Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Landwirtschaftliche Sachverständige und besondere anerkannte Sachverständige in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II B 4 - 851.15.04 -

 

Landwirtschaftliche Sachverständige und besondere anerkannte Sachverständige in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II B 4 - 851.15.04 -

Landwirtschaftliche Sachverständige
und besondere anerkannte Sachverständige
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II B 4 - 851.15.04 -

v. 20.8.2015

Für die Auswahl und Vergütung der landwirtschaftlichen Sachverständigen und der besonderen anerkannten Sachverständigen nach § 31 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (FlurbG) wird folgendes bestimmt:

1
Führung der Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen nach § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes

1.1
Die Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen nach § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde geführt.

1.2
Über Neuaufnahmen in die Liste entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde nach erfolgreich abgelegter Probewertermittlung im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109 FlurbG).

1.3
Mit den landwirtschaftlichen Sachverständigen ist Einvernehmen darüber zu erzielen, für welche Flurbereinigungsbehörde sie vorwiegend tätig sein möchten. Dieses wird in der Liste vermerkt.

2
Auswahl der landwirtschaftlichen Sachverständigen nach § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes

2.1
Die Auswahl der landwirtschaftlichen Sachverständigen aus der Liste nach Nummer 1 für die einzelnen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz obliegt der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Nummer 3.5 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Justizministeriums und des Finanzministeriums vom 6.4.2011 (SMBl. NRW. 7815) zur Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter mit den Flurbereinigungsbehörden anlässlich von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (ZusArbErl FlurbG) ist zu berücksichtigen.

2.2
Die von der Flurbereinigungsbehörde ausgewählten landwirtschaftlichen Sachverständigen dürfen mit den Teilnehmern des Verfahrens nach § 10 Nummer 1 des Flurbereinigungsgesetzes weder verwandt noch verschwägert im Sinn von § 15 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der Fassung vom 22. Dezember 2014 und nicht Teilnehmer des Verfahrens sein.

2.3
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Amtlich Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) der Finanzverwaltung bevorzugt einzusetzen (siehe Nummer 2.1); andernfalls hat sie dafür zu sorgen, dass die ihr zugewiesenen landwirtschaftlichen Sachverständigen in möglichst gleichem Maße eingesetzt werden.

3
Landwirtschaftliche Sachverständige nach § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes

3.1
Landwirtschaftliche Sachverständige oder landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinn des § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes ist, wer ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS e.V.) ist oder von einer Landwirtschaftskammer oder von einer zuständigen Behörde als solche oder solcher vereidigt, anerkannt oder bestellt ist; hierzu zählen insbesondere die ALS der Finanzverwaltung.

3.2
Die Bestellung wird, soweit sie noch nicht nach Nummer 3.1 erfolgt ist oder erfolgen soll, auf Vorschlag einer Flurbereinigungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde vorgenommen.

3.2.1
Als landwirtschaftliche Sachverständige können bestellt werden:
- Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium in einer einschlägigen Fachrichtung der Landwirtschaft oder des Gartenbaus mit mindestens sechs theoretischen Studiensemestern an einer Hochschule nach dem Hochschulrahmengesetz,
- Landwirtschaftsmeisterinnen oder Landwirtschaftsmeister,
- staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtinnen oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirte sowie
- auf dem Gebiet der Wertermittlung landwirtschaftlicher Grundstücke besonders qualifizierte andere Bewerberinnen oder Bewerber.

Für die Anerkennung von Qualifikationen von Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36 a Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung.

3.2.2
Für die Bestellung durch die obere Flurbereinigungsbehörde müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- charakterliche und körperliche Eignung,
- allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde,
- theoretische und praktische Kenntnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,
- die Fähigkeit, die Böden nach Beschaffenheit anzusprechen und den Bodentyp zu bezeichnen, die Ertragsfähigkeit der einzelnen Bodenarten durch Beurteilung ihrer natürlichen Ertragsbedingungen untereinander zu vergleichen, diese in Wertverhältniszahlen festzulegen und Grundstücke und Grundstücksteile nach einem Wertermittlungsrahmen aufgrund der Wertermittlung in Klassen einzureihen und die Abgrenzung zwischen den Klassen anzugeben und
- die Fähigkeit, sich im Gelände nach einer Karte zurechtzufinden.

3.2.3
Vor der Bestellung ist durch die Bewerberin oder den Bewerber eine Probewertermittlung durchzuführen. Über die Probewertermittlung hat die Flurbereinigungsbehörde eine Bewertung abzugeben. Die Bewertung einschließlich einer Bestätigung der Voraussetzungen nach Nummer 3.2.2 ist mit dem Vorschlag bei der oberen Flurbereinigungsbehörde einzureichen.

3.2.4
Nach erfolgreich abgelegter Probewertermittlung ist die Bestellung durch die obere Flurbereinigungsbehörde auszusprechen und die Eintragung in die Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen nach § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vorzunehmen.

4
Verpflichtung der landwirtschaftlichen Sachverständigen nach § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes

4.1
Die oder der landwirtschaftliche Sachverständige ist vor Beginn der Tätigkeit durch die Flurbereinigungsbehörde, in dessen Bezirk die Tätigkeit aufgenommen wird, auf die gewissenhafte, unparteiische Erfüllung der Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten.

4.2
Die Verpflichtung hat folgenden Inhalt:
„Ich verpflichte mich durch Handschlag, die mir übertragenen Wertermittlungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, das Flurbereinigungsgesetz und die dazu ergangenen Bestimmungen zu beachten und über die Angelegenheiten, die mir als landwirtschaftlich sachverständige Person bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.“

4.3
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Durchschrift ist zur Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen einzureichen.

5
Besondere anerkannte Sachverständige nach § 31 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes

5.1
Sofern in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich sind, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, sind in der Regel besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige einzusetzen. Diese sollen dem Verzeichnis der von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entnommen werden.

5.2
Im Einvernehmen mit ihrer Dienstbehörde können Angehörige von Behörden, Landesbetrieben und Körperschaften des öffentlichen Rechts als besondere Sachverständige nach § 31 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eingesetzt werden.

5.3
Die Auswahl und Beauftragung der besonders anerkannten Sachverständigen nach § 31 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes obliegt den Flurbereinigungsbehörden.

6
Vergütung

6.1
Die Vergütung wird für jede geleistete Stunde für die örtlichen Tätigkeiten, für die aktenmäßige Bearbeitung, für erforderliche Besprechungen, Berichterstattungen, Reisezeiten und die Ausarbeitung des Gutachtens - jedoch für höchstens 10 Stunden täglich - gezahlt. Ergibt der insgesamt für ein Gutachten angefallene Zeitverbrauch eine angefangene Stunde, ist auf eine volle Stunde aufzurunden.

6.2
Vergütung für landwirtschaftliche Sachverständige gemäß § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes

6.2.1
Für landwirtschaftliche Sachverständige nach § 31 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes wird, soweit keine ALS im Wege der Amtshilfe eingesetzt werden, eine Vergütung in Höhe der Entschädigung nach § 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

6.2.2
Für die Herstellung von Fotokopien wird ein Auslagenersatz gemäß § 7 Absatz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gezahlt.

6.2.3
Die landwirtschaftlichen Sachverständigen erhalten Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung.

Bei Benutzung von privateigenen Kraftfahrzeugen wird den landwirtschaftlichen Sachverständigen eine Vergütung gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes gewährt.

Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und der genehmigten Art der Reise sind den landwirtschaftlichen Sachverständigen vor Aufnahme der Tätigkeit der Flurbereinigungsbehörde schriftlich bekannt zu geben.

6.3
Vergütung für besondere anerkannte, landwirtschaftliche Sachverständige nach § 31 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes

6.3.1
Sofern sich aus Gebühren- oder Entgeltordnungen keine abweichenden Regelungen ergeben, sind für die Vergütung für landwirtschaftliche Sachverständige nach § 31 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes die Nummern 6.3.2 bis 6.3.4 anzuwenden.

6.3.2
Für besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige nach § 31 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes wird eine Vergütung in Höhe von 90 Prozent des Honorars gemäß § 9 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gezahlt.

6.3.3
Die auf die Vergütung der Sachverständigen entfallene Umsatzsteuer ist erstattungsfähig, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung unerhoben bleibt.

6.3.4
Mit den Vergütungen nach Nummer 6.3.2 sind alle Personal- und Sachausgaben (einschließlich der Reisekosten) abgegolten.

6.4
Die Höhe der Vergütung ist den landwirtschaftlichen Sachverständigen und den besonderen anerkannten Sachverständigen vor ihrem Einsatz von der Flurbereinigungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Ihre schriftliche Einwilligung muss bei Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

7
Anwendung in Verfahren nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz oder dem Gemeinschaftswaldgesetz

Dieser Erlass ist entsprechend in Verfahren nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319 - SGV. NRW. 7815) oder nach dem Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304 – SGV. NRW. 790) anzuwenden.

8
Schlussbestimmungen

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 13.3.1995 (MBl. NRW. S. 479 - SMBl. 7815) wird aufgehoben.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2015 S. 515.