Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Standortuntersuchungen und deren Anwendung in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 335-8583 – u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr – 313-66-75 – v. 5.9.1997

 

Richtlinien über die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Standortuntersuchungen und deren Anwendung in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 335-8583 – u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr – 313-66-75 – v. 5.9.1997

Richtlinien über
die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher
Standortuntersuchungen und deren Anwendung
in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – III B 335-8583 –
u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand,
Technologie und Verkehr – 313-66-75 –

v. 5.9.1997

Die Fläche des dichtbesiedelten Landes Nordrhein-Westfalen wird zu einem großen Teil land- und forstwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus beanspruchen Siedlungs- und Gewerbegebiete, Freizeit- und Erholungseinrichtungen, Industrieanlagen, Verkehrswege sowie die Gewinnung von Bodenschätzen u.a. zunehmend Anteile der Landesfläche.

Diese komplexen und häufig konkurrierenden Nutzungen führen zu zahlreichen Beeinflussungen, Gefährdungen und Zerstörungen des Standortfaktors Boden und seiner Funktionen, so dass der Schutz und die Erhaltung dieses nur begrenzt vorhandenen und nicht erneuerbaren Gutes immer dringender werden.

Standortuntersuchungen nach einheitlichen Kriterien sind Grundlage für umweltgerechte und vorausschauende Planung, insbesondere einer die natürlichen Eigenschaften und Funktionen des Bodens berücksichtigenden und bodenschonenden Nutzung der Landesfläche. Sie dienen der Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen.

Zu den Standortuntersuchungen im Sinne dieser Richtlinien gehören
1. die geologisch-bodenkundlichen Untersuchungen und
2. die pflanzensoziologischen Untersuchungen.

1
Verwendung der Ergebnisse der Standortuntersuchungen

Standortuntersuchungen bilden eine Grundlage für Landschaftspläne und andere räumliche Planungen und Programme sowie für die Durchführung von land-, forst- und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen und für Maßnahmen des Bodenschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die Ergebnisse der Untersuchungen können insbesondere als Grundlage dienen für:
- die Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen,
- die umweltverträgliche und standortgerechte land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
- die Reduzierung des Flächenverbrauchs und der Bodenversiegelung,
- die Baugrundbewertung,
- die Schaffung und den Erhalt von Lebensraum für Tiere und Pflanzen,
- die Ausweisung und Abgrenzung von besonders zu schützenden Teilen von Natur und Landschaft,
- standortspezifische Anforderungen in für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Gebieten,
- die Pflege und Entwicklung von Feuchtwiesen, Heiden, Trockenrasen und weiteren ökologisch bedeutsamen Flächen,
- die Entwicklung einer angemessenen Infrastruktur bei gleichzeitiger Erhaltung und Pflege der Landschaft,
- Maßnahmen des Bodenschutzes,
- Planungen in Bodenordnungsverfahren,
- die Baugrundbeurteilung bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern sowie bei Trassierung und Planung der Befestigung land- und forstwirtschaftlicher Wege,
- den Schutz der Umwelt vor nachteiligen Einwirkungen durch Flächennutzungen.

2
Durchführung der Standortuntersuchungen

Die Standortuntersuchungen erfolgen in enger Abstimmung der an der Standortuntersuchung im Sinne dieser Richtlinien zuständigen Stellen. Der Kartierungsmaßstab beträgt i.d.R. 1:5 000.

Die Abgrenzungen zwischen den Gebietskulissen der Standortuntersuchungen im Sinne dieser Richtlinien und denen der forstlichen Standortkartierung erfolgen in Abstimmung.

2.1
Geologisch-bodenkundliche Untersuchungen

Für die geologisch-bodenkundlichen Untersuchungen ist der Geologische Dienst NRW zuständig. Die Ergebnisse der Geländearbeiten und der Laboruntersuchungen sind in großmaßstäblichen bodenkundlichen Grundlagekarten mit Erläuterungsberichten darzustellen. Zur Kostenminimierung sind bereits vorhandene bodenkundliche Untersuchungen zu berücksichtigen. Mittelfristig wird die großmaßstäbliche Erfassung der Bodenverhältnisse land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Landes flächendeckend angestrebt.

Soweit keine besonderen Anforderungen vorliegen, werden die folgenden bodenkundlichen Daten erhoben: Bodentyp, Bodenart und Bodenartschichtungen, Grund- und Stauwasserverhältnisse sowie das geologische Ausgangssubstrat. Weitere Eigenschaften des Bodens (z.B. nutzbare Feldkapazität, Wasserdurchlässigkeit, Erodierbarkeit) und Empfehlungen zum Bodenschutz können abgeleitet werden.

Darüber hinaus erfolgen u.a. Angaben
- bei der Kartierung landwirtschaftlicher Nutzflächen zur Nutzungseignung aus bodenkundlicher Sicht,
- bei der Kartierung forstlich genutzter Flächen zur Basenversorgung und zu wesentlichen Merkmalen des Oberbodens (z.B. biologischer Zustand, Humusform).

Jeder Parameter kann einzeln oder in Kombination mit anderen dargestellt werden.

2.2
Pflanzensoziologische Untersuchungen

Für die Durchführung der pflanzensoziologischenUntersuchungen, die von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) angemeldet werden, ist die LÖBF zuständig. Die LÖBF gewährleistet, dass die pflanzensoziologischen Untersuchungen landesweit methodisch und inhaltlich einheitlich durchgeführt, ausgewertet und dargestellt werden;

Die notwendigen Grundlagen und Vorgaben (z.B. Kartierungsschlüssel, Kartengestaltung, DV-Anwendung) werden durch die LÖBF erarbeitet.

Eine pflanzensoziologische Untersuchung ist in den Fällen sinnvoll, in denen die Indikatorfunktion der Pflanzendecke von Bedeutung ist. Umfang und Inhalt werden in Absprache mit den planenden Dienststellen festgelegt. Die Daten werden für die verschiedenen Anwendungen in geeigneter Form, z.B. durch abgeleitete Faktorenkarten, ausgewertet.

3
Ermittlung der standortgerechten landwirtschaftlichen Bodennutzungseignung und Erstellung von Bewirtschaftungsempfehlungen

Die Ermittlung der standortgerechten landwirtschaftlichen Bodennutzungseignung und Erstellung von Bewirtschaftungsempfehlungen auch im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gewässer und des Bodens ist Aufgabe der Landwirtschaftskammern. Dabei sind neben den vorgenannten geologisch-bodenkundlichen und pflanzensoziologischen Untersuchungen auch folgende Standortfaktoren zu berücksichtigen:
Klimaverhältnisse, Relief, Hydrogeologie, Auswaschungs- und Erosionsgefährdung, Verdichtungsneigung der Böden sowie alle sonstigen Faktoren, die für die derzeitige oder künftige Nutzung der Böden von Bedeutung sind. Bei geplanten Nutzungsänderungen, wasserwirtschaftlichen Maßnahmen oder Bodenverbesserungen sind Aussagen zu deren Auswirkungen zu machen. Das Ergebnis der Untersuchungen sowie die Bewirtschaftungsempfehlungen sind in landwirtschaftlichen Standortgutachten oder Fachbeiträgen und Strukturuntersuchungen niederzulegen und gegebenenfalls in Karten darzustellen.

4
Bereitstellung und Kostendeckung

4.1
Abstimmung der Arbeitspläne

Der Bedarf an Standortkartierungen wird von den zuständigen Stellen dem Geologischen Dienst NRW und der LÖBF bis zum 1. Oktober jeden Jahres für das nächste Rechnungsjahr mitgeteilt. Die LÖBF, die Bezirksregierung Münster -obere Flurbereinigungsbehörde- und die Landwirtschaftskammern melden bis spätestens zum 1. Dezember jeden Jahres die für das nächste Jahr beantragten Untersuchungen und berichten dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV). In einem Abstimmungstermin aller Beteiligten werden die im Folgejahr durchzuführenden Standortkartierungen durch das MUNLV festgelegt.

4.2
Bereitstellung der Untersuchungsergebnisse

Um die Untersuchungsergebnisse insbesondere für die unter Nummer 1 genannten Verwendungszwecke verfügbar zu machen, werden Karten und Berichte in  analoger oder digitaler Form angefertigt und bereitgestellt.

Der Darstellungsmaßstab der Karten beträgt i.d.R. 1:5 000. Hiervon kann unter Berücksichtigung der Ziele in Absprache mit den Projektbeteiligten abgewichen werden.

Die Ergebnisse werden in einheitlicher Form auf Datenträgern gespeichert, um Auszüge und landesweit vergleichbare Auswertungen in analoger oder digitaler Form zu ermöglichen.

Die Digitalisierung gewährleistet eine kontinuierliche Aktualisierung und Fortführung sowie die Verschneidung mit weiteren digitalisierten Daten.

4.3
Beschaffung/Kostendeckung

Die Untersuchungsergebnisse (Berichte und Karten) sind unmittelbar an diejenigen Dienststellen zu übersenden, welche die Untersuchungen beantragt haben. Die Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe erhalten je eine Ausfertigung.

Die Anfertigung und Bereitstellung von Berichten und Karten in der vorgeschriebenen Weise erfolgt für die an der Untersuchung beteiligten Dienststellen ohne Berechnung der Kosten.

Die Untersuchungsergebnisse können der Allgemeinheit auf Anfrage gegen Kostenerstattung nach den jeweils geltenden Vergütungsordnungen zur Verfügung gestellt werden.
 

Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

MBl. NRW. 1997 S. 1139, ber. MBl. NRW. S. 1390.