Historische SMBl. NRW.
Historisch: Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – III B 1 – 330-201/4 v. 2.8.1971
Historisch:
Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – III B 1 – 330-201/4 v. 2.8.1971
Geschäftsordnung
der Spruchstellen für Flurbereinigung
bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – III B 1 – 330-201/4
v. 2.8.1971
Bezeichnung, Vorsitzende, Beisitzer und ihre Stellvertreter
Die Spruchstellen werden durch arabische Ziffern wie folgt
gekennzeichnet: „Spruchstelle für Flurbereinigung -1- (usw.) bei der
Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde".
(1) Die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- führt
gleichzeitig die allgemeinen Geschäfte der Spruchstellen. Sie oder er leitet
den Geschäftsgang der Geschäftsstelle der Spruchstellen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- verteilt
die eingehenden Beschwerden auf die einzelnen Spruchstellen. Die Neueingänge
werden jeweils der Spruchstelle zugeteilt, der bis zu diesem Zeitpunkt die
geringste Anzahl von Beschwerden zugeteilt worden ist, und zwar unter
Zugrundelegung der am Jahresanfang eines jeden dritten Jahres, beginnend am 1.
Januar 1971, vorhandenen Beschwerden. Alle Beschwerden eines
Flurbereinigungsverfahrens sollen jedoch derselben Spruchstelle zugeteilt
werden.
(3) In Fällen der Befangenheit hat die oder der Vorsitzende
der Spruchstelle -1- unmittelbar und in sonstigen Ausnahmefällen kann die oder
der Vorsitzende der Spruchstelle -1- nach Zustimmung des Abteilungsleiters
Obere Flurbereinigungsbehörde bei der Bezirksregierung Münster eine andere
Geschäftsverteilung vornehmen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- führt den
vor der Verteilung der Beschwerden notwendigen Schriftverkehr.
(1) Ist die oder der Vorsitzende einer Spruchstelle an der
Wahrnehmung der ihr oder ihm obliegenden Geschäfte verhindert, so hat sie oder
er dies der bzw. dem Vorsitzenden der Spruchstelle -1- unverzüglich anzuzeigen.
Diese(r) veranlasst, dass eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter in der
Reihenfolge der Bestellung die Geschäfte der oder des Vorsitzenden für die
Dauer der Verhinderung übernimmt.
(2) Der den Vorsitzenden und den bestellten Stellvertretern
von ihrem Dienstvorgesetzten bewilligte Urlaub gilt als Verhinderung an der
Wahrnehmung der ihnen obliegenden Dienstgeschäfte.
(1) In den Beschwerden eines Flurbereinigungsverfahrens sind
jeweils die Beisitzer zur Mitwirkung berufen, deren Wohnorte am zweit- und
drittnächsten zum Sitz des Flurbereinigungsverfahrens liegen.
(2) Stellvertreter sind die danach nächstwohnenden
Beisitzer.
(3) Die Beisitzer, die durch Krankheit oder aus anderen
zwingenden Gründen verhindert sind, an einer Sitzung der Spruchstelle
teilzunehmen, haben das der oder dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. Sie haben
ebenfalls eine beabsichtigte längere Abwesenheit, die als Verhinderung gilt,
der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen.
(4) Auf die Vereidigung der Beisitzer findet § 6 Abs. 3 des
AG zum FlurbG Anwendung.
(5) Die Beisitzer erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen
eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen
(Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13.5.1958 (GV. NRW. S. 193 / SGV. NRW. 204) in der jeweils geltenden Fassung.
Befugnisse und Pflichten der Vorsitzenden
(1) Die Vorsitzenden leiten den Geschäftsgang ihrer
Spruchstelle und sorgen für rechtzeitige Erledigung der Geschäfte.
(2) Sie zeichnen die Urschriften aller Verfügungen.
(3) Den Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung in den
einzelnen Sachen. Ist mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der
Spruchstelle -1- eine Beamtin oder ein Beamter gemäß § 8 Satz 2 des AG zum
FlurbG in Verbindung mit § 143 Satz 3 und 4 FlurbG beauftragt, so obliegt
dieser oder diesem die Berichterstattung anstelle der oder des Vorsitzenden.
(4) Alle Verfügungen, die, ohne der sachlichen Entscheidung
der Spruchstellen vorzugreifen, zu ihrer Vorbereitung dienen, sind von den
Vorsitzenden zu erlassen. Im Rahmen des nach Absatz 3 Satz 2 erteilten
Auftrages können die Vorsitzenden diese Befugnis der oder dem beauftragten
Beamtin/Beamten übertragen.
Die Spruchstellen halten ihre Sitzungen auf Berufung ihrer
Vorsitzenden. Diese können Sitzungen nach Bedarf auch an einem anderen Ort als
dem Dienstort der Oberen Flurbereinigungsbehörde abhalten.
(1) Die Vorsitzenden leiten die Verhandlung und stellen die
Fragen. Sie leiten die Beratung und Abstimmung. Meinungsverschiedenheiten über
die Fragenstellung entscheiden die Vorsitzenden, Meinungsverschiedenheiten über
das Ergebnis der Abstimmung entscheiden die Spruchstellen.
(2) Die oder der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 bestimmte
Berichterstatter(in) nimmt an den Verhandlungen und Sitzungen mit beratender
Stimme teil. An der Abstimmung darf sie oder er nicht teilnehmen. Sie oder er hat
ihr bzw. sein Gutachten vor Beginn der Abstimmung abzugeben.
(3) Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf in der
Verhandlungsniederschrift und in den Entscheidungen keinen Ausdruck finden.
Mündliche Verhandlung und Entscheidungen
(1) Die zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sachen sollen
in der durch die oder den Vorsitzende(n) bestimmten und durch Aushang vor dem
Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt werden.
(2) Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag der
oder des Vorsitzenden oder des Berichterstatters einzuleiten. Alsdann ist den
Beteiligten das Wort zu geben.
(3) Die oder der Vorsitzende hat dahin zu wirken, dass der
Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird.
Durch Aufnahme in die Niederschrift über die mündliche
Verhandlung sind insbesondere festzustellen:
a) neue tatsächliche Erklärungen der Beteiligten oder die Tatsache, dass solche
aus den Vorträgen der Beteiligten nicht zu entnehmen waren;
b) Erklärungen der Beteiligten, durch die sich das Streitverfahren ganz oder
teilweise erledigt;
c) Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, die in der mündlichen Verhandlung
vernommen werden;
d) die in der Verhandlung erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von
Schriftstücken;
e) das Ergebnis einer in der Verhandlung vorgenommenen örtlichen Besichtigung.
Eine Entscheidung der Spruchstelle, die auf eine mündliche
Verhandlung ergeht, braucht nicht verkündet zu werden. Sie muss jedoch stets
von den Mitgliedern beschlossen werden, vor denen die mündliche Verhandlung
stattgefunden hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung muss aktenkundig gemacht
werden; der Aktenvermerk hierüber muss von allen Mitgliedern, die an der
Beschlussfassung teilgenommen haben, unterschrieben werden.
(1) Alle Endentscheidungen müssen innerhalb von drei Monaten
nach der Beschlussfassung den in Absatz 3 Genannten zur Vollziehung vorgelegt
und innerhalb weiterer drei Wochen den Parteien zugestellt werden.
(2) Im Eingang aller Endentscheidungen sind die Mitglieder
namentlich aufzuführen, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben; auch
ist darin der Tag der Beschlussfassung anzugeben.
(3) Die Urschriften der Endentscheidungen sowie alle
sonstigen Entscheidungen sind von den Vorsitzenden, falls diese an der
Teilnahme an der Beschlussfassung verhindert waren, von ihren Stellvertretern,
die sie zu vertreten haben, zu vollziehen. Sind die oder der Vorsitzende oder
deren Stellvertreter an der Vollziehung verhindert, so geschieht die
Vollziehung durch das dem Lebensalter nach älteste an der Beschlussfassung
beteiligte Mitglied; hierbei ist die Tatsache der Verhinderung zu bescheinigen.
(4) Die Vorbescheide der Vorsitzenden nach § 10 AG zum
FlurbG sind von den Vorsitzenden mit dem Zusatz „Namens der Spruchstelle für
Flurbereinigung -1- (usw.) Die oder der Vorsitzende" zu unterschreiben.
(1) Die Ausfertigungen der von den Spruchstellen erlassenen
Endentscheidungen und Vorbescheide der Vorsitzenden sind von der oder dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Spruchstellen mit dem Zusatz: „Die
Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Spruchstellen für
Flurbereinigung" unter Beifügung des Dienstsiegels der Spruchstellen zu
unterschreiben.
(2) Für Verfügungen der Vorsitzenden zur Leitung der Verfahren und zur Vorbereitung der sachlichen Entscheidungen ist die Beglaubigung der Unterschriften durch eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten ausreichend.
Die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung ist
stets am Schluss der Begründung der Entscheidung zu geben.
Die Vorsitzenden der Spruchstellen können Zustellungen auch
von einem Amt für Agrarordnung herbeiführen lassen.
Aufbewahrung der Akten
Das Aktenmaterial der Spruchstellen ist nach Abschluss ihrer
Tätigkeit zu den Akten des Amtes für Agrarordnung zu geben mit Ausnahme der
Gutachten der Berichterstatter, der Schreiben, mit denen die Akten zur
Entscheidung eingereicht sind, und der Urschrift der eigenen Entscheidungen und
Bescheide. Von diesen Entscheidungen und Bescheiden ist eine beglaubigte
Abschrift zu den Akten des Amtes für Agrarordnung zu geben.
Einziehung der Beschwerdekosten
Die Vorsitzenden der Spruchstellen haben das Amt für Agrarordnung
um die Einziehung der Kosten der Beschwerdeverfahren (§ 147 Abs. 5 FlurbG) zu
ersuchen.
Geschäftsjahr, Jahresbericht
(1) Das Geschäftsjahr der Spruchstellen ist das
Kalenderjahr.
(2) Am Jahresabschluss hat mir die oder der Vorsitzende der
Spruchstelle -1- über die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten
der Bezirksregierung Münster eine Übersicht der Geschäfte einzureichen. Darin
ist die Zahl der im abgelaufenen Jahr gehaltenen Sitzungen, der anhängig
gewordenen, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen unter besonderer
Bezeichnung der Sachen, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat,
anzugeben.
(3) In dem Bericht ist zu begründen, weshalb anhängige
Sachen nicht innerhalb eines Jahres beschieden worden sind. In ihm sind auch
gutachtliche Bemerkungen aufzunehmen, zu denen die Erfahrungen bei der
Tätigkeit der Spruchstellen Anlass geben.
(4) Die Vorsitzenden der Spruchstellen legen die Übersicht
der Geschäfte ihrer Spruchstellen der oder dem Vorsitzenden der Spruchstelle
-1- vor, die oder der sie zusammengefasst und nach Spruchstellen gesondert im
Jahresbericht verwertet.
MBl. NRW. 1971 S. 1479