Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben (Vollerwerbsstellen) und Entscheidung über die Rückforderung von Siedlungsmitteln RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27. 8. 1971 —III B 2 — 220 — 20213¹)

 

Historisch:

Genehmigung der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben (Vollerwerbsstellen) und Entscheidung über die Rückforderung von Siedlungsmitteln RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27. 8. 1971 —III B 2 — 220 — 20213¹)

158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

27.8.71(1)


Genehmigung der Veräußerung und der Verpachtung von

Siedlungsbetrieben (Vollerwerbsstellen)

und Entscheidung über die Rückforderung von

Siedlungsmitteln

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27. 8. 1971 —III B 2 — 220 — 20213¹)

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat Richtlinien für die Genehmigung der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben (Vollerwerbsstellen) und für die Entscheidung über die Rückforderung von Siedlungsmitteln vom 12. I. 1971 erlassen und diese mit Rundschreiben vom gleichen Tage veröffentlicht (MinBl. BML S. 11).

Zur Durchführung und Ergänzung der Bundesrichtlinien (BR) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes:

1 Die Bundesrichtlinien finden außer auf die früher in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Bundesmittel Anwendung auf die Landesmittel und die gemischten Bundes- und Landesmittel.

2 Zu Nummer 3., 4. und 5. der BR: Die für die Landesmittel und für die gemischten Bundesund Landesmittel geltenden Rückforderungsbestimmungen sind in den Schuldurkunden vereinbart.

2.1 Nach den Darlehens-Schuldurkunden (vgl. die Muster NW 620/590 und NW 620/596) kann die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank (DSLB) u. a. die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangen, wenn der Darlehensnehmer das Grundstück ohne Genehmigung des Amtes für Agrarordnung ganz oder zum Teil ver^ äußert, verpachtet, vermietet oder mit einem Nießbrauchrecht belastet.

2.2 Nach der Schuldurkunde über Beihilfen - jetzt „Zuschüsse" genannt, — (vgl. Muster 620/594) gem. Ziff. 55 meines RdErl. v. 15. 5. 1960 (SMBI. NW. 78141) und Nummer 3.2 meines RdErl. v. 22. 12. 1965 (SMBI. NW. 78141) in Verbindung mit meinem RdErl. v. 28. 8. 1961 (Nr. 42 der Anlagen zu meinem RdErl. v. 18. 6. 1963 [n. v.] - V 270 - 6137 - SMBI. NW. 78141 -) können Zuschüsse von dem Empfänger u. a. zurückgefordert werden, wenn die Siedlerstelle veräußert wird oder die DSLB die sofortige Rückzahlung des dem Schuldner gewährten Siedlungsdarlehens verlangen kann. Bei Veräußerung der Siedlerstelle wird — unter Verzicht auf das Rückforderungsrecht — der Zuschuß auf den Erwerber übertragen, wenn una soweit für den Erwerber aie Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses gegeben sind und das Amt für Agrarordnung die Veräußerung genehmigt.

3 Zu Nummer 15. der BR:

3.1 Soweit es sich in den Fällen von Nummer 15. Buchstaben b) und c) der BR um rückforderbare Zuschüsse handelt, sind diese bei der Übertragung auf den Erwerber in Darlehen umzuwandeln, es sei denn, daß der Erwerber die Voraussetzungen für die Belassung als Zuschuß gemäß vorstehender Nummer 2.2 Satz 2 erfüllt.

3.2 Bei genehmigter Veräußerung gemäß Nummer 15. Buchstabe b) der BR Soll das gemeinnützige Siedlungsunternehmen auf die Ausübung des Wiederkaufsrechts verzichten.

Bei genehmigter Veräußerung gemäß Nummer 15. Buchstabe c) 'der BR ist kein Raum für die Ausübung des Wiederkaufsrechts. Es ist gegebenenfalls zu löschen.

4 Zu Nummer 16. und 17. der BR:

4.1 Für die Zustimmung zu Verpachtungen und Veräußerungen sind die Ämter für Agrarordnung zuständig. In den Fällen der Nummer 9. Buchstabe c) und der Nummer 15. Buchstabe c) bedarf die Entscheidung der Zu-

stimmung des Landesamtes für Agrarordnung. Das glei- 7Q1 Al ehe gilt, wenn im Falle der Nummer 15. Buchstabe b) l Öl Hl andere als die für die Anliegersiedlung geltenden Konditionen vereinbart werden sollen. Zweifelsfälle sind mir zur Entscheidung vorzulegen.

4.2 Für die Entscheidung über eine Umgestaltung der Schuldverhältnisse und die Übertragung von Siedlungsmitteln auf den Erwerber oder die Rückzahlung von Siedlungsmitteln ist die DSLB als treuhänderische Verwalterin der Mittel und Bewilligungsstelle zuständig.

4.3 Der Vorgang wird in der Regel bei der DSLB eingehen. Die DSLB wendet sich an das zuständige Amt für Agrarordnung wegen der Entscheidung über die Erteilung oder der Versagung der Zustimmung zu der Veräußerung oder Verpachtung und ferner wegen der künftigen Gestaltung der Schuldverhältnisse und der Übertragung der Siedlungsmittel.

Das Amt für Agrarordnung hat alsbald wegen der von ihm zu treffenden Entscheidung das Siedlungsunternehmen, dem ein Widerkaufsrecht zusteht, zu beteiligen. Es übersendet seine Entscheidung über die Genehmigung bzw. Versagung der Veräußerung oder Verpachtung sowie über die Gestaltung der Schuldverhältnisse und der Übertragung der Siedlungsmittel über das L.m-desamt für Agrarordnung an die DSLB. Die DSLB prüft ihrerseits den Vorgang vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Siedlungsmittel. Sie erteilt dem Einsender den endgültigen Bescheid und regelt die etwaige Umgestaltung der Schuldverhältnisse sowie die grundbuchmäßigen Angelegenheiten. Geht der Vorgang zuerst beim Amt für Agrarordnung oder bei einem Siedlungsunternehmen ein, so ist das weitere Verfahren gemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechend durchzuführen.

Weitere Einzelheiten des Verfahrensgangs regelt das Landesamt für Agrarordnung in Abstimmung mit der DSLB.

') MBL NW. 1971 S. 1752.