Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen für Obst, Gemüse und Kartoffeln RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2309.2.1 v. 3.5.2001

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen für Obst, Gemüse und Kartoffeln RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2309.2.1 v. 3.5.2001

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen
für Obst, Gemüse und Kartoffeln

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-5 – 2309.2.1 v. 3.5.2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - Grundsätze für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) und des NRW-Programms „Ländlicher Raum" Zuwendungen für die Anpassung der Verarbeitung und Vermarktung von Obst und Gemüse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebotes an die Markterfordernisse und für den Ausbau, die Modernisierung und die Rationalisierung der Absatzeinrichtungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Hauhaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
- Neu-, Aus- und Umbau von Vermarktungseinrichtungen für Obst und Gemüse,
- Neu-, Aus- und Umbau von Verarbeitungsunternehmen für Kartoffeln, Obst und Gemüse sowie
- Aus- und Umbau von Verarbeitungsunternehmen zur Herstellung von Nasskonserven, tiefgefrorenem oder getrocknetem Obst, Gemüse und Kartoffeln.

2.2
Maßnahmen, die nur zum Teil dem unter Nummer 1 genannten Zweck dienen, können nur für den Anteil gefördert werden, der dem Zuwendungszweck entspricht.

2.3
Nicht zuwendungsfähig sind:

2.3.1
Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 der Kommission entsprechen;

2.3.2
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,

2.3.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

2.3.4
Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände, auch für Aufenthalts- und Kundenwarteräume, Personen- und Personenkombiwagen, Vertriebsfahrzeuge,

2.3.5
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Leasingkosten, Erbbauzinsen, Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,

2.3.6
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,

2.3.7
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

2.3.8
Ankauf der erforderlichen Grundstücke,

2.3.9
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,

2.3.10
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe.

3
Zuwendungsempfänger
-
Anerkannte Erzeugerorganisationen gemäß VO (EG) Nr. 2200/96
- Be- und Verarbeitungsunternehmen als Abnehmer von Obst, Gemüse und Kartoffeln, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform
- Handelsbetriebe für Obst und Gemüse für die Produktbereiche Möhren, Zwiebeln und Salate.

Einzelne Erzeuger und Einzelhandelsbetriebe sind nicht zuwendungsberechtigt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn

4.1
es sich bei anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß VO (EG) Nr. 2200/96 um Maßnahmen, handelt, deren jährliche Ausgaben einen Anteil von 25 v.H. der förderfähigen Höhe des Betriebsfonds übersteigen bzw. die förderfähigen Investitionsausgaben 500.000 Euro überschreiten; darüber hinaus gelten folgende Anforderungen:
- die Fördermöglichkeiten nach Artikel 15 der VO (EG) Nr. 2200/96 müssen für die betreffende Erzeugerorganisation weitestgehend ausgeschöpft sein und
- die betreffende Maßnahme muss der Erreichung eines der unter Artikel 11 der VO (EG) 2200/96 genannten Zwecke dienen,

4.2
- bei Bearbeitungs- und Handelsbetrieben für die Produktbereiche Möhren, Zwiebel und Salate

- die Investitionen die Strategie der Erzeugerorganisationen im Rahmen der VO (EG) Nr. 2200/96 nicht unterlaufen oder widersprechen und

- die Investitionen nicht dazu führen, dass Mitglieder einer Erzeugerorganisation ihre Mitgliedschaft aufgeben,

4.3
die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen,

4.4
im Falle von Fusionen oder sonstigen Zusammenschlüssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

4.5
mindestens 5 Jahre lang mindestens 50 v. H. der Aufnahmekapazität an Obst, Gemüse und Kartoffeln durch Lieferverträge mit Erzeugern gebunden werden. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich,

4.6
der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt und Hygiene erfüllt und

4.7
in ausreichendem Umfang nachgewiesen wird, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung;
Förderungsrahmen: von 5 bis 25 v. H.
Bagatellgrenze: 5.000 Euro

Bei Vorhaben, die zusätzlich aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond (EAGFL) gefördert werden, wird der Gesamtzuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Richtlinien und aus dem EAGFL zuwendungsfähig ist, auf 30 v. H. begrenzt.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

5.4.2
Förderfähige Vorhaben können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern, sie müssen jedoch in längstens 5 Jahren durchgeführt sein.

5.4.3
Für die Gewährung von Zuwendungen gelten darüber hinaus die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".

5.4.4
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen soweit sie sich auf in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse beziehen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung, soweit einschlägige EU-Vorschriften nicht entgegenstehen. Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

6.2
Zuwendungsempfänger haben die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörden sind
- die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte für den Bereich der anerkannten Erzeugerorganisationen nach VO (EG) Nr. 2200/96,
- das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW für den Bereich des Handels und der Verarbeitungsunternehmen.

7.2.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinn der Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, und zwar auch für die Vorhaben, für die das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW Bewilligungsbehörde ist.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO zu erteilen.

7.2.4
Bei Kofinanzierung aus dem EAGFL sind folgende Ergänzungen zu beachten:

Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung:
v.H. / EUR
- Anteil EU-Förderung:
v.H. / EUR
- Nebenbestimmungen: Die Nummer 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster l zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei den übrigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO
zu führen.

7.4
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nummer 7 VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind Rechnungsbelege im Original vorzulegen.

Diese müssen Zahlungsbeweise gem. Nummer 6.7 ANBest-P enthalten.

Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO

7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten
8.1
Der RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft, er tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.

8.2
Mein RdErl. v. 29.04.1998 (SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 978