Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einziehung der Forderungen aus den aus Mitteln des Landes Nordrhein-Wedtfalen für die ländliche Siedlung und die Eingliederungsmaßnahmen für Vertriebene and Flüchtlinge gewährten Krediten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15. 3. 1960 — V B 333 — VII¹)

 

Historisch:

Einziehung der Forderungen aus den aus Mitteln des Landes Nordrhein-Wedtfalen für die ländliche Siedlung und die Eingliederungsmaßnahmen für Vertriebene and Flüchtlinge gewährten Krediten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15. 3. 1960 — V B 333 — VII¹)

175.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.l0.1986 = MBl. NW.Nr. 77 einschl.) 15.3.60(1)


Einziehung der Forderungen  aus den aus  Mitteln

des Landes Nordrhein-Wedtfalen für die ländliche

Siedlung und die Eingliederungsmaßnahmen für

Vertriebene and Flüchtlinge gewährten Krediten

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15. 3. 1960 — V B 333 — VII¹)

Mein RdErl. v. 28. 6. 1951 — V B 333 — VII — (MBl. NW. S. 727) enthielt unter anderem technische Vorschriften für den Übergang der Verwaltung der Kredite auf ' die Deutsche Landesrentenbank in Bonn sowie Bestimmungen übet die Bewilligung und den Abruf der Mittel,

die inzwischen durch neuere Vorschriften überholt sind. . ' • • Der RdErl. erhalt unter Fortfäll überholter Vorschriften und unter Anpassung an die inzwischen ergangenen Ge- ' setze und Richtlinien die nachstehende Fassung:

Aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen beziehungsweise zusammengefaßten Landes-, und Bundes- • ' . , mitteln sind und werden künftig Kredite verschiedener . ' Art für die ländliche Siedlung nach den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes v. 11. August 1919 (RGB1. S. 1429), des Gesetzes über die Durchführung der Bodenreform und Siedlung in Nordrhein-Westfalen (Bodenreformgesetz) v. 16. Mai 1949 (GS. NW. S. 723) -und des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung v. 15. Mai 1953 (BGB1. I S. 224) und den hierzu ergangenen Ausführungsgesetzen, Durchführungsverordnungen . • und. Richtlinien, insbesondere nach den Richtlinien für die Finanzierung der ländlichen Siedlung im Lande Nord-. • rhein-Westfalen vom 1. Juni 1956 (MBl. NW. S. 1326) sowie für die Flüchtlingssiedlung nach dem Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die ' Landwirtschaft v. 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) und dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) v. 19. Mai' 1953 (BGB1. I S. 201) i. Verb, mit meinem Durchführungs-erlaB v. 23. 2. 1950 (MBl. NW. S. 216) und den Richtlinien v. 23. 2. 1960 — V 250 — 909/0 gewährt, über die Einziehung der Forderungen aus diesen Krediten werden folgende Bestimmungen getroffen:

1. Die Einziehung der Forderungen aus den Krediten ',.-••

erfolgt durch die Deutsche Landesrentenbank — An- .

stalt des öffentlichen Rechts — in Bonn. Diese ist

durch meinen Erl. v. 3. 3. 1950 — V B 3/20 — 4382/49 . — unter anderem mit der Verwaltung der Siedlungs- '

kredite des Landes Nordrhein-Westfalen beauftragt ' worden. Der Auftrag umfaßt auch alle zur Beitreibung

und Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen und be- -

rechtigt zur Entgegennahme von Sicherheitsleistungen

für das Land Nordrhein-Westfalen. . l-.

2. Die Deutsche Landesrentenbank kann sich gem. § 9 .. Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank v. 7. Dezember 1939 (RGB'l. I S. 2405) zur Einziehung und Beitreibung der Forderungen der Kreis-. kommunalkassen (Kassen der Landkreise und kreis-freien Städte) unentgeltlich bedienen. Die Beitreibung der Forderungen erfolgt durch die . Kreiskommunal- ;

kassen als Völlstreckungsbehörden im Wege des Ver- . waltungszwangsverfahrens. ' .

3. Die Form und Abwicklung des Verfahrens zur Bin- ' .. . . • Ziehung der Forderungen regelt die Deutsche Landesrentenbank.

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