Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 23.3.2023
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05 vom 8. März 2016
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05 vom 8. März 2016
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05
vom 8. März 2016
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien im Rahmen des LEADER-Ansatzes nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), und der
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Runderlass des
Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254, SMBl. NRW. 631),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 487),
- der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds,
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen
Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom
24.12.2013, S. 9)
- sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.
1),
- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen
(EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL) (Gem. RdErl. des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 14.
November 2014 (MBl. NRW. S. 676)).
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Begleitung und Verwaltung der Umsetzung der regionalen
Entwicklungsstrategien durch die Lokalen Aktionsgruppen (LAG), einschließlich
des Regionalmanagements sowie der Sensibilisierung und Aktivierung regionaler
Akteure.
2.2
Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien durch Lokale Aktionsgruppen zur
Verwirklichung eines oder mehrerer Schwerpunkte des NRW-Programms „Ländlicher
Raum 2014 - 2020“ durch Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher Räume und
innovative Projekte und Aktionen, die mindestens einer der Prioritäten
- Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft
und den ländlichen Gebieten,
- Förderung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und des
Generationswechsels in den landwirtschaftlichen Betrieben,
- Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette und des Risikomanagements
in der Landwirtschaft,
- Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen, die von der
Land- und Forstwirtschaft abhängig sind,
- Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs-
und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten
Wirtschaft,
- Förderung der sozialen Eingliederung, der Bekämpfung der Armut und der
wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten
Rechnung tragen und nicht einer im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“
benannten Maßnahme zuzuordnen sind.
2.3
Sonstige nicht flächenbezogene Maßnahmen des NRW-Programms „Ländlicher Raum
2014 - 2020“, welche die Voraussetzungen bestehender Förderrichtlinien
erfüllen.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen einer anderen Förderrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen im vorgenannten Sinn und die Gewährung einer Zuwendung aus LEADER für den gleichen Zuwendungszweck gegenseitig ausschließen. Der Zuwendungsempfänger erklärt ausdrücklich, dass keine Fördermittel für den gleichen Zweck aus anderen Förderrichtlinien beantragt wurden oder werden.
2.4
Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der gebietsübergreifenden und
transnationalen Zusammenarbeit zur Generierung von Synergieeffekten, Förderung
innovativer Entwicklungsansätze oder Initiierung und Stärkung von
Wirtschaftspartnerschaften mit anderen ländlichen Regionen mit vergleichbaren
Ausgangs- und Problemlagen.
2.4.1
Vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder
transnationale Kooperationsvorhaben (Anbahnung),
2.4.2
Vorhaben der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland,
2.4.3
Vorhaben der transnationalen Zusammenarbeit mit Regionen in anderen
Mitgliedstaaten oder Regionen in Drittländern.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) lokale Aktionsgruppen
als juristische Personen,
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Innovative Projekte) und 2.4 (Kooperation)
natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen
Rechts,
- bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 (Mainstreamprojekte) entsprechend der
einschlägigen Förderrichtlinie.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die betreffende LAG muss im Rahmen des LEADER-Auswahlverfahrens vom für
Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt worden sein.
4.2
Das Projekt dient der Umsetzung der jeweiligen regionalen
Entwicklungsstrategie der LEADER-Region und zur Verwirklichung der Ziele einer
oder mehrerer der unter Nummer 2.2 genannten Prioritäten.
4.3
Grundlage der Förderung aus LEADER sind die anerkannten regionalen
Entwicklungsstrategien der im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens ausgewählten
LEADER-Regionen. Die Projektauswahl und Priorisierung der Projekte obliegen der
jeweiligen LAG, so dass eine Förderung aus LEADER einen positiven Beschluss der
LAG über die Verwendung des regionalen Bewirtschaftungsrahmens für das
beantragte Projekt voraussetzt. Hierbei sind auf Ebene der LAG einheitliche
diskriminierungsfreie Projektauswahlkriterien anzuwenden.
4.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der
Bewilligungsbehörde die Gesamtfinanzierung der durchzuführenden Maßnahme
nachzuweisen. Soweit einnahmeschaffende Infrastrukturen Gegenstand der
Förderung sind, ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zudem auch die
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in geeigneter Weise nachzuweisen.
4.5
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen für die beantragten
Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab
Fertigstellung nachweisen.
4.6
Im Fall baulicher Vorhaben muss für die zu bewilligende Baumaßnahme
vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 der Landesbauordnung,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des
Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Absatz 1 Nummer 3 der
Landesbauordnung abgegeben hat.
4.7
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf mit der
Umsetzung des Projektes die gemäß der „De-minimis-Regelung“ der Europäischen
Kommission gewährten Beihilfen von 200 000 Euro insgesamt innerhalb von drei
Steuerjahren nicht überschreiten. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 sind zu beachten.
Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 15 000 Euro nicht übersteigen darf. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten.
4.8
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) gilt:
4.8.1
LEADER-Mittel müssen durch öffentliche oder diesen gleichgestellte Mittel
national öffentlich kofinanziert werden.
4.8.2
Das Regionalmanagement ist von natürlichen oder juristischen Personen
außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchzuführen. Mit der Wahrnehmung des
Regionalmanagements beauftragte Personen müssen eine hinreichende Qualifikation
in Form eines einschlägigen Berufs- oder Studienabschlusses oder durch
entsprechende Arbeitserfahrung auf dem Gebiet der Regionalentwicklung
nachweisen. Im Rahmen der Antragstellung ist zuzusichern, ein Regionalmanagement
mindestens im Umfang von 1,5 Vollzeitarbeitskräften einzurichten und dieses
mindestens bis zum 31. Dezember 2022 aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist
zudem zuzusichern, im Jahr 2023 ein Regionalmanagement im angemessenen Umfang
vorzuhalten, soweit noch Projekte in der Umsetzung zu begleiten sind.
4.9
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Kooperation) gilt:
4.9.1
Die der Kooperation zugrunde liegenden ländlichen Gebiete müssen eine
vergleichbare Ausgangs- und Problemlage und hinsichtlich der regionalen
Entwicklungsstrategien ähnliche thematische Leitlinien aufweisen; die
inhaltlichen Zielsetzungen einer Kooperation sind im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung darzulegen.
4.9.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 (Anbahnung von Kooperationen) gilt:
Die LAG muss die Umsetzung eines konkreten Projektes vorsehen und dessen Ziele und Charakter beschreiben; die vorbereitenden Maßnahmen müssen unmittelbar der Anbahnung eines solchen Projektes dienen. Die Anbahnung ist dabei aber ergebnisoffen, eine spätere tatsächliche Umsetzung im Rahmen eines Kooperationsprojektes ist keine Zuwendungsvoraussetzung.
4.9.3
Für Projekte nach Nummer 2.4.2 (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) gilt:
Die Kooperation erfolgt mit mindestens einer anderen von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen LEADER-Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder mindestens einer deutschen Region, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung der Regionen ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.
4.9.4
Für Projekte nach Nummer 2.4.3 (transnationale Zusammenarbeit) gilt:
Die Kooperation erfolgt mit mindestens einer anderen von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen LEADER-Region eines anderen Mitgliedstaates oder mindestens einer anderen Region eines Mitgliedsstaates oder eines Drittstaates, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung der Regionen ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) gelten die Ausgaben
des Zuwendungsempfängers für folgende Aktivitäten als zuwendungsfähig:
- Personalausgaben der LAG für die Einrichtung eines Regionalmanagements in
Form von Pauschalen gemäß Nummer 5.4.6,
- Ausgaben für die Einrichtung eines Regionalmanagements in Form der Beauftragung
von Dritten außerhalb der öffentlichen Verwaltung,
- Betriebsausgaben der LAG in Form einer Pauschale für Gemeinkosten gemäß
Nummer 5.4.7,
- Sachkosten, soweit sie dem Grunde nach nicht durch die Pauschalen gemäß
Nummer 5.4.7 abgedeckt sind,
- Reisekosten,
- Ausgaben für die Schulung von Mitgliedern der LAG, soweit die Maßnahme
vornehmlich dem Kapazitätsaufbau im Rahmen der Umsetzung der regionalen
Entwicklungsstrategie dient,
- Ausgaben im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Strategie,
- Ausgaben für die Sensibilisierung und Aktivierung von Akteuren und
potentiellen Projektträgern.
5.4.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Innovative Projekte) sind unter
Berücksichtigung von Nummer 5.5 alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers
zuwendungsfähig, soweit nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere
die Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften)
nicht entgegenstehen und sofern diese im Rahmen des Projektes tatsächlich
entstehen oder in Form des bürgerschaftlichen Engagements gemäß Nummer 5.4.8
als fiktive Ausgaben anerkannt und dem Projekt eindeutig zugeordnet werden
können. Personalausgaben gelten dann als zuwendungsfähig, wenn mit dem
Beschäftigungsverhältnis ein konkretes Projektziel verfolgt wird, das der
Erreichung des Zuwendungszwecks dient.
5.4.3
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 (Mainstreamprojekte) richtet sich die
Bemessungsgrundlage nach den Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinien,
soweit im Rahmen dieser Richtlinie nicht generell strengere Vorgaben für alle
Arten von Maßnahmen im Rahmen von LEADER gemacht werden; dies umfasst auch die
Förderfähigkeit der Umsatzsteuer.
5.4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 (Anbahnung) sind Ausgaben der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen
(insbesondere Reisekosten, Ausgaben für Veranstaltungen, Dolmetschergebühren)
sowie die Ausgaben zur Projektentwicklung (insbesondere
Projektmachbarkeitsstudien, Beratung bei spezifischen Fragen, Dolmetscher- und
Übersetzungsausgaben) zuwendungsfähig.
5.4.5
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 (Durchführung von
gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationen) sind unter Beachtung
von Nummer 5.5 grundsätzlich alle Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit sie im Rahmen des Projektes
tatsächlich entstehen und nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere
Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) nicht
entgegenstehen.
Im Rahmen der Bemessung der Zuwendung ist auf die wirtschaftliche Bedeutung für den Geltungsbereich des NRW-Programms Ländlicher Raum abzustellen.
5.4.6
(ergänzt Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG zu
§ 44 LHO und ersetzt Nummer 1.3 ANBest-P)
Wenn Personalausgaben angerechnet werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes sowie für Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn es sich nicht um Stammpersonal handelt und sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes oder der Europäischen Union finanziert sind.
Die Stellenbesetzung hat in Anlehnung an die Verfahrensweisen zur Personalgewinnung des öffentlichen Dienstes zu erfolgen und beinhaltet in der Regel ein Personalauswahlverfahren.
5.4.6.1
Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen,
vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten.
Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr
gesondert abgerechnet werden.
5.4.6.2
Die Monats- und Stundensätze für vier
verschiedene Leistungsgruppen richten sich nach den Vorgaben der EFRE RRL und
werden regelmäßig aktualisiert und auf der Seite www.efre.nrw.de
veröffentlicht.
Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung Geltung hatten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Bei Projekten mit einem Durchführungszeitraum von mehr als 36 Monaten kann frühestens nach Ablauf dieser Zeitspanne auf Antrag einmalig und nur zum Beginn eines Kalenderjahres eine Neufestsetzung für die noch verbleibende Projektlaufzeit erfolgen.
5.4.6.3
Als zuwendungsfähige Personalausgaben
werden angesetzt
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Vollzeit und ausschließlich
in dem geförderten Projekt tätig sind, der Monatssatz,
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Teilzeit und ausschließlich
in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil des
Monatssatzes,
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind,
der Stundensatz.
5.4.6.4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
anhand der nachstehenden Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz
zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für
die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter im Antrag und
durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von
Qualifizierungsnachweisen.
- Leistungsgruppe 1 „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Eingeschlossen sind alle Beschäftigten, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Beschäftigte mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben.
- Leistungsgruppe 2 „Herausgehobene Fachkräfte“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Beschäftigte, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen beispielsweise Vorarbeiter, Meister.
- Leistungsgruppe 3 „Fachkräfte“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, eventuell verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist.
- Leistungsgruppe 4 „An- und ungelernte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen oder überwiegend einfachen Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben.
5.4.6.5
Angerechnet werden die nachgewiesenen
Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die nur teilweise in dem geförderten
Projekt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nur
Produktivarbeitsstunden und maximal 1 650 Stunden pro Jahr über alle aus
öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte anerkannt. Ist eine Mitarbeiterin
oder ein Mitarbeiter zu mehr als 1 650 Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen
Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für das LEADER-finanzierte
Projekt erklärten Produktivarbeitsstunden entsprechend gekürzt. Ist eine
Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin
oder dem Zuwendungsempfänger tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden
entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.
5.4.7
(ergänzt Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG
zu § 44 LHO)
Gemeinausgaben können nur dann angerechnet werden, wenn sie im Rahmen des Projekts anfallen; in diesen Fällen erfolgt die Förderung in Form einer Pauschale. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.
Die Pauschale umfasst die in Anlage 2 der EFRE-RRL aufgeführten Ausgaben. Diese Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.
Die Pauschale beträgt 15 Prozent der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben. Die als fiktive Ausgabe anerkannten Beträge für bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer 5.4.8 sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Pauschale.
5.4.8
Bürgerschaftliches Engagement in Form von
freiwilligen unentgeltlichen Arbeitsleistungen kann bei Maßnahmen von LAG, Gemeinden
und Gemeindeverbänden, Teilnehmergemeinschaften sowie bei Maßnahmen von
Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, als fiktive Ausgabe in
Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen
werden. Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gelten nicht als
bürgerschaftliches Engagement.
Die Anrechnung soll grundsätzlich 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten; ein entsprechender Nachweis ist nur dann zu erbringen, wenn bei der Bewilligungsbehörde im Einzelfall begründete Zweifel an der Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen.
Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.
5.4.9
(ergänzt und konkretisiert Nummer 2.4 VV und 2.3 VVG zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung)
Bei Maßnahmen, die während des Durchführungszeitraums
Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 50 000 Euro
überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung,
spätestens aber in dem vom Zuwendungsempfänger eingereichten
Abschlussauszahlungsantrag, um die innerhalb des Durchführungszeitraums direkt
erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert.
Die vorgenannte Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für welche die
Förderung eine De-Minimis-Beihilfe darstellt.
5.5
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder europäischer Förderprogramme gefördert
werden sowie Aufwendungen für investive Maßnahmen, die aus Programmen des
Landes Nordrhein-Westfalen finanziert werden,
- Maßnahmen in Ortschaften mit mehr als 30 000 Einwohnern, ausgenommen
Maßnahmen nach Nummer 2.1,
- Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig von der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger getragen werden; dies gilt insbesondere für
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die von der Steuer befreite
Personen sind, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der
Richtlinie (EG) 2006/112 definiert werden,
- Beträge der Umsatzsteuer im Rahmen von Maßnahmen nach der Nummer 2.3
(Mainstreamprojekte) sofern und soweit sie aufgrund der einschlägigen
Förderrichtlinien nicht zuwendungsfähig sind,
- Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger
Verpflichtung durchzuführen haben,
- Zinsen auf Schulden,
- Der Erwerb von unbebautem oder bebautem Land in Höhe von mehr als 10 Prozent
der zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahme,
- Aufwendungen für gebrauchte Gegenstände,
- Reisekosten, soweit sie bei deren analoger Anwendung über die
reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehen,
- Wegebaumaßnahmen mit Ausnahme von Maßnahmen zur
Strukturentwicklung ländlicher Räume nach Nummer 2.2
und Maßnahmen zur Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen im Rahmen von
Flurbereinigungsmaßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz,
- Ausgaben für investive Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Kooperation) außerhalb
der europäischen Mitgliedstaaten sowie für Maßnahmen außerhalb des
Geltungsbereiches des NRW-Programms „Ländlicher Raum (2014-2020)“ soweit die
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Investition mehr als 20 000 Euro
betragen und keine Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
vorliegt,
- Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 1 000 000 Euro.
5.6
Fördersätze
Die Höhe der Förderung richtet sich nach den in der genehmigten regionalen Entwicklungsstrategie von der LAG festgelegten Fördersätzen, dabei gilt folgender Höchstrahmen:
5.6.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) bis zu 65 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch je LAG bis zum Abschluss der
EU-Förderperiode im Jahr 2023 insgesamt höchstens:
a) 510 000 Euro in Regionen mit mehr als 40 000 Einwohnern,
b) 600 000 Euro in Regionen mit mehr als 80 000 Einwohnern,
c) 690 000 Euro in Regionen mit mehr als 120 000 Einwohnern.
Eine Erhöhung der vorgenannten Höchstbeträge ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums unter Beachtung von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1303/2013 möglich.
5.6.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Innovative Projekte) bis zu 65 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro.
Eine Erhöhung des vorgenannten Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der zu Grunde liegenden regionalen Entwicklungsstrategie zukommt.
Im Fall beihilferechtlicher Relevanz ist der Höchstbetrag entsprechend Nummer 4.7 zu reduzieren.
5.6.3
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 (Mainstreamprojekte) entsprechend der
einschlägigen Förderrichtlinien, jedoch maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben und höchstens 250 000 Euro.
Eine Erhöhung des vorgenannten Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie zukommt und die in den einschlägigen Förderrichtlinien definierten Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
5.6.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Kooperation) bis zu 65 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro, bei Maßnahmen
nach 2.4.1 (Anbahnung von Kooperationen) höchstens 15 000 Euro.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
(ersetzt Nummer 2.4.3 VV und Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO)
Zweckgebundene Spenden bleiben, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel in den jährlichen Haushaltsgesetzen), für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.
6.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 gelten mit Ausnahme des Verfahrens gemäß
Nummer 7 die Vorgaben der jeweils einschlägigen Förderrichtlinie sinngemäß
soweit nicht eine engere Auslegung aufgrund dieser Richtlinie geboten ist.
6.3
Den LEADER-Regionen steht, abhängig von der Einwohnerzahl, ein
entsprechender Bewirtschaftungsrahmen für den Förderzeitraum 2015 bis 2020 zur Verfügung,
der im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Form von Projektförderung
ausgeschöpft werden kann. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen
besteht nicht.
6.4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben spätestens sechs
Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme zu
beginnen.
6.5
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.
6.6
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Jahren ab Fertigstellung oder die Maschinen, technischen Einrichtungen und
Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder
nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden
(Zweckbindungsfrist). Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall abweichende
Fristen bestimmen.
6.7
Sofern die gewährte Zuwendung eine beihilferechtliche Relevanz im Sinn des
Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) (AEUV) aufweist, wird die Zuwendung als
De-minimis-Beihilfe im Sinn der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Mit dem Zuwendungsbescheid teilt die
Bewilligungsbehörde dem zuwendungsempfangenden Unternehmen schriftlich die
voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als
Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf
die jeweils einschlägige der vorgenannten Verordnungen darauf hin, dass es sich
um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
6.8
Die Bagatellgrenze für Maßnahmen in gemeindlicher Trägerschaft beträgt 12 500
Euro, für alle übrigen Maßnahmen beträgt die Bagatellgrenze 1 000 Euro.
7
Verfahren
7.1
Projektanträge sind über die örtliche LAG an die zuständige
Bezirksregierung zu richten. Im Rahmen der Antragstellung sind die geltend
gemachten Kostenpositionen im Sinn des Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e) der
Verordnung (EU) Nr. 809/2014 nach näherer Maßgabe des für Landwirtschaft
zuständigen Ministeriums der Höhe nach zu plausibilisieren.
7.2
Die örtliche LAG wählt unter Anwendung einheitlicher diskriminierungsfreier
Auswahlkriterien die innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden
Bewirtschaftungsrahmens zu fördernden Projekte aus und entscheidet damit über
die Zweckmäßigkeit der beantragten Maßnahmen. Gleichzeitig entscheidet die LAG
nach einem transparenten und diskriminierungsfreien System über die Höhe der
maximal zu gewährenden Förderung aus LEADER innerhalb des unter Nummer 5.6
definierten Höchstrahmens und der geltenden Bestimmungen.
Die vorgenannten Entscheidungen der LAG sind unter Vermeidung von Interessenskonflikten zu fassen, transparent zu dokumentieren und der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem Projektantrag vorzulegen.
Interessenskonflikte im vorgenannten Sinn sind insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied des Entscheidungsgremiums an Entscheidungen über die Auswahl von Projekten mitwirkt, an denen es, eine angehörige Person oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person des Privatrechts persönlich beteiligt ist oder durch das ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil verschafft wird.
Bei Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Interessenskonflikt dann anzunehmen, wenn über ein Projekt der Vertretenen Institution entschieden wird.
Ein Interessenskonflikt besteht nicht allein darin, dass die LAG über Projekte abstimmt, für die sie selbst Zuwendungsempfängerin ist.
7.3
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung; ihr
obliegt die Rechtmäßigkeitsprüfung sowie das weitere zuwendungsrechtliche
Verfahren.
7.4
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-P vorzulegen. Dies gilt auch für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
7.5
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks sind anzuwenden:
- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der ANBest-G (Anlage 1 zu
Nummer 5.1 VVG) und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern
den Runderlass des Finanzministeriums „Hinweise für die Vergabe öffentlicher
Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/A und
der VOB/A ("Wertgrenzenerlass"); hier: vorläufige Bestimmungen zur
Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen
nach der VOL/A und der VOB/A ab 1.1.2013“ vom 17. Dezember 2012 (n.v.)
IC2-0055-2
sowie den Runderlass des Finanzministeriums „Anwendung der Vergaberegelungen
durch Zuwendungsempfänger; hier: vorläufige Regelung zu Nummer 3.1 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
und Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
institutionellen Förderung (ANBest-I) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)“
vom 19. Februar 2014 (n.v.) IC2-0044-4-3.1.
7.6
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 der
ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch
archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete
Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Ziffer 3.B i
der Verordnung (EG) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung
der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle
Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
(ABl. L 255 vom 11.3.20, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist
gewährleistet wird.
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 216, geändert durch Runderlass vom 6. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 791).