Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Kosten nach §§ 107, 133 und 147 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 7 – 325-21435 v. 5.11.1990
Kosten nach §§ 107, 133 und 147 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 7 – 325-21435 v. 5.11.1990
Kosten nach §§ 107, 133 und
147
des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft III B 7 – 325-21435
v. 5.11.1990
Kosten nach §§ 107 Abs. 1 und 133 FlurbG
Für die
Erledigung eines Antrages, der zur Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich ist, trägt der Antragsteller die
Kosten (§ 107 Abs. 1 FlurbG), wenn der Antrag nur oder überwiegend auf dem
persönlichen Interesse des Antragstellers beruht. Die Flurbereinigungsbehörde
setzt den zu erhebenden Kostenbetrag unter Berücksichtigung der wirklich
erwachsenen Kosten fest. Zur einheitlichen Handhabung ist wie folgt zu
verfahren:
Für die Erteilung von Auszügen, Abzeichnungen und Ablichtungen aus den
Nachweisen, Verzeichnissen und Karten (§ 133 FlurbG) sowie für Amtshandlungen
zur Fortführung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke (§ 81 Abs. 1
FlurbG) und zur Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung sind die Kosten
in Anlehnung an die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden
in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) vom 21.1.2002 (GV. NRW. S. 30), - SGV.
NRW. 7134 - abzurechnen und nach § 107 Abs. 1 FlurbG festzusetzen.
Die Kosten
werden nicht erhoben, wenn Kosten- oder Gebührenfreiheit aufgrund anderer
gesetzlicher Vorschriften besteht.
Nach
gesetzlichen Vorschriften kosten- oder gebührenfrei auszuführende
Vermessungsanträge können zur Erledigung an die Katasterbehörde abgegeben
werden.
Für die Erteilung von Abschriften aus Verhandlungsniederschriften (§ 133
FlurbG) sind die Kosten nach den Nummern 9000 bis 9002 der Anlage 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.5.2004
(BGBl. I S. 718) abzurechnen und nach § 107 Abs. 1 FlurbG festzusetzen.
Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens nach § 147 Abs. 4 FlurbG
Für die Kostenerhebung im Rechtsbehelfsverfahren vor der oberen
Flurbereinigungsbehörde bzw. der Spruchstelle für Flurbereinigung gelten nach §
147 Abs. 4 FlurbG die Vorschriften des § 147 Abs. 1 bis 3 FlurbG sinngemäß.
Die baren
Auslagen sind schätzungsweise zu ermitteln. Lediglich die der Höhe nach ins
Gewicht fallenden Beträge sind in den Akten zu vermerken.
Bare Auslagen
sind die in den Nummern 9000 ff. der Anlage 1 GKG sowie die im
Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz (AMEG) vom 13.5.1958 (GV. NRW. S. 193), - SGV. NRW. 204 - aufgeführten Aufwendungen.
Wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird, kann eine Gebühr nach
billigem Ermessen in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 34 GKG festgesetzt werden. Sie soll in der Regel nicht mehr als 100,- Euro
betragen.
Das kostenpflichtige Rechtsbehelfsverfahren beginnt erst mit der Vorlage der
Akten bei der oberen Flurbereinigungsbehörde oder bei der Spruchstelle für
Flurbereinigung.
Kostenfreie Abgabe von Unterlagen
Für Unterlagen, die dem Antragsteller auf Grund eines Gesetzes oder sonstiger
Vorschriften zu überlassen sind, sowie für Abschriften aus Niederschriften über
mit dem Antragsteller geführte Verhandlungen werden Kosten nicht berechnet.
Behörden, Vermessungsstellen und Organisationen, die an Verfahren nach dem
FlurbG mitwirken, erhalten die zur Mitwirkung notwendigen Unterlagen
kostenfrei.
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl.
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.