Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 4. 1986 - I B l - 17.02 ¹)

 

Historisch:

Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 4. 1986 - I B l - 17.02 ¹)

18. 4. 86 (1)

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MB1. NW. Nr. 39 einschl.)


 Bescheinigung

der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe

zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung)

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 4. 1986 - I B l - 17.02 ¹)

Nach §14 a des Einkommensteuergesetzes 1985 (EStG 1985) i. d. F. vom 12. Juni 1985 (PGB1.1 S. 977) können unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen gewährt werden, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im ganzen veräußert wird; Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden brauchen nicht mitveräußert zu werden. Als steuerbegünstigte Veräußerung gilt nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 EStG 1985 auch die Aufgabe des Betriebes, wenn der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung .der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist

1 Zuständige Stelle .

Zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung ist der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, in dessen Bezirk die Hofstelle des aufgegebenen Betriebes liegt.

2 Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung

2.1 Ein Betrieb wird zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben, wenn hierdurch die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Landabgabe zu mindestens 85 v. H. folgenden Zwecken dient:

a) einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder der Aussiedlung (Umsiedlung) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im öffentlichen Interesse;

b) der Vergrößerung oder rationelleren Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern

. - der Erwerber, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte landwirtschaftlicher Unternehmer i. S. d. § l Abs. 3 und 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) ist und

- die Landzulage der Festigung seiner wirtschaftlichen Existenz dient.

2.2 Eine Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung liegt auch vor, wenn

- eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt (z. B. ein Sied-" lungsunternehmen nach.§ l des Reichssiedlungsge-setzes) oder

- eine Teilnehmergemeinschaft bzw. ein Verband von Teilnehmergemeinschaften nach dem FlurbG oder eine Gebietskörperschaft oder

- eine juristische Person des privaten Rechts, die durch bergbauliche Landinanspruchnahme und Rekultivierung auch Aufgaben der Strukturverbesserung erfüllt

die abgegebenen Grundstücke erwirbt oder pachtet.

2.3 Als Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung gilt auch

a) eine von der zuständigen Behörde genehmigte oder befürwortete

- erstmalige Aufforstung,

- Verwendung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege;

b) die Rückgabe von Flächen an den Eigentümer.

2.4 Erfolgt die Landabgabe durch Abschluß eines Pachtvertrages oder eines Vertrages, durch den ein anderes Nutzungsverhältnis begründet wird, ist ein mindestens 9-jähriger Vertrag Voraussetzung.

3 Verfahren

3.1 Die Bescheinigung einer Landabgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung wird auf Antrag ausgestellt

3.2 Dem Antrag sind beizufügen

- die für die Landabgabe und die bisherige Nutzung (Nr. 2.3 Buchst b) maßgebenden Verträge,

- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und eine topographische Karte (Maßstab l: 25 000), in der der aufgegebene Betrieb des Antragstellers (Eigentum, Pacht) und die abgegebenen Flächen dargestellt sind,

. - die zur Beurteilung außerdem erforderlichen Nachweise oder Erklärungen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben hat der Antragsteller zu versichern.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

') MBl. NW. 1986 S. 626.