Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW)

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW)

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige
und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen
(ZunA NRW)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
IV-7 61.09.06.02-000005

Vom 24. Oktober 2023

1
Allgemeines

Das Land gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gemäß § 16 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559).

2
Förderbereich 1: Industrielle und gewerbliche Abwasserbeseitigung

2.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und verfahrensintegrierte Abwassermaßnahmen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445), im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO,

b) Verordnung (EU) Nummer Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder produktionsintegrierte Maßnahmen, die

a) zu einer Vermeidung oder Verringerung des produktionsspezifischen Abwasseranfalls von mindestens 40 Prozent bei wesentlichen Teilströmen durch verfahrensintegrierte Methoden wie Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

b) im Abwasser des Betriebes zu einer Reduzierung von mindestens 40 Prozent der Schadstofffrachten von Spurenstoffen beziehungsweise von Industriechemikalien, die sich im aufnehmenden Gewässer negativ auf die Gewässerqualität beziehungsweise auf die Trinkwassergewinnung auswirken können, oder

c) zu einer Hygienisierung des Abwassers zum Beispiel zur Verminderung von Legionellen oder anderen abwasserbürtigen Krankheitserregern

führen.

2.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind

a) gewerbliche Unternehmen des privaten Rechts oder

b) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erreichung des Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, soweit erforderlich, die Erklärung zur "De-minimis"–Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. Nr. 2023/2831 abzugeben und dem Förderantrag beizufügen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller bestätigt im Rahmen der Antragstellung, dass im Rahmen der gewerblichen Haupttätigkeit gehandelt wird und dass Zahlungen ausschließlich auf das eigene Geschäftskonto erfolgen.

Bei Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstofffrachten nach Nummer 2.2 Buchstabe b ist die Erarbeitung neuer, innovativer technischer Lösungen und deren Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung.

2.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

2.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

2.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

2.5.4
Bemessungsgrundlage

2.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen für die unter Nummer 2.2 genannten Fördergegenstände.

2.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) notwendige Ersatzbeschaffungen oder Ersatzbeschaffungen nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für bestehende Anlagen oder Anlagenteile, auch wenn sich dadurch eine Verringerung des Abwasseranfalls oder der Schadstofffrachten oder eine Hygienisierung ergibt,

b) Umrüstung der Anlagen auf den Stand der Technik im Sinne der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung,

c) Unterhaltung und Betrieb von Anlagen,

d) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zur Abgrenzung wird die Definition nach Nummer 1.3 Doppelbuchstabe dd der Mitteilung 2022/C 414/01 der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, herangezogen,

e) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten sowie Grunderwerbsnebenkosten,

f) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

g) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

h) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung und dem Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

j) Rückbaukosten, Abbruchkosten,

k) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung und

l) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

2.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. „Nr. 2023/2831“ gewährt.

Sofern bei der jeweiligen Zuwendung der Maximalbetrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. „Nr. 2023/2831“ innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten wird, beträgt die Höhe der Zuwendung

a) für die Vermeidung oder wesentliche Verringerung des Abwasseranteils nach Nummer 2.2 Buchstabe a grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und

b) für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b oder die Hygienisierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Abweichung von diesen Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBI. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, im Folgenden LANUV, entsprechend.

2.6
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, im Folgenden EMSR-Technik, zehn Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

2.7
Verfahren

2.7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

2.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 2.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

2.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den vorgegebenen Zielen ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.

2.7.4 Überwachung und Berichterstattung gemäß De-minimis-VO

Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.

3
Förderbereich 2.1: Energie- und Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen

3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen für Energiesparmaßnahmen auf öffentlichen Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere der Energieeffizienz, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und

b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Steigerung der Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienz.

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

a) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, wie die Errichtung eines Blockheizkraftwerks am Standort, die Abwasserwärmenutzung in öffentlichen Abwasseranlagen, die Nutzung von Bewegungsenergie, die Faulgaserzeugung mit anschließender energetischer Nutzung, Faulgasverstromung durch den Einsatz von Mikroturbinen oder Brennstoffzellen,

b) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Austausch des gesamten Belüftungssystems und

c) Maßnahmen zum Phosphorrecycling in kommunalen Kläranlagen, soweit diese im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung stehen; die abwasserbeseitigungspflichtige Zuwendungsempfängerin oder der abwasserbeseitigungspflichtige Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3 muss die Maßnahmen selbst durchführen.

Für Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a muss es sich bei den abschließend aufgezählten Fördergegenständen immer um erstmalig einzusetzende Aggregate oder Verfahren handeln.

Ebenso muss für Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a der Bezug zur Abwasserbehandlung beziehungsweise bei der Abwärmenutzung oder Nutzung von Bewegungsenergie zu öffentlichen Abwasseranlagen gegeben sein.

3.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erreichung des Klimaschutzzieles Energieeffizienz ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourceneffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

Für Maßnahmen in öffentlichen Abwasseranlagen nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe a und b muss eine gutachterliche Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen anhand einer Energieanalyse vorliegen, in der die nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe a und b geplante Maßnahme sowie deren Einsparpotenzial dokumentiert ist.

Die Maßnahmen zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz dürfen dem Zweck der Abwasserbeseitigung nicht zuwiderlaufen.

Maßnahmen nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe b sind nur als Kompensationsmaßnahme für einen gesteigerten Energiebedarf im Zusammenhang mit dem Bau einer vierten Reinigungsstufe förderfähig. Daher ist eine Antragstellung nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe b nur gemeinsam mit einem Antrag nach Nummer 6.2 Satz 2 Buchstabe a möglich. Die Durchführung beider Maßnahmen soll zeitgleich erfolgen.

Bei Maßnahmen zum Phosphorrecycling ist ein Nachweis über die zulässige Verwertung des recycelten Produkts, zum Beispiel nach Düngemittelrecht und durch Vorlage eines entsprechenden Abnahmevertrags, vorzulegen. Sofern eine landwirtschaftliche Verwertung nicht vorgesehen ist, ist die Zulässigkeit entsprechend nachzuweisen.

3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

3.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

3.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

3.5.4
Bemessungsgrundlage

3.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind notwendige Ausgaben für die baulich erforderlichen Aus- oder Umrüstungsmaßnahmen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage, die in direkter Verbindung mit dem Fördergegenstand nach Nummer 3.2 stehen.

3.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Für Maßnahmen nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe a und c Ersatzbeschaffungen, auch wenn sich daraus eine Energieeinsparung ergibt,

b) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,

c) unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,

d) Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,

e) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

f) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

g) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

h) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

i) für Maßnahmen nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe a und c Rückbaukosten, Abbruchkosten,

j) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung,

k) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

3.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach

a) Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe a und b grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und

b) Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe c grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Abweichung von diesen Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Für Maßnahmen nach Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe b wird der bewilligte Zuschuss von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

3.6
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

3.7
Verfahren

3.7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

3.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 3.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

3.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung), Runderlass des Finanzministeriums vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu dem vorgegebenen Ziel der Energieeffizienz ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweises an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.

4
Förderbereich 2.2: Konzepte zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen

4.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen für die Erstellung eines Konzeptes zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 LHO sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und

b) Richtlinie 2006/111/EG.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der

verfügbaren Haushaltsmittel.

4.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Erstellung eines Konzeptes zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen (Schutzkonzept) gemäß den Vorgaben des Erlasses über die eingeführten technischen Regeln für den Hochwasserschutz und die Starkregenvorsorge bei Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen.

4.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

4.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

Es sind die Vorgaben über die technischen Regeln für den Hochwasserschutz und die Starkregenvorsorge bei Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem technischen Regelwerk DWA-M 103 „Hochwasserschutz von Abwasseranlagen“ (www.dwa.de) zu berücksichtigen.

Die Erstellung eines Konzeptes zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen (Schutzkonzept) ist von einem externen Dritten durchzuführen.

4.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

4.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

4.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

4.5.4
Bemessungsgrundlage

4.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung eines Konzeptes zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen (Schutzkonzept).

4.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,

b) Skonti, Rabatte,

c) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist oder

d) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

4.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt in den Antragsjahren 2023 bis 2026 grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, danach erfolgt keine Zuwendung mehr. Eine Abweichung von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

4.6
Verfahren

4.6.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

4.6.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Bewilligung die Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind und der Verwendungsnachweis bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

4.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG zu § 44 der LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Das Schutzkonzept ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Prüfung des Schutzkonzeptes erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksregierung anhand der Vorgaben über die technischen Regeln für den Hochwasserschutz und die Starkregenvorsorge bei Abwasseranlagen in NRW.

Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.

5
Förderbereich 2.3: Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

5.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Bereich der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO,

b) Richtlinie 2006/111/EG und

c) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der

verfügbaren Haushaltsmittel.

5.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Bereich der Abwasserbeseitigung durch Stärkung des lokalen naturnahen Wasserhaushalts und der Speicherung des anfallenden Niederschlagswassers.

Gefördert werden:

a) Baumrigolen mit Speicherelement mit einer Versickerung über eine Vegetationsfläche, die als belebte Bodenzone wie eine Muldenversickerung ausgebildet ist,

b) Muldenversickerungsanlagen und

c) Mulden-Rigolen-Anlagen.

5.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind

a) Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des

Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen oder

b) Gemeinden, Gemeindeverbände, Privatpersonen sowie juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts.

5.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erreichung des Klimaschutzzieles zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes oder die Ressourcen- und Energieeffizienz, sind zu berücksichtigen.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen, sofern er dazu verpflichtet ist ein Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, soweit diese im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig ist, die Erklärung zur "De-minimis"-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 abzugeben und dem Förderantrag beizufügen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller bestätigt im Rahmen der Antragstellung, dass im Rahmen der gewerblichen, forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt wird und dass Zahlungen ausschließlich auf das eigene Geschäftskonto erfolgen.

Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nur für die Abkopplung befestigter Flächen von der Mischkanalisation im Bestand, nicht bei Neuerschließungen. Die Sanierung vorhandener Anlagen ist ausgeschlossen. Der Zulauf zur Baumrigole mit Versickerung erfolgt über die Vegetationsfläche, die als belebte Bodenzone ausgebildet ist.

Es werden Maßnahmen, die im vorgelagerten Einzugsgebiet einer Mischwasserbehandlungsanlage liegen, mit einer abgekoppelten Fläche von mindestens 3 000 Quadratmetern, gefördert.

Die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben ist nachzuweisen.

Die Vorgaben des Runderlasses „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes“ vom 18. Mai 1998 (MBl. NRW. S. 654, ber. S. 918) in der jeweils geltenden Fassung und des DWA-A 138 zu „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ (www.dwa.de) sind zu berücksichtigen.

5.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

5.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

5.5.4
Bemessungsgrundlage

5.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für die Errichtung der baulichen Anlagen einschließlich der Zuleitungen und der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen sowie für Maßnahmen nach Nummer 5.2 Buchstabe a die Fertigstellungspflege für ein Jahr durch ein Fachunternehmen.

5.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,

b) unbare Eigenleistungen,

c) unbare Planungskosten,

d) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,

e) Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,

f) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

g) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

h) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz bzw. Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

j) Rückbaukosten, Abbruchkosten,

k) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung und

l) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

5.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt. Sofern bei der Zuwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 genannte Maximalbetrag innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten wird, beträgt die Höhe der Zuwendung grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Abweichung von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Der bewilligte Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 5.2 Satz 2 Buchstabe b und c wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

5.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Ausgaben für Maßnahmen auf Flächen, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut oder befestigt wurden, sind nicht zuwendungsfähig.

In den Zuwendungsbescheid sind, soweit zutreffend, folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:

Geförderte Anlagen sind nach den Vorgaben behördlicher Zulassungen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Besonders hingewiesen wird auf

a) die Grundsätze zur Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers gemäß Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 583) in der jeweils geltenden Fassung,

b) den Runderlass „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes“,

c) dass der ungestörte Niederschlagsabfluss vom Entwässerungspunkt zur Anlage zu erhalten ist und

d) dass die Versickerungsleistung der Anlage zu erhalten ist.

5.7
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen einschließlich Baumrigolen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder

dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

5.8
Verfahren

5.8.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

5.8.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind und der Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 5.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Können die Maßnahmen nach Nummer 5.2 nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

5.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.

5.8.4 Überwachung und Berichterstattung gemäß De-minimis-VO

Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.

6
Förderbereich 3: Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen

6.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen mit zusätzlichen, fortschrittlichen Reinigungsverfahren bei öffentlichen Kläranlagen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 LHO sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und

b) Richtlinie 2006/111/EG.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Kläranlagen mit fortschrittlichen Reinigungsverfahren, wie zum Beispiel Membrantechnologie, Ozonung, Aktivkohle, UV-Verfahren oder anderen innovativen beziehungsweise fortschrittlichen Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung.

Gefördert werden:

a) Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffeinträgen wie Mikroschadstoffe, zum Beispiel Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industriechemikalien, Arzneimitteln und Körperpflegeprodukten oder

b) Maßnahmen zur Hygienisierung des Abwassers, zum Beispiel zur Verminderung von Legionellen oder anderen abwasserbürtigen Krankheitserregern.

6.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

6.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erreichung des Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

Es sind Verfahren zu wählen, die eine achtzigprozentige Elimination von Mikroschadstoffen erwarten lassen.

6.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

6.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

6.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

6.5.4
Bemessungsgrundlage

6.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Kläranlagen mit fortschrittlichen Reinigungsverfahren, wie zum Beispiel Membrantechnologie, Ozonung, Aktivkohle, UV-Verfahren oder anderen fortschrittlichen Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung zur Mikroschadstoffreduzierung, einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Zusätzliche notwendige Ausgaben für die Ausrüstung und den Einbau der mit der Technologie verbundenen Ausrüstungsgegenstände und Investitionen sind ebenfalls zuwendungsfähig.

6.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,

b) unbare Eigenleistungen,

c) unbare Planungskosten,

d) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,

e) Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,

f) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

g) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

h) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz bzw. Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

j) Rückbaukosten, Abbruchkosten,

k) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung und

l) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

6.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt

a) für Maßnahmen nach Nummer 6.2 Satz 2 Buchstabe a in den Antragsjahren 2023 bis 2026 grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, danach grundsätzlich bis zu 30 Prozent und

b) für die Hygienisierung nach Nummer 6.2 Satz 2 Buchstabe b grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Abweichung von diesen Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Der bewilligte Zuschuss für Maßnahmen nach Nr. 6.2 Satz 2 Buchstabe a wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

6.6
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

6.7
Verfahren

6.7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

6.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 6.2 sind durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind und der Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 6.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen. Sie beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.

Können die Maßnahmen nach Nummer 6.2 nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

6.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG zu § 44 der LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.

7
Förderbereich 4.1: Misch- und Niederschlagswasserbehandlung sowie –rückhaltung

7.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen an die NRW.BANK zur Verbilligung von Zinsforderungen aus zweckgebundenen Förderdarlehen der NRW.BANK für Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasserbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO,

b) Richtlinie 2006/111/EG und

c) § 13 des Abwasserabgabengesetzes.

Die NRW.BANK nutzt diese Zuwendungen, um Zinsverbilligungen für Förderdarlehen, die dazu dienen, Investitionsmaßnahmen dieses Förderbereichs 4.1 zu finanzieren, bei der Darlehensvergabe gewähren zu können.

7.2
Grundsätze

Es werden Vorhaben gefördert, die von der örtlich zuständigen Bezirksregierung aus Gründen des Gewässerschutzes befürwortet werden. Dabei werden Maßnahmen aus aufgestellten Bewirtschaftungsplänen besonders berücksichtigt.

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderdarlehen und der Zinsverbilligungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die darlehensvergebende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Darlehensantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist unter anderem der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes - zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren - gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

7.3
Gegenstand der Förderung

Es werden Maßnahmen zur öffentlichen Misch- und Niederschlagswasserbehandlung und –rückhaltung gefördert.

Gefördert werden die Erstellung, Erweiterung oder der Umbau, einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen, von:

a) Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und Stauraumkanälen einschließlich der Entlastungsbauwerke, die nicht unter Nummer 9.2 fallen,

b) Regenrückhaltebecken als Bauwerk, einschließlich Entlastungsbauwerk, vor Einleitung ins Gewässer sowie

c) weiteren Anlagen, für die die Gleichwertigkeit gemäß dem Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ nachgewiesen ist und die nicht unter Nummer 9.2 fallen.

7.4
Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer

Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

7.5
Darlehensvoraussetzungen

In die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 7.3 Buchstabe a sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Selbstüberwachungsverordnung Abwasser, ermöglichen.

Für den Betrieb von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 7.3 Buchstabe c muss durch geeignete Maßnahmen der Selbstüberwachung sichergestellt sein, dass die gemäß dem Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ nachgewiesene Reinigungsleistung dauerhaft erhalten bleibt.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

Die Erreichung des Klimaschutzzieles Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

7.6
Darlehenskonditionen

Das zinsgünstige Darlehen kann grundsätzlich bis zu 50 Prozent der förderbaren Kosten betragen und darf einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Abweichung von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Die Höhe der Zinsverbilligung beträgt grundsätzlich für die ersten zehn Jahre drei Prozentpunkte jährlich und für die Jahre elf bis 20 zwei Prozentpunkte jährlich.

Der endgültige Endkreditnehmerzins wird jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung durch die NRW.BANK entsprechend den Vorgaben des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums festgesetzt.

Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. Die Mittel sind in maximal zwei Tranchen abzurufen.

Bei freiwilligen oder richtlinienbedingten Rückzahlungen des Darlehens trägt der Darlehensnehmer die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Darlehen hat eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren, davon bis zu fünf Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in 100 gleichen Vierteljahresraten. Die Zinsbindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Für die ersten 20 Jahre ist das Darlehen zinsverbilligt.

7.7
Bemessungsgrundlage

7.7.1
Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind die Ausgaben für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau der baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

Gefördert werden auch Ausgaben für Planungen, die Grundlage der Bauausführung sind, Baugrunduntersuchungen, Bauleitung sowie Außenanlagen, soweit sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 7.3 anfallen.

7.7.2
Nicht förderfähige Ausgaben

Nicht förderfähig sind

a) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,

b) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

c) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

d) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

e) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz bzw. Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

f) Rückbaukosten, Abbruchkosten,

g) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung,

h) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden,

i) der Ersatz bestehender Anlagen oder Anlageteile ohne Verbesserung der Wirksamkeit,

j) Grunderwerb oder

k) Aufwendungen, die mit der geschuldeten Abwasserabgabe gemäß § 10 Absatz 3 und 4 Abwasserabgabengesetz verrechnet werden.

7.8
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und EMSR-Technik 10 Jahre. Ausgenommen sind „weitere Anlagen“ nach Nummer 7.2 Buchstabe c, für solche Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre.

Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der NRW.BANK.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die Zinsverbilligung anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

7.9
Verfahren

7.9.1
Antragsverfahren

Der Darlehensantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK einzureichen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

7.9.2
Bewilligungsverfahren

Für die Gewährung des Darlehens ist die NRW.BANK zuständig. Diese reicht den Antrag zuvor an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter und holt deren fachliche Stellungnahme ein; die positive Stellungnahme ist Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens. Bei einer negativen fachtechnischen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Darlehenszusage wird durch die NRW.BANK erstellt; die Gewährung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage, wobei die jeweils geltenden „Allgemeinen Bestimmungen für Liquiditätsplafondkredite gemäß der Richtlinie Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW, Förderbereiche 4.1 und 5.1“ der NRW-Bank zum Bestandteil der Zusage gemacht werden.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Zusage die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der NRW.BANK vorzulegen ist.

In der Zusage sind die unter Nummer 7.8 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann das Darlehen nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK gekündigt werden.

7.9.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung der Darlehensmittel sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der LHO von den Darlehensnehmenden in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung zur Kenntnisnahme weiter.

8
Förderbereich 4.2: Retentionsbodenfilteranlagen

8.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen bei der Errichtung von Retentionsbodenfilteranlagen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und

b) Richtlinie 2006/111/EG.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

8.2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von Retentionsbodenfilteranlagen einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen und gegebenenfalls einer weitergehenden Spurenstoffelimination, zum Beispiel Beimischung von Aktivkohle.

Unter Einhaltung der in Nummer 8.5.4.1 Sätze 3, 4 und 5 aufgeführten Voraussetzungen ist auch der Erwerb von erforderlichen Grundstücken zuwendungsfähig.

8.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

8.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erreichung des Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

Bei der Förderung von Retentionsbodenfiltern muss die Niederschlagswasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Runderlasse „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren“ vom 3. Januar 1995 (MBl. NRW. S. 254) sowie „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“, sind für die dem Retentionsbodenfilter zugeordnete Regenwasserbehandlung einzuhalten.

Zulässige Abweichungen nach dem Retentionsbodenfilter-Handbuch für Planung, Bau und Betrieb, 2. Auflage, Stand 2015 des Landes NRW (www.umwelt.nrw.de) bleiben unberührt.

In die Retentionsbodenfilteranlagen sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte gemäß § 3 Satz 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der behandelten Wassermengen ermöglichen. Ansonsten gelten die Auflagen im Genehmigungsbescheid.

Die Bemessung und der Betrieb der Anlage ist nach dem Retentionsbodenfilter Handbuch für Planung, Bau und Betrieb, 2. Auflage, Stand 2015 des Landes NRW (www.umwelt.nrw.de) vorzunehmen.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

8.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

8.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

8.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

8.5.4
Bemessungsgrundlage

8.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Bauwerksausgaben für die Errichtung der Anlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Bei Retentionsbodenfilteranlagen betreffen dies die Anlagen zwischen Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der Einleitung in das Gewässer beziehungsweise der Einleitung in ein nachgeschaltetes Regenrückhaltebecken.

Grunderwerbausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beantragten Investitionsvorhaben stehen, ein eindeutiger Projektzusammenhang besteht und die Erstellung der Retentionsbodenfilteranlage auf dem erworbenen Grundeigentum auf der Grundlage dieser Richtlinie gefördert wird. Dabei darf das Grundstück maximal anderthalb Jahre vor Antragstellung erworben worden sein.

Grunderwerbausgaben für die Errichtung von Retentionsbodenfilteranlagen sind außerdem nur dann zuwendungsfähig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das Grundstück von einem nicht verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Eigentümer erwirbt.

8.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,

b) unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,

c) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,

d) Nebenkosten zu Grunderwerbkosten, insbesondere Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten,

e) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

f) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

g) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

h) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

i) Rückbaukosten, Abbruchkosten,

j) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung und

k) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

8.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

a) für Retentionsbodenfilteranlagen, die Abwasser in Lachsjungfisch- und Laichhabitate (Gewässerabschnitte) oder oberhalb dieser einleiten und auf solche Lachsjungfisch- und Laichhabitate stofflich einwirken, die im jeweils aktuellen Bewirtschaftungsplan als Lachszielartengewässer ausgewiesen sind, sowie

b) für Retentionsbodenfilteranlagen, die Abwasser in Nebengewässer einleiten, die auf solche Lachsjungfisch- und Laichhabitate nach Buchstabe a stofflich einwirken.

Für alle anderen Retentionsbodenfilteranlagen beträgt die Höhe der Zuwendung grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Abweichung von diesen Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

8.6
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen und Grunderwerb beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

8.7
Verfahren

8.7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

8.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 8.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

8.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.

9
Förderbereich 4.3: Weitergehende Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser

9.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen für die Errichtung von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der VV beziehungsweise VVG zur LHO und

b) Richtlinie 2006/111/EG.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

9.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Technische Maßnahmen zur weitergehenden Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser hinsichtlich des Feinanteils der abfiltrierbaren Stoffe mit einer Korngröße von < 63 µm (AFS63).

Gefördert werden

a) Neubau und Erweiterung zentraler Sedimentationsspeicherbecken, wie Regenüberlauf- und Regenklärbecken, mit einer Bemessung von maximal 4 Meter pro Stunde Oberflächenbeschickung,

b) der nachträgliche Einbau von Lamellenabscheidern in Regenklär- und Regenüberlaufbecken sowie der Neubau von Regenklärbecken mit Lamellenabscheidern mit einer Bemessung von maximal 2 Meter pro Stunde Oberflächenbeschickung und

c) technische Regenwasserfilteranlagen mit einer Reinigungsleistung von 80 Prozent. Dabei erfolgt der Nachweis der 80prozentigen Elimination von Millisil W4 im Laborversuch eines DIBT-Prüfinstitutes oder bei großen technischen Filteranlagen durch den einjährigen Betrieb einer baugleichen Anlage. Bei dezentralen Anlagen ist zusätzlich eine Mindestgröße in einem Verhältnis von Filterfläche zur angeschlossenen befestigten Fläche größer oder gleich 1 Prozent (AF/AE,b,a ≥ 1%) erforderlich.

9.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

9.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erreichung des Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

In die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe a und b sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gemäß § 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ermöglichen.

Ein Probebetrieb nach DWA-A 166 „Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und - rückhaltung - Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung“ (www.dwa.de) der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe c muss Bestandteil sein, dabei ist das Messprogramm mit der für die Genehmigung zuständigen Wasserbehörde abzustimmen und muss eine Qualitätsmessung beinhalten. Für den anschließenden dauerhaften Betrieb der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe c muss durch geeignete Maßnahmen der Selbstüberwachung sichergestellt sein, dass die erforderliche stoffliche Wirksamkeit dauerhaft erhalten bleibt.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

9.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

9.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

9.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

9.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

9.5.4
Bemessungsgrundlage

9.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung oder Umrüstung von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen gemäß Nummer 9.2 einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Dazu gehören auch die Investitionsausgaben einer geräte- beziehungsweise messtechnischen Überwachung nach Nummer 9.4 Satz 3 bis 5.

9.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) Anlagen mit anschließender Versickerung,

b) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,

c) unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,

d) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,

e) Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,

f) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

g) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

h) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

j) Rückbaukosten, Abbruchkosten,

k) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung oder

l) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

9.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe a grundsätzlich bis zu 30 Prozent und für Nummer 9.2 Satz 2 Buchstabe b und c grundsätzlich bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Abweichung von diesen Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetztes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

9.6
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der bewilligenden Stelle.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

9.7
Verfahren

9.7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

9.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Diese holt zum Antrag eine fachtechnische Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein. Deren positive Stellungnahme ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist.

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 9.6 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

9.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die Online-Förderportale an die NRW.BANK zu richten.

Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Die NRW.BANK reicht den Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Mittelabrufes oder des Verwendungsnachweises.

10
Förderbereich 5.1: Fremdwasser – öffentliche Kanalsanierung

10.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen an die NRW.BANK zur Verbilligung von Zinsforderungen aus zweckgebundenen Förderdarlehen der NRW.BANK für Investitionsmaßnahmen zur öffentlichen Kanalsanierung, um eine Verdünnung des Abwassers durch Fremdwasser im Sinne des § 3 Absatz 3 der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 1108, 2625) zu vermeiden, in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser (Zinsverbilligungen), auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der VV beziehungsweise VVG zur LHO und

b) Richtlinie 2006/111/EG.

Die NRW.BANK nutzt diese Zuwendungen, um Zinsverbilligungen für Förderdarlehen, die dazu dienen, Investitionsmaßnahmen dieses Förderbereichs 5.1 zu finanzieren, bei der Darlehensvergabe gewähren zu können.

10.2
Grundsätze

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderdarlehen und der Zinsverbilligungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die darlehensvergebende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Darlehensantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist.

10.3
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranfall vorhanden ist. Die Verminderung des Fremdwasseranteils muss bei der Sanierung im Vordergrund stehen.

Nicht gefördert werden:

a) Inspektionen und die Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Kanalisation und

b) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

10.4
Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer

Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

10.5
Darlehensvoraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige ihre oder seine gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 93 des Landeswassergesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt wird, muss ein Verdünnungsanteil von mehr als der Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nachgewiesen sein.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

Die Erreichung des Klimaschutzzieles Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

10.6
Darlehenskonditionen

Das zinsgünstige Darlehen kann grundsätzlich bis zu 50 Prozent der förderbaren Ausgaben betragen und darf einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Abweichung von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Die Höhe der Zinsverbilligung beträgt für die ersten 10 Jahre grundsätzlich 3 Prozentpunkte jährlich und für die Jahre 11 bis 20 2 Prozentpunkte jährlich.

Der endgültige Endkreditnehmerzins wird jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung durch die NRW.BANK entsprechend den Vorgaben des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums festgesetzt.

Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. Die Mittel sind in maximal zwei Tranchen abzurufen.

Bei freiwilligen oder richtlinienbedingten Rückzahlungen des Darlehens trägt die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Darlehen hat eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren, davon bis zu 5 Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in 100 gleichen Vierteljahresraten. Die Zinsbindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Für die ersten 20 Jahre ist das Darlehen zinsverbilligt.

10.7
Bemessungsgrundlage

10.7.1
Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Sanierung von Kanalisationsanlagen und -bauwerken sowie der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

10.7.2
Nicht förderfähige Ausgaben

Nicht förderfähig sind

a) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,

b) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

c) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

d) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

e) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

f) Rückbaukosten, Abbruchkosten,

g) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung,

h) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden und

i) der Ersatz bestehender Anlagen oder Anlageteile ohne Verbesserung der Wirksamkeit.

10.8
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für EMSR-Technik 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der NRW.BANK.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die Zinsverbilligung anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

10.9
Verfahren

10.9.1
Antragsverfahren

Der Darlehensantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK einzureichen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

10.9.2
Bewilligungsverfahren

Für die Gewährung des Darlehens ist die NRW.BANK zuständig. Diese reicht den Antrag zuvor an die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter und holt deren fachliche Stellungnahme ein. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens. Bei einer negativen fachtechnischen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Darlehenszusage wird durch die NRW.BANK erstellt; die Gewährung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage, wobei die jeweils geltenden „Allgemeinen Bestimmungen für Liquiditätsplafondkredite gemäß der Richtlinie Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW, Förderbereiche 4.1 und 5.1“ der NRW-Bank zum Bestandteil der Zusage gemacht werden.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Zusage die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der NRW.BANK vorzulegen ist.

In der Zusage sind die unter Nummer 10.8 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann das Darlehen nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK gekündigt werden.

10.9.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung der Darlehensmittel sind schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK leitet den Verwendungsnachweis an die örtlich zuständige Bezirksregierung zur Kenntnisnahme weiter.

11
Förderbereich 5.2: Fremdwasser - private Kanalsanierung

11.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen für Investitionen bei der privaten Kanalsanierung in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere der Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und

b) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

11.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die ganzheitliche Sanierung im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser von privaten Abwasseranlagen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Grundleitungen und Hausanschlussleitungen einschließlich der Schächte), die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.

Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennsystem, wenn im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige die öffentliche Mischwasserkanalisation im Stadt- oder Fremdwasserschwerpunktgebiet auf ein Trennsystem umstellt.

11.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie des § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

Die Zuwendung ist zu 100 Prozent an Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen weiterzuleiten (Einzelempfängerin oder Einzelempfänger).

11.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erreichung des Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

Die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht und hinsichtlich ihrer Schäden bewertet sein.

Im Entwässerungsgebiet (abgegrenzte Teilbereiche des Kanalnetzes) muss die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen, (Verdünnungsanteil die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) eingetreten sein.

Im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichtzuweisung muss die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet durch Satzung die Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst haben.

Es muss ein Fremdwassersanierungskonzept der oder des Abwasserbeseitigungspflichtigen bestehen, bei dem in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet die öffentliche und private Kanalisation ganzheitlich als Einheit saniert wird. Hierzu hat die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige der öffentlichen Kanalisation ein mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwassersanierungskonzept vorzulegen. Die zu sanierenden öffentlichen und privaten Leitungen müssen im Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.

Anträge von privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern, die keine Unternehmen im Sinne von Satz 10 sind, werden durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den Abwasserbeseitigungspflichtigen nur entgegengenommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt.

Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind, ist die erforderliche Erklärung zur „De-minimis“-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.

11.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

11.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

11.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

11.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

11.5.4
Bemessungsgrundlage

11.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Sanierung der privaten Abwasseranlagen sowie gegebenenfalls Ausgaben für die Umstellung auf ein Trennsystem gemäß Nummer 11.2 Satz 3.

11.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) eine gegebenenfalls vorab erforderliche Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit sowie Reinigung der privaten Abwasseranlagen,

b) unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,

c) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,

d) Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,

e) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

f) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

g) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

h) Rückbaukosten, Abbruchkosten,

i) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung und

j) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

11.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Länge der geförderten Leitung. Die an die privaten Eigentümerinnen oder Eigentümer, die keine Unternehmen im Sinne des Satzes 3 sind, für private Anschlussleitungen weiterzuleitende Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200 Euro je angefangenem laufendem Meter geförderter Hausanschluss-, Grund beziehungsweise Niederschlagswasserleitung je Haus einschließlich Nebengebäuden.

Eine Abweichung von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese im Sinne des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sein können, darf der Maximalbetrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden.

Die Förderung wird im Rahmen der „De-minimis“-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.

11.6
Verfahren

11.6.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters durch die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer bei der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige sammelt die Anträge und legt die gesammelten Anträge nach Vorgaben der bewilligenden Stelle nach dem Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK vor. Den gesammelten Anträgen ist eine Stellungnahme der oder des Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Zuwendungsfähigkeit beizufügen. Es können nur einmalig gesammelte Anträge für ein abgegrenztes Fremdwasserschwerpunktgebiet oder einen abgegrenzten Teilbereich des Kanalnetzes in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet gestellt werden.

Die NRW.BANK beteiligt die örtlich zuständige Bezirksregierung zur Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit. Nach fachlicher Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen insbesondere gemäß Nummer 11.4 leitet diese der NRW.BANK eine Stellungnahme zur Bewilligung der gesammelten Anträge zu.

11.6.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige leitet die Mittel an die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen (Einzelempfängerin oder Einzelempfänger) weiter.

Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten

a) die Einzelempfängerinnen oder Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung oder Ablehnung zu unterrichten,

b) von den Einzelempfängerinnen oder den Einzelempfängern einen Nachweis gegenüber der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen über die geleisteten Ausgaben und die Leistungen Dritter innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu verlangen,

c) die Einzelempfängerin oder den Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass die Fördermittel vom Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden,

d) die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf die Zuwendung entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden kann und die Nachweise über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter bei der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen vorgelegt werden,

e) die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass die Förderung von Kostenerhöhungen im Einzelfall nach Erlass des Zuwendungsbescheides nur im Ausnahmefall und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist; eine Voraussetzung ist, dass Kostenerhöhungen im Vorfeld, das heißt unmittelbar nach Bekanntwerden und vor Abschluss der Maßnahme, also vor einer Schlussrechnung, beziehungsweise vor Schließen eines erweiternden Liefer- und Leistungsvertrages bei der zuständigen Gemeinde angezeigt und von dieser eine entsprechende Erhöhung der Zuwendung bei der NRW.BANK beantragt wird,

f) die Maßnahme auf die ordnungsgemäße Durchführung durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den Abwasserbeseitigungspflichtigen prüfen und bestätigen zu lassen und

g) der bewilligenden Stelle einen einfachen Summenverwendungsnachweis im Sinne von Nummer 10 der VVG zur LHO mit kurzem Sachstandsbericht vorzulegen.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zweieinhalb Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und der Summenverwendungsnachweis bei der NRW.BANK vorzulegen ist. Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

11.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind von der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten. Hierzu legt die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger der Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter vor.

Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung darf nur nach Prüfung der Rechnungen durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den Abwasserbeseitigungspflichtigen sowie der Feststellung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erfolgen.

11.6.4 Überwachung und Berichterstattung gemäß De-minimis-VO
Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.

12
Förderbereich 5.3: Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen oder privaten Liegenschaften

12.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen zur Kanalsanierung auf kommunalen oder privaten Liegenschaften in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere der Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der LHO sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO und

b) Richtlinie 2006/111/EG.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

12.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Sanierung der

a) Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften und

b) privaten Abwasseranlagen einschließlich der Schächte.

Die unter Satz 1 Buchstabe a und b aufgeführten Abwasseranlagen dürfen nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sein und müssen an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sein. Zu den Abwasseranlagen gehören Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Grundleitungen und Hausanschlussleitungen einschließlich der Schächte), die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind. Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennsystem, wenn im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige die öffentliche Mischwasserkanalisation im Stadt- oder Fremdwasserschwerpunktgebiet auf ein Trennsystem umstellt.

12.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Einrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.  S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind.

12.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften gelten die Sätze 2 bis 6.

Die Erreichung des Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen.

Voraussetzung ist, dass die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige ihre oder seine gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 93 des Landeswassergesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

Die Zuwendungsempfänger sind antragsberechtigt, soweit sie Eigentümer der zu sanierenden kommunalen Liegenschaften sind und für diese Liegenschaften keinen Anspruch auf Förderung nach dem Förderbereich 5.2 dieser Förderrichtlinien haben.

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften gelten die Sätze 8 bis 10.

Die Sanierungsbedürftigkeit muss von der Kommune festgestellt worden und aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit zwingend erforderlich sein.

Die Gemeinde hat den Nachweis zu erbringen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer der privaten Liegenschaft oder die Erbbauberechtigten Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist) oder Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist) bezieht und die Immobilie selbst bewohnt (Eigentümerin oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter eines selbst genutzten angemessenen Hausgrundstücks) und Anspruch auf Übernahme der mit der Sanierung der privaten Abwasserleitung verbundenen, einmalig anfallenden Lasten zu den nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten durch die Gemeinde hat.

Bei diesen Maßnahmen findet im Einzelfall Nummer 1.1 Satz 3 der VV zu § 44 LHO Anwendung.

12.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

12.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

12.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

12.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

12.5.4
Bemessungsgrundlage

12.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Sanierung der Abwasseranlagen sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen, ausgenommen Schächte, die zur öffentlichen Kanalisation gehören, sowie gegebenenfalls Ausgaben für die Umstellung auf ein Trennsystem (siehe Nummer 12.2 Satz 4).

12.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) gegebenenfalls vorab erforderliche Inspektionen und Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit sowie Reinigung von Abwasseranlagen,

b) die Sanierung von Behelfsentwässerungsanlagen,

c) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

d) die Sanierung privater Abwasseranlagen wohnwirtschaftlicher Objekte auf kommunalen Liegenschaften,

e) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,

f) unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,

g) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,

h) Grunderwerbkosten und Grunderwerbsnebenkosten,

i) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,

j) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen,

k) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

l) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,

m) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung oder

n) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

12.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Abweichung von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht. Abweichend von Nummer 1.1 der VVG zu § 44 LHO werden Zuwendungen für private Abwasseranlagen nach Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe b bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 000 Euro beträgt.

12.6
Verfahren

12.6.1
Antragsverfahren

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften gelten die Sätze 2 bis 7.

Die Antragssumme muss mindestens 25 000 Euro betragen. Mehrere Vorhaben sind in einem Antrag zusammenzufassen. Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Antragsmuster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Mit dem Antrag ist eine Bestätigung der Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 12.4 Satz 4 und 5 erfüllt sind, abzugeben. Das Tiefbauamt leitet nach fachtechnischer Prüfung der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde eine Stellungnahme zu, die nach Plausibilitätsprüfung die Stellungnahme an die NRW.BANK weiterleitet.

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften gilt, dass die Kommune der NRW.BANK nach deren Vorgaben die Anträge nach dem Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung zur Bewilligung vorlegt.

12.6.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften gelten die Sätze 2 bis 5.

Die Bestätigung der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 12.4 Satz 4 und 5 erfüllt sind, sowie die fachtechnische Prüfung und Stellungnahme des Tiefbauamts der Gemeinde sind Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zwei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist. Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Satz 1 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften gelten die Sätze 7 bis 10.

Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten, dass die Gemeinde

a) die Maßnahme auf die ordnungsgemäße Durchführung prüft und bestätigt und

b) der bewilligenden Stelle einen Nachweis der verwendeten Mittel unter Verwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO mit kurzem Sachstandsbericht vorlegt.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zweieinhalb Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen und der Verwendungsnachweis bei der bewilligenden Stelle vorzulegen ist. Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

12.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an die NRW.BANK zu richten. Mit dem Verwendungsnachweis legt die Gemeinde der NRW.BANK die geprüften Rechnungen vor und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme oder der Maßnahmen. Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den vorgegebenen Zielen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber der NRW.BANK nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Die Auszahlung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

13
Förderbereich 6: Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung

13.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung und Projekte des Wissenstransfers auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen VV beziehungsweise VVG zur LHO,

b) Mitteilung 2022/C 414/01 der Kommission, Unionsrahmen für staatliche Beihilfe zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 28. Oktober 2022 (Abl. C 414 S. 1) und

c) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Im Fall der gleichzeitigen Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung aus Mitteln der Europäischen Union, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften vor, soweit sie den Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen.

13.2
Gegenstand der Förderung

Übergeordnetes Ziel ist die Weiterentwicklung des Standes der Technik der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen.

Dies umfasst insbesondere die Bereiche nachhaltige Abwasserbeseitigung, Schutz der natürlichen Ressourcen, Weiterentwicklung der Abwassertechnik, Erhalt der Infrastruktur oder Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

Die Forschungs- und Entwicklungsprojekte sollten praxisnah und anwendungsorientiert ausgestaltet sein und den Wissenstransfer berücksichtigen.

13.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtungen“ und „Forschungsinfrastruktur“ im Sinne der Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ff und gg der Mitteilung 2022/C 414/01.

Von der Förderung umfasst sind ausschließlich Einrichtungen, die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Nummer 2.1.1 der Mitteilung 2022/C 414/01 darstellen.

Kooperationspartner der Forschungseinrichtungen können Unternehmen und Einrichtungen, zum Beispiel Ingenieurbüros oder Gewerbe- oder Industriebetriebe und andere - siehe Nummer 13.4.3, sein.

13.4
Zuwendungsvoraussetzungen

13.4.1
Allgemeines

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit förderunschädlich, wenn das Fördervorhaben ihrer durch getrennte Buchführung ausgewiesenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet wird. Näheres hierzu ergibt sich aus Nummer 2.1.1 Randnummer 21 der Mitteilung 2022/C 414/01. Hierbei ist zu beachten, dass der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung sich auf diejenige Einrichtung bezieht, die mit der organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehenden Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.

Wenn nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen und andere Innovationsmittler wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen oder freie Berufe oder Auftragsforschung ausüben, muss dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen. In diesen Fällen werden sie wie Unternehmen behandelt.

Maßnahmen von Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren Unternehmenszweck in der experimentellen Entwicklung liegt, können gefördert werden, wenn die zu fördernde Maßnahme außerhalb des üblichen Leistungsprogramms der Antragstellerin oder des Antragstellers liegt. Bei der experimentellen Entwicklung und anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

13.4.2
Kooperationsvertrag

Bei einem gemeinsamen Projekt mit mindestens zwei Antragstellerinnen oder Antragstellern (Kooperationsprojekt) müssen die Partnerinnen oder Partner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere die Zusammenarbeit sowie Regelungen zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen festzulegen ist. Ebenfalls ist vertraglich zu regeln, dass im Fall des Ausscheidens einer Kooperationspartnerin oder eines Kooperationspartners ihre oder seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Bei einem Kooperationsprojekt, bei dem ein Kooperationspartner nach Nummer 13.3 Satz 3 beteiligt ist, bei welchem Einnahmen zu erwarten sind, ist eine Vereinbarung über die Verteilung der Einnahmen zwischen den Kooperationspartnern zu treffen. Darüber hinaus ist eine Vereinbarung zu treffen, die bezüglich der Zusammenarbeit eine der Voraussetzungen der Nummer 2.2.2, Ziffer 28 der Mitteilung 2022/C 414/01 beschreibt und vorsieht.

Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Zuwendungsantrags im Entwurf und spätestens vor dem ersten Mittelabruf (siehe Nummer 13.7) unterschrieben der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

13.4.3
De-minimis-Vorhaben

Unternehmen und Einrichtungen, die mit Forschungseinrichtungen kooperieren, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gefördert.

Unternehmen und Einrichtungen haben die erforderliche Erklärung zur „De-minimis“–Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.

Die Zuwendung wird im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.

Bei den Zuwendungsvorhaben nach Satz 1 darf der maximale Zuwendungsbetrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 innerhalb von drei Jahren je Unternehmen oder Einrichtung nicht überschritten werden. Die Zuwendungen dürfen nicht mit einer „De-minimis“-Förderung der gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben kumuliert werden, um die in diesen Zuwendungsrichtlinien festgelegten Zuwendungshöchstsätze zu umgehen.

13.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

13.5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

13.5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

13.5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

13.5.4
Bemessungsgrundlage

13.5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

a) Personalausgaben, soweit diese Personen für das Vorhaben angestellt sind. Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projektes pro Tag eigenhändig und zeitnah zu erfassen. Werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag des Landes Nordrhein-Westfalen für den öffentlichen Dienst sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

b) Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das geförderte Vorhaben genutzt werden; für Instrumente und Ausrüstungen, deren Anschaffungsausgaben 5 000 Euro und deren Lebensdauer ein Jahr im Einzelfall übersteigen und die nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig.

Wenn der Kauf von Instrumenten und Ausrüstungen nachweislich wirtschaftlicher ist als eine andere Art der Beschaffung, zum Beispiel Miete, sind die Anschaffungsausgaben vollständig zuwendungsfähig.

c) Ausgaben für den Bau und Betrieb von Versuchsanlagen, Muster oder Demonstratoren, Reisekosten, Ausgaben für Publizitätsmaßnahmen und Ausgaben für Fremdleistungen. Diese Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen sind.

d) sonstige Betriebsausgaben einschließlich Ausgaben für Material, Lieferungen und Ähnliches, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.

e) Projektbezogene Gemeinausgaben sind in Höhe von 20 Prozent der Personalausgaben zuwendungsfähig. Eine Plausibilisierung der Gemeinausgaben ist grundsätzlich im Rahmen der Antragstellung erforderlich.

f) Aufwendungen für die Koordination von Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartnern sind zuwendungsfähig.

g) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.

13.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Zinsen,

b) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Finanzierungskosten, Versicherung,

c) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,

d) Ausgaben für Repräsentationszwecke, zum Beispiel Bewirtungskosten,

e) Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse oder

f) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

13.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 13.3 Satz 1 beträgt der Fördersatz grundsätzlich bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Für nicht staatliche Institute nach Nummer 13.3 Satz 1, im Regelfall sogenannte „An-Institute“, beträgt der Fördersatz grundsätzlich bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Es ist gegenüber der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Nachweis zu führen.

Der Fördersatz beträgt im Übrigen grundsätzlich bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Bei den nach Nummer 13.4.3 Satz 1 geförderten Unternehmen entspricht die Höchstförderintensität den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils gültigen Fassung.

Eine Abweichung von diesen Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.

13.6
Verfahren

13.6.1
Projektskizzen

Die Forschungseinrichtungen reichen Projektskizzen ein, auf Basis eigener Ideen oder anhand von Themenvorschlägen des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums. Es ist eine pdf-Datei pro Skizze an die folgende E-Mail-Adresse des LANUV fueabwasser@lanuv.nrw.de zu übermitteln.

Die Skizze soll folgende Angaben enthalten:

a) Antragstellerin oder Antragsteller,
b) Projektbezeichnung,

c) Durchführungszeitraum,

d) Finanzbedarf (Gesamtsumme der beantragten Mittel) und

e) Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Problemstellung und Zielsetzung sowie vorgesehenen Arbeiten.

Das LANUV entscheidet über die Förderfähigkeit auf Basis der jeweils zum Quartalsanfang vorliegenden Skizzen. Die Entscheidungen sind zu begründen und zu dokumentieren. Ist die Entscheidung positiv, bittet das LANUV den Projektnehmer um die Vorlage eines Antrags mit einer Projektbeschreibung.

13.6.2
Projektbeschreibung

Es ist eine Projektbeschreibung einzureichen. In Ausnahmefällen kann auch ohne vorausgegangene Skizze direkt eine Projektbeschreibung übermittelt werden, wenn sich zum Beispiel kurzfristig ein besonderer Forschungsbedarf ergibt.

Adressat ist das LANUV. Die Projektbeschreibungen sind nach der in Anlage 1 dargestellten Gliederung aufzubauen.

13.6.3
Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Die formale Antragstellung einschließlich der Projektbeschreibung für die auf Basis der Projektskizzen ausgewählten Projekte erfolgt beim LANUV.

Das LANUV leitet die förderfähigen Projekte, das heißt die geprüfte Projektbeschreibung, mit einem abschließenden Votum dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und dem Förderbeirat zu.

Ein Förderbeirat wählt aus den Projektbeschreibungen bis zu viermal jährlich nach Bedarf unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der fachlichen Stellungnahme des LANUV die Projekte aus. Das LANUV gibt die jeweiligen Fristen zur Antragstellung bekannt.

Beim LANUV erfolgen neben der fachlichen Prüfung die formale Prüfung der zuwendungsrechtlichen und beihilferechtlichen Voraussetzungen und die Bewilligung der Anträge. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein positives Ergebnis der Prüfung der Eigenerklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Vorliegen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe Nummer 13.3 Satz 2 und 3) und die Dokumentation des Prüfergebnisses durch das LANUV.

13.6.4
Dokumentation

Bewilligte Projekte beziehungsweise die Dokumentation des Forschungsvorhabens sind spätestens zum Projektbeginn in der Ressortforschungsdatenbank REFORDAT einzustellen. Sollten sich daraus Pflichten für den Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin ergeben, sind diese im jeweils aktuellen Antragsformular des LANUV aufgeführt.

13.6.5
Projektdurchführung und Projektabschluss

Das LANUV ist Bewilligungsbehörde, begleitet das Projekt fachlich und ist zuständig für die Auszahlung der Zuwendungen und die Überwachung der Verwendung gemäß § 44 LHO. Dementsprechend sind sämtliche Sachverhalte, die sich auf die fachliche Durchführung und die finanzielle Abwicklung der Projekte beziehen, mit dem LANUV zu klären.

Unbeschadet sonstiger Mitteilungspflichten hat der Zuwendungsempfänger dem LANUV, wenn nichts anderes bestimmt wird, jeweils sechs Monate nach Ablauf eines Kalenderjahrs einen kurzgefassten Zwischenbericht (Sachbericht des Zwischennachweises nach den Verwaltungsvorschriften zu Nummer 5.1 zu § 44, Anlage 2 Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)) über die Durchführung und den Stand des Vorhabens vorzulegen.

Zum Ende des Projekts ist ein Abschlussbericht in veröffentlichungsfähiger Fassung zu erstellen und dem LANUV vorzulegen. Der Abschlussbericht ist in einfacher Ausfertigung als Printversion und digital auf einem geeigneten Speichermedium einzureichen. Die wesentlichen Ergebnisse sind zudem in derselben Form in einem Kurzbericht zusammenzufassen.

Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme einschließlich der Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses zu den vorgegebenen Zielen ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber dem LANUV nach Abschluss der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis darzulegen.

Der Abschlussbericht ist innerhalb des Durchführungszeitraumes zu erstellen und mit dem LANUV abzustimmen.

13.6.6
Veröffentlichung

Der Zuwendungsempfänger stimmt der Veröffentlichung der Projektergebnisse zu.

13.7
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmuster 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis kann nach Nummer 10.3.2.2 der VV zu § 44 LHO zugelassen werden, wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.

13.8 Überwachung und Berichterstattung gemäß De-minimis-VO
Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.

14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 2. November 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1174, geändert durch Runderlass vom 2. Mai 2024 (MBl. NRW. S. 615).


Anlagen: