Historische SMBl. NRW.
Historisch: Löschung von grundbuchlichen Belastungen in ländlichen Siedlungsverfahren RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 6. 1970 — III B 2 — 270 — 8597¹)
Historisch:
Löschung von grundbuchlichen Belastungen in ländlichen Siedlungsverfahren RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 6. 1970 — III B 2 — 270 — 8597¹)
18. 6.. 70 (1) / 20. 8. 70 (1) 224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)
Löschung von grundbuchlichen Belastungen in ländlichen Siedlungsverfahren
RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 6. 1970 — III B 2 — 270 — 8597¹)
l Die Löschung der aus Anlaß eines Siedlungsverfahrens im Grundbuch eingetragenen Belastungen (z.B. Wie-derkaufsrecht, Hypotheken, Grundschulden und Renten) dient der Durchführung des Siedlungsverfahrens — hier im Sinne eines Abschlusses —'. § 29 RSG ist ' daher anzuwenden. . ,
'i Die Versicherung nach § 29 Abs. 2 RSG ist bei der
•Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Ren- ' • . ten von der zuständigen Siedlungsbehörde und bei der Löschung des Wiederkaufsrechts von dem Wieder-kaufsberechtigten abzugeben. .
3 Die Versicherung darf nicht abgegeben werden, wenn die zu löschende Belastung in keinem Zusammenhang mit einem Siedlungsverfahren steht. •
4 Die Löschungsbewilligung für Hypotheken, Grund-schulden und Renten wird von der Deutschen Sied-lungs- und Landesrentenbank kostenfrei erteilt.
• Der Löschungsantrag des Eigentümers bedarf gemäß 85 29 und 30 GBO der Beglaubigung, da darin zugleich
. die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung gemäß . J 27 GBO liegt. Nach dem. Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGB1. I S. 1513) kann die Beglaubigung nur noch durch den Notar erfolgen. Für die Beglaubigung ist gemäß § 144 Abs.- 3 KostO nur eine
ermäßigte Gebühr zu zahlen., . ' Die Löschung im Grundbuch ist gerichtsgebührenfrei.
5 Die Löschungsbewilligung des Wiederkauf sberechtig-~ . ten (Siedlungsträgers) ist nach $ 29 GBO in beglaubigter Form abzugeben.
Die Siedlungsgesellschaften erheben für die durch die Bearbeitung des Antrages entstehenden Kosten einen Betrag von 72,- DM.
Die Beglaubigung der Löschungsbewilligung erfolgt durch den Notar. Die Gebühr richtet sich ebenfalls nach, den Bestimmungen des $ 144 Abs. 3 KostO.
Die Löschung im Grundbuch ist gerichtsgebührenfrei .
') MBL NW. 1970.S. 1108, geändert durch RdErl. v. 24. 5.1982 (MBI. NW. 1982 S. 1182), 6.4.1988 (MBl. NW. 1988 S. 356).