Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verkehrsbeschränkungen für den allgemeinen öffentlichen Kraftfahrzeug-Verkehr auf ausgebauten Wirtschaftswegen Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten — III A 4 — 550 — 16528 — u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — V/2 — 22 — 01 — v. 2. 9. 1969¹)

 

Historisch:

Verkehrsbeschränkungen für den allgemeinen öffentlichen Kraftfahrzeug-Verkehr auf ausgebauten Wirtschaftswegen Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten — III A 4 — 550 — 16528 — u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — V/2 — 22 — 01 — v. 2. 9. 1969¹)

132. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7.1979 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

2. 9. 69 (1)


Verkehrsbeschränkungen für den allgemeinen öffentlichen Kraftfahrzeug-Verkehr auf ausgebauten Wirtschaftswegen

Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung. Landwirtschaft und

Forsten — III A 4 — 550 — 16528 — u. d. Ministers für

Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — V/2 — 22 — 01 —

v. 2. 9. 1969¹)

l Allgemeines

1.1 Die Wirtschaftswege befinden sich nach dem Ausbau in einem Zustand, der sie von öffentlichen Straßen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, äußerlich oft kaum unterscheidet, obwohl ihre Tragfähigkeit meist wesentlich geringer ist. Die Folge ist, daß günstig gelegene Wirtschaftswege, die vor dem Ausbau nur von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befah ren wurden, nach der Befestigung vom allgemeiner öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr oft in einem mehi als verträglichen Maße in Anspruch genommen werden. Zwar ist gegen eine Benutzung der Wirtschaftswege durch Radfahrer und Fußgänger, insbesondere Spaziergänger, im allgemeinen nichts einzuwendenieder übermäßige allgemeine öffentliche Kraftfahrzeugverkehr auf den Wirtschaftswegen ist jedoch dazu angetan, deren zweckentsprechende Benutzung zu stören. Es erscheint deshalb notwendig, auf die Möglichkeit von Verkehrsbeschränkungen hinzuwei sen..

2 Verkehrsbecchrinkungen und Warnzeichen nach StraBenverkehrsrecht

2.1 Sofern Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs aul den Wirtschaftswegen dies erfordern, sind in An wendung von § 4 StVG entsprechende Verkenn, beschränkungen vorzunehmen. Solche Beschränkungen werden insbesondere dann notwendig sein, wenn ein Wirtschaftsweg einen allgemeinen, nicht landwirtschaftlichen Verkehr von Lastkraftwagen, Zugmaschinen oder ähnlichen Fahrzeugen auf sich zieht. Bei ihrer Größe und Schwere sind diese Fahrzeuge geeignet, die nur in geringer Breite angelegten Wege zu blockieren. Sie können beim Zusammentreffen mit anderen Fahrzeugen ernste Gefahren heraufbeschwören oder doch zumindest behindernd oder belästigend wirken. Darüber hinaus wird es in vielen Fällen im Interesse der Verkehrssicherheit geboten sein, auch den weiteren nicht landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere den Verkehr mit Personenkraftwagen, zu verbieten oder zu beschränken; denn jeder Begegnungs- oder Uberholvorgang schneller Fahrzeuge ist auf den hier zu schmalen Fahrbahnen mit Gefahren verbunden. Eine zusätzliche Gefahr kann zudem aus der häufig sehr starken Verschmutzung der Wirtschaftswege erwachsen.

2.2 Auch zur Erhaltung der Straßensubstanz werden auf Wirtschaftswegen häufig Verkehrsbeschränkungen nach $ 4 i. Verb, mit }3 Abs. 4 Satz 2 If. StVG notwendig sein. Entsprechend ihrem Benutzungszweck sind diese Wege im allgemeinen nur für verhältnismäßig leichte Achslasten und geringe Geschwindigkeiten und meist auch nicht frostsicher ausgebaut. Weder der vergleichsweise leichte Unterbau noch die Seitenbefestigung vertragen eine häufigere Belastung durch schwere Lastkraftwagen und schnellfahrende Personenkraftwagen.

2.3 Die Verkehrsanordnungen sind durch amtliche Verkehrszeichen zu treffen.

2.31 Die für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung stehende VerkeHrsfläche ist nicht mehr als unbedingt notwendig zu beschränken. Von der Anbringung amtlicher Verkehrszeichen kann abgesehen werden, wo sich ein nennenswerter öffentlicher Kraftfahrzeugverkehr bisher noch nicht entwickelt hat.

2.32 Als Verkehrsbeschränkungen für Wirtschaftswege können in Betracht kommen:

Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwin- "7DI C digkeiten (Bild 21 der Anlage zur StVO). l U l U

Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast (Bild 18a der Anlage zur StVO), Verkehrs verbot für Kraftwagen (Bild 13 der Anläge zur StVO).

2.33 Nur soweit teilweise Beschränkungen gemäß Num-.mer 2.32 nicht ausreichen, ist eine allgemeine Ver-kehrsbeschränkung in Betracht zu ziehen. Sie erfolgt im Regelfall durch Aufstellen eines Verkehrszeichens nach Bild U der Anlage zur StVO nebst einer Zusatztafel mit der Beschriftung .Ausgenommen Anlieger und Fahrräder". Die Sperrung kann für einzelne Monate des Jahres angeordnet werden. Hieran ist nicht nur im Hinblick auf die Hauptbewirtschaftungszeiten zu denken, sondern auch bei frostempfindlichem Untergrund für die üblichen Frostzeiten. Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein.

2.4 Zuständig für den Erlaß von Verkehrsanordnungen auf den Wirtschaftswegen sind die Landkreise • und kreisfreien Städte (Straßenverkehrsamt).

Die landwirtschaftlichen Organisationen und die Vorstände der Teilnehmergemeinschaften im Flurbereinigungsgebiet können Anregungen an die Straßenverkehrsämter herantragen.

2.5 Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung d«;r Verkehrszeichen obliegen nach § 5 b StVG den Trägern der Straßenbaulast, das sind in der Regel die Gemeinden.

3 Eigentumsschutz

3.1 Ist ein Wirtschaftsweg kein öllenllicher Weg, so kann der Eigentümer auch durch private Schilder über die Benutzung des Weges bestimmen.

Die Schilder können den amtlichen Verkehrszeichen aus der Anlage zur Straßenverkehrsordnung nachgebildet sein.

3.2 Falls ein Zuschuß aus öffentlichen Mitteln für den Ausbau des Wirtschaftsweges gewährt worden ist, ist der Eigentümer verpflichtet, den Weg für den allgemeinen öffentlichen Verkehr, insbesondere für den Durchgangsverkehr, zu* sperren oder Geschwindig-keits- und Belastungsbeschränkungen anzuordnen, wenn die Bewilligungsbehörde dies verlangt.

') MBI. NW. 1969 S. 1608.