Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen für nachwachsende Rohstoffe RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2289.30 v. 2.5.2001

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen für nachwachsende Rohstoffe RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2289.30 v. 2.5.2001

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen
für nachwachsende Rohstoffe

RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-5 – 2289.30 v. 2.5.2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - Grundsätze für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für die Anpassung der Verarbeitung und Vermarktung nachwachsender Rohstoffe in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebotes an die Markterfordernisse. Es soll ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen geleistet werden, um insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
- Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten für nachwachsende Rohstoffe,
- innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/ oder Modernisierung der technischen Einrichtungen.

2.2
Maßnahmen, die nur zum Teil dem unter Nummer 1 genannten Zweck dienen, können nur für den Anteil, der dem Zuwendungszweck entspricht, gefördert werden.

2.3
Nicht zuwendungsfähig sind:

2.3.1
Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 der Kommission entsprechen,

2.3.2
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,

2.3.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

2.3.4
Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge,

2.3.5
Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände, auch für Aufenthalts- und Kundenwarteräume,

2.3.6
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Leasingkosten, Erbbauzinsen, Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Rabatte und Skonti, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,

2.3.7
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,

2.3.8
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

2.3.9
Ankauf der erforderlichen Grundstücke,

2.3.10
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist.

2.3.11
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe.

3
Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfänger kommen vorhandene oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen und Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform in Betracht, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn

4.1
die wirtschaftliche Bonität des Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.2
im Falle von Fusionen oder sonstigen Zusammenschlüssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.3
der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt und Hygiene erfüllt.

4.4
in ausreichendem Umfang nachgewiesen wird, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde auf geeigneter Ebene hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.

4.5
Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen können erst nach Ablauf von sieben Jahren nach ihrer Anerkennung berücksichtigt werden.

4.6
Unternehmen dürfen nur gefördert werden, wenn sie mindestens 5 Jahre lang wenigstens 50 v. H. ihrer Aufnahme- bzw. Verarbeitungskapazität an nachwachsenden Rohstoffen durch Lieferverträge mit Erzeugern gebunden werden. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung;
Förderungsrahmen: von 5 bis 25 v. H.
Bagatellgrenze: 5.000 Euro).

Bei Vorhaben, die zusätzlich aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond (EAGFL), Abteilung Ausrichtung gefördert werden, wird der Gesamtzuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Richtlinien und aus dem EAGFL zuwendungsfähig ist, auf 30 v. H. begrenzt.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

5.4.2
Förderfähige Vorhaben können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern, sie müssen jedoch in längstens 5 Jahren durchgeführt sein.

5.4.3
Für die Gewährung von Zuwendungen gelten darüber hinaus die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".

5.4.4
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen soweit sie sich auf in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse beziehen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung. Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

6.2
Zuwendungsempfänger haben die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörden ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW.

7.2.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinn der Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO zu erteilen.

7.2.4
Bei Kofinanzierung aus dem EAGFL sind folgende Ergänzungen zu beachten:
- Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:

Anteil nationale Förderung:
v.H. / EUR
Anteil EU-Förderung:
v.H. / EUR
- Nebenbestimmungen: Die Nummer 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei den übrigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu §44 LHO
zu führen.

7.4
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nummer 7 VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind Rechnungsbelege im Original vorzulegen. Diese müssen Zahlungsbeweise gem. Nummer 6.7 ANBest-P enthalten.

Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO.

7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten
Der RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2001 in Kraft, er tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 976