
einfachen Summenverwendungsnachweis im Sinne von Nummer 10 der VVG zur LHO mit
kurzem Sachstandsbericht vorzulegen.
Die Förderung der Maßnahme ist
durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zweieinhalb Jahren nach
erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und der
Summenverwendungsnachweis bei der NRW.BANK vorzulegen ist. Kann die Maßnahme
nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der
Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als
bewilligende Stelle aufgehoben werden.
11.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind von der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen
schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu
richten. Hierzu legt die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger der
Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter vor.
Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den
vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem
Verwendungsnachweis darzulegen.
Die Auszahlung der Zuwendung darf
erst nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung darf
nur nach Prüfung der Rechnungen durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder
den Abwasserbeseitigungspflichtigen sowie der Feststellung über die
ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erfolgen.
11.6.4 Überwachung und
Berichterstattung gemäß De-minimis-VO
Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu
gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026
innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der
Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.
12
Förderbereich 5.3: Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen oder privaten
Liegenschaften
12.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen zur
Kanalsanierung auf kommunalen oder privaten Liegenschaften in Vereinbarkeit mit
den Klimaschutzzielen, insbesondere der Steigerung des Schutzes der Ressource
Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender
Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der
dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und
b) Richtlinie 2006/111/EG.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
12.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Sanierung der
a) Abwasseranlagen auf kommunalen
Liegenschaften und
b) privaten Abwasseranlagen
einschließlich der Schächte.
Die unter Satz 1 Buchstabe a und b
aufgeführten Abwasseranlagen dürfen nicht Bestandteil der öffentlichen
Kanalisation sein und müssen an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem
angeschlossen sein. Zu den Abwasseranlagen gehören Abwasserleitungen zum
Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser (Grundleitungen und Hausanschlussleitungen einschließlich
der Schächte), die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind. Gefördert wird
auch die Umstellung auf ein Trennsystem, wenn im Zusammenhang mit der
Elimination von Fremdwasser die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige die öffentliche
Mischwasserkanalisation im Stadt- oder Fremdwasserschwerpunktgebiet auf ein
Trennsystem umstellt.
12.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Einrichtungen
gemäß § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der
jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht im Sinn des EU-Wettbewerbs- und
Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind.
12.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Für Sanierungsmaßnahmen auf den
unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften
gelten die Sätze 2 bis 6.
Die Erreichung des
Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im
Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die
Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder
die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass die oder
der Abwasserbeseitigungspflichtige ihre oder seine gesamte Kanalisation gemäß
den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht hat und
dies gegenüber der für die Überwachung nach § 93 des Landeswassergesetzes
zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
Die oder der
Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges
Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
Die Zuwendungsempfänger sind
antragsberechtigt, soweit sie Eigentümer der zu sanierenden kommunalen
Liegenschaften sind und für diese Liegenschaften keinen Anspruch auf Förderung
nach dem Förderbereich 5.2 dieser Förderrichtlinien haben.
Für Sanierungsmaßnahmen auf den
unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften
gelten die Sätze 8 bis 10.
Die Sanierungsbedürftigkeit muss
von der Kommune festgestellt worden und aufgrund des Ergebnisses der Prüfung
des Zustandes und der Funktionsfähigkeit zwingend erforderlich sein.
Die Gemeinde hat den Nachweis zu
erbringen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer der privaten Liegenschaft
oder die Erbbauberechtigten Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist) oder
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden
ist) bezieht und die Immobilie selbst bewohnt (Eigentümerin oder Eigentümer
oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter eines selbst genutzten
angemessenen Hausgrundstücks) und Anspruch auf Übernahme der mit der Sanierung
der privaten Abwasserleitung verbundenen, einmalig anfallenden Lasten zu den
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten durch die Gemeinde hat.
Bei diesen Maßnahmen findet im
Einzelfall Nummer 1.1 Satz 3 der VV zu § 44 LHO Anwendung.
12.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
12.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als
Projektförderung.
12.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege
der Anteilsfinanzierung.
12.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
12.5.4
Bemessungsgrundlage
12.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben
für die Sanierung der Abwasseranlagen sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen,
ausgenommen Schächte, die zur öffentlichen Kanalisation gehören, sowie
gegebenenfalls Ausgaben für die Umstellung auf ein Trennsystem (siehe Nummer
12.2 Satz 4).
12.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
a) gegebenenfalls vorab
erforderliche Inspektionen und Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit
sowie Reinigung von Abwasseranlagen,
b) die Sanierung von
Behelfsentwässerungsanlagen,
c) Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben,
d) die Sanierung privater Abwasseranlagen
wohnwirtschaftlicher Objekte auf kommunalen Liegenschaften,
e) die aufgrund der Investition
entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
f) unbare Eigenleistungen, unbare
Planungskosten,
g) Skonti, Rabatte,
Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
h) Grunderwerbkosten und
Grunderwerbsnebenkosten,
i) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,
Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
j) Mehrausgaben infolge schädlicher
Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie
archäologischer Untersuchungen,
k) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
l) Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz
beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum
Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,
m) Ausgaben für
Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung oder
n) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
12.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt
grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Abweichung
von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht. Abweichend von Nummer 1.1 der VVG zu § 44 LHO werden
Zuwendungen für private Abwasseranlagen nach Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe b
bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 000 Euro beträgt.
12.6
Verfahren
12.6.1
Antragsverfahren
Für Sanierungsmaßnahmen auf den
unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften
gelten die Sätze 2 bis 7.
Die Antragssumme muss mindestens
25 000 Euro betragen. Mehrere Vorhaben sind in einem Antrag zusammenzufassen.
Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft
zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die
Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung
bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Antragsmuster stellt die NRW.BANK
zur Verfügung.
Mit dem Antrag ist eine Bestätigung
der Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 12.4
Satz 4 und 5 erfüllt sind, abzugeben. Das Tiefbauamt leitet nach
fachtechnischer Prüfung der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde eine
Stellungnahme zu, die nach Plausibilitätsprüfung die Stellungnahme an die
NRW.BANK weiterleitet.
Für Sanierungsmaßnahmen auf den
unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften gilt,
dass die Kommune der NRW.BANK nach deren Vorgaben die Anträge nach dem
Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO vorzugsweise über die
Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung
zur Bewilligung vorlegt.
12.6.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die
NRW.BANK.
Für Sanierungsmaßnahmen auf den
unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften
gelten die Sätze 2 bis 5.
Die Bestätigung der örtlich
zuständigen Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach
Nummer 12.4 Satz 4 und 5 erfüllt sind, sowie die fachtechnische Prüfung und
Stellungnahme des Tiefbauamts der Gemeinde sind Voraussetzung für das
Bewilligungsverfahren.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK
so zu befristen, dass innerhalb von zwei Jahren nach erfolgter Bewilligung die
Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der
bewilligenden Stelle vorzulegen ist. Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig
gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach
Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle
aufgehoben werden.
Für Sanierungsmaßnahmen auf den
unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften
gelten die Sätze 7 bis 10.
Die Zusage der Bewilligung an die
Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten, dass die Gemeinde
a) die Maßnahme auf die
ordnungsgemäße Durchführung prüft und bestätigt und
b) der bewilligenden Stelle einen
Nachweis der verwendeten Mittel unter Verwendung des Grundmusters 3, Anlage 4
zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO mit kurzem Sachstandsbericht vorlegt.
Der Bewilligungsbescheid wird
durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK
so zu befristen, dass innerhalb von zweieinhalb Jahren nach erfolgter
Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der
Verwendungsnachweis bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist. Kann die
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden,
kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die
NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.
12.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind an die NRW.BANK schriftlich oder über die
Online-Förderportale der NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer
10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger
in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die Online-Förderportale der
NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten. Mit dem Verwendungsnachweis legt die
Gemeinde der NRW.BANK die geprüften Rechnungen vor und bestätigt die ordnungsgemäße
Durchführung der Maßnahme oder der Maßnahmen. Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den
vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem
Verwendungsnachweis darzulegen.
Die Auszahlung erfolgt in einer
Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
13
Förderbereich 6: Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung
13.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen für
Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung und Projekte des
Wissenstransfers auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere
folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der
Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Mitteilung 2022/C 414/01 der Kommission,
Unionsrahmen für staatliche Beihilfe zur Förderung von Forschung, Entwicklung
und Innovation vom 28. Oktober 2022 (Abl. C 414 S. 1) und
c) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Im Fall der gleichzeitigen
Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung aus Mitteln der Europäischen
Union, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung
(EFRE), gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften vor, soweit sie den
Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen.
13.2
Gegenstand der Förderung
Übergeordnetes Ziel ist die
Weiterentwicklung des Standes der Technik der Abwasserbeseitigung in
Nordrhein-Westfalen.
Dies umfasst insbesondere die
Bereiche nachhaltige Abwasserbeseitigung, Schutz der natürlichen Ressourcen,
Weiterentwicklung der Abwassertechnik, Erhalt der Infrastruktur oder
Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
Die Forschungs- und
Entwicklungsprojekte sollten praxisnah und anwendungsorientiert ausgestaltet
sein und den Wissenstransfer berücksichtigen.
13.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
„Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ oder
„Forschungseinrichtungen“ und „Forschungsinfrastruktur“ im Sinne der Nummer 1.3
Doppelbuchstabe ff und gg der Mitteilung 2022/C
414/01.
Von der Förderung umfasst sind
ausschließlich Einrichtungen, die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne
von Nummer 2.1.1 der Mitteilung 2022/C 414/01 darstellen.
Kooperationspartner der
Forschungseinrichtungen können Unternehmen und Einrichtungen, zum Beispiel
Ingenieurbüros oder Gewerbe- oder Industriebetriebe und andere - siehe Nummer
13.4.3, sein.
13.4
Zuwendungsvoraussetzungen
13.4.1
Allgemeines
Soweit dieselbe Einrichtung sowohl
wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die
staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit förderunschädlich,
wenn das Fördervorhaben ihrer durch getrennte Buchführung ausgewiesenen
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet wird. Näheres hierzu ergibt sich
aus Nummer 2.1.1 Randnummer 21 der Mitteilung 2022/C 414/01. Hierbei ist zu
beachten, dass der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität im
Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung sich auf
diejenige Einrichtung bezieht, die mit der organisatorischen Struktur und dem
ihr effektiv zur Verfügung stehenden Kapital, Material und Personal die
betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.
Wenn nicht gewinnorientierte
Forschungseinrichtungen und andere Innovationsmittler
wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen
für gewerbliche Unternehmen oder freie Berufe oder Auftragsforschung ausüben,
muss dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen. In diesen Fällen werden
sie wie Unternehmen behandelt.
Maßnahmen von Antragstellerinnen oder
Antragstellern, deren Unternehmenszweck in der experimentellen Entwicklung
liegt, können gefördert werden, wenn die zu fördernde Maßnahme außerhalb des
üblichen Leistungsprogramms der Antragstellerin oder des Antragstellers liegt.
Bei der experimentellen Entwicklung und anschließenden kommerziellen Nutzung
von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von
den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
13.4.2
Kooperationsvertrag
Bei einem gemeinsamen Projekt mit
mindestens zwei Antragstellerinnen oder Antragstellern (Kooperationsprojekt)
müssen die Partnerinnen oder Partner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung
des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere
die Zusammenarbeit sowie Regelungen zur Benutzung und Verwertung von Wissen und
Ergebnissen festzulegen ist. Ebenfalls ist vertraglich zu regeln, dass im Fall
des Ausscheidens einer Kooperationspartnerin oder eines Kooperationspartners
ihre oder seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den
Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartnern
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Bei einem Kooperationsprojekt, bei
dem ein Kooperationspartner nach Nummer 13.3 Satz 3 beteiligt ist, bei welchem Einnahmen
zu erwarten sind, ist eine Vereinbarung über die Verteilung der Einnahmen
zwischen den Kooperationspartnern zu treffen. Darüber hinaus ist eine
Vereinbarung zu treffen, die bezüglich der Zusammenarbeit eine der
Voraussetzungen der Nummer 2.2.2, Ziffer 28 der Mitteilung 2022/C 414/01
beschreibt und vorsieht.
Der Kooperationsvertrag ist vor
einer Bewilligung des Zuwendungsantrags im Entwurf und spätestens vor dem
ersten Mittelabruf (siehe Nummer 13.7) unterschrieben der Bewilligungsbehörde
vorzulegen.
13.4.3
De-minimis-Vorhaben
Unternehmen und Einrichtungen, die
mit Forschungseinrichtungen kooperieren, werden auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gefördert.
Unternehmen und Einrichtungen
haben die erforderliche Erklärung zur „De-minimis“–Regelung
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 abzugeben und dem Zuwendungsantrag
beizufügen.
Die Zuwendung wird im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.
Bei den Zuwendungsvorhaben nach Satz
1 darf der maximale Zuwendungsbetrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831
innerhalb von drei Jahren je Unternehmen oder Einrichtung nicht überschritten
werden. Die Zuwendungen dürfen nicht mit einer „De-minimis“-Förderung
der gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben kumuliert werden, um die in diesen
Zuwendungsrichtlinien festgelegten Zuwendungshöchstsätze zu umgehen.
13.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
13.5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als
Projektförderung.
13.5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege
der Anteilsfinanzierung.
13.5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
bereitgestellt.
13.5.4
Bemessungsgrundlage
13.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind
zuwendungsfähig:
a) Personalausgaben, soweit diese
Personen für das Vorhaben angestellt sind. Die projektbezogenen Personenstunden
sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projektes pro Tag eigenhändig
und zeitnah zu erfassen. Werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger seine
Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare
Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag des Landes
Nordrhein-Westfalen für den öffentlichen Dienst sowie sonstige über- und
außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
b) Ausgaben für Instrumente und
Ausrüstungen, soweit und solange sie für das geförderte Vorhaben genutzt
werden; für Instrumente und Ausrüstungen, deren Anschaffungsausgaben 5 000 Euro
und deren Lebensdauer ein Jahr im Einzelfall übersteigen und die nicht während
ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während
der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig.
Wenn der Kauf von Instrumenten und
Ausrüstungen nachweislich wirtschaftlicher ist als eine andere Art der
Beschaffung, zum Beispiel Miete, sind die Anschaffungsausgaben vollständig
zuwendungsfähig.
c) Ausgaben für den Bau und
Betrieb von Versuchsanlagen, Muster oder Demonstratoren, Reisekosten, Ausgaben
für Publizitätsmaßnahmen und Ausgaben für Fremdleistungen. Diese Ausgaben
können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen sind.
d) sonstige Betriebsausgaben
einschließlich Ausgaben für Material, Lieferungen und Ähnliches, die im Zuge
der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.
e) Projektbezogene Gemeinausgaben
sind in Höhe von 20 Prozent der Personalausgaben zuwendungsfähig. Eine
Plausibilisierung der Gemeinausgaben ist grundsätzlich im Rahmen der
Antragstellung erforderlich.
f) Aufwendungen für die
Koordination von Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartnern sind
zuwendungsfähig.
g) Ermäßigen sich nach der
Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen
sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich
die Zuwendung anteilig.
13.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Zinsen,
b) allgemeine Nebenkosten,
insbesondere Inseratskosten, Finanzierungskosten,
Versicherung,
c) die Mehrwertsteuer, sofern
diese als Vorsteuer abziehbar ist,
d) Ausgaben für
Repräsentationszwecke, zum Beispiel Bewirtungskosten,
e) Fremdzinsen sowie die
kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse oder
f) Mehrausgaben aufgrund von
Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.
13.5.4.3
Höhe der Zuwendung
Für Zuwendungsempfänger nach
Nummer 13.3 Satz 1 beträgt der Fördersatz grundsätzlich bis zu 90 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Für nicht staatliche Institute
nach Nummer 13.3 Satz 1, im Regelfall sogenannte „An-Institute“, beträgt der
Fördersatz grundsätzlich bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Es ist gegenüber der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Nachweis zu führen.
Der Fördersatz beträgt im Übrigen
grundsätzlich bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Bei den nach Nummer 13.4.3 Satz 1
geförderten Unternehmen entspricht die Höchstförderintensität den Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils gültigen Fassung.
Eine Abweichung von diesen
Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies
erforderlich macht.
13.6
Verfahren
13.6.1
Projektskizzen
Die Forschungseinrichtungen
reichen Projektskizzen ein, auf Basis eigener Ideen oder anhand von
Themenvorschlägen des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums. Es ist
eine pdf-Datei pro Skizze an die folgende E-Mail-Adresse
des LANUV fueabwasser@lanuv.nrw.de zu übermitteln.
Die Skizze soll folgende Angaben
enthalten:
a) Antragstellerin oder
Antragsteller,
b) Projektbezeichnung,
c) Durchführungszeitraum,
d) Finanzbedarf (Gesamtsumme der
beantragten Mittel) und
e) Kurzbeschreibung des Vorhabens
mit Problemstellung und Zielsetzung sowie vorgesehenen Arbeiten.
Das LANUV entscheidet über die
Förderfähigkeit auf Basis der jeweils zum Quartalsanfang vorliegenden Skizzen.
Die Entscheidungen sind zu begründen und zu dokumentieren. Ist die Entscheidung
positiv, bittet das LANUV den Projektnehmer um die Vorlage eines Antrags mit
einer Projektbeschreibung.
13.6.2
Projektbeschreibung
Es ist eine Projektbeschreibung
einzureichen. In Ausnahmefällen kann auch ohne vorausgegangene Skizze direkt
eine Projektbeschreibung übermittelt werden, wenn sich zum Beispiel kurzfristig
ein besonderer Forschungsbedarf ergibt.
Adressat ist das LANUV. Die
Projektbeschreibungen sind nach der in Anlage 1 dargestellten Gliederung
aufzubauen.
13.6.3
Antragstellung und Bewilligungsverfahren
Die formale Antragstellung
einschließlich der Projektbeschreibung für die auf Basis der Projektskizzen
ausgewählten Projekte erfolgt beim LANUV.
Das LANUV leitet die förderfähigen
Projekte, das heißt die geprüfte Projektbeschreibung, mit einem abschließenden
Votum dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und dem Förderbeirat zu.
Ein Förderbeirat wählt aus den
Projektbeschreibungen bis zu viermal jährlich nach Bedarf unter
Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der fachlichen
Stellungnahme des LANUV die Projekte aus. Das LANUV gibt die jeweiligen Fristen
zur Antragstellung bekannt.
Beim LANUV erfolgen neben der
fachlichen Prüfung die formale Prüfung der zuwendungsrechtlichen und
beihilferechtlichen Voraussetzungen und die Bewilligung der Anträge.
Voraussetzung für die Bewilligung ist ein positives Ergebnis der Prüfung der
Eigenerklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Vorliegen einer
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe Nummer 13.3 Satz 2 und 3) und die
Dokumentation des Prüfergebnisses durch das LANUV.
13.6.4
Dokumentation
Bewilligte Projekte
beziehungsweise die Dokumentation des Forschungsvorhabens sind spätestens zum
Projektbeginn in der Ressortforschungsdatenbank REFORDAT einzustellen. Sollten
sich daraus Pflichten für den Zuwendungsempfänger oder die
Zuwendungsempfängerin ergeben, sind diese im jeweils aktuellen Antragsformular
des LANUV aufgeführt.
13.6.5
Projektdurchführung und Projektabschluss
Das LANUV ist Bewilligungsbehörde,
begleitet das Projekt fachlich und ist zuständig für die Auszahlung der
Zuwendungen und die Überwachung der Verwendung gemäß § 44 LHO. Dementsprechend
sind sämtliche Sachverhalte, die sich auf die fachliche Durchführung und die
finanzielle Abwicklung der Projekte beziehen, mit dem LANUV zu klären.
Unbeschadet sonstiger
Mitteilungspflichten hat der Zuwendungsempfänger dem LANUV, wenn nichts anderes bestimmt wird, jeweils sechs Monate nach Ablauf
eines Kalenderjahrs einen kurzgefassten Zwischenbericht (Sachbericht des
Zwischennachweises nach den Verwaltungsvorschriften zu Nummer 5.1 zu § 44,
Anlage 2 Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P)) über die Durchführung
und den Stand des Vorhabens vorzulegen.
Zum Ende des Projekts ist ein
Abschlussbericht in veröffentlichungsfähiger Fassung zu erstellen und dem LANUV
vorzulegen. Der Abschlussbericht ist in einfacher Ausfertigung als Printversion
und digital auf einem geeigneten Speichermedium einzureichen. Die wesentlichen
Ergebnisse sind zudem in derselben Form in einem Kurzbericht zusammenzufassen.
Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den
vorgegebenen Zielen ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger gegenüber dem LANUV nach Abschluss der Maßnahme mit dem
Verwendungsnachweis darzulegen.
Der Abschlussbericht ist innerhalb
des Durchführungszeitraumes zu erstellen und mit dem LANUV abzustimmen.
13.6.6
Veröffentlichung
Der Zuwendungsempfänger stimmt der
Veröffentlichung der Projektergebnisse zu.
13.7
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmuster 3, Anlage 4 zu Nummer 10
der VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger
in zweifacher Ausfertigung gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis
kann nach Nummer 10.3.2.2 der VV zu § 44 LHO zugelassen werden, wenn die
Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die
zweckentsprechende Verwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.
13.8 Überwachung und
Berichterstattung gemäß De-minimis-VO
Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu
gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026
innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der
Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.
14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 2.
November 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 1174
Anlagen: