Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium

 

Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium

Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung
beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.8-63.04.03.01

Vom 7. August 2023

Aufgrund des § 4 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406) (AusfGFlurbG) wird für den Geschäftsgang bei der Spruchstelle für Flurbereinigung (im Folgenden „Spruchstelle" genannt) folgende Geschäftsordnung erlassen:

1
Bezeichnung, vorsitzende Person, beisitzende Personen und ihre Stellvertretungen

1.1
Die Spruchstelle wird wie folgt bezeichnet: „Spruchstelle für Flurbereinigung beim für Landwirtschaft zuständigen Ministerium.

1.2
Die vorsitzende Person der Spruchstelle führt die allgemeinen Geschäfte der Spruchstelle. Sie leitet den Geschäftsgang der Geschäftsstelle der Spruchstelle. Als Bearbeiterin unterliegt sie bei der Entscheidung über Widersprüche keinen fachlichen Weisungen (§ 141 Absatz 2 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist.

1.3
Für die vorsitzende Person ist eine stellvertretende Person zu bestellen, § 6 AusfGFlurbG. Zur Gewährleistung der in § 7 AusfGFlurbG genannten Voraussetzungen können auch außerhalb des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums tätige Bedienstete des Landes in Abstimmung mit den für diese zuständigen personalführenden Stellen als Vertretung bestellt werden. Soweit die bestellte vertretende Person auch Bedienstete(r) einer Flurbereinigungsbehörde ist, ist zum Ausschluss von Befangenheitssituationen noch mindestens eine weitere stellvertretende Person zu bestellen.

1.4
Der der vorsitzenden Person und den bestellten stellvertretenden Personen von ihren Dienstvorgesetzten bewilligte Urlaub gilt als Verhinderung an der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Dienstgeschäfte.

1.5
Die obere Flurbereinigungsbehörde bestellt beisitzende Personen gem. § 8 Absatz 1 AusfGFlurbG in ausreichender Zahl. Bei der Vereidigung der beisitzenden Personen gemäß § 8 Absatz 3 AusfGFlurbG ist die Eidesformel entsprechend § 6 Absätze 3 bis 5 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Begriff „ehrenamtlicher Richter(in)“ ist dabei durch „Beisitzer(in) der Spruchstelle für Flurbereinigung“ zu ersetzen.

1.6
Die vorsitzende Person bestimmt für das jeweilige Widerspruchsverfahren zwei beisitzende Personen nach den örtlichen und fachspezifischen Gegebenheiten.

1.7
Beisitzende Personen, die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert sind, an einer Sitzung der Spruchstelle teilzunehmen, haben dies der vorsitzenden Person unverzüglich anzuzeigen. Diese bestimmt sodann eine stellvertretende beisitzende Person nach Maßgabe der Nummer 1.6.

1.8
Die Beisitzer erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.

2
Befugnisse und Pflichten der vorsitzenden Person und der Geschäftsstelle

2.1
Die vorsitzende Person sorgt für eine rechtzeitige Erledigung der Geschäfte. Sie zeichnet die Urschriften aller Verfügungen.

2.2
In Abstimmung mit der vorsitzenden Person organisiert die Geschäftsstelle der Spruchstelle für Flurbereinigung den Verfahrensablauf. Sie führt den allgemeinen Schriftverkehr zu den Widerspruchsverfahren und zeichnet für die Aktenführung verantwortlich. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, lädt die Geschäftsstelle der Spruchstelle im Auftrag der vorsitzenden Person der Sitzung zum Termin.

2.3
Der vorsitzenden Person obliegt die Berichterstattung in den einzelnen Sachen. § 143 Satz 3 und 4 FlurbG finden entsprechende Anwendung. Ist eine bedienstete Person gemäß § 143 Satz 3 und 4 FlurbG beauftragt, so obliegt dieser Person die Berichterstattung anstelle der vorsitzenden Person.

2.4
Alle Verfügungen, die, ohne der sachlichen Entscheidung der Spruchstellen vorzugreifen, zu ihrer Vorbereitung dienen, sind von der vorsitzenden Person zu erlassen. Im Rahmen des nach Nummer 2.3 Satz 2 erteilten Auftrages kann die vorsitzende Person diese Befugnis der bediensteten Person übertragen.

3
Mündliche Verhandlung und Entscheidungen

3.1
Die Spruchstelle hält ihre Sitzungen auf Berufung der vorsitzenden Person. Diese kann Sitzungen nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Dienstort der oberen Flurbereinigungsbehörde abhalten.

3.2
Die vorsitzende Person leitet die Verhandlung und stellt die Fragen. Sie leitet die Beratung und Abstimmung. Meinungsverschiedenheiten über die Fragenstellung entscheidet die vorsitzende Person, Meinungsverschiedenheiten über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet die Spruchstelle. Die gemäß Nummer 2.3 Satz 2 bestimmte berichterstattende Person nimmt an den Verhandlungen und Sitzungen mit beratender Stimme teil. An der Abstimmung darf sie nicht teilnehmen. Sie hat ihr Gutachten vor Beginn der Abstimmung abzugeben.

3.3
Mündliche Verhandlung

Die zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sachen sollen in der durch die vorsitzende Person bestimmten und durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekanntzumachenden Reihenfolge erledigt werden. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag der vorsitzenden oder der berichterstattenden Person einzuleiten. Alsdann ist den Beteiligten das Wort zu geben. Die vorsitzende Person hat dahin zu wirken, dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird. Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

3.5
Niederschrift

Durch Aufnahme in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen:
a) neue tatsächliche Erklärungen der Beteiligten oder die Tatsache, dass solche aus den Vorträgen der Beteiligten nicht zu entnehmen waren;
b) Erklärungen der Beteiligten, durch die sich das Streitverfahren ganz oder teilweise erledigt;
c) Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, die in der mündlichen Verhandlung vernommen werden;
d) die in der Verhandlung erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken;
e) das Ergebnis einer in der Verhandlung vorgenommenen örtlichen Besichtigung.

3.6
Eine Entscheidung der Spruchstelle, die auf eine mündliche Verhandlung ergeht, braucht nicht verkündet zu werden. Sie muss jedoch stets von den Mitgliedern beschlossen werden, vor denen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung muss aktenkundig gemacht werden; der Aktenvermerk hierüber muss von allen Mitgliedern, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, unterschrieben werden.

3.7
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf in der Verhandlungsniederschrift und in den Entscheidungen keinen schriftlichen Ausdruck finden.

3.8
Die Mitglieder der Spruchstelle, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, sind in der Entscheidung über den Widerspruch namentlich aufzuführen; dabei ist auch der Tag der Beschlussfassung anzugeben.

3.9
Alle Endentscheidungen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung den in Nummer 3.11 Genannten zur Vollziehung vorgelegt und innerhalb weiterer drei Wochen den Parteien zugestellt werden.

3.10
Im Eingang aller Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben; auch ist darin der Tag der Beschlussfassung anzugeben.

3.11
Die Urschriften der Endentscheidungen sowie alle sonstigen Entscheidungen sind von der vorsitzenden Person, falls diese an der Teilnahme an der Beschlussfassung verhindert war, von ihrer stellvertretenden Person zu vollziehen. Sind die vorsitzende oder deren stellvertretende Person an der Vollziehung verhindert, so geschieht die Vollziehung durch das dem Lebensalter nach älteste an der Beschlussfassung beteiligte Mitglied; hierbei ist die Tatsache der Verhinderung zu bescheinigen.

3.12
Die Vorbescheide der vorsitzenden Person nach § 12 AusfGFlurbG sind von dieser mit dem Zusatz „Namens der Spruchstelle für Flurbereinigung - die oder der Vorsitzende" zu unterschreiben.

3.13
Die Ausfertigungen der von der Spruchstelle erlassenen Endentscheidungen und Vorbescheide der vorsitzenden Person sind von der oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Spruchstelle mit dem Zusatz: „Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Spruchstelle für Flurbereinigung" unter Beifügung des Dienstsiegels der Spruchstelle zu unterschreiben.

3.14
Für Verfügungen der vorsitzenden Person zur Leitung der Verfahren und zur Vorbereitung der sachlichen Entscheidungen ist die Beglaubigung der Unterschriften durch eine andere bedienstete Person ausreichend.

3.15
Die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung ist stets am Schluss der Begründung der Entscheidung zu geben.

3.16
Die vorsitzende Person der Spruchstelle kann Zustellungen auch von einer Flurbereinigungsbehörde herbeiführen lassen.

4
Aufbewahrung der Akten
Das Aktenmaterial der Spruchstelle ist nach Abschluss ihrer Tätigkeit auf Aufforderung dem Flurbereinigungsarchiv anzubieten oder zu den Akten der Flurbereinigungsbehörde zu geben. Von den Entscheidungen und Bescheiden der Spruchstelle ist eine beglaubigte Abschrift zu den Akten der Flurbereinigungsbehörde zu geben.

5
Einziehung der Beschwerdekosten
Die vorsitzende Person der Spruchstelle hat die Flurbereinigungsbehörde um die Einziehung der Kosten der Spruchstellenverfahren (§ 147 Absatz 5 FlurbG) zu ersuchen.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde vom 2. August 1971 (MBl. NRW. S. 1479) außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 916.