Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.11.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1276.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28. 11. 2000 - II-6 - 63.11.03.02¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28. 11. 2000 - II-6 - 63.11.03.02¹)

252. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Verarbeitung

und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte

RdErl. d. Ministeriums

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

v. 28. 11. 2000 - II-6 - 63.11.03.02¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-struktur und des Küstenschutzes" - Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verpflichtungen (Abi. Nr. L 214 vom 13. 8.1999 S. 31) Zuwendungen, für die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte.

Durch die Förderung soll die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster Partien von ökologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten an die Erfordernisse des Marktes ange-passt werden, um damit insbesondere Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung nach diesen Produkten und Erlösvorteile für die Erzeugerinnen und Erzeuger zu schaffen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationsausgaben)*).

2.2 Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und die Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen und die damit verbundenen zusätzlichen Organisationsausgaben ').

Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinien sind:

- die Aufnahme weiterer Erzeugerinnen/Erzeuger in den Zusammenschluss,

- die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,

- die Einführung oder .Erweiterung der Be- oder Verarbeitung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte

verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 50 v. H. in einem Zeitraum von fünf Jahren.

Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien ist die Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses, bei

') Das Notifizierungsverfahren nach den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrages bezüglich einer Förderung von Organisationsausgaben ist noch nicht abgeschlossen. Bis zur Genehmigung der entsprechenden Förderbestimmungen durch die Europäische Kommission kann in diesem Bereich eine Förderung - mit Ausnahme der Gründungsausgaben - nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen. Auszahlungen dürfen erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission geleistet werden.

der sich mindestens zwei bestehende Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.

2.3 Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.

2.4 Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der. landwirtschaftlichen Erzeuger.

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

3.1 Zusammenschlüsse von mindestens 5 Erzeugerinnen/Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen und sich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/ 9l2) und des dazugehörigen EG-Folgerechts aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.

3.2 Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die ökologisch erzeugte Produkte aufnehmen und sich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/912) und des dazugehörigen EG-Folgerechts festgelegten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen (nur für Maßnahmen nach Nrn. 2.3 und 2.4).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ökologisch erzeugte Produkte im Sinne dieser Richtlinien sind Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/912) und des dazugehörigen EG-Folgerechts erzeugt wurden.

4.2 Für Erzeugerzusammenschlüsse nach Nr. 3.1:

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4.2.1

4.2.2

4.2.3

Zusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für 5 Jahre, angelegt sein. Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses (Nr.2.2) beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.

Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.

Die dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.

Die dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Verträge und sonstigen Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; die Konzeption muss erkennen lassen, dass

- die unterstellten Produktpreise, Produktionsund Absatzmengen erreicht werden können und

- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder

- sie neue Märkte erschließt oder

- sie der wachsenden Nachfrage nach ökologisch erzeugten Produkten entgegenkommt.

Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag/die Satzung muss die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstell'

.lieferungs- und anzubieten.

.ten An-Vermarktungsregeln im Markt

*) Es gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, (Abi. EG Nr. L 198 vom 22.7.1991, S.l) und des dazugehörigen EG-Folgerechts.

') MB1. NRW. 2001 S. 27.

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4.3 • Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben (Nr. 2.3 ) setzt voraus, dass

- die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfän-, gers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Unternehmen, die die Voraussetzung der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abi. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen;

- die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt;

- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde auf der geeigneten Ebene hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.

4.4 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4

Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass

- Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nr. 3.2 erstellt werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nr. 3.1 erarbeitet werden,

- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet, ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,

- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint.

Die der Konzeption zugrundeliegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung Bagatellgrenze bei

- Förderung nach den Nrn. 2.1 bis 2.2: 1500,00 DM (ab 1. 1. 2002: 766 Euro)

- Förderung nach den Nrn. 2.3 bis 2.4: 3000,00 DM (ab 1. 1. 2002: 1533 Euro)

5.2.1 Zuwendungshöhe

5.2.1.1 für Maßnahmen nach Nr. 2.1

- im 1. Jahr nach Zusammenschluss 10 v. H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 60 v. H. der in diesem Jahr getätigten Organisationsausgaben,

. - im 2. Jahr nach Zusammenschluss 8 v. H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 50 v. H. der in diesem Jahr getätigten Organisationsausgaben,

- im 3. Jahr nach Zusammenschluss 6 v. H. der Verkaufserlöse der jährlich nachgewiesenen Erzeugung, höchstens jedoch 40 v. H. der jährlichen Organisationsaüsgaben,

- im 4. Jahr nach Zusammenschluss 6 v. H. der Verkaufserlöse der jährlich nachgewiesenen Er-

zeugung, höchstens jedoch 30 v. H. der jährlichen Organisationsausgaben,

- im 5. Jahr nach Zusammenschluss 6 v. H. der Verkaufserlöse der jährlich nachgewiesenen Erzeugung, höchstens jedoch 20 v. H. der jährlichen Organisationsaüsgaben,

wobei ausschließlich Verkaufserlöse und Organisationsausgaben, die den selbsterzeugten Produkten der Mitglieder des Zusammenschlusses zuzurechnen sind, zu berücksichtigen sind;

5.2.1.2 Erzeugerzusammenschlüsse können Zuschüsse gemäß Nr. 5.2.1.1 für Ausgaben nach Nr. 2.2 erhalten, die ihnen durch eine weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung, entstehen;

5.2.1.3 für Maßnahmen nach Nr. 2.3 bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Vorhaben, die zusätzlich aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), gefördert werden, wird der Gesamtzuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Richtlinien und dem EAGFL zuwendungsfähig ist, auf 35 v. H. begrenzt;

5.2.1.4 für Maßnähmen nach Nr. 2.4 bis zur Höhe von 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 75.000,00 DM (ab 1. 1. 2002: 38.346 Euro).

5.3 Form der Zuwendung Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage 5.4.1 Zuwendungsfähig sind

5.4.1.1 bei Maßnahmen nach Nr. 2.1') und 2.2') (Grundlage für die Berechnung des Höchstbetrages nach . . Nr. 5.2.1.1), insbesondere

- Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses,

- Personal- und Geschäftsausgaben,

- Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist,

- Ausgaben für Beratung,

- Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Kennzeichen des ökologischen Landbaus pder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden,

- Ausgaben für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die Einführung eines Umweltmanagementsystems einschließlich deren Erstzertifizierung,

- Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen.

5.4.1.2 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3

- Ausgaben für Investitionen.

5.4.1.3 bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 für eine Projektlaufzeit bis zu insgesamt 2 Jahren insbesondere

Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen.

') Das Notifizierungsverfahren nach den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrages bezüglich einer Förderung von Organisationsausgaben ist noch nicht abgeschlossen. Bis zur Genehmigung der entsprechenden Förderbestimmungen durch die Europäische Kommission kann in diesem Bereich eine Förderung - mit Ausnahme der Gründungsausgaben - nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen. Auszahlungen dürfen erst nach Genehmigung durch die • Europäische Kommission geleistet werden.

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5.4.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen

5.4.2.1 bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2

- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,

- Abschreibungsbeträge für Investitionen,

5.4.2.2 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3

- Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,

- Ersatzbeschaffungen und unbare Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,

- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

- Anschaffungskosten für Pkw sowie, bei Unter-nehmen-nach Nr. 3.2, Vertriebsfahrzeuge,

- Investitionen durch Erzeugerzusammenschlüsse, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre ihre Vermarktung weit überwiegend auf Obst und Gemüse ausgerichtet haben,

- Investitionen, die durch den „Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Beihilfen im Agrar-sektor (Abi. der EG Nr. C 28/02 vom 1.1. 2000)" -in der jeweils gültigen Fassung - ausgeschlossen sind.

- Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verar-beitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 - in der jeweils gültigen Fassung - der Kommission entsprechen.

5.4.2.3 bei Maßnahmen nach Nr. 2.1, 2.2 und 2.3

- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z.B. Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),

- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen.

5.4.2.4 bei Maßnahmen nach Nr. 2.4

- unbare Eigenleistungen.

5.4.2.5 bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4

- Aufwendungen, die durch die „Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse ausgeschlossen sind.

5.4.3 Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 110, 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

5.4.4 Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben gelten darüber hinaus die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der AgrarStruktur und des Küstenschutzes".

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6:1 Die Nrn. 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) entfällt.

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Be-

dingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens 3 Angebote einzuholen.

6.2 : Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 findet Nr. 1.3 W. zu § 44 LHO auf Ausgaben, die mit der Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses in unmittelbarem Zusammenhang stehen, keine Anwendung.

6.3 • Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die

-Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.4 Für Unternehmen nach Nr. 3.2:

6.4.1 . Unternehmen nach Nr. 3.2 müssen spätestens 2 Jahre nach Bewilligung der Fördermittel mindestens 40 v. H. der durch die Investition geschaffenen Kapazität für mindestens fünf Jahre mit Produkten von Erzeugern, die einem Zusammenschluss nach Nr. 3.1 angehören, auslasten. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugern gebunden haben.

6.5 Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben (Nr. 2.3 ) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,

- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung.

veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Der Zeitraum verlängert sich bei technischen Einrichtungen um die Zeit, in der noch keine Auslastung aus Lieferverträgen nach Nr. 6.4.1 erfolgt ist.

6.6 Die Zuwendung' zu den Organisationsausgaben (Nrn. 2.1 und 2.2) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusam-menschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder Vereinigung auflöst.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist zu stellen für Maßnahmen

7.1.1 nach den Nrn. 2.1 und 2.2 nach dem Muster der Anlage l und zwar jährlich, beginnend mit dem Jahr der Anerkennung,

7.1.2 nach Nr. 2.3 nach dem Muster der Anlage 2, sofern Vorhaben zusätzlich eine Förderung nach dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) erhalten,

7.1.3 nach den Nrn. 2.3 und 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters l zu Nr. 3.1 WG, sofern Ausgaben ausschließlich mit nationalen Mitteln gefördert werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen

7.2.2 Zuständige staatliche Bauverwaltung nach Nr! 6.1 W zu § 44 LHO ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.3 Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen für Maßnahmen

- nach den Nrn. 2.1 und 2.2 nach dem Muster der Anlage 3 und zwar jährlich, beginnend mit dem Jahr der Gründung,

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^n/\/\ ~ nacn den N171- 2.3 und 2.4 unter sinngemäßer IQ£\J Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 WG, wobei bei Refinanzierung aus dem EAGFL folgende Ergänzungen zu beächten sind:

- Der Gesamtzuwendungsbetrag ist folgendermaßen aufzuteilen:

Anteil nationale Förderung: Anteil EU-Förderung:

v.H./DM/Euro v.H./DM/Euro

. - Nebenbestimmungen: Die Nr. 1.4 der beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL..

7.3 Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2

Die Auszahlung der Zuwendung - gegebenenfalls in Teilbeträgen - erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Organisationsausgaben und Verkaufserlöse nach dem Muster der Anlage 4. Der Nachweis gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

7.4 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach Nrn. 2.3 und 2.4

Die Auszählung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 W zu § 44 LHO. Die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund

, geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers.

Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original vorzulegen und die Mittelanforderungen müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

Der Verwendungsnachweis ist zu führen

- bei Baumaßnahmen nach dem Muster l zu Nr. 3.1 NBest-Bau,

- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 WG.

Sonstige zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche .Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Inkrafttreten

Die Richtlinien treten zum 1. 1. 2000 in -Kraft und' gelten bis zum 31. 12., 2006.

Mein Runderlass vom 29. 4.1998 (SMB1. NRW 7820) wird aufgehoben.


Anlagen: