Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  - II-6 - 63.11.03.02 v. 07.11.2002

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  - II-6 - 63.11.03.02 v. 07.11.2002

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter
landwirtschaftlicher Produkte
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
 - II-6 - 63.11.03.02 v. 07.11.2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verpflichtungen (Abl. Nr. L 214 vom 13.08.1999, S. 31) Zuwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte.
Durch die Förderung soll die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster Partien von ökologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten an die Erfordernisse des Marktes angepasst werden, um damit insbesondere Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung nach diesen Produkten und Erlösvorteile für die Erzeugerinnen und Erzeuger zu schaffen.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationsausgaben).

2.2
Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und die Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen und die damit verbundenen zusätzlichen Organisationsausgaben.
Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinien sind:
- Die Aufnahme weiterer Erzeugerinnen oder Erzeuger in den Zusammenschluss,
- Die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
- Die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 30 v.H. in einem Zeitraum von fünf Jahren.
Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien ist die Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses, bei der sich mindestens zwei bestehende Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.

2.3
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen auf Einzelhandelsstufe (siehe Nr. 5.4.2.3  2. Anstrich) unter Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de-minimis“-Beihilfen vorgesehenen Regeln.
Zu den förderungsfähigen Aufwendungen zählen generell die Ausgaben der Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben des Landes handelt.

2.4
Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder – bei besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger – Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für
- die Einführung anerkannter stufenübergreifender Qualitäts- oder Umweltmanagementsysteme einschließlich deren Erstzertifizierung sowie der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.

Sofern die Einführung eines anerkannt stufenübergreifenden Qualitäts- oder Umweltmanagementsystems gefördert wird, ist diesbezüglich eine weitere Förderung nach anderen Richtlinien ausgeschlossen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugerinnen oder Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen und sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (*1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
Erzeugerzusammenschlüsse im Bereich Obst und Gemüse, die einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mio. Euro erreichen, sind von der Förderung nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 ausgeschlossen.

3.2
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die ökologisch erzeugte Produkte aufnehmen und die sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (*1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts festgelegten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen (nur für Maßnahmen nach Nrn. 2.3 und 2.4).
Erzeugerzusammenschlüsse, die ihre Vermarktung im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Antragstellung weit überwiegend auf Obst und Gemüse ausgerichtet haben, sind von der Investitionsförderung ausgeschlossen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Ökologisch erzeugte Produkte im Sinne dieser Richtlinien sind Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (*1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts erzeugt wurden.

4.2
Für Erzeugerzusammenschlüsse nach Nr. 3.1
4.2.1
Zusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses (Nr. 2.2) beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
4.2.2
Die dem Zusammenschluss zu Grunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
4.2.3
Die dem Zusammenschluss zu Grunde liegenden Verträge und sonstigen Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- sie neue Märkte erschließt oder
- sie der wachsenden Nachfrage nach ökologisch erzeugten Produkten entgegenkommt.

Der dem Zusammenschluss zu Grunde liegende Vertrag/ die Satzung muss die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.

4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben (Nr. 2.3) setzt voraus, dass:
- die Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Unternehmen, die die Voraussetzung der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt.
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde auf der geeigneten Ebene hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.

4.4
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4:
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben bei der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und eines Umweltmanagementsystems, einschließlich deren Erstzertifizierung und der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme, schließt laufende Kosten nach der Einführungsphase (Kontrollkosten, normale Fortbildung) nicht ein.

Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass:
- Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nr. 3.2 erstellt werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nr. 3.1 erarbeitet werden,
- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint.

Die der Konzeption zu Grunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung.
Bagatellgrenze bei
- Förderung nach den Nrn. 2.1 bis 2.2: 2.000 Euro,
- Förderung nach den Nrn. 2.3 bis 2.4: 2.000 Euro.
5.2.1
Zuwendungshöhe:
5.2.1.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
- im 1. und 2. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 60 v.H. der im jeweiligen Jahr getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 3. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 50 v.H. der in diesem Jahr getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 4. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 40 v.H. der in diesem Jahr getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 5. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 20 v.H. der in diesem Jahr getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
wobei ausschließlich Verkaufserlöse und Organisationsausgaben, die den selbsterzeugten Produkten der Mitglieder des Zusammenschlusses zuzurechnen sind, zu berücksichtigen sind.
5.2.1.2
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuschüsse gemäß Nr. 5.2.1.1 für Ausgaben nach Nr. 2.2 erhalten, die ihnen durch eine weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung, entstehen.
5.2.1.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 bis zur Höhe von
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen, die nach Nr. 6.4.1 mit Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem Zusammenschluss nach Nr. 3.1 angehören, Lieferverträge abschließen,
- 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Unternehmen, die nach Nr. 6.4.1 mit einzelnen Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 ökologische Produkte erzeugen, Lieferverträge abschließen.
5.2.1.4
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren.
Auf diese Begrenzung werden alle nach Nr. 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.

5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind
5.4.1.1
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.2 (Grundlage für die Berechnung des Höchstbetrages nach Nr. 5.2.1.1) insbesondere:
- Gründungsausgaben und Ausgaben  für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses,
- Personal- und Geschäftsausgaben,
- Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist,
- Ausgaben für Beratung,
- Ausgaben für die Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von ökologischen Kennzeichen oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden, sofern sie nicht nach 2.4 gefördert werden,

- Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen.
5.4.1.2
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3:
Ausgaben für Investitionen.
5.4.1.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 insbesondere:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe.

Zu den Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können in den ersten drei Jahren nach Vorlage derselben
- Ausgaben, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen entstehen,
- Produktentwicklungen,
- Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, (sofern nicht bei den Organisationskosten eine Förderung nach 5.4.1.1  5. Tiret erfolgt)
gezählt werden, soweit die vorgenannten Maßnahmen in der Konzeption vorgesehen sind.

5.4.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen
5.4.2.1
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.2:
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen.
5.4.2.2
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3:
- Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
- Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Anschaffungskosten für Pkw sowie, bei Unternehmen nach Nr. 3.2, Vertriebsfahrzeuge,
- Investitionen, die durch den „Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Beihilfen im Agrarsektor (Abl. der EG Nr. C 28/02 vom 01.01.2000)“ - in der jeweils gültigen Fassung - ausgeschlossen sind,
- Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 – in der jeweils gültigen Fassung - der Kommission entsprechen.
5.4.2.3
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3:
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z.B. Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden.
5.4.2.4
bei Maßnahmen nach Nr. 2.4:
Aufwendungen, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an den Endverbraucher entstehen
5.4.2.5
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4:
Aufwendungen, die nach den "Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte, nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse" von der Förderung ausgeschlossen sind.

5.4.3
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 110, 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

5.4.4
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben gelten darüber hinaus die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Nrn. 3.1 und 3.2der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) entfallen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

6.2
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1findet Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO auf Ausgaben, die mit der Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses in unmittelbarem Zusammenhang stehen, keine Anwendung.

6.3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.4
Für Unternehmen nach Nr. 3.2:
6.4.1
Unternehmen nach Nr. 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der Zuwendung mindestens 40 v.H. der durch die Investition geschaffenen Kapazität für mindestens fünf Jahre mit Produkten von
- Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem Zusammenschluss im Sinne von Nr. 3.1 angehören, oder
- einzelnen Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 ökologische Produkte erzeugen
auslasten.
Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit diesen Erzeugerinnen und Erzeugern gebunden haben.

6.5
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben (Nr. 2.3) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Der Zeitraum verlängert sich bei technischen Einrichtungen um die Zeit, in der noch keine Auslastung aus Lieferverträgen nach Nr. 6.4.1 erfolgt ist.

6.6
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben (Nrn. 2.1 und 2.2) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder Vereinigung auflöst.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist zu stellen für Maßnahmen
7.1.1
nach den Nrn. 2.1 und 2.2 nach dem Muster der Anlage 1 und zwar jährlich, beginnend mit dem Jahr der Anerkennung,
7.1.2
nach Nr. 2.3 nach dem Muster der Anlage 2,
7.1.3
nach den Nrn. 2.3 und 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden (VVG), sofern Ausgaben ausschließlich mit nationalen Mitteln gefördert werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein‑Westfalen.
7.2.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen für Maßnahmen
- nach den Nrn. 2.1 und 2.2 nach dem Muster der Anlage 3 und zwar jährlich, beginnend mit dem Jahr der Gründung,
- nach den Nrn. 2.3 und 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG, wobei bei Kofinanzierung aus dem EAGFL folgende Ergänzungen zu beachten sind:

Der Gesamtzuwendungsbetrag ist folgendermaßen aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v.H./ Euro
- Anteil EU-Förderung: v.H./ Euro

Nebenbestimmungen: Die Nr. 1.4 der beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.

7.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2
Die Auszahlung der Zuwendung - gegebenenfalls in Teilbeträgen - erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Organisationsausgaben und Verkaufserlöse nach dem Muster der Anlage 4. Der Nachweis gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

7.4
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach Nrn. 2.3 und 2.4
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original vorzulegen und die Mittelanforderungen müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.
Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG.

8
Sonstige zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.08.2002 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2006.
Mein Runderlass vom 28.11.2000 (SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben.

*1) Es gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.06.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Abl. EG Nr. L 198 vom 22.07.1991, S. 1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts.

MBl. NRW. 2002 S. 1276, geändert durch RdErl. v. 2.3.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 435), 17.10.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1300).


Anlagen: