Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2661.50.21 – v. 20.11.2002

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2661.50.21 – v. 20.11.2002

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verarbeitung und Vermarktung
regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 - 2661.50.21 – v. 20.11.2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verordnung (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte.
Ziele der Förderung sind insbesondere:

- Gezielte Befriedigung der Verbrauchernachfrage nach regional erzeugten Produkten,
- Erschließung zusätzlicher Einkommensquellen und Einkommenssicherung in der Landwirtschaft, insbesondere für bäuerliche Familienbetriebe,
- Entlastung der Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots,
- Erhaltung der Wertschöpfung und der sozialen Infrastruktur in den Regionen.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationsausgaben).

2.2
Zusätzliche Organisationsausgaben, die mit der wesentlichen Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und der Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen verbunden sind.

Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinien sind:

- die Aufnahme weiterer Erzeugerinnen oder Erzeuger in den Zusammenschluss,
- die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
- die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte,
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 30 v.H. in einem Zeitraum von fünf Jahren.

Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien ist die Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses, bei der sich mindestens zwei bestehende Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.

2.3
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der hieraus hergestellten Produkte dienen.

Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen auf Einzelhandelsstufe (siehe Nr. 5.5.2  7. Anstrich) unter Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de-minimis“-Beihilfen vorgesehenen Regeln.

Zu den förderfähigen Ausgaben zählen generell die Ausgaben für die Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben des Landes handelt.

2.4
Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder - bei besonderer Berücksichtigung der Interessen landwirtschaftlicher Erzeugerinnen oder Erzeuger - von Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für
- die Einführung von stufenübergreifenden Qualitätsmanagementsystemen - einschließlich der Ausgaben für die Erstzertifizierung sowie für die Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Einführung von anerkannt stufenübergreifenden Umweltmanagementsystemen - einschließlich der Ausgaben für die Erstzertifizierung sowie für die Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.

Sofern die Einführung eines anerkannt stufenübergreifenden Qualitäts- oder Umweltmanagementsystems gefördert wird, ist diesbezüglich eine weitere Förderung nach anderen Richtlinien ausgeschlossen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugerinnen oder Erzeugern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse in einer Erzeugungsregion produzieren und mindestens 80 v.H. ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten sowie sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen (für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4).
Erzeugerzusammenschlüsse, die einen Umsatz für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse in Höhe der Mindestmengen nach den Durchführungsbestimmungen des Marktstrukturgesetzes erreichen oder Erzeugerzusammenschlüsse im Bereich Obst und Gemüse, die einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Millionen EUR erreichen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.2
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die regional erzeugte Produkte aufnehmen und diese in bestimmten Vermarktungsregionen absetzen und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen (für Maßnahmen nach den Nrn. 2.3 und 2.4).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Regional erzeugt im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die in einer Erzeugungsregion produziert und in einer oder mehreren Vermarktungsregionen abgesetzt werden.
4.1.1
Eine Erzeugungsregion im Sinne dieser Richtlinien ist ein ausschließlich nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter zusammenhängender Raum, der in der Regel Teil eines oder mehrerer Bundesländer ist.

4.1.2
Eine Vermarktungsregion im Sinne dieser Richtlinien ist in der Regel die Erzeugungsregion und/oder eine der Erzeugungsregion nahe gelegene Region, die ausreichende Absatzchancen für die regionalen Produkte bietet.

4.2
Qualitätsprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
- besondere Merkmale des Erzeugungsprozesses oder eine Qualität des Endproduktes, die erheblich über die handelsübliche Warennorm hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes hinausgeht,
- verbindliche Produktspezifikationen beinhalten, deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überwacht wird,
- transparent sind und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gewährleisten.

4.3
Erzeugerzusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.

4.4
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag/Satzung und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; sie muss erkennen lassen, dass
- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- sie neue Märkte erschließt oder
- sie der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.

Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag/Satzung muss die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.

4.5
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass
- die Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

- die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt.

- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde auf der geeigneten Ebene hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.

4.6
Unternehmen nach Nr. 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der Zuwendung mindestens 40 v.H. der durch die Investition geschaffenen Kapazität für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von
- Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem Zusammenschluss im Sinne von Nr. 3.1 angehören, oder
- einzelnen Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 regionale Produkte erzeugen,
auslasten.

Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugerinnen oder Erzeugern/Erzeugerzusammenschlüssen gebunden haben.

4.7
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nr. 2.4 setzt voraus, dass
- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint,
- Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nr. 3.2 erstellt werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 regionale Produkte erzeugen, oder Erzeugerzusammenschlüssen nach Nr. 3.1 erarbeitet werden, wobei die der Konzeption zugrunde liegende Vereinbarung der Schriftform bedarf.

4.8
Eine Förderung wird Erzeugerzusammenschlüssen nur gewährt, soweit das Produktangebot überwiegend selbsterzeugt wurde.

4.9
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben. Die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung:

Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung:

5.4.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
- im 1. und 2. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 60 v.H. der im jeweiligen Jahr getätigten angemessenen Organisationsausgaben,
- im 3., 4. und 5. Jahr nach Zusammenschluss jeweils bis zu 10 v.H. des Verkaufserlöses der nachgewiesenen Jahreserzeugung.
Der hiernach ermittelte Zuwendungsbetrag darf im 3. Jahr 50 v.H., im 4. Jahr 40 v.H. und im 5. Jahr 20 v.H. der in dem jeweiligen Jahr getätigten angemessenen Organisationsausgaben nicht übersteigen.

Bagatellgrenze: Jährlich mindestens 2.000 EUR.

5.4.2
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuschüsse gem. Nr. 5.4.1 für Ausgaben nach Nr. 2.2 erhalten, die ihnen durch eine weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung, entstehen.

Bagatellgrenze: Jährlich mind. 2.000 EUR.

5.4.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 bis zur Höhe von
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen, die nach Nr. 4.6 mit Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem Zusammenschluss nach Nr. 3.1 angehören, Lieferverträge abschließen,
- 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Unternehmen die nach Nr. 4.6 mit Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 regionale Produkte erzeugen, Lieferverträge abschließen.

Bagatellgrenze: 2.000 EUR.

5.4.4
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren. Auf diese Begrenzung werden alle nach Nr. 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.

Bagatellgrenze: 2.000 EUR.

5.5
Bemessungsgrundlage:

5.5.1
Zuwendungsfähig sind

5.5.1.1
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 insbesondere:
- Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses,
- Personal- und Geschäftsausgaben,
- Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist,
- Ausgaben für Beratung,
- Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von regionalen Kennzeichen oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden,
- Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen.

5.5.1.2
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3
Ausgaben für Investitionen, soweit
- sie sich auf in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse beziehen oder
- es sich um Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage von in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse handelt (gilt nur für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1).

5.5.1.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.4
Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen:
insbesondere für Vorplanungen, wie Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe.
Zu den Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können in den ersten drei Jahren nach Vorlage derselben
- Ausgaben, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen entstehen,
- Produktentwicklungen,
- Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, gezählt werden,
soweit die vorgenannten Maßnahmen in der Konzeption vorgesehen sind.

5.5.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
- Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Anschaffungskosten für Pkw und PKW-Kombi sowie, bei Unternehmen nach Nr. 3.2, Vertriebsfahrzeuge,
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden,
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z.B. Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
- Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission entsprechen,
- Maßnahmen, die nach anderen Bestimmungen des NRW-Programms "Ländlicher Raum" gefördert werden,
- Aufwendungen, die nach den „Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse“ von einer Förderung ausgeschlossen sind.

Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben bei der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und eines Umweltmanagementsystems einschließlich deren Erstzertifizierung und der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme schließt laufende Kosten nach der Einführungsphase (Kontrollkosten, normale Fortbildung) nicht ein.

5.6
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 110, 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524, 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

5.7
Für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" gelten darüber hinaus die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

6.2
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 findet Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 LHO auf Ausgaben, die mit der Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses in unmittelbarem Zusammenhang stehen, keine Anwendung.

6.3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.4
Die Gewährung von Zuwendungen zuden Investitionsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.5
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder Vereinigung auflöst.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge sind zu stellen für Maßnahmen
- nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 nach dem Muster der Anlage 1, und zwar jährlich,
- nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden (VVG)
an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.

7.2.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach der Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen für Maßnahmen
- nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 nach dem Muster der Anlage 2, und zwar jährlich, beginnend mit dem Jahr der Gründung,
- nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG.

Bei Kofinanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) sind folgende Ergänzungen zu beachten:
Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v.H. / EUR
- Anteil EU-Förderung: v.H. / EUR

Nebenbestimmungen: Die Nr. 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.

7.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2

Die Auszahlung der Zuwendung - ggf. in Teilbeträgen - erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Organisationsausgaben und Verkaufserlöse nach dem Muster der Anlage 3. Der Nachweis gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

7.4
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4

Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung des Zuwendunganteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG.

8
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
In-Kraft-Treten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.08.2002 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.

Mein Runderlass vom 28.11.2000 (SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben. Der letztgenannte RdErl. ist für Anträge, die bis zum 01.08.2002 bewilligt wurden, weiter anzuwenden.

MBl. NRW. 2002 S. 1304, geändert durch RdErl. v. 5.8.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 856).


Anlagen: