Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05 vom 8. März 2016
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05 vom 8. März 2016
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05
vom 8. März 2016
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land
Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen zur
Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien im Rahmen des LEADER-Ansatzes nach
Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils
geltenden Fassung:
a)
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Verordnung (EU)
2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L
435 vom 6.12.2021, S. 1),
c) Verordnung (EU)
2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit
gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen
gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations-
und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument
für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231
vom 30.6.2021, S. 159),
d)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der
GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren
Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463),
e) Verordnung (EU)
2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABI. L 435 vom 6.12.2021, S.
187),
f) Verordnung (EU)
Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
g) Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
h) EFRE/JTF
Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871),
i) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) sowie die hierzu erlassenen GAK-Rahmenpläne in der jeweils geltenden Fassung.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Begleitung und Verwaltung der Umsetzung der regionalen
Entwicklungsstrategien durch die Lokalen Aktionsgruppen (LAG), einschließlich
des Regionalmanagements sowie der Sensibilisierung und Aktivierung regionaler
Akteure.
2.2
Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien (RES) durch Lokale Aktionsgruppen
zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele des GAP-Strategieplans für die
Bundesrepublik Deutschland durch Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher
Räume sowie Projekte und Aktionen, die mindestens einer der folgenden Bedarfe
Rechnung tragen:
a) Förderung der ländlichen Entwicklung,
b) Schaffung
qualifizierter Arbeitsplätze,
c) Sicherung oder
Verbesserung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen,
d) Stärkung der
Selbstorganisation bei der Förderung der lokalen Entwicklung der Regionen,
e) Identitätsstärkung,
kulturelles und natürliches Erbe, Entwicklung von Dorf- und
Ortskernen,
f) Unterstützung des
Ehrenamtes und bürgerschaftlichen Engagements,
g) Gleichstellung
aller Geschlechter und sozialen Gruppen,
h) Steigerung der
kooperations-, Service- und Innovationskultur im Tourismus
i) Stärkung von Beschäftigung, Wachstum,
Stoffkreisläufen und lokaler Entwicklung durch Bioökonomie.
2.3
Sonstige Vorhaben entsprechend der
Maßnahmen 1.0, 3.0, 4.0, 7.0 sowie 8.0 des Förderbereichs Integrierte ländliche
Entwicklung (ILE) im Rahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, welche die
Voraussetzungen bestehender Förderrichtlinien erfüllen.
Hierbei ist zu
beachten, dass sich die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen einer anderen
Förderrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen im vorgenannten Sinn und die
Gewährung einer Zuwendung aus LEADER für den gleichen Zuwendungszweck
gegenseitig ausschließen. Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger erklärt ausdrücklich, dass keine Fördermittel für den
gleichen Zweck aus anderen Förderrichtlinien beantragt wurden oder werden.
2.4
Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der gebietsübergreifenden und
transnationalen Zusammenarbeit zur Generierung von Synergieeffekten, Förderung
innovativer Entwicklungsansätze oder Initiierung und Stärkung von
Wirtschaftspartnerschaften mit anderen ländlichen Regionen mit vergleichbaren
Ausgangs- und Problemlagen.
2.4.1
Vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder
transnationale Kooperationsvorhaben (Anbahnung),
2.4.2
Vorhaben der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland,
2.4.3
Vorhaben der transnationalen Zusammenarbeit mit Regionen in anderen
Mitgliedstaaten oder Regionen in Drittländern.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) lokale Aktionsgruppen als
juristische Personen,
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Projekte zur Umsetzung der RES) und 2.4
(Kooperation) natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie des
öffentlichen Rechts,
- bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 (ILE-Vorhaben) entsprechend der einschlägigen
Förderrichtlinie.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die betreffende LAG muss im Rahmen des LEADER-Auswahlverfahrens vom für
Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt worden sein.
4.2
Das Projekt dient der Umsetzung der jeweiligen regionalen
Entwicklungsstrategie der LEADER-Region und zur Verwirklichung der Ziele einer
oder mehrerer der unter Nummer 2.2 genannten Bedarfe.
4.3
Grundlage der Förderung aus LEADER sind die anerkannten regionalen
Entwicklungsstrategien der im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens ausgewählten
LEADER-Regionen. Die Projektauswahl und Priorisierung der Projekte obliegen der
jeweiligen LAG, so dass eine Förderung aus LEADER einen positiven Beschluss der
LAG über die Verwendung des regionalen Bewirtschaftungsrahmens für das
beantragte Projekt voraussetzt. Hierbei sind auf Ebene der LAG einheitliche
diskriminierungsfreie Projektauswahlkriterien anzuwenden.
4.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der
Bewilligungsbehörde die Gesamtfinanzierung der durchzuführenden Maßnahme
nachzuweisen. Soweit einnahmeschaffende Infrastrukturen Gegenstand der
Förderung sind, ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zudem auch die dauerhafte
wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens in geeigneter Weise nachzuweisen.
4.5
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen für die beantragten
Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab
Fertigstellung nachweisen.
4.6
Im Fall baulicher Vorhaben muss für die zu bewilligende Baumaßnahme
vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des
Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Nummer 5 der
Landesbauordnung abgegeben hat.
4.7
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger darf mit der Umsetzung des Projektes die gemäß der
De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission geltenden Wertgrenzen nicht
überschreiten. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu
beachten.
Bei Unternehmen im
Agrarsektor gilt statt der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der
einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen die geltenden
Wertgrenzen der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor nicht übersteigen
darf. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu
beachten.
4.8
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) gilt:
4.8.1
LEADER-Mittel müssen durch öffentliche oder diesen gleichgestellte Mittel
national öffentlich kofinanziert werden.
4.8.2
Das Regionalmanagement ist von natürlichen oder juristischen Personen
außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchzuführen. Mit der Wahrnehmung des
Regionalmanagements beauftragte Personen müssen eine hinreichende Qualifikation
in Form eines einschlägigen Berufs- oder Studienabschlusses oder durch
entsprechende Arbeitserfahrung auf dem Gebiet der Regionalentwicklung
nachweisen. Im Rahmen der Antragstellung ist zuzusichern, ein
Regionalmanagement mindestens im Umfang von 1,5 Vollzeitarbeitskräften
einzurichten und dieses mindestens bis zum 31. Dezember 2028 aufrecht zu
erhalten. Darüber hinaus ist zudem zuzusichern, im Jahr 2029 ein
Regionalmanagement im angemessenen Umfang vorzuhalten, soweit noch Projekte in
der Umsetzung zu begleiten sind.
4.9
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Kooperation) gilt:
4.9.1
Die der Kooperation zugrunde liegenden ländlichen Gebiete müssen eine vergleichbare
Ausgangs- und Problemlage und hinsichtlich der regionalen
Entwicklungsstrategien ähnliche thematische Leitlinien aufweisen; die
inhaltlichen Zielsetzungen einer Kooperation sind im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung darzulegen.
4.9.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 (Anbahnung von Kooperationen) gilt:
Die LAG muss die Umsetzung eines konkreten Projektes vorsehen und dessen Ziele und Charakter beschreiben; die vorbereitenden Maßnahmen müssen unmittelbar der Anbahnung eines solchen Projektes dienen. Die Anbahnung ist dabei aber ergebnisoffen, eine spätere tatsächliche Umsetzung im Rahmen eines Kooperationsprojektes ist keine Zuwendungsvoraussetzung.
4.9.3
Für Projekte nach Nummer 2.4.2 (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) gilt:
Die Kooperation erfolgt mit mindestens einer anderen von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen LEADER-Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder mindestens einer deutschen Region, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung der Regionen ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.
4.9.4
Für Projekte nach Nummer 2.4.3 (transnationale Zusammenarbeit) gilt:
Die Kooperation erfolgt mit mindestens einer anderen von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen LEADER-Region eines anderen Mitgliedstaates oder mindestens einer anderen Region eines Mitgliedsstaates oder eines Drittstaates, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung der Regionen ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) gelten die Ausgaben
der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für folgende
Aktivitäten als zuwendungsfähig:
- Personalausgaben der LAG für die Einrichtung eines Regionalmanagements in
Form von Pauschalen gemäß Nummer 5.4.6,
- Ausgaben für die Einrichtung eines Regionalmanagements in Form der
Beauftragung von Dritten außerhalb der öffentlichen Verwaltung,
- Betriebsausgaben der LAG in Form einer Pauschale für Gemeinkosten gemäß
Nummer 5.4.7,
- Sachausgaben, soweit sie dem Grunde nach nicht durch die Pauschalen gemäß
Nummer 5.4.7 abgedeckt sind,
- Reisekosten,
- Ausgaben für die Schulung von Mitgliedern der LAG, soweit die Maßnahme
vornehmlich dem Kapazitätsaufbau im Rahmen der Umsetzung der regionalen
Entwicklungsstrategie dient,
- Ausgaben im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Strategie,
- Ausgaben für die Sensibilisierung und Aktivierung von Akteuren und
potentiellen Projektträgerinnen und Projektträgern.
5.4.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Projekte zur Umsetzung der RES) sind unter
Berücksichtigung von Nummer 5.5 alle Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder
des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit nationale oder europäische
Vorschriften (insbesondere die Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften) nicht entgegenstehen und sofern diese im Rahmen des
Projektes tatsächlich entstehen oder in Form des bürgerschaftlichen Engagements
gemäß Nummer 5.4.8 als fiktive Ausgaben anerkannt und dem Projekt eindeutig
zugeordnet werden können. Personalausgaben gelten für eine Beschäftigungsdauer
von maximal 3 Jahren dann als zuwendungsfähig, wenn
a) im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein konkretes Arbeitsergebnis geschaffen wird, das der Erreichung des Zuwendungszwecks dient oder
b) das Beschäftigungsverhältnis mit einem plausiblen Konzept
zur Verstetigung dieser Personalstelle als einmalige Anschubfinanzierung für
neuartige Angebote in der Region dient.
5.4.3
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 (ILE-Vorhaben) richtet sich die
Bemessungsgrundlage nach den Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinien,
soweit im Rahmen dieser Richtlinie nicht generell strengere Vorgaben für alle
Arten von Maßnahmen im Rahmen von LEADER gemacht werden; dies umfasst auch die
Förderfähigkeit der Umsatzsteuer.
5.4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 (Anbahnung) sind Ausgaben der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im Zusammenhang mit dem Austausch
von Erfahrungen (insbesondere Reisekosten, Ausgaben für Veranstaltungen,
Dolmetschergebühren) sowie die Ausgaben zur Projektentwicklung (insbesondere
Projektmachbarkeitsstudien, Beratung bei spezifischen Fragen, Dolmetscher- und
Übersetzungsausgaben) zuwendungsfähig.
5.4.5
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 (Durchführung von
gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationen) sind unter Beachtung
von Nummer 5.5 grundsätzlich alle Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit sie im Rahmen des Projektes
tatsächlich entstehen und nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere
Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) nicht
entgegenstehen.
Im Rahmen der Bemessung der Zuwendung ist auf die wirtschaftliche Bedeutung für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalens abzustellen.
5.4.6
(ergänzt Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG
zu § 44 LHO und ergänzt Nummer 1.3 ANBest-P)
Wenn Personalausgaben angerechnet werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Personalausgaben für Stammpersonal werden nur bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) anerkannt. Diese dürfen nicht bereits aus Mitteln des Landes oder der Europäischen Union finanziert werden.
Die Stellenbesetzung hat in Anlehnung an die Verfahrensweisen zur Personalgewinnung des öffentlichen Dienstes zu erfolgen und beinhaltet in der Regel ein Personalauswahlverfahren.
5.4.6.1
Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen,
vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten.
Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr
gesondert abgerechnet werden.
5.4.6.2
Die Monats- und Stundensätze für vier
verschiedene Leistungsgruppen richten sich nach den Vorgaben der EFRE/JTF RRL
NRW und werden regelmäßig aktualisiert und auf der Seite www.efre.nrw.de
veröffentlicht.
Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung Geltung hatten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) kann frühestens nach Ablauf von 36 Monaten auf Antrag einmalig eine Neufestsetzung für die noch verbleibende Projektlaufzeit erfolgen.
5.4.6.3
Als zuwendungsfähige Personalausgaben
werden angesetzt
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Vollzeit und ausschließlich
in dem geförderten Projekt tätig sind, der Monatssatz,
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Teilzeit und ausschließlich
in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil
des Monatssatzes,
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind,
der Stundensatz.
5.4.6.4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
anhand der nachstehenden Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz
zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für
die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter im Antrag und
durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von
Qualifizierungsnachweisen.
a) Leistungsgruppe 1 „Expertinnen und Experten“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit hoch komplexen Tätigkeiten, die ein
entsprechend hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern. Dazu zählen etwa
Entwicklungs-, Forschungs- und Diagnosetätigkeiten, Wissensvermittlung sowie
Leitungs- und Führungsaufgaben innerhalb eines (großen) Unternehmens. In der
Regel ist eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung oder eine entsprechende
Berufserfahrung vorausgesetzt. Typischerweise erfordern diese Tätigkeiten einen
Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen, Promotion usw.).
b) Leistungsgruppe 2 „Spezialistinnen und Spezialisten“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Spezialistentätigkeiten.
Die Anforderungen an das Fachwissen sind höher als bei Leistungsgruppe 3
einzustufen. Sie befähigen häufig zur Bewältigung gehobener Fach- und
Führungsaufgaben. Üblicherweise wird eine Meister- oder Technikerausbildung beziehungsweise
ein gleichwertiger Fachschul- oder Hochschulabschluss vorausgesetzt.
c) Leistungsgruppe 3 „Fachkräfte“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fachlich ausgerichteten Tätigkeiten.
Fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten einer Fachkraft werden vorausgesetzt.
Üblicherweise liegt der Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung
oder eines vergleichbaren berufsqualifizierenden Abschlusses vor.
d) Leistungsgruppe 4 „Helferinnen und Helfer“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Helfer- und Anlerntätigkeiten. Es handelt
sich um einfache und meist wenig komplexe Tätigkeiten, für die in der Regel
keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind.
5.4.6.5
Angerechnet werden die nachgewiesenen
Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die nur teilweise in dem geförderten
Projekt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nur
Produktivarbeitsstunden und maximal 1 720 Stunden pro Jahr über alle aus
öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte anerkannt. Ist eine Mitarbeiterin
oder ein Mitarbeiter zu mehr als 1 720 Produktivarbeitsstunden in aus
öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für das
LEADER-finanzierte Projekt erklärten Produktivarbeitsstunden entsprechend
gekürzt. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Teilzeit bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger tätig, so sind die maximalen
Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.
5.4.7
(ergänzt Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG
zu § 44 LHO)
Gemeinausgaben können nur dann angerechnet werden, wenn sie im Rahmen des Projekts anfallen; in diesen Fällen erfolgt die Förderung in Form einer Pauschale. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.
Die Pauschale beträgt 15 Prozent der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben. Die als fiktive Ausgabe anerkannten Beträge für bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer 5.4.8 sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Pauschale.
5.4.8
Bürgerschaftliches Engagement in Form von
freiwilligen unentgeltlichen Arbeitsleistungen kann bei Maßnahmen von LAG,
Gemeinden und Gemeindeverbänden, Teilnehmergemeinschaften sowie bei Maßnahmen
von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, als fiktive Ausgabe
in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen
werden. Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gelten nicht als
bürgerschaftliches Engagement.
Die Anrechnung soll grundsätzlich 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten; ein entsprechender Nachweis ist nur dann zu erbringen, wenn bei der Bewilligungsbehörde im Einzelfall begründete Zweifel an der Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen.
Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.
5.4.9
(ergänzt und konkretisiert Nummer 2.4 VV und 2.3 VVG zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung)
Bei Maßnahmen, die während des Durchführungszeitraums
Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 50 000 Euro
überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung,
spätestens aber in dem vom Zuwendungsempfänger eingereichten
Abschlussauszahlungsantrag, um die innerhalb des Durchführungszeitraums direkt
erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert.
Die vorgenannte Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für welche die
Förderung eine De-Minimis-Beihilfe darstellt.
5.5
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Aufwendungen, die
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ oder europäischer Förderprogramme gefördert werden sowie
Aufwendungen für investive Maßnahmen, die aus Programmen des Landes
Nordrhein-Westfalen finanziert werden,
b) Beträge der
Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht endgültig von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger getragen werden. Dies gilt insbesondere für
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die von der Steuer befreite Personen
sind, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der Richtlinie (EG)
2006/112 definiert werden,
c) Beträge der
Umsatzsteuer im Rahmen von Maßnahmen nach der Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) sofern
und soweit sie aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien nicht
zuwendungsfähig sind,
d) Maßnahmen, die
Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung
durchzuführen haben,
e) Maßnahmen mit
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 1 Mio. Euro,
f) Zinsen auf
Schulden,
g) Der Erwerb von
unbebautem oder bebautem Land,
h) Aufwendungen für
gebrauchte Gegenstände,
i) Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe im Rahmen von Bauprojekten, die nicht bei der Erstellung des
Projektes verbraucht werden oder in dieses eingehen,
j) Reisekosten,
soweit sie bei deren analoger Anwendung über die reisekostenrechtlichen
Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehen,
k) Wegebaumaßnahmen
mit Ausnahme von Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher Räume nach Nummer
2.2 und Maßnahmen zur Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen im Rahmen von
Flurbereinigungsmaßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz,
l) Investitionen und
Ausgabenkategorien nach Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans für die
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Sachleistungen, Kosten für Leasing,
Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,
m) Vorhaben zur
Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten nach
Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115,
n) Umwelt-, Klima-
und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU)
2021/2115,
o) Vorhaben der
technischen Infrastruktur und Maßnahmen im Bereich der Investitionsförderung
landwirtschaftlicher Unternehmen mit Ausnahme von Vorhaben, die:
aa) Teil eines integrierten Vorhabens sind,
bb) einen durch die
LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der RES
formulierten Ziele der LAG aufweisen oder
cc) sich durch einen
besonderen Innovationsgehalt auszeichnen,
p) Ausgaben für
investive Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Kooperation) außerhalb der europäischen
Mitgliedstaaten sowie für Maßnahmen außerhalb des Gebietes des Landes
Nordrhein-Westfalens, soweit die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die
Investition mehr als 20 000 Euro betragen und keine Zustimmung des für Landwirtschaft
zuständigen Ministeriums vorliegt.
5.6
Fördersätze
Die Höhe der Förderung richtet sich nach den in der genehmigten regionalen Entwicklungsstrategie von der LAG festgelegten Fördersätzen, dabei gilt folgender Höchstrahmen:
5.6.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) bis zu 70 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch je LAG bis zum Abschluss der
EU-Förderperiode im Jahr 2029 insgesamt höchstens:
a) 520 000 Euro in Regionen mit mehr als 40 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern,
b) 610 000 Euro in Regionen mit mehr als 80 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern,
c) 700 000 Euro in Regionen mit mehr als 120 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern.
Eine Erhöhung der vorgenannten Höchstbeträge ist mit Zustimmung des für
Landwirtschaft zuständigen Ministeriums unter Beachtung von Artikel 34 Absatz 2
der Verordnung 2021/1060 möglich.
5.6.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Projekte zur Umsetzung der RES) bis zu 70
Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro.
Bei Maßnahmen, die Investitionen in die gewerbliche oder auf Gewinnerzielung
abzielende Produktion von Waren und Dienstleistungen (produktive Investitionen)
beinhalten ist die Zuwendung auf maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro zu begrenzen.
Eine Erhöhung des vorgenannten Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der zu Grunde liegenden regionalen Entwicklungsstrategie zukommt.
Im Fall beihilferechtlicher Relevanz ist der Höchstbetrag entsprechend Nummer 4.7 zu reduzieren.
5.6.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) entsprechend der einschlägigen
Förderrichtlinien, jedoch maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
höchstens 250 000 Euro. Bei Maßnahmen, die Investitionen in die gewerbliche
oder auf Gewinnerzielung abzielende Produktion von Waren und Dienstleistungen
(produktive Investitionen) beinhalten ist die Zuwendung auf maximal 65 Prozent
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro zu
begrenzen.
Eine Erhöhung des vorgenannten Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie zukommt und die in den einschlägigen Förderrichtlinien definierten Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
5.6.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Kooperation) bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro, bei Maßnahmen nach 2.4.1
(Anbahnung von Kooperationen) höchstens 15 000 Euro.
Bei Maßnahmen, die
Investitionen in die gewerbliche oder auf Gewinnerzielung abzielende Produktion
von Waren und Dienstleistungen (produktive Investitionen) beinhalten ist die
Zuwendung auf maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch
höchstens 250 000 Euro zu begrenzen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
(ersetzt Nummer 2.3.3 VV und Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO)
Zweckgebundene Spenden bleiben, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel in den jährlichen Haushaltsgesetzen), für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.
6.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) gelten mit Ausnahme des
Verfahrens gemäß Nummer 7 die Vorgaben der jeweils einschlägigen
Förderrichtlinie sinngemäß soweit nicht eine engere Auslegung aufgrund dieser
Richtlinie geboten ist.
6.3
Den LEADER-Regionen steht, abhängig von der Einwohnerzahl, ein
entsprechender regionaler Bewirtschaftungsrahmen für den Förderzeitraum 2023
bis 2029 zur Verfügung, der im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Form
von Projektförderung ausgeschöpft werden kann. Ein Rechtsanspruch auf die
Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
6.4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben spätestens sechs
Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme zu
beginnen.
6.5
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.
6.6
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von
zwölf Jahren ab Fertigstellung oder die Maschinen, technischen Einrichtungen
und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert
oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden
(Zweckbindungsfrist). Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall abweichende Fristen
bestimmen.
6.7
Sofern die gewährte Zuwendung eine beihilferechtliche Relevanz im Sinn des
Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) (AEUV) aufweist, wird die Zuwendung als
De-minimis-Beihilfe im Sinn der entsprechend geltenden Verordnungen gewährt.
Mit dem Zuwendungsbescheid teilt die Bewilligungsbehörde dem
zuwendungsempfangenden Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der
Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter
ausdrücklichem Verweis auf die jeweils einschlägige Verordnung darauf hin, dass
es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
6.8
Die Bagatellgrenze für Maßnahmen in gemeindlicher Trägerschaft beträgt 12 500
Euro, für alle übrigen Maßnahmen beträgt die Bagatellgrenze 1 000 Euro.
7
Verfahren
7.1
Projektanträge sind über die örtliche LAG an die zuständige
Bezirksregierung zu richten. Im Rahmen der Antragstellung sind die geltend
gemachten Kostenpositionen im Sinn des Artikels 59 der Verordnung (EU)
2021/2116 nach näherer Maßgabe des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
der Höhe nach zu plausibilisieren.
7.2
Die örtliche LAG wählt unter Anwendung einheitlicher diskriminierungsfreier
Auswahlkriterien die innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden
Bewirtschaftungsrahmens zu fördernden Projekte aus und entscheidet damit über
die Zweckmäßigkeit der beantragten Maßnahmen. Gleichzeitig entscheidet die LAG
nach einem transparenten und diskriminierungsfreien System über die Höhe der
maximal zu gewährenden Förderung aus LEADER innerhalb des unter Nummer 5.6
definierten Höchstrahmens und der geltenden Bestimmungen.
Die vorgenannten Entscheidungen der LAG sind unter Vermeidung von Interessenskonflikten zu fassen, transparent zu dokumentieren und der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem Projektantrag vorzulegen.
Interessenskonflikte im vorgenannten Sinn sind insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied des Entscheidungsgremiums an Entscheidungen über die Auswahl von Projekten mitwirkt, an denen es, eine angehörige Person oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person des Privatrechts persönlich beteiligt ist oder durch das ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil verschafft wird.
Bei Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Interessenskonflikt dann anzunehmen, wenn über ein Projekt der vertretenen Institution entschieden wird.
Ein Interessenskonflikt besteht nicht allein darin, dass die LAG über Projekte abstimmt, für die sie selbst Zuwendungsempfängerin ist.
7.3
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung; ihr
obliegt die Rechtmäßigkeitsprüfung sowie das weitere zuwendungsrechtliche
Verfahren.
7.4
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-P vorzulegen. Dies gilt auch für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
7.5
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks ist die Nummer 3 ANBest-P beziehungsweise ANBest-G zu
beachten.
7.6
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind Rechnungsbelege und
Zahlungsnachweise vorzulegen.
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 216, geändert durch Runderlass vom 6. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 791), 3. März 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 218).