Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22901.02

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22901.02

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Strukturentwicklung des ländlichen Raums

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-6.0228.22901.02


Vom 23. August 2019

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums. Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln.

Die Maßnahmen sollen

a) zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete,

b) zu einer Sicherung der Grund- und Nahversorgung,

c) zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft und

d) zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur beitragen sowie

e) in der Umsetzung die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.

1.2
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),

b) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

c) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),

d) sowie des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände dieser Richtlinie gewährt.

1.3
Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.3.1
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinn dieser Richtlinie sind Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des Einkommensteuerrechts erfüllen oder
- ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind
- Antragstellerinnen und Antragsteller, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten und

- Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

1.3.2
Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.

1.3.3
Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.

1.3.4
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen sind Einrichtungen, die zum Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden (zum Beispiel Dorf- und Nachbarschaftsläden, kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztlicher Versorgung, Apotheke, Post, Bank, dezentraler Informations- und Vermittlungsstelle für kommunale Leistungen, Betreuung von Senioren).

1.3.5
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.

1.3.6
Kleinprojekte im Sinn dieser Richtlinie sind Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten von höchstens 20 000 Euro.

1.3.7
Zur Gebietskulisse Ländlicher Raum zählt Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Großstädte ab 100 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Ortsteile oder Stadtteile der Großstädte gehören zur Gebietskulisse.

1.3.8
Als finanzschwach gelten im Rahmen dieser Richtlinie, Kommunen in Nordrhein-Westfalen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.

2
Struktur- und Dorfentwicklung

2.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

a) Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie von Ortsrändern,

b) Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,

c) Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces,

d) Erhaltung regionaltypischer ländlicher Bausubstanz,

e) Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen mit überwiegend lokalem oder regionalem Bezug einschließlich ergänzender Nebenanlagen und Ausschilderungen,

f) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz sowie deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke,

g) Umnutzung dörflicher Bausubstanz,

h) die Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des GAK-Gesetzes und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung,

i) Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,

j) Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, neue oder ersetzende Ausschilderung von Wegen sowie Aufstellung oder Aktualisierung von Verweis- oder Erläuterungstafeln einschließlich damit im Zusammenhang stehender Verweileinrichtungen und

k) Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von zur öffentlichen Nutzung vorgesehenen Ausstellungs-, Museums- oder anderer Gebäude zur Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen.

2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
a) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen,

b) natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie nicht unter Buchstabe a genannte juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum Nordrhein-Westfalens in Orten oder Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern.

2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

2.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

2.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss, bei gemeindlichen Anträgen: Zuweisung

2.4.4
Höhe der Zuwendung

2.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt

a) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe a durchgeführt werden, jedoch höchstens 250 000 Euro,

b) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe b durchgeführt werden, jedoch höchstens 50 000 Euro,

c) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i, jedoch höchstens 250 000 Euro,

d) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f, jedoch höchstens 250 000 Euro.

Vorbehaltlich der Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt die Höhe der Zuwendung für finanzschwache Gemeinden 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.4.4.2
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, deren zuwendungsfähige Ausgaben im Einzelfall mehr als 20 000 Euro betragen.

2.4.5
Bemessungsgrundlage

2.4.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben für die Fördertatbestände unter Nummer 2.1 Buchstaben a bis g sowie i bis k sind Aufwendungen für konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, Architektur- und Ingenieurleistungen sowie die Baukosten und die Baunebenkosten. Die Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen nicht von eigenem Personal des Maßnahmenträgers erbracht werden. Bei Hochbauten zählen die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 240, die Kostengruppen 620 und 690 und die Kostengruppe 700 ohne 725, 750 und 760 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

b) Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,

c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

d) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

e) laufenden Betrieb und Unterhaltung,

f) Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f, die privaten Wohnzwecken dienen,

g) Kosten im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,

h) Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig von den Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) definiert werden sowie

i) Kauf von Lebendinventar.

Zusätzlich sind für den Fördertatbestand Nummer 2.1 Buchstabe i folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:

j) Erwerb von Geschäftsanteilen,

k) Erwerb unbebauter Grundstücke,

l) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG geförderten Strom oder Wärme erzeugen,

m) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,

n) Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,

o) stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern.

2.4.5.3
Im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen sowie eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2. Buchstabe a mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden werden als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden. Die Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.

2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.5.1
Geförderte Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben a, b, e, j und k, die von natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen des Privatrechts die nicht den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen durchgeführt werden, müssen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

2.5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide pro Jahr 120 000 Euro bei Ledigen und 150 000 Euro bei Ehegatten (Einkünfte der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten) auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, höchstens jedoch 150 000 Euro je Jahr.

2.5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i ist eine Konzeption vorzulegen, die eine Markt- und Standortanalyse sowie eine Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beinhaltet. Eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zum Wirtschaftskonzept ist mit vorzulegen. Die Erstellung dieser Konzeption stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß Nummer 1.3 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung dar. Diese kann trotz eines negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive Vorhaben nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird die Konzeption nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet. Die Konzeption kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfahlen oder geeigneten Dritten erstellt werden.

3
Kleinprojekte zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien

3.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden regionale Kleinprojekte in LEADER, die der Umsetzung der jeweiligen lokalen Entwicklungsstrategie der Region und dem allgemeinen Zweck der Förderung des Förderbereichs 1 „Integrierte ländliche Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans dienen.

Allgemeiner Zweck des Förderbereichs 1 des GAK-Rahmenplans ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Dabei sind

a) die Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,

b) die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und der Anpassung an den Klimawandel, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,

c) die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,

d) die demografische Entwicklung sowie

e) die Digitalisierung

zu berücksichtigen.

3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Lokale Aktionsgruppen (LAG) der zugelassenen LEADER. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist zulässig. Dritte können sein
a) juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften.

3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Das Projekt dient der Umsetzung der jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie der LEADER. Die betreffende Entwicklungsstrategie muss vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt worden sein.

3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

3.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

3.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

3.4.4
Höhe der Zuwendung

3.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Region 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 180 000 Euro je Region und Kalenderjahr. Die Zuwendung ist in dem Jahr zu verwenden, in dem sie vom Land bewilligt worden ist.

Weiterleitungen dürfen höchstens mit einem Fördersatz von 80 Prozent bewilligt werden. Die jeweiligen Fördersätze der Dritten sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

3.4.4.2
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der LAG für die Umsetzung regionaler Kleinprojekte, die der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen.

3.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

b) der Landankauf,

c) Kauf von Tieren,

d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

f) laufender Betrieb,

g) Unterhaltung,

h) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,

i) einzelbetriebliche Beratung,

j) Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,

k) Personalleistungen ,

l) Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig vom Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in Artikel 13 Absatz1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG definiert werden,

m) Wirtschaftsförderung sowie. 

n) alle Ausgaben für Kleinmaßnahmen, welche die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinn des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.

3.4.4.4
Im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen sowie eigene Arbeitsleistungen von gemeinnützigen Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3.2 und gemeinnützigen Letztempfangenden nach Nummer 3.2 Buchstabe a, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, werden als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden. Die Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.

3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.1
Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

3.5.2
Die Möglichkeit der Durchführung von Kleinprojekten ist von der LAG in geeigneter Art und Weise - beispielsweise im Rahmen eines Projektaufrufs - bekannt zu machen.

3.5.3
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand von Auswahlkriterien durch die LAG auf Basis von eingereichten Projektskizzen, aus denen die Gesamtausgaben und die Zuordnung zu den Maßnahmen des GAK-Fördergrundsatzes hervor gehen.

Dabei ist zu gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinn des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49 Prozent der Stimmrechte hat. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird der Bewilligungsbehörde übermittelt.

3.5.4
Für jedes ausgewählte Kleinprojekt ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Weiterleitung der Zuwendung im Sinn der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem Letztempfänger abzuschließen, der die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen und den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung sicherstellt.

3.5.5
Die Erstempfängerin kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte verwendeten Mittel.

4
Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinn der Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, wird diese nur im Rahmen und unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 als De-minimis Förderung gewährt.

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren darf dabei in Summe mit anderen „De-Minimis-Förderungen“ nicht mehr als 200 000 Euro betragen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.

Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 15 000 Euro nicht übersteigen darf. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten.

Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

4.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme müssen vorliegen (soweit zutreffend):

a) die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,

b) mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 77 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) sowie

c) bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben eine Erklärung der Bauherrschaft, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat.

4.3
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte,

b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte,

c) EDV-Ausstattung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Fertigstellung,

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Sofern einzelne Objekte bereits in der Vergangenheit mit öffentlichen Fördermitteln gefördert worden sind, ist eine Förderung auf Basis dieser Richtlinie erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist der vorangegangenen Förderung möglich.

4.4
Zuwendungsempfangende müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab Fertigstellung nachweisen.

4.5
Zuwendungsempfangende haben spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der Maßnahme zu beginnen.

4.6
Maßnahmen, die aus öffentlichen Förderprogrammen des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

4.7
Einnahmen, die während der Durchführung der Maßnahme erwirtschaftet werden, reduzieren die förderfähigen Ausgaben und in der Folge die gewährte Zuwendung.

4.8
Bei Beschilderungen von Radwegen sind die vom für Verkehr zuständigen Ministerium herausgegebenen Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr in Nordrhein-Westfalen zu beachten.

4.9
Die Förderung des Bundes und des Landes ist in der öffentlichen Kommunikation (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, digitale Medien, Veranstaltungen) angemessen darzustellen und auszuweisen. Die Publizitätsvorschriften zur Struktur- und Dorfentwicklung sind zu beachten.

4.10
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird eine Erfolgskontrolle nach Nummer 11 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung unter anderem als Vorort-Kontrolle durchgeführt.

5
Verfahren

5.1
Antragsverfahren

Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der Bewilligungsbehörde mit dem Formular nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ zu beantragen.

5.2
Bewilligungsverfahren

5.2.1
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

5.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt entsprechend der Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

5.3.2
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis wird für Maßnahmen nach Nummer 3 aufgrund der Nummer 10.3.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zugelassen. Bei Maßnahmen nach Nummer 3 ist dem Verwendungsnachweis eine Liste der Kleinprojekte beizufügen, aus der für jedes Kleinprojekt der Letztempfangende, die Bezeichnung des Kleinprojekts gegebenenfalls, die Zuordnung zum Maßnahmenkatalog des ILE-Förderbereichs 1, die zuwendungsfähigen Kosten, der Fördersatz des Letztempfangenden und die Höhe der Förderung hervorgeht.

5.3.3
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:

- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der ANBest-G und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P.

Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Kleinprojekten bei Maßnahmen nach Nummer 3 sind die vorgenannten Regelungen auf Ebene der Kleinprojekte anzuwenden.

6
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 385, geändert durch Runderlass vom 29. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 745), 23. Juni 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 749).


Anlagen: