Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.11.2002 - MBL.NRW. 2002 S. 1304.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28. 11. 2000 -II-2 - 2661.50.21 -¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28. 11. 2000 -II-2 - 2661.50.21 -¹)

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252. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte

RdErl. d. Ministeriums

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

v. 28. 11. 2000 -II-2 - 2661.50.21 -¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte. Ziele der Förderung sind insbesondere:

- gezielte Befriedigung der Verbrauchernachfrage nach regional erzeugten Produkten,

- Erschließung zusätzlicher Einkommensquellen und Einkommenssicherung in der Landwirtschaft, insbesondere für bäuerliche Familienbetriebe,

- Entlastung der Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots,

- Erhaltung der Wertschöpfung und der sozialen Infrastruktur in den Regionen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationsausgaben)."

2.2 Zusätzliche Organisationsausgaben, die mit der wesentlichen Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und der Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen verbunden sind. Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinien sind

- die Aufnahme weiterer Erzeuger in den Zusam-menschluss,

- die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,

- die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte,

verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 50 v. H. in einem Zeitraum von fünf Jahren.

Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien ist die Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses, bei der sich mindestens zwei bestehende Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.

2.3 Investitionen von Erzeugerzusammenschlüsseri oder Unternehmen des Handels oder der Be- und

' Das Notifizierungsverfahren nach den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags bezüglich einer Förderung von Organisationsausgaben ist noch nicht abgeschlossen. Bis zur Genehmigung der entsprechenden Förderbestimmungen durch die Europäische Kommission kann in diesem Bereich eine Förderung - mit Ausnahme der Gründungsausgaben - nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen. Auszahlungen dürfen erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission geleistet werden. Organisationsausgaben für den Absatz auf Einzelhandelsstufe sind bis zu einer Genehmigung durch die Europäische Kommission Insgesamt von einer Förderung ausgeschlossen.

Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung sowie Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der hieraus hergestellten Produkte dienen.2

2.4 Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse in einer Erzeugungsregion für bestimmte Vermarktungsregionen produzieren und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen, (für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4)

3.2 Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die regional erzeugte Produkte aufnehmen und diese in bestimmten Vermarktungsre-. gionen absetzen und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen, (für Maßnahmen nach den Nrn. 2.3 und 2.4)

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Regional erzeugt im Sinne dieser Richtlinien sind Erzeugnisse, die in einer Erzeugungsregion produziert und in einer Vermarktungsregion abgesetzt werden.

4.1.1 Eine Erzeugungsregion im Sinne dieser Richtlinien ist ein ausschließlich nach natürlichen und/ oder historischen Gegebenheiten abgegrenzter zusammenhängender Raum, der in der Regel Teil eines oder mehrerer Bundesländer ist.

4.1.2 Eine Vermarktungsregion im Sinne dieser Richtlinien ist in der Regel die Erzeugungsregion und/ oder eine der Erzeugungsregion nahegelegene Region, die ausreichende Absatzchancen für die regionalen Produkte bietet.

4.2 Qualitätsprodukte im Sinne dieser Richtlinien sind Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Regionalität oder spezifischen Eigenschaften nur begrenzt verfügbar sind und die insbesondere durch eines der folgenden Kriterien abgegrenzt werden können:

- integriert-kontrollierte Anbauverfahren,

- nach regionaltypischen Verfahren hergestellt,

- nach traditionellen Verfahren hergestellt,

- nach verbesserten Verfahren hergestellt oder innovative Produkte,

- deutlich positive Auswirkungen auf die Umwelt, den Tierschutz oder die Tierhygiene.

4.3 Erzeugerzusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusam-menschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.

Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.

Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.

1 Das Notifizierungsverfahren nach den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags bezüglich einer Förderung von Investitionen für den Absatz auf Einzelhandelsstufe Ist noch nicht abgeschlossen. Bis zur Genehmigung der entsprechenden Förderbestimmungen durch die Europäische Kommission ist In diesem Bereich eine Förderung ausgeschlossen.

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4.4 Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag/Satzung und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; sie muss erkennen lassen, dass

- die unterstellten Produktpreise, Produktionsund Absatzmengen erreicht werden können und

- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder ¥

- sie neue Märkte erschließt oder

- sie der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.

Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag/Satzung muss die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten An-lieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.

Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass

- die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.

Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abi. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

- der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt.

- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies, ist von der Bewilligungsbehörde auf der geeigneten Ebene hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.

4.6 Unternehmen nach Nr. 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Bewilligung der Förderungsmittel mindestens 40 v. H. der durch die Investition geschaffenen Kapazität für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von vertraglich gebundenen Erzeugern und/oder Erzeugerzusammenschlüssen auslasten. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugern/Erzeugerzusammenschlüssen gebunden haben.

4.7 Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass

- Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nr. • 3.2 erstellt werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugern oder Erzeuger-Zusammenschlüssen erarbeitet werden,

- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,

- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint.

Die der Konzeption zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

4.8 Eine Förderung wird Erzeugerzusammenschlüssen nur gewährt, soweit das Prodüktangebot überwiegend selbsterzeugt wurde.

4.9 Die Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich ÄÄ/» ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. 7820

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2. l1

- im 1. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v. H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 60 v. H. der in diesem Jahr getätigten angemessenen Organisationsausgaben,

- im 2. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 8 v. H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 50 v. H. der in diesem Jahr getätigten angemessenen Qrganisa-tionsausgaben,

- im 3. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 6 v. H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 40 v. H. der in diesem Jahr getätigten angemessenen Organisationsausgaben,

- im 4. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 6 v. H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 30 v. H. der in diesem Jahr getätigten angemessenen Organisationsausgaben,

- im 5. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 6 v. H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 20 v. H. der in diesem Jahr getätigten angemessenen Organisationsausgaben.

Bagatellgrenze: jährlich mind. 3.000 DM (ab 1. 1. 2002: 1.500 EUR).

5.4.2 Erzeugerzusammenschlüsse können Zuschüsse gem. Nr. 5.4.1 für Ausgaben nach Nr. 2.2 erhalten, die ihnen durch eine weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung, entstehen.'

Bagatellgrenze: jährlich mind. 3.000 DM (ab 1. 1. 2002: 1.500 EUR).

5.4.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 bis zur Höhe von 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Vorhaben, die zusätzlich aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) fefördert werden, wird der Gesämtzuschuss für en Teil der Investitionen, der- gleichzeitig nach diesen Richtlinien und dem EAGFL zuwendungsfähig ist, auf 35 v. H. begrenzt.

Bagatellgrenze: 3.000 DM (ab 1.1.2002:1.500 EUR).

5.4.4 Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 bis zur Höhe von 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 75.000 DM (ab 1. 1. 2002: 38.346 EUR). Bagatellgrenze: 3.000 DM (ab 1.1. 2002:1.500 EUR).

5.5 Bemessungsgrundlage: 5.5.1 Zuwendungsfähig sind

5.5.1.1 bei Maßnahmen nach Nr. 2.1' und Nr. 2.2' insbesondere

- Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses,

- Personal- und Geschäftsausgaben,

-r Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss

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betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist,

- Ausgaben für Beratung,

- Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt wer-den,

- Ausgaben- für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die Einführung eines Umweltmanagementsystems, einschließlich deren Erstzertifizierung,

- Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Bü-, romaschinen.

5.5.1.2 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3

Ausgaben für Investitionen, soweit

- sie sich auf in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse beziehen oder

- es sich um Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage von in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse handelt (gilt nur für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1). Ausgaben für Investitionen für den Absatz auf Einzelhandels-stüfe, soweit es sich um Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 handelt.2

5.5.1.3 bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 insbesondere

Ausgaben für Vorplanungen, wie Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen für eine Projektlaufzeit bis zu insgesamt zwei Jahren.

5.5.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen

- Erzeugerzusammenschlüsse, die einen Umsatz für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse in Höhe der Mindestmengen nach den Durchführungsbestimmungen des Marktstrukturgesetzes erreichen,

- Erzeugerzusammenschlüsse im Bereich Obst und Gemüse, die einen Jahresumsatz von mehr als 3 Mio. DM erreichen,

- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,

i - Abschreibungsbeträge für Investitionen,

- Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,

- Ersatzbeschaffungen -und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,

- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

- Anschaffungskosten für Pkw und Pkw-Kombi sowie, bei Unternehmen nach Nr. 3.2, Vertriebsfahrzeuge,

- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z. B. Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermäterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behand-lungs- und Arzneikosten),

- Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verar-beitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse ge-

/ maß der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 der Kommission entsprechen,

- Maßnahmen, die nach anderen Bestimmungen des NRW-Programms „Ländlicher Raum" gefördert werden oder gefördert werden können,

- Aufwendungen, die durch die „Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und be-

stimmte nicht in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse" ausgeschlossen sind,

5.6 Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 110, 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524, 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

5.7 Für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" gelten darüberhinaus die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung.

Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

6.2 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 findet Nr. 1.3 W zu § 44 LHO auf Ausgaben, die mit der Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses in unmittelba--rem Zusammenhang stehen, keine Anwendung.

6.3 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungs-.empfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.4 Die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

. - Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),

- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung

veräußert oder verpachtet 'oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.5 Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab • Gründung, wesentlicher Erweiterung oder Vereinigung auflöst.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind zu stellen für Maßnahmen

- nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 nach dem Muster der Anlage l, und zwar jährlich,

- nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters l zu Nr. 3.1 WG

an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.

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7.2.2 Zuständige staatliche Bauverwaltung nach der Nr. 6.1 W zu § 44 LHO ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.3 Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen für Maßnahmen . •

- nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 nach dem Muster der Anlage 2, und zwar jährlich, beginnend mit dem

- Jahr der Gründung,

- nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 WG.

Bei Kofinanzierung aus dem EAGFL sind folgende, Ergänzungen zu beachten:

- Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in DM und in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:

- Anteil nationale Förderung: v.H./DM/EUR

- Anteil EU-Förderung: . v.H./DM/EU«

- Nebenbestimmungen: Die Nr. 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.

7.3 Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2

Die Auszahlung der Zuwendung - ggf. in Teilbeträgen - erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Organisationsausgaben und Verkaufserlöse nach dem Muster der Anlage 3. Der Nachweis gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

7.4 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4

Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des natio-

nalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 W zu § 44 LHO. Die Auszahlung des Zuwendunganteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

Der Verwendungsnachweis ist zu führen

- bei Baumaßnahmen nach dem Muster l zu Nr.3.1 NBest-Bau,

- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 WG.

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Inkrafttreten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1. 2000 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft.

Mein Runderlass vom 8. 7.1997 (SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben.

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Anlagen: