Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aufgrund des Marktstrukturgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-2 – 2450.33.10 v. 5.5.2001

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aufgrund des Marktstrukturgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-2 – 2450.33.10 v. 5.5.2001

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
aufgrund des Marktstrukturgesetzes

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-2 – 2450.33.10
v. 5.5.2001
 

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt aufgrund des Marktstrukturgesetzes -MStrG - vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134) sowie der Grundsätze für die Förderung aufgrund des Marktstrukturgesetzes im Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen, um die Gründung landwirtschaftlicher Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen zu erleichtern und deren Tätigkeit zu fördern. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gründung und Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MStrG (Organisationsausgaben).

2.2
Erstinvestitionen gemäß § 5 Abs. 4 MStrG.

2.3
Investitionen von Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 MStrG.

3
Zuwendungsempfänger
3.1
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2

3.1.1
gemäß § 3 MStrG anerkannte Erzeugergemeinschaften

3.1.2
gemäß § 4 MStrG anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften,

3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.3
Unternehmen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 MStrG, die mittels Lieferverträge in entsprechendem Umfang Erzeugnisse der Erzeugergemeinschaften - unabhängig von deren Sitz bzw. dem Sitz der Mitglieder - aufnehmen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Neben den Regelungen dieser Richtlinien sind die Bestimmungen des Marktstrukturgesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnungen sowie die jeweils geltenden Grundsätze für die Förderung aufgrund des Marktstrukturgesetzes im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zu beachten.

4.2
Eine Investition ist u.a. dann als der Verbesserung der Marktstruktur im Sinne des § 6 Abs. 1 MStrG dienend anzusehen, wenn mindestens zwei Fünftel der durch die Investition geschaffenen Kapazität durch über Lieferverträge gebundene Erzeugnisse von Erzeugergemeinschaften ausgelastet werden.

4.3
Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität eines Vorhabens nach den Nummern 2.2 und 2.3 müssen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Ab einer Investitionssumme von 0,5 Mio. Euro ist der Nachweis durch ein dem Antrag beizufügendes betriebswirtschaftliches Gutachten einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen oder juristischen Person zu erbringen. (*1)

4.4
Eine Förderung von Investitionen setzt voraus, dass
- die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden,
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde auf der geeigneten Ebene hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung

5.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Gemäß § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes betragen die Zuschüsse im ersten Jahr bis zu 3 v. H., im zweiten Jahr bis zu 2 v.H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v. H. des Verkaufserlöses der von der Anerkennung erfassten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung der Erzeugergemeinschaft.

Der Gesamtbetrag der einer Erzeugergemeinschaft gewährten Zuschüsse darf jedoch nicht die Summe der nach vorstehender Regelung sich für die ersten drei Jahre ergebenden Höchstbeträge übersteigen.

Die Zuschüsse dürfen im ersten Jahr höchstens 60 v.H., im zweiten Jahr höchstens 40 v. H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils höchstens 20 v. H. der angemessenen Organisationsausgaben betragen.

Bagatellgrenze: jährlich mindestens 750 Euro.

5.4.2
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 bis zur Höhe von 25 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bagatellgrenze: 2.500 Euro.

Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung nach dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) erhalten, beträgt der Zuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Richtlinien und aus dem EAGFL zuwendungsfähig ist, nicht mehr als die Differenz zwischen 30 v. H. und der nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens und dem Zuschuss aus dem EAGFL.

5.5
Bemessungsgrundlage

5.5.1
Zuwendungsfähig sind für

5.5.1.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Organisationsausgaben), insbesondere
- Gründungsausgaben,
- Personalausgaben, soweit diese Ausgaben der Erzeugergemeinschaft aufgrund ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Anpassung an die Erfordernisse des Marktes zusätzlich entstehen,
- Geschäftsausgaben, Ausgaben für Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte,
- Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko die Erzeugergemeinschaft betrifft und unabhängig von ihrer Tätigkeit ist,
- Ausgaben für Beratung,
- Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden,
- Ausgaben für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die Einführung eines Umweltmanagementsystems einschließlich deren Erstzertifizierung.

Hierunter fallen auch solche Ausgaben, die vom Tage der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, jedoch nicht vor Eingang des Antrages auf Anerkennung beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW entstanden sind. Das erste Förderjahr beginnt mit dem Tag der Anerkennung.

5.5.1.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2

Ausgaben für Investitionen zu den in § 5 Abs. 4 MStrG genannten Zwecken.

5.5.1.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3

Ausgaben für Investitionen zu den in § 6 Abs. 1 Ziffer 2 MStrG genannten Zwecken.

5.5.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen, die durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung von einer Förderung ausgeschlossen sind,
- Kosten für Wohnbauten und deren Zubehör sowie für den Erwerb von Grund und Boden,
- Investitionen und Aufwendungen, die unmittelbar die landwirtschaftliche Erzeugung betreffen,
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti,
- Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen,
- Investitionen für Vertriebsfahrzeuge bei Vorhaben nach Nr. 2.3 sowie Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Pkw-Kombi,
- Investitionen, die aufgrund anderer Maßnahmen des Bundes und/oder des Landes, die auf die Verbesserung der Marktstruktur gerichtet sind, bezuschusst werden. Dies gilt hinsichtlich der Organisationsausgaben sinngemäß.

5.5.3
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

5.5.4
Der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 2.3 ist auf den anteiligen Wert der Investition zu beziehen, der durch Erzeugnisse ausgelastet wird, die über Lieferverträge mit Erzeugergemeinschaften gebunden sind.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung soweit einschlägige EU-Vorschriften nicht entgegenstehen. Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens 3 Angebote einzuholen.

6.2
Zuwendungsempfänger haben die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.3
Die Zuwendungen zu den Organisationsausgaben erfolgen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder Vereinigung auflöst.

6.4
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs, für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Antragsteller bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen
- für Maßnahmen nach der Nummer 2.1 nach dem Muster der Anlage 1 und zwar jährlich, beginnend mit dem Jahr der Anerkennung (s. Anlage 1),
- für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW.

7.2.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen
- für Maßnahmen nach der Nummer 2.1 nach dem Muster Anlage 2 (s. Anlage 2),
- für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO.

Bei Kofinanzierung aus dem EAGFL sind folgende Ergänzungen zu beachten:
- Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v. H. / Euro

- Anteil EU-Förderung v. H. / Euro

- Nebenbestimmungen:

Die Nummer 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.

7.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach der Nummer 2.1
Die Auszahlung der Zuwendung - ggf. in Teilbeträgen - erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Nachweises der Organisationsausgaben und der Verkaufserlöse nach dem Anlage 3 Muster (s. Anlage 3). Der Nachweis gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

7.4
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original vorzulegen. Sie müssen Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO.

7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Hinsichtlich der Verzinsung zurückzuzahlender Zuschüsse gelten in den Fällen des § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 MStrG die dortigen Bestimmungen.

8
Inkrafttreten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1. 2001 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft.

Mein Runderlass vom 29.4.1998 (MBl. NRW. S. 590/SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben.

*1) Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen.

MBl. NRW. 2001 S. 982


Anlagen: