Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2014.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2661.11.01 - v. 16.6.2004

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2661.11.01 - v. 16.6.2004

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 - 2661.11.01 -
v. 16.6.2004

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. EG Nr. C 319, Seite 1 vom 27. Dezember 2006), der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379, Seite 5 vom 28. Dezember 2006) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse.

Ziele der Förderung sind insbesondere:
- den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näher zu bringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen Rechnung zu tragen,
- durch Kommunikationsmaßnahmen zur Absatzstimulierung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen beizutragen und so die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen,
- Entlastung der Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots,
- Erhaltung der regionalen Wertschöpfung und Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur in den Regionen.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderung der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität

2.1.1
Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen.

2.1.2
Vorbereitung der Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder von Bescheinigungen über besondere Merkmale für Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012.

2.2
Bereitstellung technischer Hilfen im Agrarsektor

2.2.1
Durchführung von und Teilnahme an Messen und Ausstellungen.

2.2.2
Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die im Hinblick auf innovative Strategien und Entwicklungsmaßnahmen zur Absatzförderung durchgeführt werden.

2.3
Maßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse

2.3.1
Maßnahmen zur Gemeinschaftswerbung, wie z.B. Publikationen (u.a. Broschüren, Faltblätter, Kataloge, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk) sowie Großflächen- oder Plakatwerbung, insbesondere um die Aufmerksamkeit für regionale Spezialitäten und eine ausgewogene Ernährung zu erhöhen.

2.3.2
Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation, wie z.B. Produktpräsentationen.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Die Gewährung einer Zuwendung ist für die nachfolgend genannten Zuwendungsempfänger möglich, die die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) festgelegten Schwellenwerte eines Kleinstunternehmens bzw. eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht überschreiten.

3.1
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 (Förderung der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität) und 2.2 (Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor):
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte,
- Unternehmen der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern.

3.2
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.3 (Maßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse):
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- überregional tätige Vereine, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei Zusammenschlüssen von Erzeugern im Sinne der Nummer 3 handelt es sich um
a) anerkannte Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) und deren Vereinigungen,
b) Zusammenschlüsse von mindestens 2 landwirtschaftlichen Unternehmen (Erzeugern), unabhängig von ihrer Rechtsform, die landwirtschaftliche Produkte erzeugen und vermarkten.

4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4.3
Die Vorhaben müssen erkennen lassen, dass sie im öffentlichen Interesse liegen und zur Verbesserung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen beitragen.

4.4
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass es sich um Qualitätsprodukte handelt. Die Produkte müssen im Rahmen der
- Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) oder der

- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie des EG-Folgerechts oder

- nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008) oder

- nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen im Sinne des Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006, Seite 15)
erzeugt werden.

Soweit die Konzeption für Unternehmen der Be- und Verarbeitung erarbeitet wird, sind die Interessen der Erzeuger in besonderer Form zu berücksichtigen. Die hierfür zugrunde liegende Vereinbarung bedarf der Schriftform.

4.5
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 sind Gemeinschaftsstände mit mindestens drei Unternehmen förderfähig.

4.5.1
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für Gemeinschaftsstände ist nur für Zusammenschlüsse von Erzeugern sowie Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 möglich, die eine Haupt- oder Zweitniederlassung oder eine selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten.

Die Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben, oder die die von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien eines Kleinstunternehmens und kleinen und mittleren Unternehmens nicht erfüllen, ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.
4.5.2
Bei Gemeinschaftsständen soll ein gemeinschaftliches Erscheinungsbild im Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen handelt.

4.5.3
Die an Messen und Ausstellungen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen haben, soweit das Land mit einem Gemeinschaftsstand auf der Messe bzw. Ausstellung selbst vertreten ist, ihren Auftritt mit der bzw. den jeweils beteiligten Stelle(n) abzustimmen.

4.6
Vorhaben nach der Nummer 2.2.2 sind in der Regel in Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern und Unternehmen der Be- und Verarbeitung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen müssen ihren Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Eine Zuwendung für die Durchführung einer Veranstaltung kann nur gewährt werden, wenn mindestens 5 berücksichtigungsfähige Personen teilnehmen.
Die Bewilligungsbehörde hat sich davon zu überzeugen, dass die mit der Durchführung der Aus-/Fortbildungsveranstaltung zu beauftragende Stelle fachlich geeignet ist, diese durchzuführen.

4.7
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 sind die Bestimmungen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 einzuhalten. Die v.g. Regelung findet sinngemäß auch für Nicht-Anhang I-Erzeugnisse Anwendung.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessung der Zuwendung:
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und/oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers.

Im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten können unbare Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers oder unbare Leistungen Dritter in Form von Personalleistungen bei der Ermittlung der Projektausgaben berücksichtigt werden, soweit sie angemessen und erforderlich sind und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Mindestens 5 v.H. der Gesamtprojektausgaben müssen bare Eigenleistungen sein. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben abzüglich der baren Eigenleistungen nicht übersteigen.

Die Höhe der anrechenbaren Personalleistungen bemisst sich nach den Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.“

5.5
Höhe der Zuwendung

5.5.1
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.2 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze: 2.000 EUR

5.5.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren*1).
Bagatellgrenze: 2.000 EUR

5.5.3
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.2 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben; für Nicht-Anhang I-Erzeugnisse insgesamt jedoch höchstens bis zu 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren1).

Bagatellgrenze: 2.500 EUR

5.6
Bemessungsgrundlage

5.6.1
Zuwendungsfähig sind
5.6.1.1
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung bzw. zur Vorbereitung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder für die Bescheinigung über besondere Merkmale der Erzeugnisse bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen.

5.6.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1:
- Ausgaben für den Standbau, Miete und Nebenkosten,
- Ausgaben für die Miete von Standtechnik, Standservice einschließlich Bürokommunikation,
- bei der Teilnahme an Auslandsmessen auch Ausgaben für eine Dolmetscherin / einen Dolmetscher.

5.6.1.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2:
- Ausgaben für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
- bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auch Sachausgaben für die Organisation, Referentenhonorare, Raummiete sowie Arbeits- und Verbrauchsmaterialien; bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die nach dem Landesreisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angemessenen Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer.
5.6.1.4
bei Maßnahmen nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.2 insbesondere Ausgaben für Fremdleistungen und -honorare, wie z.B. Agenturkosten, Beratungshonorare, für die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen.

5.6.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Kosten für Investitionen,
- Kosten, die nach der „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013“ von einer Förderung ausgeschlossen sind,

- Ausgaben die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen,
- bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 Ausgaben für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 Kosten die nach der Einreichung der Spezifikation beim Deutschen Patentamt anfallen,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 Kosten für Kostproben und für die Bewirtung,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.2 Kosten, die durch Vertretung der an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung teilnehmenden Personen während derer Abwesenheit entstehen und Reisekosten, sowie, bei eintägigen Veranstaltungen, Aufwendungen für die Verpflegung der Teilnehmer,

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Der Beihilfehöchstbetrag aus öffentlichen Fördermitteln darf die in der Nummer 5.5 festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen. Auf dessen Homepage kann der Antragsvordruck eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.lanuv.nrw.de).

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO.

7.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO.

Der Verwendungsnachweis ist bei allen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO zu führen.

8
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
In-Kraft-Treten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2004 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

*1) Verordnung (EG) Nr. 1998 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen

MBl. NRW. 2004 S. 755, geändert durch RdErl. v. 31.3.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 598), 1.4.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 251), 17.12.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 592).


Anlagen: