Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Richtlinien für die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung (Planfeststellungsrichtlinien FlurbG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-10 – 386/1-26154 v. 22.8.2002
Richtlinien für die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung (Planfeststellungsrichtlinien FlurbG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-10 – 386/1-26154 v. 22.8.2002
Richtlinien
für die Aufstellung und Feststellung des Planes
über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
in der Flurbereinigung (Planfeststellungsrichtlinien FlurbG)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III-10 – 386/1-26154
v. 22.8.2002
1
Grundsätze
1.1
Rechtsgrundlage
Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung ist in § 41 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149, 1173) geregelt.
1.2
Zweck der Planfeststellung
1.2.1
Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen - im Folgenden
kurz „Plan nach § 41“ genannt (§§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des
Flurbereinigungsgesetzes) - ist Grundlage für die Neugestaltung des
Flurbereinigungsgebietes. Zur Erreichung des Verfahrensziels ist, ausgehend von
den aufgestellten Grundsätzen im Sinne von § 38, eine Gesamtplanung der
notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen durchzuführen; das Ergebnis ist der Plan
über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 Abs. 1).
1.2.2
Zweck der Feststellung des Planes nach § 41 ist es, die öffentlich-rechtlichen
Beziehungen zwischen den Trägern der Vorhaben und den Betroffenen - soweit
notwendig - zu regeln und dabei alle durch die Vorhaben berührten öffentlichen
Interessen auszugleichen.
1.2.3
Von der Planfeststellung bleibt die haushaltsmäßige Behandlung des Planes nach
§ 41 unberührt.
1.3
Zeitpunkt der Planfeststellung
Der Plan nach § 41 ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst die
Feststellung bringt für das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Grundlage. Die
Flurbereinigungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.
1.4
Gegenstand der Planfeststellung
1.4.1
Die Planfeststellung erstreckt sich auf die feststellungsbedürftigen, nach § 39
zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen sowie auf die Änderung, Verlegung und
Beseitigung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen, wenn sie
dem Zweck der Flurbereinigung dienen.
1.4.2
Die Planfeststellung beinhaltet die Eingriffsregelung nach den §§ 4 bis 6 des
Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.2000 (GV. NRW. S. 568). Die hierbei zu berücksichtigenden Grundsätze und das
anzuwendende Verfahren sind durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15.03.2001 – Naturschutz
und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz – (MBl. NRW. S. 537/SMBl. NRW. 7815) im Einzelnen festgelegt worden.
1.4.3
Gemäß § 3c in Verbindung mit Nr. 16.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5.9.2001 (BGBl. I S. 2350) ist für den Bau der gemeinschaftlichen und
öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, wenn hiermit nach Einschätzung der Flurbereinigungsbehörde
aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG
aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann,
die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Das Planfeststellungsverfahren schließt in diesem Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Sinne von § 2 UVPG für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in
der Flurbereinigung ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein
unselbständiger Teil des Verfahrens. Sie ermittelt, beschreibt und bewertet die
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen dieser Anlagen auf
- Menschen, Tiere und Pflanzen,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die
Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
1.4.4
Ebenfalls in das Verfahren einzuschließen ist - soweit notwendig - eine Prüfung
der Verträglichkeit des Projektes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gem. § 48d
Landschaftsgesetz (LG). Dabei ist der RdErl. des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.04.2000 „Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH)“ (MBl. NRW. S. 624/SMBl. NRW. 791) zu beachten.
1.4.5
Der festgestellte Plan ist nach § 58 in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen
und wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die Verpflichtung der
Teilnehmergemeinschaft oder eines Anderen zum Ausbau der gemeinschaftlichen
Anlagen (§ 42 Abs. 1 Satz 1) wird im Flurbereinigungsplan begründet.
1.5
Konkurrenz zu anderen Planfeststellungen
1.5.1
Beim Zusammentreffen mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung
Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, ist § 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1998
(BGBl.I S.3050) zu beachten. Im Zweifelsfall ist die Weisung der für die
Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen, die im Einvernehmen
mit den zu beteiligenden Ministerien entscheidet.
1.5.2
Wird die Planfeststellung für andere Vorhaben aus Gründen, die sich aus dem
Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, nach § 41 durchgeführt, so findet
die Eingriffsregelung sowie eine ggf. notwendige UVP und
FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieser Planfeststellung statt. Bei
Fremdplanungen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 dargestellt werden,
verbleibt die Verantwortung für die Durchführung der Eingriffsregelung, der
Umweltverträglichkeitsprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei dem
jeweiligen Planungsträger.
2
Planaufstellung
2.1
Vorbereitung
2.1.1
Planerische Vorüberlegungen
Bereits vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens hat die
Flurbereinigungsbehörde ein Planungskonzept zu erarbeiten.
2.1.2
Feststellung der UVP-Pflicht
Auf der Grundlage des Planungskonzeptes
nach Nr. 2.1.1 stellt die Flurbereinigungsbehörde gem. § 3a UVPG fest, ob für
das geplante Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht.
Diese Feststellung ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Soll eine
Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben.
2.1.3
Scoping-Termin
Ist eine UVP erforderlich, führt die
Flurbereinigungsbehörde mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange (§ 7
UVPG) und den nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereinen (nachfolgend Naturschutzverbände genannt) den Besprechungstermin nach
§ 5 UVPG (Scoping-Termin) durch. In diesem Termin sind Inhalt und Umfang der
voraussichtlich nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen zu erörtern. Die
Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie
sonstige für die Durchführung der UVP erhebliche Fragen erstrecken. Die
Flurbereinigungsbehörde legt auf der Grundlage des Besprechungsergebnisses
Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen fest.
Sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung
erforderlich ist, empfiehlt es sich, im Scoping-Termin auch Gegenstand, Umfang
und Methoden der durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige
für die Durchführung des Verfahrens erhebliche Fragen zu erörtern (vgl. Nr.
10.1.2 der VV-FFH).
2.2
Neugestaltungsgrundsätze
2.2.1
Grundlage für den Plan nach § 41 sind die allgemeinen Grundsätze für die
zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes i.S. des §38. Sie werden
durch die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen eines besonderen Termins im
Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten
Behörden und Organisationen, einschließlich der Naturschutzverbände,
aufgestellt.
2.2.2
Bei der Erarbeitung des Planes nach § 41 sind insbesondere
- die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Flurbereinigung
(ArgeFlurb) - heute Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) -
zur „Landentwicklung und Landeskultur“ (Sonderheft der vom Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen
Schriftenreihe für Flurbereinigung) sowie
- die Regelwerke und DIN-Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu beachten.
2.3
Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
2.3.1
Der Plan nach § 41 ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
aufzustellen (§ 41 Abs. 1). Die Flurbereinigungsbehörde hat die vom Vorstand
geäußerten Anregungen und Bedenken in ihre Überlegungen einzubeziehen.
2.3.2
Nach Erarbeitung des Planes hat die Flurbereinigungsbehörde den Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden Sitzung umfassend über den
Inhalt zu unterrichten. Dabei sind noch vorhandene unterschiedliche
Auffassungen nach Möglichkeit auszuräumen.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die
verbliebenen, unterschiedlich beurteilten Planungen und die dafür maßgebenden
Gesichtspunkte erkennen lässt.
2.4
Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Naturschutzverbände
2.4.1
Alle öffentlichen und privaten Interessen sind bei der Neugestaltung des
Flurbereinigungsgebietes nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander und
untereinander abzuwägen. Kein Belang kann Vorrang beanspruchen. § 37 ist zu
beachten.
2.4.2
Die Flurbereinigungsbehörde hat den Plan unter Beteiligung der von der Planung
berührten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen
Berufsvertretung zu erarbeiten. Meinungsverschiedenheiten sollen vor
Durchführung des Anhörungstermins ausgeräumt werden.
2.4.3
Träger öffentlicher Belange sind die Behörden und Stellen, deren hoheitlicher
Aufgabenbereich durch den Plan nach § 41 berührt wird. Hierzu gehören
insbesondere die Gemeinden und die Behörden, deren Planfeststellungen,
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige Verwaltungsentscheidungen
durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden.
2.4.4
Die Naturschutzverbände sind wie Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
2.5
Planunterlagen
2.5.1
Die für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen)
umfassen in der Regel:
- die Karte zumPlan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen,
- der landschaftspflegerische Begleitplan mit allen zur Beurteilung der
Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Angaben (§ 6 Abs. 2 LG) sowie
den Landschaftsbericht,
- die Sonderkarten zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten,
- die Einzelentwürfe,
- die Regeldarstellungen,
- das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen,
- die ggf. für die UVP und die FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen
Unterlagen,
- den Erläuterungsbericht, einschließlich der erforderlichen Aussagen über die
Eingriffsregelung, die Umweltauswirkungen und die FFH-Verträglichkeit des
Planes nach § 41,
- die Vereinbarungen sowie
- die Ergebnisse (Niederschriften) der mit anderen Trägern öffentlicher Belange
einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der
Teilnehmergemeinschaft geführten Verhandlungen.
Den Planunterlagen ist ein Verzeichnis der einzelnen Unterlagen beizufügen. Auf den Planunterlagen müssen das Aufstellungsdatum (Datum der letzten Berichtigung oder Ergänzung) und der Bearbeiter/die Bearbeiterin mit Unterschrift vermerkt sein.
2.5.2
Der Erläuterungsbericht soll den Plan nach § 41 in allgemeinverständlicher Form
erklären und begründen. Er muss insbesondere erkennen lassen, dass
unterschiedliche Interessen sorgfältig und sachgerecht gegeneinander abgewogen
wurden.
Ist eine UVP notwendig, so enthält der Erläuterungsbericht auch die
entscheidungserheblichen Aussagen über die Umweltauswirkungen der Anlagen, wie
- Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Lage, Art und Umfang, Bedarf an
Grund und Boden,
- Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen
werden, ggf. auch Ersatzmaßnahmen,
- Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen,
- Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten
und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für bestimmte Planungsalternativen
unter Beifügung von Karten,
- Bilanzierung von erheblichen Beeinträchtigungen, Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen.
Wird eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist der Erläuterungsbericht im Hinblick auf die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu ergänzen (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH).
2.5.3
Die Planunterlagen müssen erkennen lassen, inwieweit es sich um Festsetzungen
bei der Planfeststellung oder lediglich um Darstellungen handelt, die nicht an
der Planfeststellung teilnehmen.
2.5.4
Die Planunterlagen müssen so aussagefähig sein, dass der Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft sowie die beteiligten Träger öffentlicher Belange
einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erkennen können, ob
und inwieweit ihre Belange durch den Plan berührt werden.
2.6
Vorhaben anderer Planungsträger
2.6.1
Sofern im Plan nach § 41 neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden
oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen sollen, für die die
Teilnehmergemeinschaft nicht Kosten- oder Ausbauträger ist, sind zuvor mit den
jeweiligen Beteiligten Vereinbarungen über die entstehenden Kosten und
Kostenbeteiligungen, den Ausbauzeitpunkt sowie die künftige Unterhaltung der
Anlagen zu treffen.
2.6.2
Die Planungsträger solcher Anlagen sind frühzeitig aufzufordern, der
Flurbereinigungsbehörde für die Anlagen, die im Flurbereinigungsverfahren
festgestellt werden sollen, feststellungsreife Unterlagen nach den gültigen
Gesetzen und Richtlinien, einschließlich der für die Eingriffsregelung, die UVP
und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen, bis zu einem
bestimmten Termin vorzulegen, soweit sie nicht innerhalb des
Flurbereinigungsverfahrens entbehrlich sind (z.B. Grunderwerbsverzeichnis und
-plan).
Die Unterlagen sind von dem Planungsträger in ausreichender Zahl herzustellen,
um die Unterrichtung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sowie der zu
beteiligenden Träger öffentlicher Belange einschließlich der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu ermöglichen.
2.6.3
Durch die Einbeziehung des anderen Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche
Planfeststellungsverfahren darf keine Verzögerung durch Nachholung von
Verfahrensschritten der Eingriffsregelung, der UVP und der FFH-Verträglichkeitsprüfung
eintreten. Der Planungsträger hat daher gegenüber der Flurbereinigungsbehörde
nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem Verfahrensstadium erforderlichen
Schritte der Eingriffsregelung, der UVP und der FFH-Verträglichkeitsprüfung
durchgeführt hat.
2.7
Prüfung des Planes nach § 41
2.7.1
Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft den Entwurf des Planes nach § 41 vor
der abschließenden Sitzung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft an Hand
entsprechender Entwürfe der Planunterlagen nach Nr. 2.5.1. Dabei hat sie
insbesondere festzustellen, ob die gesetzlichen Vorgaben, die planerischen
Vorüberlegungen (Nr. 2.1.1) und die Neugestaltungsgrundsätze (Nr. 2.2) beachtet
worden sind.
Die Prüfung durch die obere Flurbereinigungsbehörde entfällt, wenn sie dies
unter Berücksichtigung des Umfanges und des Inhaltes der Planungen für
entbehrlich hält. Die entsprechende Prüfung erfolgt dann durch die
Flurbereinigungsbehörde.
2.7.2
Die Flurbereinigungsbehörde arbeitet den Plan nach § 41 unter Berücksichtigung
der Prüfungsbemerkungen der oberen Flurbereinigungsbehörde (Nr. 2.7.1), des
Ergebnisses der abschließenden Sitzung mit dem Vorstand (Nr. 2.3.2) und ggf.
der ergänzenden Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange
einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vollständig aus.
2.8
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG
2.8.1
Soweit eine UVP erforderlich ist, legt die Flurbereinigungsbehörde den gem. Nr.
2.7.2 ausgearbeiteten Plan nach § 41, mit dem Erläuterungsbericht, einen Monat
bei den Gemeindeverwaltungen im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme durch
die Öffentlichkeit aus.
2.8.2
Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 110) ist darauf hinzuweisen, dass
- die Planunterlagen ausliegen und während der Auslegungszeit durch jedermann
eingesehen werden können,
- Äußerungen zu umweltrelevanten Belangen bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Flurbereinigungsbehörde
vorgetragen werden können,
- Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet
werden.
2.8.3
Die Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt begründete Äußerungen bei der
weiteren Bearbeitung des Planes nach § 41.
2.8.4
Soweit durch Änderungen und Ergänzungen des Planes nach der Auslegung
zusätzliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, hat eine
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen (Nr. 2.8.1).
Anhörungstermin
3.1
Ladung zum Termin
3.1.1
Der Plan nach § 41 ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern (§
41 Abs. 2 Satz 1).
3.1.2
Die Ladungsfrist beträgt einen Monat (§ 41 Abs. 2 Satz 3). § 115 ist zu beachten.
3.1.3
Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan nach § 41 beizufügen (§ 41 Abs. 2 Satz
4). Dieser hat alle Festsetzungen - sowohl textlich als auch kartenmäßig - zu
enthalten, die den jeweiligen Träger öffentlicher Belange oder die
landwirtschaftliche Berufsvertretung berühren. Der einzelne Auszug muss aus
sich heraus verständlich sein.
In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass der Plan nach § 41 insgesamt bei der
Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden kann.
3.1.4
Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so gibt die zuständige
Landschaftsbehörde spätestens im Anhörungstermin eine Stellungnahme zur
Verträglichkeit des Projektes ab (vgl. Nr. 10.1.3 der VV-FFH).
3.1.5
Auf die Ausschlusswirkung des Anhörungstermins ist hinzuweisen (§ 41 Abs. 2
Satz 2).
3.1.6
Die Naturschutzverbände werden über die Durchführung des Anhörungstermins
unterrichtet. Ihnen wird Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme
gegeben. Zu diesem Zweck erhalten sie mindestens einen Monat vor dem
Anhörungstermin die gleichen Unterlagen, die den Landschaftsbehörden übersandt
werden.
3.2
Durchführung des Anhörungstermins
3.2.1
Der Anhörungstermin hat den Zweck, Einwendungen gegen den Plan
entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen zu erörtern und nach Möglichkeit
eine Einigung zu erzielen.
Auf die Ausschlusswirkung des Termins sind die Erschienenen erneut hinzuweisen.
3.2.2
Bei ihren Stellungnahmen haben sich die beteiligten Träger öffentlicher Belange
einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und die Naturschutzverbände
auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken.
3.2.3
Über den Anhörungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.
3.2.4
Soweit sich nach Absendung der Planunterlagen (Nr. 3.1.2) vor Beginn des
Anhörungstermins Änderungen ergeben, sind sie in dem Plan nach § 41 so
kenntlich zu machen, dass die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt. Auf
Änderungen ist zu Beginn des Anhörungstermins hinzuweisen. Der Hinweis und die
Stellungnahme der Betroffenen sind in der Niederschrift zu vermerken.
3.2.5
Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan nach § 41
vorgenommen werden, sind sie mit den Betroffenen abzustimmen. Dies ist in der
Niederschrift festzuhalten. Im übrigen gilt Satz 1 der Nr. 3.2.4 entsprechend.
3.2.6
Soweit eine Änderung nach dem Anhörungstermin, aber vor der Planfeststellung
erfolgt, gilt Nr. 3.2.5 entsprechend.
3.3
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Falls die Durchführung einer UVP erforderlich ist, erstellt die Flurbereinigungsbehörde nach dem Anhörungstermin eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG). Sie muss der oberen Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung ermöglichen.
3.4
Vorlage an die obere Flurbereinigungsbehörde
Nach Abschluss des Anhörungstermins legt die Flurbereinigungsbehörde
den Plan nach § 41 einschließlich der Niederschrift gem. Nr. 3.2.3 und ggf. der
zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen gem. Nr. 3.3 der oberen
Flurbereinigungsbehörde in 2-facher Ausfertigung zur Feststellung vor. Die Flurbereinigungsbehörde
hat im Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der
Teilnehmergemeinschaft und der Träger öffentlicher Belange einschließlich der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung sowie zu den nicht berücksichtigten
Äußerungen der Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit (Nr. 2.8.2) Stellung
zu nehmen.
Planfeststellung
4.1
Vorbereitende Entscheidungen
4.1.1
Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie den Ablauf und
das Ergebnis des Anhörungstermins. Sie überzeugt sich insbesondere davon, ob
die Vorschriften beachtet sind, alle betroffenen Träger öffentlicher Belange
einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und die Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und Einwendungen gegen den Plan nach § 41
ausreichend erörtert wurden.
4.1.2
Soweit eine UVP durchgeführt wurde, bewertet die obere Flurbereinigungsbehörde
in einer Gesamtbeurteilung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des
Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 genannten Schutzgüter und die Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern. Sie berücksichtigt die Bewertung bei ihrer
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame
Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach Maßgabe der
geltenden Gesetze (§ 12 UVPG). Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.
4.1.3
Darüber hinaus hat die obere Flurbereinigungsbehörde auch eine ggf.
erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie bezieht in ihre
Entscheidung über die Zulassung des Projektes die hierzu abgegebene
Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde ein (Nr. 3.1.4). Ist nach § 48
d Abs. 6 Satz 2 LG eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden, so ist
diese von der oberen Flurbereinigungsbehörde in der Abwägung über die Zulassung
des Projektes zu berücksichtigen (vgl. Nr. 10.1.5 der VV-FFH).
4.1.4
Haben sich mit anderen Behörden in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht
wesentliche Meinungsverschiedenheiten ergeben, die die obere
Flurbereinigungsbehörde selbst nicht ausräumen kann, so holt sie vor der
Feststellung des Planes nach § 41 die Weisung der für Flurbereinigung
zuständigen obersten Landesbehörde ein; diese wird nach Beteiligung der für die
strittig gebliebene Frage zuständigen obersten Landesbehörde entscheiden. Das
gilt nur, wenn die andere Behörde Bedenken in Wahrnehmung ihrer öffentlichen
Aufgaben geltend macht.
4.1.5
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann der Flurbereinigungsbehörde den Plan
nach § 41 nur mit bestimmten Weisungen zur Überarbeitung zurückgeben. Es ist
dann nach den Nrn. 2.3 und 2.4 sowie erforderlichenfalls 2.7 und 3 zu
verfahren.
4.2
Planfeststellungsbeschluss
4.2.1
Die obere Flurbereinigungsbehörde stellt den Plan fest (§ 41 Abs. 3).
4.2.2
War eine UVP erforderlich, muss die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses
erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen der Anlagen
stattgefunden hat und berücksichtigt worden ist.
4.2.3
Bei der Planfeststellung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde auch
über die verbliebenen Einwendungen. Der Planfeststellungsbeschluss kann
Auflagen und Bedingungen enthalten.
4.2.4
Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt
werden oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen von der
Planfeststellung ausgenommen, so wird das in dem Planfeststellungsbeschluss zum
Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche
Teilfeststellungen sollen möglichst vermieden werden und auf besonders
gelagerte Fälle beschränkt werden (z.B. nicht abgeschlossene Planungen anderer
Träger).
4.3
Rechtswirkungen der Planfeststellung
4.3.1
Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in
Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die
Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der daraus resultierenden Maßnahmen
auch an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen
Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem
Träger des Vorhabens und den durch den Plan nach § 41 Betroffenen werden
rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung).
4.3.2
Bei den durch die Planfeststellung zu treffenden Sachentscheidungen ist das für
die jeweilige Maßnahme geltende materielle Recht zu beachten.
4.3.3
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen
und Planfeststellungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung).
4.3.4
Der Planfeststellungsbeschluss richtet sich nicht an den einzelnen Beteiligten
(§ 10). Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 gewahrt. Sie
können ggf. im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend
gemacht werden.
4.3.5
Die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 41 berechtigt noch
nicht zur tatsächlichen Inanspruchnahme der für den Ausbau erforderlichen
Flächen.
Die Befugnis, den Plan nach § 41 auszuführen, wird erst durch den
Flurbereinigungsplan erteilt, und zwar zu dem in der Ausführungsanordnung
bestimmten Zeitpunkt (§ 61).
4.3.6
Öffentlich-rechtlich zulässige Anlagen können bereits vor der Ausführung des
Flurbereinigungsplanes gebaut werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2). Voraussetzung dafür
ist eine Besitzregelung zu Gunsten des Ausbauträgers, eine rechtsverbindliche
Verpflichtung desselben zur Durchführung der Maßnahmen sowie die Sicherstellung
der Flurbereinigungsbehörde, dass privatrechtliche Belange der Beteiligten (§
10) nicht entgegenstehen.
4.4
Plangenehmigung
4.4.1
Die Plangenehmigung erteilt die Flurbereinigungsbehörde.
4.4.2
Die Planfeststellung und die Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer
öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht voneinander. Die Zulässigkeit der
Plangenehmigung hängt allein davon ab, dass mit Einwendungen gegen den Plan
nach § 41 nicht zu rechnen ist, diese nicht erhoben oder nachträglich
ausgeräumt werden.
4.4.3
Ein Anhörungstermin (§ 41 Abs. 2) ist nicht erforderlich. Da die
Plangenehmigung den Verzicht auf Einwendungen voraussetzt, ist die an die
Durchführung des Anhörungstermins geknüpfte formelle Ausschlusswirkung
entbehrlich. Werden wider Erwarten Einwendungen erhoben und können diese nicht
ausgeräumt werden, so ist das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
4.4.4
Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich die Gewissheit darüber, ob die
Voraussetzungen für eine Plangenehmigung vorliegen, zweckmäßig dadurch, dass
sie die nach § 41 Abs. 2 Anzuhörenden formlos unter Übersendung der sie
betreffenden Festsetzungen und Unterlagen zur Erklärung darüber auffordert, ob
Einwendungen beabsichtigt sind. Ggf. beraumt sie einen Anhörungstermin an.
4.4.5
Die Ausführungen zu Nrn. 2.7 und 4.3 gelten im Übrigen sinngemäß.
4.4.6
Die Prüfung der Umweltbelange und eine ggf. erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung
sowie deren Berücksichtigung bei der Entscheidung sind wie bei der
Planfeststellung durchzuführen.
4.5
Unterbleiben der Planfeststellung
4.5.1
Die Planfeststellung kann unterbleiben, wenn Änderungen oder Erweiterungen von
unwesentlicher Bedeutung vorgenommen werden sollen (§ 41 Abs. 4 Satz 2).
4.5.2
Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer
nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3).
4.5.3
Entsprechende Änderungen und Erweiterungen sind aktenkundig zu machen und in
den Flurbereinigungsplan zu übernehmen. Die Beteiligten sind zu unterrichten.
4.5.4
§ 41 Abs. 4 Satz 3 spricht nur öffentlich-rechtliche Beziehungen an. Wegen der
Betroffenheit der einzelnen Beteiligten (§ 10) durch Änderungen oder
Erweiterungen des Planes nach § 41 gelten die Ausführungen unter Nummer 4.3.4.
Als Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift kommen die Träger öffentlicher
Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in Betracht.
Vereinbarungen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Mit dem Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft ist das Benehmen herzustellen (§ 41 Abs. 1).
4.6
Wirksamwerden der Planfeststellung
4.6.1
Der Planfeststellungsbeschluss wird mit seiner Zustellung wirksam. Er ist dem
Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Als Träger des Vorhabens kommen
Unternehmensträger im Sinne der §§ 86, 87 ff sowie andere Ausbauträger im Sinne
des § 42 Abs. 1 und Nr. 2.6 dieses Erlasses in Betracht. § 112 ist zu beachten.
4.6.2
Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen
Berufsvertretung und der Naturschutzverbände sind in geeigneter Weise schriftlich
über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu unterrichten.
4.6.3
Der Planfeststellungsbeschluss kann mit dem Widerspruch angefochten werden (§
141). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
4.6.4
Die Plangenehmigung wird nicht zugestellt. Sie ist den in den Nrn. 4.6.1 und
4.6.2 genannten Stellen formlos unter Bezugnahme auf die früher übersandten
Unterlagen mitzuteilen.
4.6.5
Wurde eine UVP durchgeführt, so unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde die
Öffentlichkeit über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss vor Beginn
der Ausführung des Planes nach § 41, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes nach § 59. Der Inhalt des
Planfeststellungsbeschlusses ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Planänderung
5.1
Planänderungen aufgrund Flurbereinigungsrechts
Für notwendige Änderungen und Ergänzungen eines festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 gelten die Nrn. 2 bis 4 entsprechend.
5.2
Planänderungen aufgrund anderer Gesetze
5.2.1
Bei einer Änderung des Planes nach § 41 durch Planfeststellungen nach anderen
Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan nach § 41 zu übernehmen.
5.2.2
Werden infolge der Planänderung von der Teilnehmergemeinschaft errichtete
Anlagen verändert, so prüft die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer
Beteiligung an dem von dem Träger des anderen Vorhabens durchzuführenden
Verfahren insbesondere, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der
Teilnehmergemeinschaft oder ihrem Rechtsnachfolger und dem Träger des Vorhabens
nicht schon in der Planfeststellung nach Flurbereinigungsrecht und im Hinblick
auf etwaige künftige Änderung abschließend geregelt worden sind.
Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
* MBl. NRW., ausgegeben am 30. September 2002.