Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vertretung der Teilnehmergemeinschaften und Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach Beendigung der Flurbereinigungsverfahren RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 7. 7. 1955 — V B 6/30 — 848/55¹)

 

Historisch:

Vertretung der Teilnehmergemeinschaften und Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach Beendigung der Flurbereinigungsverfahren RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 7. 7. 1955 — V B 6/30 — 848/55¹)

15. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 9. 1961)

7.7.55(1) /


Vertretung der Teilnehmergemeinschaften und Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach Beendigung der Flurbereinigungsverfahren

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten v. 7. 7. 1955 —

V B 6/30 — 848/55¹)

Nach § 151 Satz l des Flurbereinigungsgesetzes (FBG) bleibt die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft zu erfüllen sind. Das wird in der Praxis die Regel sein, weil die Teilnehmergemeinschaften fast immer nach der Beendigung der Flurbereinigungsverfahren die zur Finanzierung der Ausführungs-kosten aufgenommenen Darlehen noch zu verzinsen und zu tilgen haben. Daneben kann eine weitere Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft auch in der Verwaltung, insbesondere in der Unterhaltung der ihr zu Eigentum zugeteilten gemeinschaftlichen Anlagen bestehen.

Nach § '151 Satz 2 FBG kann die Flurbereinigungs-behörde (Amt für Flurbereinigung und Siedlung) mit der Rechtskraft der' Schlußfeststellung (§ 149 FBG) die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeindebehörde übertragen. Gemeindebehörde im Sinne dieser Vorschrift ist der Gemeindedirektor. Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über mehrere Gemeindebezirke, so ist die Vertretung und Verwaltung dem Gemeindedirektor einer der beteiligten Gemeinden zu übertragen, der im Benehmen mit der Gemeindeaufsichtsbehörde zu bestimmen ist; in der Regel soll das der Gemeindedirektor der-^nigen Gemeinde sein, in deren Bezirk der größere Teil des Flurbereinigungsgebietes gelegen ist.

Damit die Übertragung der Vertretung und Verwaltung im Zeitpunkt der Rechtskraft der SchVußfeststellung rechtswirksam wird, ist es zweckmäßig, sie in der Schlußfeststellung anzuordnen. Der Eintritt der Rechtskraft der Schlußfeststellung ist dem Vorstand der Teilnehmer-gemeinschaft, dem Gemeindedirektor und der Gemeindeaufsichtsbehörde mitzuteilen und hierbei darauf hinzuweisen, daß das Amt des Vorstandes beendigt und die Vertretung und Verwaltung auf den Gemeindedirektor übergegangen ist, ferner daß die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde von jetzt ab durch die Gemeindeaufsichtsbehörde ausgeübt werden (vgl. § 151 Satz 3 FBG).

Wenn auch die Vorschrift des § 151 Satz 2 FBG hur eine Kannvorschrift ist, so empfiehlt sich doch, im Regelfall von ihr aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Gebrauch zu machen, um das Bestehen besonderer Organe für die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Erfüllung ihrer Angelegenheiten zu vermeiden. Das dürfte auch der Tendenz des Flurbereinigungsgesetzes entsprechen. Wenn dieses bei Fortbestehen der Teilnehme rgemeinschaf t in erster Linie die Vertretung und Verwaltung durch eigene Organe der Teilnehmergemein-schaft ins Auge gefaßt hätte, so hätte es sicherlich die periodische Wahl des Vorstandes und Vorsitzenden vorgesehen, um die dauernde Handlungsfähigkeit der Teil-nehmeTgemeinschaft zu gewährleisten.

Von der Übertragung der Vertretung und Verwaltung auf die Gemeinde soll daher nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, insbesondere wenn das Interesse der Teilnehmergemeinschaft dem Interesse der Gemeinde offensichtlich entgegensteht. Aber auch dann darf die Übertragung auf die Gemeindebehörde nur unterbleiben, wenn die Teilnehmergemeinschaft in einer von der Flurbereinigungsbehörde genehmigten Satzung (vgl. § 22 Abs. 3 FBG) die periodische Neuwahl des Vorstandes und des Vorsitzenden geregelt und die Erhaltung der dauernden Handlungsfähigkeit dieser Organe sichergestellt hat. Wenn die Versammlung der Teilnehmer nicht bereit ist, eine derartige Satzung rechtzeitig zu beschließen, oder wenn die beschlossene Satzung von der Flurbereinigungsbehörde nicht genehmigt wird, weil sie das geltende Recht verletzt oder zur Erhaltung der dauernden Hand-

lungsfähigkeit der Organe der Teilnehmergemeinschaft 701C ungeeignet ist, dann ist in jedem Fall die Vertretung und • O l U Verwaltung auf die Gemeindebehörde zu übertragen.

Ich weise die Ämter für Flurbereinigung und Siedlung hiermit an, bei der Anwendung des § 151 FBG entsprechend den vorstehenden Darstellungen zu verfahren.

') (MB). NW. 1955 S. 1327); bei Heiausgabe der Sammlung überarbeitet.

•) (MBI. NW. 1956 S. 124) i. d. F. v. 12. 7. 1961 (MBI. NW. 1961 S. 1223); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.